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Quellenangaben und Anmerkungen
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Richter,
Lat. Judex.
Frantz. Juge, Ital.
Giudice, ist eine solche
Person, die da
urtheilet und richtet, und
darzu
verordnet ist, daß er seyn
soll ein
Vorsteher der Justitz und
Gerechtigkeit, der
Recht und
Billigkeit steiff und fest handhabe, von
Person und
Ansehen gestrenge und ernsthafft, der sich nicht bestechen und bereden läst, der |
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{Sp. 1315|S. 671} |
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gerade durchgehet, auf Recht und keine Person ansiehet, die Sententz
glücklich abfasset und mit Nachdruck exequiret. |
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Oder ein Richter ist ein
vernünfftiger, gewissenhaffter und redlicher
Mann,
der von der hohen Obrigkeit verordnet ist, irrige
Sachen zu schlichten und zu
entscheiden, oder auch Verbrechen zu
bestraffen. |
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Er soll der
Rechte kundig, und in dem Rechtsgange wohl geübt, daneben aber
auch gewissenhafft seyn. |
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Er führt ein zweyfaches
Amt, das eine wird diensthafft (Mercenarium)
das andere hochadlich (Nobile) genennet. Jenes
verleihet er, wenn er
nach Vorschrifft der Rechte mit ordentlichen Klagen angelanget wird; dieses gibt
er nach der
Billigkeit, auch wo die Rechte keine eigentliche Klage vorschreiben. |
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Das richterliche Amt ist zweyerley, ordentlich, und ausserordentlich.
Ordentliche Richter sind, die über alle Sachen, so vor sie
gehören, auf Anruffen der Parthey, zu
erkennen haben; ausserordentliche,
die allein zu einer Sache besonders verordnet werden, und sonst auch ins
besondere Commissarien heissen. |
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Ein Richter ist entweder ein
Unterrichter, von dem der
beschwerte Theil sich auf einen höhern beruffen oder appelliren kan; oder ein
Oberrichter, der keine Appellation zuläst, und bey dessen
Ausspruch es sein Verbleiben haben muß, wo nicht ein ausserordentliches
Rechtsmittel, z.E. die Supplication, Revision u.d.g. ergriffen wird, und aus
erheblichen Ursachen statt findet. |
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Ein verdächtiger Richter kan ausgeschlagen werden, wiewohl
solches gegen hohe Gerichte, als dass Reichs-Cammer- oder ein Fürstlich
Hof-Gericht, nicht angenommen wird. |
Besold. |
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Ein Richter wird klagbar, und macht sich der
Sache theilhafftig, wenn er
widerrechtlich dem einen zum
Vortheil und dem andern zum
Schaden, verfährt. Wenn
es mit Vorsatz und aus Boßheit, um Gunst, Feindschafft oder Geschencks willen,
geschiehet, begehet er ein straffbares Verbrechen, wird seiner
Ehren
verlustig,
und dem beschwerten Theil völlige Erstattung zu thun schuldig. Wenn es aus
Unvorsichtigkeit begangen wird; so ist er zwar von der
Straffe, jedoch nicht von
der Erstattung des verursachten Schadens
frey. So er es aber zu Folge eines
erhaltenen
Rescripts oder einer rechtlichen Belehrung gethan, ist er von aller
Schuld befreyet. |
Hiervon hat Marcus Rhode zu Franckfurt eine
Disp. ausgelassen. |
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Einem Richter liegt zwar ob, allezeit mehr der
Billigkeit, als dem strengen Rechte zu folgen, und wo es die
Gesetze zugeben, den gelindesten Weg zu gehen;
doch ist er auch schuldig, über dem klaren Buchstaben des Gesetzes genau zu
halten, und wo dasselbe dunckel wäre, die Auslegung nicht für sich zu machen,
sondern von der hohen Obrigkeit, als dem Gesetzgeber, zu erwarten. |
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In Entscheidung der
Sachen soll er lediglich demjenigen, was von den
Partheyen beygebracht, und in denen Acten ausgeführt, nicht aber seinem eigenen
Gutdüncken folgen, ob gleich dasselbe der
Wahrheit ähnlich scheine. |
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Er soll jederman willig und mit
Gedult anhören, von
Liebe oder Haß, Gunst
oder Ungunst, oder einseitigen Vorbericht und Vorurtheil, nicht eingenommen,
nicht dem Geitz ergeben, nicht voreilig und unbesonnen seyn, vielweniger
thätlich zu- |
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{Sp. 1316} |
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fahren und widerrechtlich handeln, wodurch er sich seines
Amts unwerth
macht, sondern gedencken, daß er einen Richter über sich habe, der seines Amts
schwere Rechenschafft dermahleinst von ihm erfordern wird. |
- Besold.
