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Quellenangaben und Anmerkungen |
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Justinianisches
Recht,
Corpus Juris Ciuilis, ist, welches der
Kayser Justinianus
aus denen Constitutionibus
derer Römischen Kayser von Adriano an, bis auf seine Zeiten, und denen
Büchern
derer
Rechts-Gelehrten, wie nicht weniger aus seinen eigenen
Gesetzen
in
gewisse
Theile bringen lassen, hierdurch die wieder einander lauffenden
Meynungen derer Proculianer und Sabinianer, und mit einander
streitenden
Constitutiones zu vereinigen, und die
Ungewißheit der
Römischen Rechts-Gelehrsamkeit aufzuheben. |
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Diese Arbeit hatten sich zwar viele vor ihm vorgenommen, indem nicht nur
Crassus, L. Scaevola, Julius Caesar und Pompejus dergleichen im
Sinne gehabt, Cicero
auch so gar ein Buch de Jure Ciuili in Artem
redigendo
geschrieben, sondern auch Adrianus durch das Edictum
perpetuum, u. Theodosius der Jüngere durch den von ihm genennten
Codicem Theodosianum hierauf abgezielet. Es ist aber das Haupt-Werck,
indem die erstern an ihrem
guten Vorsatze gehindert, die letzteren aber nur
eintzele Theile vor die |
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{Sp. 1685|S. 876} |
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Hand genommen, niemahls recht zu
Stande kommen. |
- Iac. Gothefredus Proleg. ...
- Prosper Aquitan.
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Codex Justinianeus |
Nachdem aber Iustinianus nach
Absterben seiner
Mutter Bruder, Iustini,
die
Regierung an. 527. allein überkam, und sich durch seine Siege wider
die Vandalen eine
Gewalt,
deren sich keiner von seinen Vorfahren zu
rühmen gehabt, zu Wege gebracht hatte,
folglich um so viel
geschickter
war, eine
völlige
Veränderung derer
Gesetze
vorzunehmen, so machte er an. 528.mit dem so
genennten Codice Iustiniano den
Anfang, und
promulgirte
selbigen am 7. April folgenden
Jahres. |
- Ammianus Marcellinus XXX.
- Isidorus Etymol. V. 1.
- Agathias Constitut de nouo Codice faciendo
5.
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siehe Iustinianeus Codex. |
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Pandekten |
Hierauf gab er
an.
528. im Monath
Dec.
17.
gelehrten
Männern, unter
denen Tribonianus das Haupt war,
Befehl, daß sie die
Schrifften derer
Römischen Rechtsgelehrten, so zu einer ungeheuren Menge angewachsen waren, unter
gewisse
Titulos in
Ordnung bringen, und hierbey, so viel als
möglich,
sich vor Antinomis hüten, und dasjenige, was nicht mehr im
Gebrauch
wäre, weg lassen
sollten. Solches geschahe auch, und wurde dieses
Werck an.
533. zu
Stande gebracht, und den 16. Dec. gedachten Jahres
publiciret.
Iustinianus nennete es Pandectas, sonder
Zweifel, weil
Saluius Iulianus die Collectionem des Edicti perpetui,
dessen
Ordnung Iustinianus dem Triboniano und seinen
Mit-Gehülffen zum Muster
vorgestellet, also genennet hatte, und noch mit einem
andern Namen Digesta. |
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Siehe
Pandectae |
- Contius Lect. Subcess. l.
8.
- Ant. Augustin. emendat. l. 7.
- Wifenbach Emblemat. Tribon.
- Conring
de
O.I.G. 20.
- Gentilis de Libr. Iur. Ciu.
2.
- Gothofredus Bibl. 1.
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Institutionen |
Nach geendigten Pandecten, iedoch noch vor deren
Publication,
hielt der Kayser vor
nöthig, aus selbigen, und denen Institutionibus
des Pauli, Vlpiani, Florentini, Callistrati, Marciani, und insonderheit
des Caii, einen kurtzen Auszug zu machen, denen Anfängern einen
Vorschmack von der Römischen Rechts-Gelehrsamkeit zu geben, damit sie hernach in
denen andern Stücken um so viel
glücklicher fortkommen könnten, trug zu dem Ende
diese Arbeit Triboniano und Dorotheo auf, so beyde, und zwar
der erste zu Constantinopel, der andere zu Berytus die
Rechte lehrten,
welche die Institutiones
verfertigten. |
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Sie bestehen aus 4.
