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Text |
Quellenangaben |
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Annus, das
Jahr, ist eine
Zeit
von
gewissen
Monathen, Wochen oder
Tagen, nach welchen
alle morate
Völcker die Zeit nach dem Lauff des
Gestirns, der Sonnen oder des Monden,
abzumessen pflegen. |
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Sonderlich
nennet man also die Zeit vom
Winters Anfange bis wieder zum künfftigen
Winter. |
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Annus,
saget
Festus, komme her vom
Griechischen enos, welches auch ein Jahr heist,
und dahero kommt auch trienon, triennium. |
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Annus ist zweyfach, vel magnus, vel parvus.
Jenes wurde Solaris, dieses Lunaris genennet;
Jenes hieß auch sonst longus, und bestund aus
XII. annis Parvis oder Mensibus. |
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Die Poeten pflegen auch wohl den Winter,
oder den Frühling, oder auch den Herbst zuweilen
insbesondere annum zu nennen. |
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Es haben nicht alle Völcker die Jahre eines
wie das andere, sondern manche haben ein halb
Jahr vor ein
gantzes, manche 3. auch 4. Monathe
vor ein Jahr gerechnet; Besonders ist das
politische Jahr bey nahe so vielfach, so vielerley
Völcker. |
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Das Jahr ist entweder naturalis, natürlich,
oder civilis, s. legalis, bürgerlich, i.e. wie es die
Gesetze rechnen. Jedes nun wird anders
gerechnet, als das andere. |
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Denn das natürliche Jahr wird vom moment
bis wieder zum moment gerechnet. |
l. 132.
π.
de V.S. |
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Dergleichen Ausrechnung des Jahrs ist bey
Heyrathen
nöthig; |
Nov. 74.
et 100. |
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Desgleichen bey Pupillen und minorennen,
denn da werden auch die Jahre von dem
Augenblick ihrer
Geburth an, biß auf eben
dieselbige
Stunde und Augenblick, da sie mündig
oder majorenn werden, gerechnet, und ehe auch
dieselbige Minute nicht vorbey, werden sie nicht
vor mündig geachtet, |
l. ult.
C.
quando
tutor. |
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Desgleichen in Praescriptionen, Verjährungen
derer Actionum temporalium, von welchen siehe
unten Temporalis Actio et l. 6. d. Obs. et act. l. 1.
C.
d. Carb. Edict. |
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Civiliter wird das Jahr gerechnet, nehmlich
vom
Tage an bis wieder zu denselben Tage,
dahero, wenn einer nur den letzten Tag des
Jahres erlebet, so hat er schon das Jahr
vollendet. |
l. 134. d. V.S. |
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Dergleichen Ausrechnung ist bey Erlangung
derer Ehren-Ämter und Stellen etc.
bräuchlich. |
l. 5. d. test. |
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und wer darinne den Tag angefangen, wird
geachtet, als hätte er ihn schon vollendet. |
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Hingegen bey der natürlichen Ausrechnung
muß auch der letzte Augenblick vorbey seyn, ehe
das Jahr vollendet wird. |
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Alle 4. Jahre ist ein Schalt-Jahr, welches
eben so wohl wiederum civiliter und naturaliter
ausgerechnet wird, und wenn einer civiliter, z.E.
den letzten Bissex- |
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{Sp. 411|S. 223} |
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to
gebohren, und er erlebet im folgenden
Jahre nur den ersten Bissextum, so wird schon
gehalten, daß er das Jahr vollendet habe:
Naturaliter aber nicht, denn da
muß auch der
letzte Bissextus vollendet seyn. |
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Anni pars major, der gröste
Theil des Jahres,
wenn nehmlich schon 6. bis 7.
Monathe im Jahre
würcklich vorbey sind. Jedoch in Interdicto utili wird der gröste Theil nicht nach der Anzahl derer
Monathe und
Tage des Jahrs gerechnet, sondern
nach der Länge der Zeit, die einer besessen hat.