- Speid.
Contin. Von dem Amt
eines Richters handeln ausführlich
- Caspar
Ziegler
in
Dicastice s. de judicium officio;
- Matth. Stephani de
judice et ejus officio.
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Was in Streitigkeiten, so das gelehrte Wesen betreffen, ein
rechtmäßiger
Richter seyn möge, hat Galenus zu erst erörtert, und nach ihm
Phil. Scherbius in einer langen
Rede ausgeführt, und ihm sieben
Eigenschafften beygelegt, nehmlich, |
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- daß er mit einer natürlichen Vortrefflichkeit des
Verstandes und
Nachsinnens, der Einsicht und Beurtheilung, begabet,
- von Jugend auf in allen
freyen Künsten
unterrichtet;
- durch verständige Lehrmeister treulich angeführet;
- in der Erlernung derselben beständig fortgefahren, und vor andern weit
gekommen;
- ein redlicher, allein die Wahrheit
liebender
Mann;
- insonderheit in der
Sache, welche er zu beurtheilen vornimmt, gründlich
und erwiesen und selbst geübet seyn;
- und endlich vor dem Ausspruch beyderseits vorgetragenen
Gründe reifflich
erwogen, und ohne Vorurtheil untersuchet haben solle.
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Wo findet man aber so begabte Leute? |
Harsdörffer. |
Römisches Recht |
Nach denen
Römischen Rechten heist ein Richter überhaupt ein jedweder,
welcher dem
Volcke oder denen streitenden Partheyen das
Recht spricht und solche
durch seinen Ausspruch aus einander zu setzen sucht, er mag übrigens diese
Macht
und
Gewalt,
oder die ihm zuständige Gerichtsbarkeit,
gleich von sich selber,
oder von einem andern, haben. Jedoch mit diesem Unterschiede, daß jener
insgemein ein ordentlicher, dieser aber nur ein
delegirter oder ausserordentlicher Richter genennet
wird. Bisweilen aber wird diese Benennung auch nur in einem uneigentlichen
Verstand genommen, als z.E. von denen Schieds-Richtern. |
l. pen.
ff. de arbitr. |
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Sonst heissen die Richter auch ein lebendiges Recht (Jus animatum)
desgleichen bei denen Griechen Mesodikoi,
oder, wie man es auf
Lateinisch geben könnte, Medijurii, weil sie
nehmlich zwischen denen streitenden Partheyen gleichsam als Diener oder Priester
und Vorsteher der Gerechtigkeit, mitten inne stehen. Daher sie denn auch ferner
dikaioi, oder gleichsam dichaioi,
das ist, zweyschichtige oder auf beyde Seiten getheilte, (bipertiti),
desgleichen dikazai, oder gleichsam
dichazai,
das ist, Bipertinentes, oder, welches gleich viel ist, die einem jenen
gleiches
Recht wiederfahren lassen, und einem so viel, als dem andern, zueignen. |
Bellonius in Etymol.
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Uberhaupt aber begreifft das
Wort Richter alle u. jede
Obrigkeiten oder
Magistrats-Personen, die nicht allein zu
befehlen, sondern auch vermöge der
ihnen zustehenden
Gerichtsbarkeit, die unter ihren Untergebenen vorfallenden
Streitigkeiten zu schlichten und rechtlich zu entscheiden haben. Dergleichen
waren z.E. nach der alten Römischen Staats-Verfassung die Praesides,
Proconsules, Rectores Provinciarum, u.s.w. |
tit. ut omnes justices etc.
