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Zedler: Justinianisches Recht HIS-Data
5028-14-1684-9
Titel: Justinianisches Recht
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 14 Sp. 1684
Jahr: 1735
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 14 S. 875
Vorheriger Artikel: Justiniani
Folgender Artikel: Iustinianopolis
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen
  • Transkribierter griechischer Text der Vorlage

Stichworte Text Quellenangaben und Anmerkungen
  Justinianisches Recht, Corpus Juris Ciuilis, ist, welches der Kayser Justinianus aus denen Constitutionibus derer Römischen Kayser von Adriano an, bis auf seine Zeiten, und denen Büchern derer Rechts-Gelehrten, wie nicht weniger aus seinen eigenen Gesetzen in gewisse Theile bringen lassen, hierdurch die wieder einander lauffenden Meynungen derer Proculianer und Sabinianer, und mit einander streitenden Constitutiones zu vereinigen, und die Ungewißheit der Römischen Rechts-Gelehrsamkeit aufzuheben.  
  Diese Arbeit hatten sich zwar viele vor ihm vorgenommen, indem nicht nur Crassus, L. Scaevola, Julius Caesar und Pompejus dergleichen im Sinne gehabt, Cicero auch so gar ein Buch de Jure Ciuili in Artem redigendo geschrieben, sondern auch Adrianus durch das Edictum perpetuum, u. Theodosius der Jüngere durch den von ihm genennten Codicem Theodosianum hierauf abgezielet. Es ist aber das Haupt-Werck, indem die erstern an ihrem guten Vorsatze gehindert, die letzteren aber nur eintzele Theile vor die  
  {Sp. 1685|S. 876}  
  Hand genommen, niemahls recht zu Stande kommen.
  • Iac. Gothefredus Proleg. ...
  • Prosper Aquitan.
Codex Justinianeus Nachdem aber Iustinianus nach Absterben seiner Mutter Bruder, Iustini, die Regierung an. 527. allein überkam, und sich durch seine Siege wider die Vandalen eine Gewalt, deren sich keiner von seinen Vorfahren zu rühmen gehabt, zu Wege gebracht hatte, folglich um so viel geschickter war, eine völlige Veränderung derer Gesetze vorzunehmen, so machte er an. 528.mit dem so genennten Codice Iustiniano den Anfang, und promulgirte selbigen am 7. April folgenden Jahres.
  • Ammianus Marcellinus XXX.
  • Isidorus Etymol. V. 1.
  • Agathias Constitut de nouo Codice faciendo 5.
  siehe Iustinianeus Codex.  
Pandekten Hierauf gab er an. 528. im Monath Dec. 17. gelehrten Männern, unter denen Tribonianus das Haupt war, Befehl, daß sie die Schrifften derer Römischen Rechtsgelehrten, so zu einer ungeheuren Menge angewachsen waren, unter gewisse Titulos in Ordnung bringen, und hierbey, so viel als möglich, sich vor Antinomis hüten, und dasjenige, was nicht mehr im Gebrauch wäre, weg lassen sollten. Solches geschahe auch, und wurde dieses Werck an. 533. zu Stande gebracht, und den 16. Dec. gedachten Jahres publiciret. Iustinianus nennete es Pandectas, sonder Zweifel, weil Saluius Iulianus die Collectionem des Edicti perpetui, dessen Ordnung Iustinianus dem Triboniano und seinen Mit-Gehülffen zum Muster vorgestellet, also genennet hatte, und noch mit einem andern Namen Digesta.  
  Siehe Pandectae
  • Contius Lect. Subcess. l. 8.
  • Ant. Augustin. emendat. l. 7.
  • Wifenbach Emblemat. Tribon.
  • Conring de O.I.G. 20.
  • Gentilis de Libr. Iur. Ciu. 2.
  • Gothofredus Bibl. 1.
Institutionen Nach geendigten Pandecten, iedoch noch vor deren Publication, hielt der Kayser vor nöthig, aus selbigen, und denen Institutionibus des Pauli, Vlpiani, Florentini, Callistrati, Marciani, und insonderheit des Caii, einen kurtzen Auszug zu machen, denen Anfängern einen Vorschmack von der Römischen Rechts-Gelehrsamkeit zu geben, damit sie hernach in denen andern Stücken um so viel glücklicher fortkommen könnten, trug zu dem Ende diese Arbeit Triboniano und Dorotheo auf, so beyde, und zwar der erste zu Constantinopel, der andere zu Berytus die Rechte lehrten, welche die Institutiones verfertigten.  