Denn wer länger besessen hat, als der
Gegentheil, gewinnet, wer weniger Zeit besessen,
verliehret. |
Goed. ad l. 156. … |
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Annus continuus, ein Jahr von 365. Tagen,
darunter alle Fest-Tage mitgerechnet
werden. |
Mynsing. in Pr. Inst. … |
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Annus currens, das lauffende Jahr: Also wird
offtmahls gesetzet anni currentis; des lauffenden
Jahrs. |
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Anni discretionis werden genennet die Jahre,
wenn einer zu seinem
Verstande kommt. |
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Annus et dies, Jahr und
Tag. |
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Annus Imperatoris, das Jahr des
regierenden
Kaysers, so die
Notarii in ihren
Instrumenten
setzen. Kayser Diocletianus hat durch ein
Edict
die Jahr-Zahlen nach denen Römischen Consulen
zu rechnen verboten, und
befohlen, daß man in
dem Römis.
Gebiete die Jahre von Anfang seiner
Regierung an rechnen u.
zehlen
solte, welches
den 29ten August des 254ten Jahres nach Christi
Geburt trifft, so auch insgemein bis auf das Jahr
532 geblieben, da man angefangen, von der
Geburth Christi an zu zehlen. |
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Annus utilis, ein Jahr von 365. Tagen,
darunter die Feyertage nicht mit gerechnet
werden; oder ein
nützliches oder gerichtliches
Jahr, ist, da nicht 365. gemeine, sondern so viel
Gerichts-Tage ein Jahr ausmachen. |
Schneidew. in §. sed et lex
Cornelia … |
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Wer von dem Anno utili und continuo mehr zu
wissen
begehret, der beliebe
nachzuschlagen |
- Gentil. tract. de
divers. temp. Appellat. …
- Gail. lib. 2. …
- Guilhel
Moncian qvaest. Juris …
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Annus deservitus, der bereits
verdiente
Lohn
bis auf die
Zeit, da die Priester, oder sonst
Geistliche oder andere
Personen
gestorben. Und
wie sie es bey ihrem
Leben
jure perfecto fordern
können, also geniessen diese verdiente
Besoldung alle
rechtmäßige Erben. Wenn
derowegen in
Sachsen keine besondere Ehe-Beredung vorhanden, so hat die
Wittbe, wenn
Kinder da seyn, den vierdten, wenn aber selbige
mangeln, den dritten
Theil darvon zu
geniessen. |
Carpz. Def. 177. |
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Es muß aber dieselbe ihr Einbringen lassen,
oder in gemeine Erbschafft einwerffen. |
Carpz. … |
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Es ist auch unstreitig, daß, gleichwie die
Erben aus der übrigen Verlassenschafft, also
absonderlich aus der rückständigen Besoldung
des Verstorbene Schulden bezahlen, auch das
freywillig geschwächte Inventarium ergäntzen
müssen. |
Carpz. … |
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Nur ist man nicht einig, welche Besoldung vor
verdienet geachtet werden
solle. Die allermeisten
meynen, daß nach dem
Römischen Rechte das
gantze Jahr vor verdienet zu achten sey wenn
einer, der mit dem
Kopff
arbeitet, auch in dessen
Anfange verstürbe, und suchen es zu beweisen
aus dem L. 4. d. Offic. Assess. … |
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Aber aus diesen allen läst sichs gar nicht
schliessen. Denn was daselbst
verordnet ist, daß
das nur ange- |
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{Sp. 412} |
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fangene Jahr für verdienet zu achten sey,
machet keine
Regel, sondern gehöret zu denen
Exceptionibus, indem solches entweder aus
besondern Gnaden der hohen Obrigkeit, oder
wegen sonderlicher Abrede derer
Contrahenten in
gewissen Fällen ist eingeführet worden. Zu
geschweigen, daß sie mehrentheils von denen
Advocatis Fisci
reden,
die ohne dem in
unterschiedenen
Dingen gantz besondere
Privilegia gehabt haben. |
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Die Besoldung des verstorbenen Pfarr-Herrn
ist wohl am gewissesten so weit vor verdienet zu
achten, so lange er gedienet hat. Denn dieses hat
eine natürliche Ursache, indem, wenn iemand
wegen zu leistender Dienste Sold empfänget, die
natürliche Erklährung ist, daß man ihm nur so
lange die Besoldung verspreche, als er die Dienste
würcklich leistet. Denn alles beydes wird
unter dieser Bedingung versprochen, wenn also
eines
mangelt, so fället auch das andere weg. Es
stimmet auch darmit das
Römische Recht
überein. |
L. 14. L. 16. §. 6.
C.
d.
erogat. milit. ann. |
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und mangelt es nicht an Auctoritaet derer
Rechts-Gelehrten selbsten. |
- Andr. Alciatus in
Comment. …
- Bachov. ad Treutler. …
- Groenevvegen ad L. 15. …
- Christianaeus Vol. V.
