|
Text |
Quellenangaben
|
|
Rescript, Rescriptum, Rescriptio, Epistola
Principis, ist eigentlich nichts anders, als ein
Fürstlicher
Befehl oder Antworts-Schreiben,
welche auf Anfragen oder Bericht derer
Beamten,
oder auf supplicirendes Bitten, wegen einer
zweiffelhafften
Sache ertheilet werden, und
enthalten, was in denen
Rechten zu beobachten
sey. |
l. 19 §. 9.
ff. locati
… |
|
{Sp. 689|S. 358} |
|
|
Daher denn auch die Rescripte bisweilen
Jussiones Divinae, Pragmaticae forma
Sanctiones,
Gesetze u.s.w. genennet werden.
Dergleichen ist z.E.
Kaysers Justinians
Constitution von der Erb-Folge des Bruders
Kinder
nach denen Häuptern, wenn sie allein sind,
welche Baldus amicam naturae, der
Natur
gleichmäßig nennet, und von deren
Billigkeit unter
andern nachgesehen werden kan beym
Mynsinger in Cent. … |
|
|
Auf Deutsch heissen selbige insgemein
Allergnädigste oder gnädigste Befehle, und sind
an und vor sich selbst zwar so hohe Gesetze, daß
keinem derer
Unterthanen davon abzugehen
vergönnet ist, jedoch in eigentlichem
Verstande
nur gewisse Antworts-Schreiben, welche der Fürst
und
Landes-Herr auf vorhergegangene Raths-Frage seiner Unterthanen ertheilet, |
L. I.
C.
de div.
Rescript. |
|
So offte nun ein einiger Privatus oder auch
ein gantzer Stadt-Rath, |
L. I.
C.
de div.
Rescript. |
|
an den Fürsten suppliciret (denn ohne
vorhergegangene Supplic, worinne der Fall
vorgestellet wird, antwortet der Fürst nicht) und der
Fürst erkläret hierüber seinen
Willen: so offte heist
die Antwort ein Rescript, z.E. ein Captur-Befehl
etc. |
|
|
Diese Rescripte nun haben unter andern
diese besondere
Eigenschafften, daß sie nicht
Rechtskräfftig werden dürffen, deshalben selbige
auch nicht binnen denen sonst gewöhnlichen 10
Tagen zu impugniren oder zu suspendiren,
sondern es muß, oder kan ihnen, wenn sie
Gegentheil zuwider sind, die Exceptio Sub- et
Obreptionis entgegen gesetzet werden, d.h., man
bemühet sich, so viel möglich, darzuthun, daß sie
bloß auf ungleichen Bericht oder partheyische
Vorstellungen ausgebracht und also nur
gefährlicher Weise erschlichen worden, folglich zu
Recht nicht bestehen, noch auch als ein
verbindendes Gesetze angesehen werden
können. |
Mevius Part. I. … |
|
Weswegen dieselben von Rechtswegen, und
dafern sie anders gültig seyn sollen, folgende
Eigenschafften an sich haben müssen: |
|
|
1) |
daß die vorhergegangene
Supplic oder Berichts-Erstattung sich auf die
Wahrheit bezühe, oder in allen angegebenen
Puncten und Umständen ihre vollkommene
Richtigkeit habe. Daher sie denn auch nach denen
bürgerlichen Rechten ausdrücklich die Clausul
einverleibet haben sollen: Wenn die Bitte sich auf
die Wahrheit gründet (Si preces veritate
nitantur) |
|
l. 7.
C.
de div. rescr. |
|
|
Welches jedoch nach
dem Canonischen Rechte und dem heutigen
Gerichts-Brauche schon von selbst darunter
verstanden wird. |
|
c. 2.
X.
de rescr. |
|
2) |
Sollen und müssen sie gerecht und billig, und also weder
wider das
allgemeine Beste, noch auch das vorher schon
erlangte und wohlgegründete Recht einer oder der
andern Privat-Person, gerichtet seyn. |
|
|
|
3) |
Muß das Jahr und der
Tag, wenn sie eigentlich ausgefertiget worden,
darunter gezeichnet, |
|
|
|
4) |
von dem Fürsten, so sie
ertheilet, eigenhändig unterschrieben und mit dem
Fürstlichen Insiegel verwahret, und endlich |
|
|
|
5) |
im Originale
insinuiret
oder überschicket worden seyn. |
|
Eckard in Jurispr. Civ.
… |
|
Wenn demnach ein Fürstlich Rescript ohne
vorhergehende Untersuchung der Sache oder auf
blosse Supplic und Geschichts-Erzehlung eines
Theils erhalten worden: so ver- |
|
|
{Sp. 690} |
|
|
bindet solches die streitenden Partheyen
nicht, sondern es kan ihm zu jederzeit, auch nach
zehen Tagen, wenn gleich keine ordentliche
Einwendung der Leuterung oder
Appellation
geschehen, widersprochen werden, |
- l. 4.
C. de sentent.
…
- Coler. de Proc. exec. …
-
Carpzov
P. 1.
|
|
Aber die Fürstlichen Rescripte, welche
decisiva heissen, und auf vorhergehende
Untersuchung ausgegangen, und denen
Partheyen gebührlicher Weise
publiciret worden
seyn, erlangen nach Verlauff zehen
Tage von
Zeit
der Eröffnung die
Krafft eines rechtskräfftigen
Urtheils, |
- l. 2. ut lit. pend. c. 5.