C. lib.
1. |
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Man wählte aber auch ehemahls nicht so leichtlich einen jedweden zu einem
Richter, sondern es geschahe viel mehr mit der grösten Be- |
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{Sp. 1317|S. 672} |
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hutsamkeit, so daß man nicht allein auf ihren
Stand und
Vermögen, sondern
auch auf ihr Alter sahe. Jenes betreffend, so konnte vornehmlich nach dem
Pompejischen Gesetze niemand zu einem Richter genommen werden, wenn er nicht so
wohl aus einer
ansehnlichen Familie, als auch bey guten Mitteln war. |
- Asconius,
- Cicero in Anton.
- Plinius Lib. 14. in prooem.
- Seneca.
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In Ansehung des letztern aber muste derselbe wenigstens das 25, und nach der
Verordnung des
Kaysers Augustus bereits das 30 Jahr seines
Alters zurück geleget haben. |
Svetonius in Aug. |
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Sonst aber und ausserdem kan ein jeder das richterliche Amt
bekleiden, wenn
er anders nur im
Stande ist, den wahren Verlauff der
Sache zu
erforschen und so
denn nach Maßgebung derer
Rechte förmlich zu entscheiden. Es wäre denn, daß ihm
deshalber ein ausdrückliches Verbot entgegen stünde, und er also durch den
klaren Inhalt derer
Gesetze selbst schon davon ausgeschlossen würde. So können
z.E. Rasende, Stumme, Taube, Unmündige, theils in Ansehung ihres natürlichen
Fehlers, theils auch ihres schwachen und blöden
Verstandes kein
Richter-Amt
bekleiden; wie es hingegen |
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- Minderjährigen, und vornehmlich solchen, die noch nicht 18 Jahr
sind,
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l. 57. ff. de Re judic. |
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l. 12. ... |
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ausdrücklich untersaget wird. |
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Wiewohl dennoch heut zu Tage eine
Weibs-Person, welche die Patrimonial- oder
Erb-Gerichte besitzet, gar wohl das Richter-Amt versehen kan. |
Stryck in us. Mod. ... |
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Nur daß solche selbiges mehrentheils durch
Manns-Personen
verwalten lassen. |
Engelbrecht ad ff. tit. eod. th. 8. |
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Wiewohl auch dieses wiederum nicht eben schlechterdings von nöthen ist;
sondern es kan nach Gelegenheit eine
Adeliche Dame, vermöge der ihr zustehenden
Erb-Gerichte, die davon abhangende Gerichtsbarkeit ausüben. Nur daß sie solchen
Falls entweder gantzer Juristen-Facultäten und Schöppen-Stühle, oder anderer
verständiger und erfahrner Rechtsgelehrten Rath pfleget. Wie insonderheit
Schöpffer in Synopsi ... von der Juristen-Facultät zu
Rostock bezeuget, daß solche gar öffters die im
Namen dergleichen adelicher
Damen zu fällenden
Urtheile abgefasset und ausgesprochen. |
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So viel nun die einem Richter, krafft seines auffhabenden richterlichen Amtes
zustehende Macht und
Gewalt, oder die sonst so genannte Jurisdiction oder
Gerichtsbarkeit anbelanget; so kan hiervon unter dem
Artickel
Jurisdictio, im XIV
Bande, p.
