Titel: |
Privat-Recht |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
29 Sp. 584 |
Jahr: |
1741 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 29 S. 305 |
Vorheriger Artikel: |
Privat-Rache |
Folgender Artikel: |
Privat-Recht, siehe Rechtsgelehrsamkeit (Privat-) |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
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Text |
Quellenangaben |
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Privat-Recht, Jus Privatum
oder Jus Privatorum, ist dasjenige
Recht,
welches einem ieden
Bürger
oder iedes Mitglied in der
Republic
insonderheit angehet, und daher auch alle und jede
Unterthanen in ihrer
Handlung,
Thun und Lassen dergestalt
verbindet, daß sie sich bey entstehenden Irrungen und Zwistigkeiten nach
denselben
müssen richten lassen. |
l.1. ... |
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Es kan auch auf gewisse Masse ein öffentliches Recht (Jus Publicum)
genannt werden, nicht zwar in Ansehung der
Materie und des Haupt-Zweckes, womit
dasselbe vornehmlich beschäfftiget ist, sondern nur in Ansehung seiner
Verordnung und Autorität, weil es nemlich, zumal in willkührlichen
Sachen und
Angelegenheiten von der
hohen Obrigkeit vorgeschrieben wird, und von denen Unterthanen durch
keinerley Privat-Pacte und Beredungen aufgehoben oder geändert werden kan. |
l. 3. ... |
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Und ist es also eigentlich nichts anders, als das sonst so genannte
bürgerliche Recht, wovon unter dem
Artickel
Recht
ein mehrers beyzubringen seyn wird. |
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