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Zedler: Rescript HIS-Data
5028-31-688-12
Titel: Rescript
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 31 Sp. 688
Jahr: 1742
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 31 S. 357
Vorheriger Artikel: Rescribiren
Folgender Artikel: Rescript (Abruffungs-)
Siehe auch:
Hinweise:

  Text   Quellenangaben
  Rescript, Rescriptum, Rescriptio, Epistola Principis, ist eigentlich nichts anders, als ein Fürstlicher Befehl oder Antworts-Schreiben, welche auf Anfragen oder Bericht derer Beamten, oder auf supplicirendes Bitten, wegen einer zweiffelhafften Sache ertheilet werden, und enthalten, was in denen Rechten zu beobachten sey. l. 19 §. 9. ff. locati
  {Sp. 689|S. 358}  
  Daher denn auch die Rescripte bisweilen Jussiones Divinae, Pragmaticae forma Sanctiones, Gesetze u.s.w. genennet werden. Dergleichen ist z.E. Kaysers Justinians Constitution von der Erb-Folge des Bruders Kinder nach denen Häuptern, wenn sie allein sind, welche Baldus amicam naturae, der Natur gleichmäßig nennet, und von deren Billigkeit unter andern nachgesehen werden kan beym Mynsinger in Cent. …  
  Auf Deutsch heissen selbige insgemein Allergnädigste oder gnädigste Befehle, und sind an und vor sich selbst zwar so hohe Gesetze, daß keinem derer Unterthanen davon abzugehen vergönnet ist, jedoch in eigentlichem Verstande nur gewisse Antworts-Schreiben, welche der Fürst und Landes-Herr auf vorhergegangene Raths-Frage seiner Unterthanen ertheilet, L. I. C. de div. Rescript.
  So offte nun ein einiger Privatus oder auch ein gantzer Stadt-Rath, L. I. C. de div. Rescript.
  an den Fürsten suppliciret (denn ohne vorhergegangene Supplic, worinne der Fall vorgestellet wird, antwortet der Fürst nicht) und der Fürst erkläret hierüber seinen Willen: so offte heist die Antwort ein Rescript, z.E. ein Captur-Befehl etc.  
  Diese Rescripte nun haben unter andern diese besondere Eigenschafften, daß sie nicht Rechtskräfftig werden dürffen, deshalben selbige auch nicht binnen denen sonst gewöhnlichen 10 Tagen zu impugniren oder zu suspendiren, sondern es muß, oder kan ihnen, wenn sie Gegentheil zuwider sind, die Exceptio Sub- et Obreptionis entgegen gesetzet werden, d.h., man bemühet sich, so viel möglich, darzuthun, daß sie bloß auf ungleichen Bericht oder partheyische Vorstellungen ausgebracht und also nur gefährlicher Weise erschlichen worden, folglich zu Recht nicht bestehen, noch auch als ein verbindendes Gesetze angesehen werden können. Mevius Part. I.
  Weswegen dieselben von Rechtswegen, und dafern sie anders gültig seyn sollen, folgende Eigenschafften an sich haben müssen:  
 
1) daß die vorhergegangene Supplic oder Berichts-Erstattung sich auf die Wahrheit bezühe, oder in allen angegebenen Puncten und Umständen ihre vollkommene Richtigkeit habe. Daher sie denn auch nach denen bürgerlichen Rechten ausdrücklich die Clausul einverleibet haben sollen: Wenn die Bitte sich auf die Wahrheit gründet (Si preces veritate nitantur)
l. 7. C. de div. rescr.
 
Welches jedoch nach dem Canonischen Rechte und dem heutigen Gerichts-Brauche schon von selbst darunter verstanden wird.
c. 2. X. de rescr.
 
2) Sollen und müssen sie gerecht und billig, und also weder wider das allgemeine Beste, noch auch das vorher schon erlangte und wohlgegründete Recht einer oder der andern Privat-Person, gerichtet seyn.
 
 
3) Muß das Jahr und der Tag, wenn sie eigentlich ausgefertiget worden, darunter gezeichnet,
 
 
4) von dem Fürsten, so sie ertheilet, eigenhändig unterschrieben und mit dem Fürstlichen Insiegel verwahret, und endlich
 