1672 u.ff. ein mehrers nachgesehen werden. |
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neues Recht |
Indessen können wir nicht umhin, hierbey noch eines und das andere aus denen
neuern
Rechten anzumercken, was desfalls zu wissen unumgänglich nöthig ist. |
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Es ist demnach vornehmlich heut zu Tage die
Jurisdiction oder
Gerichtsbarkeit eine
Gewalt, so der
Obrigkeit zustehet, und vermöge der sie in
bürgerlichen oder
peinlichen Sachen, was
Recht ist, verordnen kan. Es stehet
aber diese Gewalt eigentlich nur bey der
hohen Landes-Obrigkeit, welche solche
durch ihre Regierung, oder auch, was die erste Instantz betrifft, durch die von
derselben bestellte mittelbare Obrigkeit auszuüben pfleget. |
Gro- |
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{Sp. 1318} |
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tius lib. II. ... |
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Im Römischen Reiche wird
dieselbe, so viel das gesammte Reich betrifft,
Namens
Kayserlicher Majestät und des Reichs, durch den Reichs-Hof-Rath und die
Kayserliche Cammer, welche ordentlicher Weise concurrirende
Jurisdiction haben,
verwaltet. |
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In denen Landen derer
Reichs-Stände, stehet diese
Gewalt der
Landes-Obrigkeit zu, welche, ausser ihren
Regierungen, auch noch andere Richter
und mittelbare Obrigkeiten zu denen
Gerichten, entweder in ihren
Ämtern zu
bestellen, oder die Gerichtsbarkeit denen von
Adel mit ihren
Gütern zu
Lehen,
oder auch wohl jure allodii als ein Erbe zu reichen, ingleichen denen
Städten, nicht weniger
bürgerlichen
Standes-Personen, anzuvertrauen pfleget. |
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Es kan auch die Gerichtsbarkeit durch eine Verjährung, und zwar wider die
Landes-Obrigkeit, vermittelst
undencklicher Zeit, erlanget werden. |
Carpzov Lib. II. ... |
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Dieses ist zu wissen, daß, wenn die
hohe Obrigkeit jemanden die
Gerichte
ohne weitere Erklär- und Benennung übergiebet, nur die
Nieder-Gerichte, keines
weges die Ober-Gerichte übergeben zu seyn, davor gehalten wird: ingleichen, daß
die Landes-Obrigkeit, dessen ungeachtet, die Ober-Auffsicht über die Adeliche,
oder Stadt-Gerichte behalte, auch bey verwegerter oder verzögerter Justitz die
Sachen avociren, oder was sonsten zu Beförderung dererselben dienlich ist,
verfügen könne. |
Bechmann de Avoc. Causar. Jen. 1675. |
geistliche Jurisdiktion |
Anlangend die geistliche
Jurisdiction, solche wird von denen
Evangelischen
Ständen (dann bey denen Päbstlern wird solche dem geistlichen Stande
überlassen) durch ihre Consistorien u. darzu verordnete so wohl geist- als
weltliche Räthe
verwaltet. Es wird aber dieselbe oder die sonst so genannten Consistorial-Sachen
keinem von Adel und
Unterthanen überlassen. |
Frantzkius Lib. I. Resol. 18. |
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Ausser daß die
Landes-Städte, zumahlen wenn sie in der Religion mit dem
Lands-Herrn nicht überein kommen, ein oder ander Consistorial-Recht, als in
Bestellung derer Prediger, in Ausübung der geistlichen
Gewalt, in
Ehe- und
Kirchen- auch sonsten in
geistlichen Sachen, vermöge getroffenen Vertrags, zu
Zeiten zu haben pflegen. |
Struv in Synt. ... |
weltliche Jurisdiktion |
Die
weltliche Jurisdiction hergegen, (davon hier zu handeln) wird insgemein
in die Erb- oder
Nieder-Gerichte, und in die
Ober-Gerichte, oder
Hals- und
peinliche Gerichte unterschieden. |
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Erb- oder Nieder-Gerichte |
Zu denen Erb- oder Nieder-Gerichten gehören die Klagen, so wegen dinglicher
Rechte und Gerechtigkeiten, wie auch, welche wegen Schulden angebracht werden,
es mögen dieselbe sich so hoch belauffen, als sie wollen. |
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Ingleichen gehören darzu die Pfändungen und
Bestraffung
derer geringen Verbrechen, als, |
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- des Diebstahls unter drey Schillinge,
- Haarrauffens,
- Stossens,
- Werffens,
- Maulschellen,
- Braun und Blauschlagen,
- Blutrünsten und Verletzungen, daraus keine Gefährlichkeit
des
Todes kommet,
- fleisch- und kampffbare Wunden,
- Lügen straffen,
- schlechte Schmäh-Worte, die nicht an freyen Orten[1] oder hohen
Personen geschehen, und
peinlich nicht
geklaget werden;
- wie nicht weniger derer,
so gegen die
Gerichte sich
Ungehorsam erwei-
{Sp. 1319|S. 673}
sen;
- ferner derer, so verbotene Waaren feil haben, verbotene Messer und
Waffen tragen, und dergleichen.
