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Zedler: RESPONSUM … Rath HIS-Data
5028-31-764-3
Titel: RESPONSUM … Rath
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 31 Sp. 764
Jahr: 1742
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 31 S. 395
Vorheriger Artikel: RESPONSUM … Antwort
Folgender Artikel: RESPONSUM INFORMATORIUM
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel

  Text Quellenangaben
  RESPONSUM. heisset nicht weniger eine Antwort, oder ein Urtheil mit zweiffelhafften und schlüßlichen Ursachen, ins besondere aber der eingeholte Rath eines Rechtsverständigen, einer Facultät oder eines Schöppen-Stuhls, über einen streitigen Handel.  
  Es kann aber solches entweder von dem Richter, oder von der Parthey, eingeholet werden. Auf den ersten Fall wird dem Bescheide eingerückt: auf vorgehabten Rath der Rechtsverständigen.  
  Dergleichen Responsa sind in bürgerlichen Sachen vielmahl nützlich, in peinlichen aber nöthig.  
  Wenn eine Parthey ein Respon-  
  {Sp. 765|S. 396}  
  sum vor sich hat, ob sie gleich sachfällig wird, so mag sie doch dadurch von Erstattung der Gerichtskosten befreyet werden.  
  Dergleichen Gutachten werden auch in Kauffmanns- Handwercks- und andern besondern Sachen, von denen, die damit umgehen, und davon gründliche Erfahrung haben, eingeholet, wenn ein solcher Unterricht dem Richter zu Entscheidung der Sache nöthig ist. Besold. Contin.
  Siehe auch Responsa Prudentum.  
     

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Stand: 5. Januar 2012 © Hans-Walter Pries