…
- Carpz. P. II. …
- und
Titius in der Probe des
geistlichen Kirchen-Rechts 2. B. Hauptst. §. 14.
…
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Dieweil aber in unsern Kirchen die
Besoldungen alle Quartal gezahlet werden, so
wird dasselbe vor erfüllet und verdient geachtet,
wenn gleich etliche Wochen daran mangeln.
Werden die Besoldungen alle
Monathe
ausgezahlet, so ist es
billig, daß alle angefangene
vor verdient gehalten werden, weil es eine
kurtze
Zeit ist. Und da die Einkünffte derer Prediger von
unterschiedener
Art seyn, so muß auch vor allen
Dingen auf die
Natur dererselben gesehen
werden. |
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Gleichwie man aber in Austheilung der
Besoldung auf die
Zeit, wenn einer das geistliche
Amt angetreten hat, sehen muß, also ist die
Gewohnheit eines jeden
Orts darinnen
unterschieden. Bey denen Parochial-Kirchen
ist es gemeiniglich in denen Kirchen-Ordnungen
ausgemacht. Also in
Chur-Sachsen werden die
Früchte pro rata temporis
getheilet. Nur ist dieses
besonders, daß daselbst der Anfang des Jahrs
nicht von der Zeit, da einer das
Amt angetreten,
sondern von Michaelis angerechnet wird. Also
saget Carpz. … |
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Auf denen Dörffern und auch in denen
Städten, da die Pfarrer und Diaconi ihre Besoldung
nicht am Gelde und Quartals-Weise, sondern
Decem, Ackerbau und Haußhaltung haben, wird es also gehalten,
daß des gantzen Jahrs Einkommen und Verdienst von Michaelis
an, bis wieder auf Michaelis, und was von
Decem an Getreydig, oder auch Geld-Zinsen zum Einkommen
gehören, werden gerechnet, daß sie Michaelis verdienet
seyn, ob sie schon erst um Martini, Weyhnachten oder
Fastnacht fällig. |
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Eben so wird es auch gehalten nach der
Magdeb. K.O. ... Und soll die Computation
iedesmahl von Michaelis bis Michaelis angeleget
werden, dergestalt, daß alle Ein- und Aufkünffte
von solcher Zeit bis dahin in eine Massam
geschlagen und die Partheyen darnach
entschieden werden. |
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|
Da nun ein Pfarrer um Michaelis mit
Tode
abgehet, so geniessen dessen
Wittbe und
Kinder
alles dasjenige, was der
Vater bey seinem
Leben
verdienet, aufs
gantze Jahr. Ingleichen, wenn ein
Pfarrer 6. Wochen |
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{Sp. 413|S. 224} |
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nach Michaelis, Weyhnachten, Ostern oder
Johannis verstirbt, soll dessen Wittbe und Erben
das halbe Jahr die Besoldung geniessen. Wenn
aber der Fall im Ausgang des Quartals
geschiehet, alsdenn haben die verstorbenen
Wittbe und Erben dasselbe Quartal mit dem
halben Gnaden-Jahr zu geniessen. |
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|
An welchen
Orten aber der Pfarrer keine
Decem noch
Haußhaltung oder
Ackerbau hat,
sondern die Besoldung an
Gelde von
Quartalen
entrichtet wird, sollen des verstorbenen Pfarrers
oder Diaconi Wittbe und Erben die Besoldung des
Quartals, darinnen der Fall geschiehet, weiter
nicht, pro rata temporis, haben, es wäre denn, daß
die meiste
Zeit des Jahres, bis auf einen
Monath
zur Zeit des Absterbens, abgelauffen, auf solchen
Fall verbleibet des verstorbenen Erben das
Salarium nebst denen Accidentien
völlig. Und so
wird es auch an vielen andern Orten
gehalten. |
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Aus dem bißhero angeführten folget also,
daß |
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1) |
nicht auf die Zeit der
Erndte, da die Früchte eingesammlet, könne
gesehen werden. |
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2) |
Alle die Accidentien, so
ein
Geistlicher aus dem Beicht-Stuhl, Tauffe,
Trauung etc. bekommet, können die Erben nicht
geniessen. Die übrigen aber, welche er jährlich zu
geniessen hat, haben die Erben des Verstorbenen
allerdings zu fordern. |
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Diese sind entweder ordentliche, oder
ausserordentliche: jene, die er alle Jahr zu
gewissen Zeiten einzunehmen hat; Diese aber, so
zwar nicht alle Jahr sich ereignen, doch aber unter
die Parochial-Einkünffte müssen gezehlet werden,
z.E. |
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1) |
das Jus patronatus, so an
etlichen
Orten der Pfarr-Herr hat, und wovor eben
das Laudemium muß gegeben werden. |
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c. 7.