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Ober- und Hals-Gerichte |
Zu denen Ober- und Hals-Gerichten gehören alle grosse Verbrechen und Laster,
als |
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- Zauberey,
- Kirchen-Raub,
- Diebstahl über drey Schillinge werth,
- Diebe hausen und beherbergen, verhärten oder sonsten ihnen helffen
rauben,
- Mord und Todschlag,
- Wege-Lagerung,
- Mord-Brenner,
- Meineyd,
- Aufruhr,
- die Verwundungen, so groß und gefährlich,
- Haus-Friedbruch,
- Schmähungen, deßhalber peinlich geklaget wird, oder so derer Umstände
halber, von der Obrigkeit, Amts wegen, hart
bestraffet werden,
- Pasquille und
Schmäh-Schrifften,
- falsche
Müntze, oder auch
Müntz-beschneiden,
- falsche Gewicht und Maaß,
- falsche Briefe machen, oder
gebrauchen,
- und andere Falschheit verüben,
-
Jungfrauen- oder Weiber-Entführung,
- Verlobung oder
Verheyrathung mit zween
Personen,
- Nothzucht,
- Blut-Schande,
- einfacher und doppelter Ehebruch,
- und andere Laster mehr.
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Besiehe Carpzov cit. ... |
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Anlangend die
Bestraffung der
Unzucht und Hurerey, so von ledigen Personen
begangen, oder wann
Braut und
Bräutigam vor der priesterlichen Copulation sich
zusammenfinden, wird von etlichen davor gehalten, daß solche dem Erb-Richter
zustehen; andere aber zählen dieselbe unter die Ober-Gerichts-Fälle, worinnen,
wie auch sonsten, jedes
Orts
Landes-Ordnungen und
Herkommen, wie auch die
Lehn-Briefe in Acht zu nehmen. |
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Was aber, gemeiniglich nach Sächsischen Rechten, in diesem oder jenem Fall,
statt habe, solches ist beym Carpzov l.c. zu befinden. |
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Es ist auch allhier noch zu gedencken, daß die Verweisung oder Verbietung
derer
Gerichte,
Städte oder
Dörffer, ingleichen die Verdammungen zum ewigen
Gefängniß, dem
Ober-Richter zukommen. Wann an einem
Orte, da einer nur die
Unter-Gerichte
hat, ein Fall, so in die Ober-Gerichte gehörig, sich zutrüge, der
Unter-Richter aber sich des Thäters zu bemächtigen eher Gelegenheit hätte; so
ist dieser wohl befugt, ja schuldig, den Ubelthäter zu dem Ende gefänglich zu
setzen und zu behalten, auf daß er ihn demjenigen, welchen das
Ober-Hals-Gerichte zuständig, überantworten möge. |
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streitige und willkürliche Gerichtsbarkeit |
Dieses ist zu wissen, daß die Gerechtigkeit auch pflege unterschieden zu
werden in |
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- contentiosam oder diejenige, so unter streitigen Partheyen
auszuüben ist,
- und voluntariam, oder die willkührliche, darbey kein
Streit vorgehet, sondern, da auf blosses gebührendes Ansuchen die
Obrigkeit
dasjenige, so gebeten wird, ertheilet, als,
- die Bestätigung einer Donation oder Geschencke,
- Aufnahm eines
letzten Willens,
- die Confirmation oder Bestätigung
einer Hypothec oder Pfand-Verschreibung,
- die Confirmation eines Vormundes oder Curators und dergleichen,
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darbey aber doch die Obrigkeit sich wohl in Acht zu nehmen hat, daß alles,
was sich zu
Recht
gebühret, wohl beobachtet und nichts versehen, auch nach Befinden derer
Umstände, denen Parteyen gewillfahret, oder ihnen ihr Begehren verwegert werde. |
Lyncker in Anal. ... |
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Es ist auch sonsten die Gerichtsbarkeit
eines Richters, entweder |
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- eine ordentliche, welchen einem durch ordentliches Recht, oder
{Sp. 1320}
Erlaubniß der obern Herrschafft zustehet,
- oder eine
ausserordentliche, wenn nehmlich der ordentliche Richter einem andern
sein Amt aufträget und Commißion ertheilet, die
Sache in seinem
Namen
auszumachen.