  Sie bestehen aus 4. Büchern, deren iegliches seine Titulos, und diese wiederum ihre Principia und §. §. haben. Sie wurden an. 533. im Nov. und also noch eher, als die Pandecten publiciret, iedoch befahl Iustinianus, daß sie mit diesen von einerley Zeit an die Verbindlichkeit eines Gesetzes haben sollten.
  • Pr. Instr. ...
  • Ant. Matth. de Tribus ...
  • Stryk. Praecognit. ...
  Von einem, Namens Theophilus, hat man dieselben ins Griechische übersetzt, zugleich mit dem Lateinischen. Paris 1638. in 4. Die Übersetzung allein, Basel 1534. in fol. Paris 1534. in 8. Padua 1533. Löwen 1536. in 4.  
  Cranenfeldii Lateinische Übersetzung der Paraphrasis Theophili wird von Petro Nannio gelobet, Iac. Curtii Poitiers 1539. Cöln, Leiden 1557. in 12. 1581. Löwen. Paris 1681 in 12. Genff 1610. in 12. mit kurtzen Anmerckungen  
  {Sp. 1686}  
  Griechisch und Lateinisch, mit eben denenselben Anmerckungen. Genff 1587. in 4. 1598. 1620. in 4. Ingleichen mit Curtii Übersetzung. Paris 1638. 1657. in 4.  
  Die älteste Lateinische Auflage ist an. 1468. zu Maintz herausgekommen, worauf mehrere gefolget, als in Löwen 1473. Rom 1475. cum glossa. Maintz 1486. in fol. Venedig 1478. in fol. cum glossa. Basel 1486. u.a.m. cum glossis et Commentariis, als zum Exempel Leiden 1557. in 8. Venedig 1568. etc. Utrecht 1714. in 4.  
  Ins Teutsche übersetzet. Köthen 1632. in 8. Dillenburg 1551. in 8. 1665. in 8. Durch Ortolphium Fuchspergerum a Ditmoning. Franckfurt 1535. in fol. Pernederi Übersetzung. Ingolstadt 1549. 1592. in fol. Mit Commentariis Augspurg 1716. in 4. Leiden 1715. in 4.  
  Ins Frantzösische übersetzt, Lion 1625. in 12. Mit dem Lateinischen. Paris 1670. in 12. Mit Anmerckungen. Paris 1719. in 12. Im Italiänischen von Iulio de Pozzo, 1697. in 4. Fabricius Biblioth. ...
Codex repetitae Praelectionis Allein nachdem dieses alles seine Richtigkeit hatte, merckte Iustinianus, daß Tribonianus und seine Mitarbeiter eines und das andere von denen abgeschafften Gesetzen in die Pandecten gebracht, welches dem ersten Codici widersprach; damit nun diesem Fehler beyzeiten begegnet würde, hielt er vor nöthig, einen andern Codicem ausarbeiten zu lassen, und damit er dieses Absehen desto eher erreichen mögte, gab er die 50. Decisiones heraus, in welchen er die Zwistigkeiten derer Secten vollends zu heben suchte, damit selbige eine Richtschnur der vorzunehmenden Arbeit seyn mögten. Auf diese Weise kam der Codex repetitae Praelectionis den 20. Dec. an. 534. zum Vorschein, welchem nach der Zeit die Authenticae aus denen Nouellen, und denen Constitutionibus derer Fridericorum einverleibet worden, siehe Repetitae Praelectionis Codex Authenticae. [1]
  • Decisiones quinquaginta ...
  • Gentilis All.
  • Huberus Praelect. ...
  • Mauritius de Libris ...
[1] HIS-Data: siehe auch Avthenticae
Novellen Diesen folgten die Nouellae des Iustiniani, welche nichts anders, als eintzelne Gesetze sind, die selbiger in denen folgenden Jahren bis auf das Jahr 557. nach Beschaffenheit derer vorfallenden Umstände herausgegeben, siehe Nouellae
  • de Ludevvig Vita Iustiniani ...
  • Contius Chronolog. Iust.
  • Id. Praefat. ad Nou.
  • Gentilis VI.
  • Suaresius in Notis Basilikon
  • Hagemi, VII. 1.
  • Rittershusius ad Pr. Nou.
  • Pagenstecher . Sicilim. manip. 4.
  • Grauina 163.
  • Bynckershock Obs. ...
  • Mauritius l.c. §. 17.
