Titel: |
Unter-Gerichte |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
49 Sp. 2126 |
Jahr: |
1746 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 49 S. 1078 |
Vorheriger Artikel: |
Unter-Geneuß |
Folgender Artikel: |
Unter-Gerichte, bey dem Kriegs-Volcke |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
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Text |
Quellenangaben |
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Unter-Gerichte, |
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- Nieder-Gerichte, oder
- Erb-Gerichte,
- Erb-Gerichts-Herr,
- Unter-Obrigkeit, und
- Unter-Richter,
-
Lat.
- Jurisdictio simplex, oder
- Jurisdictio inferior,
- Judex
inferior,
- Judex a quo und
- Magistratus inferior.
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Nachdem hiervon bereits in denen
Artickeln:
Nieder-Gerichte,
im XXIV
Bande, p. 729 u. ff. und
Obrigkeit (Unter-)
im XXV Bande, p. 258 u.ff. ausführlich gehandelt worden; so wollen
wir gegenwärtig nur noch mit wenigem beyfügen, was etwan dieser wegen sonst noch
aus denen
Chur-Sächsischen Rechten insbesondere anzumercken. |
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Es sollen demnach nach Maßgebung derselben die Unter-Richter in geringen
Sachen die Partheyen alsofort nach
Gleich und Recht entscheiden, |
Erläut.
Proc. Ordn. … |
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und wenn selbige bey ihrem Ausspruche acquiesciren, mit
angehängtem unmaßgeblichen Gutachten Bericht erstatten. |
Ibid. |
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Die vor die Unter-Richter gehörigen
Sachen sollen nicht ohne
erhebliche
Ursachen avociret oder committiret werden. |
- Landes-Ordn. 1555 t. daß
niemand unersuchet etc.
- Erläuter. Proceß-Ordnung …
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Die über einen Unterrichter zur Ungebühr geführte Beschwerde ist einer
ungebührlichen und unstatthafften Appellation gleich zu achten, und zu
bestraffen. |
Erläuter. Proceß-Ordnung … |
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Wenn an ihn Monitoria ertheilet werden, soll solchen eine gewisse Frist
inseriret, und ihm die Klaglosstellung oder Berichts-Erstattung injungiret
werden, |
Ibid. … |
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{Sp. 2127|S. 1079} |
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er auch
Befehle und Rescripta sofort zu denen Acten bringen, |
Ibid. §. 8 |
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und vom Abgange des Berichts den Partheyen Nachricht geben. |
Ibid. |
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Wenn er eine Frist-Verstattung versaget, die der
Ober-Richter auf
eingewandte Appellation ertheilet, müssen die
Beweis-Artickel von Ausgang der
vorigen in behöriger Frist entweder bey dem Unter- oder
Ober-Richter übergeben
werden. |
Erläuter. Proceß-Ordnung … |
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Er muß auch auf Eventual-Appellationes, |
Mandat 1670 ... |
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die er keinesweges in eine
Leuterung verwandeln kan, |
Ibid
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ingleichen auf desert gewordene oder unzuläßliche Bericht erstatten, |
Erläut. Proc. Ordn. ... |
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und hat er disfalls nicht mehr über der Desertion oder
Unzuläßlichkeit zu
erkennen. |
Ibid. |
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Ihm stehet auch nicht
frey, einen Appellanten mit dem Eyde der Boßheit zu
belegen, |
Erläut. Proc. Ord. ... |
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welches der
Ober-Richter erfordern kan. |
Ibid |
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Wenn er gleich einer Appellation Statt giebt, und Reverential-Aposteln
ertheilet, stehet doch in des Ober-Richters Ermessen dieselbe anzunehmen, oder
nicht. |
Resol. Grav. 1661 ... |
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Die dictirten Appellation-Straffen soll der Unter-Richter längstens binnen
Sächsischer Frist einbringen und einschicken, |
Erläut. Proc. Ordn.
... |
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wiedrigenfalls aber gewarten, daß solche von ihm selbst erigiret werden. |
Ibidem |
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So viel anbey die Bestellung derer in dem Fürstenthum Gotha befindlichen
Grafen und
Herren Cantzleyen und
Gerichten anbelangt, davon ist zu sehen, in der
dasigen Landes-Ordnung P. II ... |
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- Wie ferner die von der Ritterschafft deren im bemeldeten Fürstenthume
habende Gerichte bestellen sollen,
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Ibid. ... |
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Ibid tit 7 |
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- von denen Advocaten und Procuratoren,
so wohl bey der dasigen
Regierung, als denen niedrigen Gerichts-Stellen,
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Ibid. tit 8 |
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- von denen in die Ober Cent- und Erb-Gerichte
gehörigen Fällen,
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tit 9 |
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- von Wald- und Berg-Gerichten,
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tit. 10 |
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tit. 11 |
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- und was vor Recht bey denenselben gehalten werden solle,
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tit. 12. |
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Sonst aber besiehe hierbey auch den
Artickel: |
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desgleichen |
- Andreas Alciatus, Christoph
Besold, Anton Campanus, George
Eberlin, Garsias Mastrill, Johann Baptist de Larrea, in ihren besondern
Abhandlungen de Magistratibus,
- Christian Ohem de
Consulibus aliisque Magistratibus,
- Camillus Borelius de
Magistratuum Edictis,
- Bettochs Promt. Jur. v.
Magistratus, und Jurisdictio,
- Speidel, in Bibl. Jur. Vol. II. v.
Judex,
Judicium, Jurisdictio,
und Magistratus,
- nebst vielen andern daselbst
angezogenen Rechts Lehrern.
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