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Kommissionen |
Heutiges Tages ist der Nieder-Obrigkeit, zumahl denen
Beamten, nicht
vergönnet, die Jurisdiction, auch in
bürgerlichen Sachen, ausser der höchsten
Noth, ohne Vorwissen der
hohen Landes-Obrigkeit, iemanden aufzutragen. Und
woferne es ja geschicht, wird solche gemeiniglich einer andern ebenfalls schon
in einem öffentlichen
Amte stehenden
Personen, wann es möglich ist, committiret. |
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Jedoch kan und wird auch bisweilen ein und ander Actus, als eine
Besichtigung, eine gütliche oder Zeugen-Verhör, Immißion, und dergleichen, auch
von denen
Beamten einem Notario oder Amts-Actuario öffters aufgetragen. |
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Mit dieser aufgetragenen Jurisdiction haben die heutiges Tages sehr
gewöhnliche Commißionen eine nahe Verwandtschafft, welche, so wohl von
Kayserl.
Majestät, als auch von denen
Ständen des Reichs, zuweilen auch wohl von denen
Regierungen und Hof-Gerichten angeordnet werden. Wiewohl die beyden letztern
gemeiniglich nur einen oder den andern gerichtlichen Actum, als eine
Besichtigung, Recognition derer Documenten, Zeugen-Verhör etc. zu committiren
pflegen. |
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Es können aber die Commissarien, ohne absonderlich hierzu ertheilte
Gewalt,
einen anderen ferner nicht subdelegiren oder die Commißion auftragen, weil auf
ihre
Geschicklichkeit Absicht gemacht, und sie zu Untersuchung der
Sachen vom
Obern erwählet worden. Wiewohl, wann von der Römischen
Kayserl. Majestät, denen
Ständen des Reichs, eine oder andere
Sache committiret wird, diese dero
Bedienten oder anderen qualificirten Leuten die Sache auftragen können, immassen
auch eine
Reichs- oder
Landes-Stadt, wenn von
hoher Obrigkeit denenselben eine
Sache committiret ist, dergleichen befuget ist. Zumahlen, wann in der Commißion
diese Formul: durch etliche euers Mittels, zu befinden ist. |
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Was nun die eigentliche
Macht und
Gewalt eines Commissarii anbelanget, so
ist solche aus dem Commißions-Schreiben, dessen Copie denen Parteyen mit der
Citation muß überschicket, das Original aber in dem eingesetzten
Termine ihnen
publiciret und vorgeleget werden muß, abzunehmen. |
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Es sind aber die Commißionen stricte und genau zu
verstehen, und in
zweiffelhafften Fällen nicht zu extendiren. Wiewohl das sicherste ist, eine
Erklärung, und ob dieses oder jenes, worüber Zweiffel vorfället, ihnen
committiret sey, vom Principal sich geben zu lassen, gestalt sonst alles und
jedes, was wider oder ausser der ertheilten Commißion von denen Commissarien
geschicht oder angeordnet wird, null und nichtig ist. |
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Wenn nun folgende Formul: Die Parteyen zu vernehmen, gütliche
Handlungen zwischen ihnen zu versuchen, und die Sache beyzulegen, oder in
entstandener Güte zu verabschieden, und darinnen Weisung zu thun, auch da
nöthig, die Urtheil durch gewöhnliche Zwangs-Mittel zu vollstrecken, in
der Commißion zu befinden, in solchem Fall hat der Commissarius
Macht, in der
Sache einen Ausspruch zuthun. |
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Eine andere Bewandniß aber hat es mit der Formul: Die Partheyen zu
vernehmen, und dieselben güt- |
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{Sp. 1321|S. 674} |
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lich zu vergleichen, oder, in Entstehung gütlichen Vergleichs,
hinwieder zu berichten. |
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Dieses ist zu erinnern, daß die Commissarien zu Vollstreckung des
Urtheils (ad
exequendum) zwar befugt seyn, des beklagten Ausreden, so viel die Execution
betrifft, als die vorgeschützten Exceptionen competentiae, u.d.g.
jedoch ohne Nachtheil der Sententz zu untersuchen, und darüber zu erkennen;
diejenigen Exceptionen aber, welche die Haupt-Sache und das
Urtheil betreffen,
kan er wohl anhören, und wenn er solche erheblich zu seyn befindet, an den Obern
davon Nachricht abstatten, mittlerweile auch der Execution Anstand geben. Im
übrigen aber und wenn solche unerheblich sind, lässet er die Execution ergehen. |
- von Lyncker in Comment. ...