Fortwirkung Ob nun zwar dieses Recht in dem morgenländischen Kayserthume eine geraume Zeitlang bey seiner Krafft verblieb, haben dennoch die folgenden Kayser durch ihre besondere Gesetze selbigem nach und nach grossen Abbruch gethan, wozu die Unwissenheit der Lateinischen Sprache gekommen, die grösten Theils verursachet, daß Basilius Macedo, und sein Sohn, Leo Philosophus, im 9. Seculo aus denen Iustinianischen Rechten ein neues Corpus, so nach des erstern Namen Libri Basilikon genennet worden, in Griechischer Sprache machen lassen, welches bis auf die Zerstöhrung des Griechischen Reichs und der Stadt Constantinopel, nemlich bis auf das  
  {Sp. 1687|S. 877}  
  Jahr 1453. als ein allgemeines Gesetze beobachtet worden.
  • Suaresius Not. Basilikon.
  • Gothofredus Hist. Iur. 9.
  • Mauritius l.c. §. 18. seqq.
  In denen Abendländischen Provintzien, weil selbige dazumahl dem Orientalischen Kayserthume zum Theil schon entzogen, oder doch durch die Barbarn beunruhiget waren, ist das Iustinianische Recht entweder gar nicht, oder doch sehr sparsam in Schwang und Übung gekommen. Denn was Spanien und Franckreich anbetrifft, so ist zwar in selbigen auch unter der Herrschafft derer Gothen und Francken etwas von denen Römischen Gesetzen übrig geblieben, es haben aber die Gelehrten angemercket, daß dadurch nicht so wohl die Iustinianischen Gesetze, als vielmehr der Codex Theodosianus zu verstehen sey.  
  In Italien aber, und vornehmlich in dem Exarchatu Rauennatensi hat es ohne Zweifel mehr Ansehen gehabt, und findet man davon bis auf das 12. Seculum unterschiedene Merckmahle, wie wohl mit diesem Unterscheide, daß zwar der Codex und die Nouellen zum öfftern, die Pandecten aber niemahls angeführet werden.
  • Gothofredus Prol. ad Cod. Theodos.
  • Alteferra Rer. ...
  • Conring de O.I.G. 20.
  • Mauritius l.c. §. 18. seqq.
  Im 12. Seculo ist es endlich wieder zu seinen Kräfften gekommen, zwar nicht, wie man etliche hundert Jahr blindlings geglaubet, als wenn Lotharius Saxo solches durch ein besonderes Gesetze in die Schulen und Gerichte von Italien und Teutschland wieder eingeführet habe, als welche Fabel von Conringen de O.I.G. 21.und andern Sonnenklar wiederleget worden; sondern es fieng Irnerius, ein Professor zu Bologna, auf Einrathen der mächtigen Gräfin Mathildis an, die Römischen Rechts-Bücher um das Jahr 1115. wieder aufzusuchen, und öffentlich zu erklären, worinnen er denn so glücklich war, daß er nicht alleine viele Zuhörer bekam, sondern es drang dieses Recht mit Gewalt in die Gerichts-Stäte, und wurde allenthalben mit solcher Begierde angenommen, daß man in kurtzem derer Langobardischen und Salischen Gesetze wenig mehr achtete.
  • Vspergensis in Lothar.
  • Bergomas Chron. 12.
  • Sigonius de Regno Ital. XI.
  • Alidosius de Doctor. Boniniens.
  Weil nun die Teutschen im 13. und 14. Seculo häuffig nach Italien zogen, allda die Rechts-Gelehrsamkeit zu erlernen, und hierdurch die obern und niedern Gerichte Teutschlands mit solchen Personen besetzet wurden, so des Iustinianischen Rechts mehr als ihrer Landes-Gesetze und Sitten erfahren waren, so geschahe es, daß jenes nach und nach eingeführet, diese aber ie mehr und mehr unterdrücket wurden, und nahmen die ersten um so viel mehr überhand, nachdem die Teutschen Vniversitäten anlegten, und die Rechts-Professiones bloß denen Römischen und Päbstlichen Rechten wiedmeten.  
  Endlich kam die Sache um das Ende des 15. Seculi dahin, daß es in denen Reichs-Gesetzen angeführet, und als ein Ius Subsidiarium, iedoch denen alten Rechten und Gewohnheiten unbeschadet, angenommen wurde.
  • Lehmann Speier. Chron. IV. 21.
  • Conring de O.I.G. 32. seqq.
  • Conrad Sincerus de Germ. ...
  • Schilter Exerc. ...
  • Grauina de Ortu ...
  • Hertius de Consultat. ...
  • Brunquell Hist. ...
     

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Stand: 20. Mai 2018 © Hans-Walter Pries