X. d. Jur.
patron. |
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3) |
Gewisse Zehenden, als
Fohlen- und Vieh-Zehende. Doch werden diese
nach der
Meynung des Carpzovs …
getheilet.
Wiewohl das Gegentheil behauptet Finckelthaus
d. jur. patron. …. |
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4) |
Das Haupt-Recht oder
Haupt-Fall. |
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5) |
die Straff-Gelder
u.a.m. |
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Ferner fliesset daraus, daß vor allen
Dingen
die Unkosten, ehe die
Theilung geschiehet,
müssen abgezogen werden. |
Carpz. l.c. … |
|
Bey denen
Stifftern pflegen etliche aus denen
Einkünfften, so nach dem
Tode des
Canonici
seine Erben zu geniessen haben, dreyerley
Arten
zu machen. |
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1) |
Die eigentliche von denen
Verstorbenen verdiente Besoldung, |
2) |
die Nach-Jahre, welche
denen Erben zukommen, und |
3) |
das Gnaden-Jahr,
welches der Wittwe und denen Kindern gegeben
wird: |
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Was die ersten anbelanget, so ist man
Catholischer Seits nicht einig gewesen, in dem
viele in den
Gedancken gestanden, daß die
Geistlichen nicht
Herren derer Einkünffte wären,
und also können sie auch dieselbe von dem
letzten Jahre ihren Erben nicht assigniren. |
Ziegl. d. dot. Eccl. … |
|
Welchen
Zweiffel aber man sich heutiges
Tages nicht mehr machet. |
|
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Ferner ist in dem c. 8. d. testam.
verordnet,
daß kein Geistlicher von denen Einkünfften aus
denen geistlichen Beneficien ein Testament
machen könne, sondern daß die Kirche darinnen
succedire. Aber auch dieses ist heutiges Tages
gehoben, indem durch die Dispensation des
Pabsts und hergebrachte
Gewohnheit die Erben
zu der Verlassenschafft derer Geistlichen
gelangen können. |
Espen. P. 2. … |
|
Und dieses alles gehet die
Protestanten gar
nichts an. |
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|
Nach diesem ist die
Frage? wie die Früchte
getheilet werden
müssen? Etliche
meynen, es
müsse geschehen, wie in dem Nießbrauch, also,
daß |
|
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{Sp. 414} |
|
|
die percipirten denen Erben des
Verstorbenen; die pendentes aber dem
Successori gehörten. Welches auch etliche derer
Protestantischen
Scribenten vertheidigen. |
- Carpz. L. II. …
-
Schilt.