 
5) im Originale insinuiret oder überschicket worden seyn.
Eckard in Jurispr. Civ.
  Wenn demnach ein Fürstlich Rescript ohne vorhergehende Untersuchung der Sache oder auf blosse Supplic und Geschichts-Erzehlung eines Theils erhalten worden: so ver-  
  {Sp. 690}  
  bindet solches die streitenden Partheyen nicht, sondern es kan ihm zu jederzeit, auch nach zehen Tagen, wenn gleich keine ordentliche Einwendung der Leuterung oder Appellation geschehen, widersprochen werden,
  • l. 4. C. de sentent.
  • Coler. de Proc. exec. …
  • Carpzov P. 1.
  Aber die Fürstlichen Rescripte, welche decisiva heissen, und auf vorhergehende Untersuchung ausgegangen, und denen Partheyen gebührlicher Weise publiciret worden seyn, erlangen nach Verlauff zehen Tage von Zeit der Eröffnung die Krafft eines rechtskräfftigen Urtheils,
  • l. 2. ut lit. pend. c. 5. X. de sentent. …
  • Carpzov P. 1. …
  • Mevius P. 2. …
  • Berger in oecon. jur.
  • Wernher in sel. obs. for.
  wo nicht wider dieselbe oder vielmehr wider ihre vom Unterrichter geschehenen Eröffnung Leuterung oder Appellation eingewendet werde, Berger oecon. jur. c.l.
  So viel hingegen die executiven Rescripte des Fürsten, welche die justificatorische Clausul adjungiret haben: wenn du dich gravirt erachtest, anbetrifft; so gelten dieselben, wenn auch gleich Citation oder der Sachen Untersuchung und Erkänntniß nicht vorgehet, wie die Erfahrung bezeuget.
  So wird auch ein nach vorhergehender Untersuchung der Sache gegebenes Rescript durch ein nachfolgendes anders nicht aufgehoben.
  wo nicht das erstere aus falscher Erzählung oder Berichts-Erstattung ausgelassen worden; dergleichen Rescripte nicht Rechtskräfftig werden. Berger
  Denn wie bereits gedacht; so wird zu denen Rescripten, wenn sie anders gültig und verbindend seyn sollen, erfordert, daß das Bitten des Erhaltenden der Wahrheit gemäß sey.
  • Berger oecon jur. …
  • Mevius P. 2. …
  • Stryck in us. mod. …
  Durch falsche Erzählungen und Verbergung der Wahrheit erhaltene Rescripte, wenn sie nehmlich so genannte Rescripta gratiae und der Gnaden seyn, sind dem Rechte nach selbst null und nichtig,
  • Clem. 1. de praebend. …
  • c. 2. X. de fil. Presbyt.
  Wo sie aber Rescripta justitiae und der Gerechtigkeit sind, so werden sie durch eingewandte Schutz-Wehr der Verschweigung der Wahrheit u. falschen Berichts, als erschlichene Rescripte, geschwächet u. unkräfftig.
  • l. 2. et t.t. C. si contra jus etc.
  • Berger c.l.
  • Mevius
  So lange die Frage über die Exception der Erschleichung und Verschweigung der Wahrheit rechtshängig ist, so lange hat auch das Rescript keine Krafft, und kommt man also auch dem Impetranten aus demselben nicht zu statten, ausser so ferne er in der Posseß der streitigen Sache erfunden wird.
  • c. super literis X. de rescript.
  • Zanger de except. …
  • Mevius
  Es ist aber auch keineswegs ein un-  
  {Sp. 691|S. 359}  
  vergönntes Beginnen oder Verbrechen, wenn einer wider Fürstliche Rescripte die Exception der Erschleichung und Verschweigung der Wahrheit bescheidentlich einwendet oder sich bey einem Juristen-Collegio von dessen Krafft zu informiren bittet, Wernher sel. obs. for.
  Wenn auch in einer gemeinschafftlichen Sache ihrer mehrere dem Fürsten besondere Bittschreiben übergeben haben, in dem Rescript aber nur eines von den Gesellschaftern Meldung geschehen; so werden die übrigen Gesellschafter unter dergleichen Rescripte dem ungeachtet mit verstanden, und können dessen ihres Orts ebenfalls nüssen.
  • l. 1. C. de divers. rescript.
  • Wernher in Supplem.
  Ubrigens sind überhaupt alle und jede Rescripte ordentlicher Weise immerwährend, wo sie nicht  
 
1) mit klaren und ausdrücklichen Worten auf eine gewisse Zeit eingeschräncket seyn,
 
 
2) Impetrant aus Nachläßigkeit das Rescript innerhalb einem Jahre nicht gebraucht, und Gegentheil immittelst ein ander Rescript erhalten hat,
  • c. 23. X. de rescript.
  • Berger in Oecon. jur. …
  Endlich machen auch in einer Republick oder Lande, dessen Fürst eine unumschränckte Gewalt hat, und sich auch deren würcklich gebraucht, Gesetze zu geben, in derselben dessen Rescripte ein allgemeines Recht. Ein anders aber ist, wenn derselbe nur eine umschränckte und gebundene Gewalt hat, nehmlich entweder in Ansehen des concursus, das ist, daß andere, ausser dem Fürsten, von eben derselben Macht participiren und Antheil nehmen; oder nur in Ansehung eines blossen Raths (consilii) dergleichen an einigen Orten z.E. die Land-Stände sind, welche entweder vermöge eines vorhergegangenen ausdrücklichen Pacts, oder dagegen nur aus Landüblicher und hergebrachter Gewohnheit, als des Fürsten Räthe darzu genommen und zu Rathe gezogen werden
  • Berger in Oecon. jur.
  • Stryck us. mod.
    Besondere Abhandlungen de Rescriptis Principum haben verfertiget
  • Benedict Capta,
  • Ludwig Gomez,
  • Peter Gregorius.
Siehe aber auch
  • Paul Christinäus in Vol. II. ...
  • Ayrer in Proc. Jur. …
  • Johann Baptista Leonell de Rescript. Subrept.
  • Schröter in Disp. de Principum Rescriptis
  • und andere in Speidels Biblioth. Jurid. Vol. II. v. Rescriptum … angeführte Rechts-Lehrer.
     

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Stand: 6. Januar 2013 © Hans-Walter Pries