Titel: |
Erb-Gerichte |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
8 Sp. 1494 |
Jahr: |
1734 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 8 S. 778 |
Vorheriger Artikel: |
Erb-Gerechtigkeit des Stolls |
Folgender Artikel: |
Erb-Gerichte zum Bergwerck und Hütten-Wesen |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
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Text |
Quellenangaben |
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Erb-Gerichte-Erb-Schultze, sind die
Nieder-Gerichte, dahin
alle
bürgerliche Sachen,
Straffen und Bussen gehören, siehe unten
Jurisdictio
inferior. |
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Es werden in
Chur-Sachsen nur kleine und geringere Fälle darvor gerüget, und
durch dieselben gestrafft, als nemlich |
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- Haare rauffen,
- Schläge, die nicht tödtlich sind, noch Lähme bringen, daraus auch
{Sp. 1495|S. 779}
keine Wunde wird, als braun und blau,
- Nasen-Bluten,
- Maulschellen,
- Zahn-bluten, so die nicht wackeln,
- auch andere Blutrünsten,
- mit Nägeln gekratzt,
- oder sonst verletzt, daraus keine Wunde noch Lähme erfolget,
- schlechte Lügen
straffen,
- schlechte Worte, die ausserhalb hohen und befreiten Personen und
Örter geschehen,
-
unzüchtig, muthwillig Geschrey,
- Messerzüge, wenn niemand
dadurch beschädiget wird,
- Messer, und verbotene Waffen tragen,
- oder verbotene
Spiel spielen,
- Deube, die unter dreyen Schillingen (das ist weniger denn 4.
Groschen) werth sind,
- und alle
bürgerliche Sachen, die nicht von
peinlichen
Sachen herflüssen, als
-
Schulde,
- Gülde,
- Schäden,
- Pfändung,
-
Güter,
liegend,
stehend, und fahrend, beweglich, oder unbeweglich, die betreffen viel oder
wenig,
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Carpzov. Pr. Crim. Qu. 109. |
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Welche Casus aber in
Churf. Sächs.
Constitution nicht mit
genugsamer Deutlichkeit exprimiret worden, deren Erläuterung ist in dem
An. 1620. abgegebenen weitläufftigen
Responso derer Schöppen zu
Leipzig anzutreffen, und beym Carpz. Prax. Crim.
... in mehrern zu lesen. |
- Colerus de Processu Exsecut.
...
- Wehner.
Observ. Pract. voc. Vogt ...
-
Reinking de Regim. ...
- Knipschild
de Jur. ...
- Berlichius Conclus. ...
-
Pfeffinger ad
Vitriar. Inst.
Iur. ...
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