I.I.C. …
|
|
aber dieses ist
falsch. |
|
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Denn die Einkünffte oder die Besoldung
geniesset ein Geistlicher nicht umsonst, sondern
wegen seines Amts und derer
Dienste, so er der
Kirche davor zu leisten schuldig ist. |
|
|
Andere machen einen
Unterscheid unter
Beneficiis simplicibus et non simplicibus. Jene
bestehen darinnen, daß einer die horas
Canonicas abwartet, die Messe lieset, u.d.g. Diese aber sind, wenn iemand
eine
gewisse
Gemeine zu versorgen hat, und als ein geistlicher
Hirte derselben vorstehen
muß. In diesen will man
die Erben zur Geniessung derer Einkünffte des
letzten Jahres lassen, nicht aber in jenen. Aber
auch dieses findet keinen
Grund. Denn ein
Canonicus geniesset sowohl seine Besoldung,
oder Einkünffte, wegen seines geistlichen Amtes,
als ein anderer Geistlicher. |
|
|
Es giebet aber bey denen
Stifftern
sogenannte Gnaden-Jahre, welche mehr mit dem
anno deservito übereinkommen. Denn es ist in
etlichen Stifftern die
Gewohnheit, daß, wann das
Prob-Jahre vorbey ist, man dennoch binnen
einem, zwey, oder auch wohl drey Jahren, von
denen Einkünfften nichts zu geniessen hat, und
dennoch alle diejenigen Officia abwarten muß,
welche denen Canonicis, so
würcklich die Hebung
haben, obliegen, und die auch deswegen die
Carentz-Jahre
genennet werden. Wenn also ein
Canonicus
stirbet, so haben deswegen dessen
Erben die Einkünffte der Praebende ein oder
etliche Jahre zu geniessen. |
|
|
Es sind dieselbe zu
Zeiten in denen
Statutis
determiniret, zu Zeiten aber werden sie durch
einen Vergleich, so zwischen dem Stifft und dem
neuen Canonico aufgerichtet wird, ausgemacht.
Man nennet sie auch generaliter Nach-Jahre. Man
muß dieses deswegen beobachten. |
|
|
1) |
wegen der
Frage: Ob
diese Nach-Jahre nur die
Wittwen und
Kinder,
oder auch alle Erben zu geniessen haben? Denn
wenn sie als eine verdiente Besoldung betrachtet
werden, so gehören sie allen Erben. Sind es aber
würckliche Gnaden-Jahre, so werden nur die
Wittwen und Kinder darzu gelassen, die übrigen
Erben aber ausgeschlossen. Es müste denn in
denen Statutis ausdrücklich ein anders
ausgemacht seyn. |
|
|
|
2) |
Geniessen die Erben im ersten Fall die Einkünffte derer
Nach-Jahre, wenn sie die Erbschafft antreten, sonst aber nicht. Gehören sie aber
zum Gnaden-Jahre, so haben die Wittwe und Kinder dieselben zu fordern, wenn sie
gleich der Verlassenschafft ihres
Vaters
renunciiret haben. |
|
- Stryk. cit. diss. …
- Brunnem. L. 2. …
- Carpz. L. 1. … und
Schilter.
I.I.C. …
|
|
Und zwar siehet man bey denen Stifftern
nicht allein auf die
Zeit, wenn einer das geistliche
Amt angetreten hat, sondern es muß auch ein
Canonicus seine Residentz angefangen, und
wenigstens einige Zeit darvon zugebracht haben.
Denn diese muß er halten wegen des ihm
obliegenden geistlichen Amtes, und wegen diesen
empfängt er die Revenüen. Wenn also ein
Canonicus binnen der Residentz-Zeit stirbet, so
bekommen dessen Erben dieselben, pro rata
residentiae anni. Hat er die Residentz gantz
absolviret, so gehören auch seinen Erben die
Einkünffte des
gantzen letzten Jahres. Denn er
hat sein geistliches Amt
ver- |
|
|
{Sp. 415|S. 225} |
|
|
richtet, weswegen er gemeldte Einkünffte zu
geniessen hat. Welches alles auch statt findet,
wenn er resigniret, es müste denn in denen
Statutis ein anders enthalten seyn. |
|
|
Ausser der verdienten Besoldung haben des
verstorbenen Pfarr-Herrns
Wittwe und
Kinder
noch das Gnaden-Jahr. Es wird durch dasselbe
nicht die
Zeit selbsten, sondern das Einkommen
einer gewissen Zeit, und denn das
Recht, selbiges
zu geniessen,
verstanden. |
Stryk. d. anno grat.
1. |
|
Man hat dieses in
Protestantischen
Ländern
der Wittwe und denen Kindern zu dem Ende
gegeben, weil mehrentheils die Einkünffte
schlecht sind, und also von einem Prediger nicht
viel nach seinem
Tode kan verlassen werden. Es
kommet aber denenselben bloß aus sonderbarer
Gnade der hohen Obrigkeit zu. So lange also
dieses
dauret, wird die Kirche durch die
benachbarte, oder in einer
Stadt durch die übrigen
Prediger versehen. |
|
|
Was die Personen, so dasselbe zu geniessen
haben, betrifft, so ist schon gezeiget, daß es ein
sonderliches
Privilegium sey, welches von der
Gnade der Landes-Obrigkeit herrühret.
