Titel: |
RESPONSUM … Rath |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
31 Sp. 764 |
Jahr: |
1742 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 31 S. 395 |
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RESPONSUM … Antwort |
Folgender Artikel: |
RESPONSUM INFORMATORIUM |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
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Text |
Quellenangaben |
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RESPONSUM. heisset nicht weniger eine Antwort, oder ein
Urtheil mit zweiffelhafften und schlüßlichen
Ursachen,
ins besondere aber der eingeholte
Rath eines Rechtsverständigen, einer
Facultät
oder eines Schöppen-Stuhls, über einen streitigen Handel. |
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Es kann aber solches entweder von dem
Richter,
oder von der Parthey, eingeholet werden. Auf den ersten Fall wird dem Bescheide
eingerückt: auf vorgehabten Rath der Rechtsverständigen. |
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Dergleichen Responsa sind in
bürgerlichen Sachen vielmahl
nützlich,
in
peinlichen aber
nöthig. |
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Wenn eine Parthey ein Respon- |
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{Sp. 765|S. 396} |
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sum vor sich hat, ob sie gleich sachfällig wird, so
mag
sie doch dadurch von Erstattung der Gerichtskosten befreyet werden. |
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Dergleichen Gutachten werden auch in
Kauffmanns-
Handwercks- und andern besondern
Sachen,
von denen, die damit umgehen, und davon
gründliche
Erfahrung
haben, eingeholet, wenn ein solcher
Unterricht dem Richter zu Entscheidung der Sache nöthig ist. |
Besold.
Contin. |
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Siehe auch Responsa Prudentum. |
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