Büchern,
deren iegliches seine
Titulos, und diese wiederum ihre
Principia
und §. §. haben. Sie wurden an. 533. im
Nov. und also noch eher, als
die Pandecten
publiciret,
iedoch
befahl Iustinianus,
daß sie mit diesen von einerley Zeit an die
Verbindlichkeit eines
Gesetzes haben
sollten. |
- Pr. Instr. ...
- Ant. Matth. de
Tribus ...
-
Stryk. Praecognit. ...
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Von einem,
Namens Theophilus, hat man dieselben ins
Griechische übersetzt, zugleich mit dem
Lateinischen. Paris 1638.
in 4. Die Übersetzung allein, Basel 1534. in
fol. Paris 1534.
in 8. Padua 1533. Löwen 1536.
in 4. |
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Cranenfeldii Lateinische Übersetzung der Paraphrasis
Theophili wird von Petro Nannio gelobet, Iac. Curtii Poitiers
1539.
Cöln, Leiden 1557. in 12. 1581. Löwen. Paris 1681 in 12. Genff 1610.
in 12. mit kurtzen Anmerckungen |
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{Sp. 1686} |
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Griechisch und Lateinisch, mit eben denenselben Anmerckungen. Genff 1587. in
4. 1598. 1620. in 4. Ingleichen mit Curtii Übersetzung. Paris 1638.
1657. in 4. |
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Die älteste
Lateinische
Auflage ist an. 1468. zu Maintz
herausgekommen, worauf mehrere gefolget, als in Löwen 1473. Rom 1475. cum
glossa. Maintz 1486. in fol. Venedig 1478. in fol. cum glossa.
Basel 1486. u.a.m. cum glossis et Commentariis, als
zum Exempel Leiden
1557. in 8. Venedig 1568. etc. Utrecht 1714. in 4. |
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Ins
Teutsche übersetzet. Köthen 1632. in 8. Dillenburg 1551. in 8. 1665. in
8. Durch Ortolphium Fuchspergerum a Ditmoning.
Franckfurt 1535. in
fol. Pernederi Übersetzung. Ingolstadt 1549. 1592. in fol. Mit
Commentariis Augspurg 1716. in 4. Leiden 1715. in 4. |
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Ins
Frantzösische übersetzt, Lion 1625. in 12. Mit dem Lateinischen. Paris 1670.
in 12. Mit Anmerckungen. Paris 1719. in 12. Im Italiänischen von Iulio de
Pozzo, 1697. in 4. |
Fabricius Biblioth. ... |
Codex repetitae Praelectionis |
Allein nachdem dieses alles seine Richtigkeit hatte, merckte
Iustinianus, daß Tribonianus und seine Mitarbeiter eines und das
andere von denen abgeschafften
Gesetzen in die
Pandecten gebracht,
welches dem ersten Codici widersprach; damit nun diesem Fehler
beyzeiten begegnet würde, hielt er vor
nöthig, einen andern Codicem
ausarbeiten zu lassen, und damit er dieses Absehen desto eher erreichen
mögte,
gab er die 50. Decisiones heraus, in welchen er die Zwistigkeiten derer
Secten vollends zu heben suchte, damit selbige eine Richtschnur der
vorzunehmenden
Arbeit seyn mögten. Auf diese Weise kam der
Codex repetitae
Praelectionis den 20. Dec. an. 534. zum
Vorschein, welchem nach
der Zeit die Authenticae aus denen Nouellen, und denen
Constitutionibus derer Fridericorum einverleibet worden, siehe
Repetitae Praelectionis Codex Authenticae.
[1] |
- Decisiones quinquaginta ...
- Gentilis
All.
- Huberus
Praelect. ...
- Mauritius de Libris ...
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[1] |
HIS-Data: siehe auch
Avthenticae |
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Novellen |
Diesen folgten die Nouellae des Iustiniani, welche nichts
anders, als eintzelne
Gesetze sind, die selbiger in denen folgenden Jahren bis
auf das Jahr 557. nach Beschaffenheit derer vorfallenden
Umstände
herausgegeben,
siehe
Nouellae |
-
de Ludevvig Vita
Iustiniani ...
- Contius Chronolog. Iust.
- Id.
Praefat. ad Nou.
- Gentilis VI.
- Suaresius in Notis
Basilikon
- Hagemi, VII. 1.
- Rittershusius
ad Pr. Nou.
- Pagenstecher . Sicilim. manip. 4.
- Grauina 163.
- Bynckershock Obs. ...
- Mauritius l.c. §.
17.
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Fortwirkung |
Ob nun zwar dieses
Recht in dem morgenländischen Kayserthume eine geraume
Zeitlang bey seiner
Krafft verblieb, haben dennoch die folgenden
Kayser durch
ihre besondere
Gesetze selbigem nach und nach grossen Abbruch gethan, wozu die
Unwissenheit der
Lateinischen Sprache gekommen, die grösten Theils verursachet,
daß Basilius Macedo, und sein
Sohn, Leo Philosophus, im 9.
