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Zedler: Recht (Bürgerliches) HIS-Data
5028-30-1338-5
Titel: Recht (Bürgerliches)
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 30 Sp. 1338
Jahr: 1741
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 30 S. 678
Vorheriger Artikel: Recht (Bürger-)
Folgender Artikel: Recht (Cammer-)
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen, Römisches Recht
  • Transkribierter griechischer Text der Vorlage

  Text Quellenangaben
  Recht (Bürgerliches) Jus Civile, Droit Civil, ist eigentlich dasjenige, welches von der höchsten Obrigkeit, oder von denen, so darzu befugt sind und es Macht haben, in einem Reiche, Regimente oder Gemeine, verordnet und eingeführet worden, darnach sich alle die zu achten haben, so unter einer solchen Obrigkeit stehen.  
  Dieses hat dennoch keinen andern Ursprung, als den Willen des Gesetzgebers; es nimmt aber sein Maas von der Erhaltung des gemeinen Wesens, und hat zum Zwecke allein die Wohlfahrt der Bürger oder Unterthanen. Hieraus folget, daß dieses Recht einen weit geringern Umfang habe, als das allgemeine Natur- und Völcker-Recht, und ein jedes Reich oder freyer Stand, ja auf gewisse Masse auch mittelbare und einer höhern Obrigkeit unterworffene Gemeine, ihr besonders Recht haben könne, und, wie die Erfahrung lehret, in der That habe.  
  Sonst verstehet man unter dem Bürgerlichen Rechte insgemein kein anders, als das so genannte Römische und vornemlich auf Befehl des Kaysers Justinians in gewisse Bücher verfasste und zusammen getragene Recht, oder die bekannte Sammlung derer von denen Römischen Kaysern und andern Obrigkeiten gegebenen Gesetze und Verordnungen, wie auch von denen berühmtesten Rechtsgelehrten von Zeit zu Zeit geschehenen Aussprüche.  
  Es ist aber dieses Römische Recht eigentlich zwar bald zum Anfange und mit Etablirung der Römischen Republique entstanden, und wird derselben Ursprung insgemein dem Romulus und Remus, wie die alten Scribenten fabuliren, zugeschrieben.
  • Liv. L. 1. ...
  • Florus L. 1. c. 1.
  Gleichwie nun diese Römische Republick aller anderer Reiche und Republicken in Europa an Macht, Hoheit und Ansehen weit übertraff; Also wurden auch die Römischen Gesetze weit ansehnlicher und fürtrefflicher, als aller andern ihre gehalten.  
  Es sind zwar viele andere Arten des Civil-Rechts in Europa, als: das Allemannische, Schwäbische, Sächsische, Friesische, Lübeckische etc. aufkommen, so aber doch dem Römischen an Vollkommenheit, Billigkeit und Fürtrefflichkeit nicht gleich geachtet, dahero auch, ob schon sonst das Bürgerlichen Recht überhaupt dasjenige ist und heisset, welches eine jede Stadt zum besten ihrer Bürger und Inwohner gegeben und eingeführet hat, jedennoch das Römische Bürgerliche Recht, (Jus Civile Romanum) kat' exochēn, das ist, wegen seiner Exzellentz, Hoheit und Fürtrefflichkeit, in Betracht gegen andere, wird zum öftern und  
  {Sp. 1339|S. 679}  
  ohne weitern Zusatz das Bürgerliche Recht (Jus Civile) genennet, eben wie durch den Namen Biblia das Buch aller Bücher, nemlich die Heil. Schrifft Alten und Neuen Testaments: Durch das Wort Philosophus Aristoteles, und durch das Wort Poeta bey den Griechen der Homerus, bey den Lateinern aber der Virgilius verstanden wird. Also sagt man auch der Kayser, und verstehet keinen andern, als den Römischen.  
  Wenn solchemnach ohne weitern Zusatz, und da kein Namen von einer Stadt beygefüget ist, sondern schlechthin das Bürgerliche Recht (Jus civile) angeführet wird, so bedeutet es vermöge der einmahl eingeführten Gewohnheit kein anders, als das sonst so genannte Römische Bürgerliche Recht, (Jus Civile Romanum) §. Sed. Jus quidem ...
  Dieses Römische-Civil-Recht wird sonst auch Jus Quiritum genennet, weil das Römische Volck Quirites hiessen. Es wurden zwar eigentlich die Einwohner der Stadt Cures bey denen Sabinern, allwo ihr König Tatius residirte, also genennet; Nach dem aber Romulus mit dem Tatius ein Bündniß aufrichtete, und die Einwohner besagter Stadt nach Rom zogen, so wurden dadurch die Römer und Quirites vor ein Volck gehalten, und also gesammte Bürger der Stadt Rom, und alle Inwohner in dem Römischen Gebiete hernach Quirites, und das Römische Bürgerliche Recht Jus Quiritum genennet. Besiehe Hermanns Historiam Juris Romani et Justinianei.
     

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Stand: 23. September 2013 © Hans-Walter Pries