- Ruland. in tract. de Commissariis.
- Bes. auch die Neu-Erl.Chur-Sächs.Proc.Ordn.tit. I. §. 9.
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Nach
Römischem Rechte war denen Partheyen vergönnet, sich, oder ihre Sache,
fremder Jurisdiction zu unterwerffen, welche Prorogatio jurisdictionis,
entweder de persona ad personam, oder de re ad rem geschahe. |
Struv. in Synt. ... |
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Heutiges Tages aber wird denen streitenden Partheyen nicht verstattet, vor
fremden
Gerichten, wovor der Proceß, weder wegen der
Person, noch von wegen der
Sache gehöret, die Streit-Sachen anhängig zu machen; sondern es werden dieselbe,
obschon in der Sache bis zum Beschluß verfahren wäre, vermittelst ausgefertigter
Pönal-Mandate avociret, und an ihre ordentliche
Obrigkeit gewiesen, weil die
Gerichte theils unter die Patrimonial-Güter gerechnet werden, theils auch, weil
der Richter wegen seiner Sporteln und Gebühren etc. dabey intereßiret ist. |
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Während aber beyde Richter von einem
Landes-Fürsten und Herrn geordnet, so
möchte allenfalls noch jetzo die Prorogation, zumahl wenn in der
Sache würcklich
verfahren, statt finden. |
Lyncker in Comm. |
Schiedsmann |
Endlich hat auch ein Schieds-Mann eine Verwandniß mit dem Richter, als
welcher, mit gesammten
Willen
zweyer streitenden Theile, darzu erwählet wird, daß er ihre Irrungen durch einen
rechtlichen Ausspruch beylege. Es werden aber dergleichen Schiedsmänner auf
zweyerley Art erwählet, |
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- erstlich als Schieds-Richter, Veranlaß-Richter, (Arbitri)
- zum andern als
Schieds-Männer, (Arbitratores).
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Von denen ersten wird die
Sache, wie sonsten, vor
Gerichten, nach Anweisung
des Processus, tractiret und abgehandelt. |
Frantzkius ad ff. ... |
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Die letzteren aber werden, entweder zu Beylegung einer Streit-Sache, jedoch
ohne alle Beobachtung derer gewöhnlichen Processualien, oder aber zu Benennung
des Kauff- oder Pacht-Geldes, oder andere Actus zu determiniren, gewählet und
angenommen. |
Carpzov. in Proc. ... |
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Ob aber dem beleidigten Theile vom Laudo (so nennet man eines |
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{Sp. 1322} |
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Schied-Richters Ausspruch) zu appelliren, oder andere Rechts-Mittel zu
ergreiffen vergönnet sey? hierinn sind die
Rechts-Lehrer nicht einig. |
Struv in Synt. ... |
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Indessen halten einige davor, daß nicht allein wegen eines dabey
vorgegangenen Betrugs, sondern auch der übermäßigen Verkürtzung halber, bey der
ordentlichen Obrigkeit, der verkürtzte Theil binnen dreyßig Jahren sich
beschweren und eine Änderung des Ausspruchs bitten, auch erhalten könne. |
Lyncker in Anal. ... |
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Es haben sonst dergleichen Arbitria noch heutiges Tages statt, und
kan die ordentliche Obrigkeit, wenn die Partheyen mit gutem
Willen solche
wählen, auch so gar in
Lehn-Sachen, es nicht verwehren. |
Struv. in Synt. ... |
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Es werden aber wichtige
Sachen, als
Criminal- Pupillen-
Ehe-
geistliche,
Consistorial- und dergleichen Sachen, ausgenommen, worüber die Compromisse nicht
verstattet werden. |
- Grollmann de officio et potestate
arbitratorum, Marburg. 1689.
- Stryck de arbitrio
feudali,
Halle 1694.
- Frommann de norma judicis
arbitrii, Tübingen 1681.
-
Struv in Synt. ...
|
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Siehe übrigens Arbiter, im II
Bande p.
1154. u.ff. |
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