Titel: |
Recht (Bürgerliches) |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
30 Sp. 1338 |
Jahr: |
1741 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 30 S. 678 |
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Recht (Bürger-) |
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Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen,
Römisches Recht
- Transkribierter griechischer Text der Vorlage
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Text |
Quellenangaben |
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Recht
(Bürgerliches) Jus Civile,
Droit Civil, ist eigentlich dasjenige, welches
von der höchsten Obrigkeit,
oder von denen, so darzu befugt sind und es
Macht
haben, in einem
Reiche,
Regimente oder
Gemeine,
verordnet und eingeführet worden, darnach sich alle die zu achten haben, so
unter einer solchen Obrigkeit stehen. |
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Dieses hat dennoch keinen andern
Ursprung, als den
Willen des Gesetzgebers;
es nimmt aber sein Maas von der Erhaltung des
gemeinen Wesens, und
hat zum
Zwecke allein die Wohlfahrt der
Bürger
oder
Unterthanen. Hieraus folget, daß dieses Recht einen weit
geringern Umfang habe, als das allgemeine
Natur-
und
Völcker-Recht, und ein jedes Reich oder freyer
Stand, ja auf gewisse Masse
auch mittelbare und einer höhern Obrigkeit unterworffene
Gemeine, ihr besonders
Recht haben könne, und, wie die
Erfahrung lehret, in der That habe. |
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Sonst
verstehet man unter dem Bürgerlichen Rechte insgemein kein anders, als
das so genannte Römische und vornemlich auf
Befehl des Kaysers
Justinians in gewisse
Bücher verfasste und zusammen getragene
Recht,
oder die bekannte Sammlung derer von denen Römischen Kaysern und andern
Obrigkeiten gegebenen
Gesetze und
Verordnungen, wie auch von denen berühmtesten
Rechtsgelehrten von
Zeit zu Zeit geschehenen Aussprüche. |
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Es ist aber dieses
Römische Recht eigentlich zwar bald zum Anfange und mit
Etablirung der Römischen Republique entstanden, und wird derselben Ursprung
insgemein dem Romulus und Remus, wie die alten
Scribenten fabuliren, zugeschrieben. |
- Liv. L. 1. ...
- Florus
L. 1. c. 1.
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Gleichwie nun diese Römische Republick aller anderer
Reiche und Republicken
in
Europa an
Macht,
Hoheit und
Ansehen weit übertraff; Also wurden auch die
Römischen Gesetze weit
ansehnlicher und fürtrefflicher, als aller andern ihre
gehalten. |
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Es sind zwar viele andere
Arten des Civil-Rechts in Europa, als: das
Allemannische, Schwäbische, Sächsische, Friesische, Lübeckische etc. aufkommen,
so aber doch dem Römischen an Vollkommenheit,
Billigkeit und Fürtrefflichkeit
nicht gleich geachtet, dahero auch, ob schon sonst das
Bürgerlichen Recht
überhaupt dasjenige ist und heisset, welches eine jede
Stadt
zum besten ihrer
Bürger und Inwohner gegeben und eingeführet hat, jedennoch das
Römische Bürgerliche Recht, (Jus Civile Romanum) kat' exochēn,
das ist, wegen seiner Exzellentz,
Hoheit und Fürtrefflichkeit, in Betracht gegen
andere, wird zum öftern und |
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{Sp. 1339|S. 679} |
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ohne weitern Zusatz das Bürgerliche Recht (Jus Civile) genennet,
eben wie durch den
Namen Biblia das
Buch aller Bücher, nemlich die
Heil. Schrifft
Alten und Neuen Testaments: Durch das
Wort
Philosophus
Aristoteles, und durch das Wort Poeta bey den Griechen
der Homerus, bey den Lateinern aber der Virgilius
verstanden wird. Also
sagt man auch der
Kayser, und
verstehet keinen andern, als
den Römischen. |
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Wenn solchemnach ohne weitern Zusatz, und da kein
Namen von einer
Stadt
beygefüget ist, sondern schlechthin das
Bürgerliche Recht (Jus civile)
angeführet wird, so bedeutet es vermöge der einmahl eingeführten
Gewohnheit kein
anders, als das sonst so genannte Römische Bürgerliche Recht, (Jus Civile
Romanum) |
§. Sed. Jus quidem ... |
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Dieses Römische-Civil-Recht wird sonst auch Jus Quiritum genennet,
weil das Römische Volck Quirites hiessen. Es wurden zwar eigentlich die
Einwohner der
Stadt Cures bey
denen Sabinern, allwo ihr
König Tatius
residirte, also genennet; Nach dem aber Romulus mit dem
Tatius ein Bündniß aufrichtete, und die
Einwohner besagter Stadt nach
Rom zogen, so wurden dadurch die Römer und Quirites vor ein
Volck gehalten, und
also gesammte
Bürger der Stadt Rom, und alle Inwohner in dem Römischen
Gebiete
hernach Quirites, und das Römische Bürgerliche Recht Jus Quiritum
genennet. |
Besiehe Hermanns Historiam Juris Romani
et Justinianei. |
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