Seculo aus denen Iustinianischen Rechten ein neues
Corpus,
so nach des erstern
Namen Libri
Basilikon
genennet worden, in
Griechischer Sprache machen lassen, welches bis auf die
Zerstöhrung des Griechischen Reichs und der
Stadt Constantinopel, nemlich bis
auf das |
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{Sp. 1687|S. 877} |
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Jahr 1453. als ein allgemeines Gesetze beobachtet worden. |
- Suaresius Not. Basilikon.
- Gothofredus Hist. Iur. 9.
- Mauritius l.c. §. 18. seqq.
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In denen Abendländischen
Provintzien, weil selbige dazumahl dem
Orientalischen Kayserthume zum Theil schon entzogen, oder doch durch die Barbarn
beunruhiget waren, ist das Iustinianische Recht entweder gar nicht,
oder doch sehr sparsam in Schwang und Übung gekommen. Denn was Spanien und
Franckreich anbetrifft, so ist zwar in selbigen auch unter der
Herrschafft
derer
Gothen und Francken etwas von denen
Römischen Gesetzen übrig geblieben, es haben
aber die
Gelehrten angemercket, daß dadurch nicht so wohl die Iustinianischen
Gesetze, als vielmehr der Codex Theodosianus zu
verstehen sey. |
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In Italien aber, und
vornehmlich in dem Exarchatu Rauennatensi hat
es ohne
Zweifel mehr
Ansehen gehabt, und findet man davon bis auf das 12.
Seculum
unterschiedene Merckmahle, wie wohl mit diesem
Unterscheide, daß
zwar der
Codex und die
Nouellen zum öfftern, die
Pandecten
aber niemahls angeführet werden. |
- Gothofredus Prol. ad Cod.
Theodos.
- Alteferra Rer. ...
- Conring
de O.I.G. 20.
- Mauritius l.c. §. 18.
seqq.
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Im 12.
Seculo ist es endlich wieder zu seinen
Kräfften gekommen,
zwar nicht, wie man etliche hundert
Jahr blindlings
geglaubet, als wenn
Lotharius Saxo solches durch ein besonderes
Gesetze in die
Schulen und
Gerichte von Italien und
Teutschland wieder eingeführet habe, als welche Fabel
von Conringen
de O.I.G. 21.und andern Sonnenklar
wiederleget worden; sondern es fieng Irnerius, ein
Professor
zu Bologna, auf Einrathen der
mächtigen Gräfin Mathildis an,
die Römischen Rechts-Bücher um das Jahr 1115. wieder aufzusuchen, und
öffentlich
zu
erklären, worinnen er denn so glücklich war, daß er nicht alleine viele
Zuhörer bekam, sondern es drang dieses
Recht mit
Gewalt in die Gerichts-Stäte,
und wurde allenthalben mit solcher
Begierde angenommen, daß man in kurtzem derer
Langobardischen und Salischen Gesetze wenig mehr achtete. |
- Vspergensis in Lothar.
- Bergomas Chron. 12.
- Sigonius de Regno Ital. XI.
- Alidosius de
Doctor. Boniniens.
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Weil nun die
Teutschen im 13. und 14. Seculo häuffig nach Italien
zogen, allda die Rechts-Gelehrsamkeit zu erlernen, und hierdurch die
obern
und niedern
Gerichte Teutschlands
mit solchen
Personen besetzet wurden, so des Iustinianischen Rechts mehr als
ihrer Landes-Gesetze und
Sitten
erfahren
waren, so geschahe es, daß jenes nach und nach eingeführet, diese aber ie mehr
und mehr unterdrücket wurden, und nahmen die ersten um so viel mehr überhand,
nachdem die Teutschen
Vniversitäten anlegten, und die Rechts-Professiones
bloß denen
Römischen und
Päbstlichen Rechten wiedmeten. |
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Endlich kam die Sache um das Ende des 15. Seculi dahin, daß es in
denen Reichs-Gesetzen
angeführet, und als ein Ius Subsidiarium, iedoch denen
alten
Rechten und
Gewohnheiten unbeschadet, angenommen wurde. |
- Lehmann
Speier. Chron. IV. 21.
- Conring
de O.I.G. 32. seqq.
- Conrad
Sincerus de Germ. ...
- Schilter
Exerc. ...
- Grauina de Ortu ...
- Hertius
de Consultat. ...
- Brunquell Hist. ...
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