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Zedler: Privat-Recht HIS-Data
5028-29-584-3
Titel: Privat-Recht
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 29 Sp. 584
Jahr: 1741
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 29 S. 305
Vorheriger Artikel: Privat-Rache
Folgender Artikel: Privat-Recht, siehe Rechtsgelehrsamkeit (Privat-)
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben
  Privat-Recht, Jus Privatum oder Jus Privatorum, ist dasjenige Recht, welches einem ieden Bürger oder iedes Mitglied in der Republic insonderheit angehet, und daher auch alle und jede Unterthanen in ihrer Handlung, Thun und Lassen dergestalt verbindet, daß sie sich bey entstehenden Irrungen und Zwistigkeiten nach denselben müssen richten lassen. l.1. ...
  Es kan auch auf gewisse Masse ein öffentliches Recht (Jus Publicum) genannt werden, nicht zwar in Ansehung der Materie und des Haupt-Zweckes, womit dasselbe vornehmlich beschäfftiget ist, sondern nur in Ansehung seiner Verordnung und Autorität, weil es nemlich, zumal in willkührlichen Sachen und Angelegenheiten von der hohen Obrigkeit vorgeschrieben wird, und von denen Unterthanen durch keinerley Privat-Pacte und Beredungen aufgehoben oder geändert werden kan. l. 3. ...
  Und ist es also eigentlich nichts anders, als das sonst so genannte bürgerliche Recht, wovon unter dem Artickel Recht ein mehrers beyzubringen seyn wird.  
     

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Stand: 23. April 2012 © Hans-Walter Pries