X.
de sentent. …
- Carpzov P. 1. …
- Mevius P. 2. …
- Berger in oecon. jur. …
- Wernher in sel. obs. for.
…
|
|
wo nicht wider dieselbe oder vielmehr wider
ihre vom
Unterrichter geschehenen Eröffnung
Leuterung oder Appellation eingewendet
werde, |
Berger oecon. jur.
c.l. |
|
So viel hingegen die executiven Rescripte
des Fürsten, welche die justificatorische Clausul
adjungiret haben: wenn du dich
gravirt erachtest,
anbetrifft; so gelten dieselben, wenn auch gleich
Citation oder der Sachen Untersuchung und
Erkänntniß nicht vorgehet, wie die
Erfahrung
bezeuget. |
|
|
So wird auch ein nach vorhergehender
Untersuchung der Sache gegebenes Rescript
durch ein nachfolgendes anders nicht
aufgehoben. |
|
|
wo nicht das erstere aus falscher Erzählung
oder Berichts-Erstattung ausgelassen worden;
dergleichen Rescripte nicht Rechtskräfftig
werden. |
Berger … |
|
Denn wie bereits gedacht; so wird zu denen
Rescripten, wenn sie anders gültig und
verbindend seyn sollen, erfordert, daß das Bitten
des Erhaltenden der Wahrheit gemäß sey. |
- Berger oecon jur. …
- Mevius P. 2. …
- Stryck in us. mod. …
|
|
Durch falsche Erzählungen und Verbergung
der Wahrheit erhaltene Rescripte, wenn sie
nehmlich so genannte Rescripta gratiae und der
Gnaden seyn, sind dem Rechte nach selbst null
und nichtig, |
-
Clem. 1.
de
praebend. …
- c. 2.
X.
de fil.
Presbyt.
|
|
Wo sie aber Rescripta justitiae und der
Gerechtigkeit sind, so werden sie durch
eingewandte Schutz-Wehr der Verschweigung der
Wahrheit u. falschen Berichts, als erschlichene
Rescripte, geschwächet u. unkräfftig. |
- l. 2. et t.t.
C.
si contra
jus etc.
- Berger c.l.
- Mevius …
|
|
So lange die Frage über die Exception der
Erschleichung und Verschweigung der Wahrheit
rechtshängig ist, so lange hat auch das Rescript
keine Krafft, und kommt man also auch dem
Impetranten aus demselben nicht zu statten,
ausser so ferne er in der Posseß der streitigen
Sache erfunden wird. |
- c. super literis X. de
rescript.
- Zanger de except. …
- Mevius
…
|
|
Es ist aber auch keineswegs ein un- |
|
|
{Sp. 691|S. 359} |
|
|
vergönntes Beginnen oder Verbrechen, wenn
einer wider Fürstliche Rescripte die Exception der
Erschleichung und Verschweigung der Wahrheit
bescheidentlich einwendet oder sich bey einem
Juristen-Collegio von dessen Krafft zu informiren
bittet, |
Wernher sel. obs. for.
… |
|
Wenn auch in einer gemeinschafftlichen
Sache ihrer mehrere dem Fürsten besondere
Bittschreiben übergeben haben, in dem Rescript
aber nur eines von den Gesellschaftern Meldung
geschehen; so werden die übrigen Gesellschafter
unter dergleichen Rescripte dem ungeachtet mit
verstanden, und können dessen ihres
Orts
ebenfalls nüssen. |
- l. 1.
C.
de divers.
rescript.
- Wernher in Supplem.
…
|
|
Ubrigens sind überhaupt alle und jede
Rescripte ordentlicher Weise immerwährend, wo
sie nicht |
|
|
1) |
mit klaren und
ausdrücklichen Worten auf eine gewisse Zeit
eingeschräncket seyn, |
|
|
|
2) |
Impetrant aus
Nachläßigkeit das Rescript innerhalb einem Jahre
nicht gebraucht, und Gegentheil immittelst ein
ander Rescript erhalten hat, |
|
- c. 23.
X. de rescript.
- Berger in Oecon. jur. …
|
|
Endlich machen auch in einer
Republick oder
Lande, dessen Fürst eine unumschränckte
Gewalt
hat, und sich auch deren würcklich gebraucht,
Gesetze zu geben, in derselben dessen Rescripte
ein allgemeines Recht. Ein anders aber ist, wenn
derselbe nur eine umschränckte und gebundene
Gewalt hat, nehmlich entweder in Ansehen des
concursus, das ist, daß andere, ausser dem
Fürsten, von eben derselben
Macht participiren
und Antheil nehmen; oder nur in Ansehung eines
blossen Raths (consilii) dergleichen an einigen
Orten z.E. die Land-Stände sind, welche entweder
vermöge eines vorhergegangenen ausdrücklichen
Pacts, oder dagegen nur aus Landüblicher und
hergebrachter
Gewohnheit, als des Fürsten Räthe
darzu genommen und zu Rathe gezogen
werden |
- Berger in Oecon. jur.
…
- Stryck us. mod.
|
|
|
Besondere Abhandlungen de Rescriptis
Principum haben verfertiget - Benedict Capta,
- Ludwig Gomez,
- Peter
Gregorius.
Siehe aber auch- Paul Christinäus in
Vol. II. ...
- Ayrer in Proc. Jur. …
- Johann Baptista
Leonell de Rescript. Subrept.
- Schröter in
Disp. de
Principum Rescriptis
- und andere in
Speidels Biblioth. Jurid. Vol. II. v.
Rescriptum … angeführte
Rechts-Lehrer.
|
|
|
|