Derowegen, wenn sich iemand dessen anmassen
will, muß er solches
beweisen, es wäre denn
unläugbar und notorisch. |
Stryk. c.l. … |
|
Es geniessen also dieses die Wittwe und
Kinder derer Pfarr-Herren, und wenn jene nicht
vorhanden, so haben es diese alleine. Zu welchen
die Enckel, Uhr-Enckel und Nach-Enckel, u.d.g.
gerechnet werden. Wenn Kinder erster, oder
folgender
Ehe, mit der letzten
Frauen, als Stieff-
Mutter, vorhanden sind, so werden sie gleicher
Gestallt zum Gnaden-Jahre gelassen. |
Stryk. … |
|
Es ist auch nichts daran gelegen, ob sie noch
unerzogen, und in des
Vaters
Hause, oder ob sie
allbereit erwachsen und versorget sind.
Angenommene Kinder, oder die durch eine
gäntzliche Abtheilung von dem väterlichen Guth
abgesondert sind, haben sich dieser Gnade nicht
zu erfreuen. Die aber durch die folgende
Heyrath
ehrlich gemachet, und auch diejenigen, so durch
Fürstlichen
Befehl in solchen
Stand gesetzet,
wenn sie nehmlich zur Erb-Folge zugleich sind
geschickt gemachet worden, haben derselben zu
geniessen. |
Stryk. … |
|
Die
Wittwe geniesset dieses Gnaden-Jahr,
wenn sie schon ihr Einbringen wieder nimmt. Sie
kan auch nebst demselben die statuarische
Portion fordern. Es gebühret auch dieselbe denen
Kindern, wenn sie gleich die väterliche Erbschafft
nicht annehmen, oder, wenn sie
rechtmäßig
enterbet wären. Sie sind auch nicht schuldig, des
Verstorbenen
Schulden vom Gnaden-Jahr zu
bezahlen, man kan auch dieses nicht mit Arrest
belegen, denn es kommt nicht von dem
Verstorbenen her, sondern aus Gnaden der
hohen
Landes-Obrigkeit. |
Stryk. … |
|
Wenn keine Wittwe oder Kinder da seyn, so
haben die übrigen Anverwandten des
verstorbenen Pfarr-Herrns das Gnaden-Jahr nicht
zu geniessen, wenn es gleich
Eltern, Brüder, oder
andere nahe Anverwandten seyn. Es können auch
die Testamentlichen Erben dasselbe nicht
praetendiren, indem die
Privilegia nur von der
Wittwe und Kindern
reden. Man pfleget also in
solchen Fällen dasselbe zu einem andern
Gebrauch anzuwenden. |
Stryk. … |
|
Versterben die Wittwe oder Kinder nach dem
Tode des Pfarr-Herrns, so versenden sie ihr
Recht
zum Gnaden-Jahr auf alle ihre Erben. |
Stryk. … |
|
Wie aber das Gnaden-Jahr unter die Wittwe
und |
|
|
{Sp. 416} |
|
|
Kinder, oder diese alleine zu
theilen sey, ist
man nicht einig. Denn bey der Wittwe und Kindern
hat man dreyerley
Meynungen. Etliche halten
davor, daß die Wittwe den halben, und die
sämtlichen Kinder den andern halben
Theil
bekämen. |
- Fickelth. de Iur.
Patronat. …
- und Stryk. …
|
|
Andere
meynen, Wittwe und Kinder theilten
nach denen Häuptern oder
Personen. |
Carpz. L. XI. … |
|
Andere aber
sprechen nach denen
Land-üblichen
Gesetzen und
Gewohnheiten. |
Carpz. L. 1. … |
|
Welche Meynung auch die
allerwahrscheinlichste ist; denn wenn gleich
Carpz. … einwendet, es werde im Gnaden-Jahr
nicht durch Erb-Recht gefolget, und könne man
also von diesem auf jenes nicht
schliessen, so kan
aber doch wohl die
Theilungs-Art, so bey dem
Erb-Recht statt findet, auf dasselbe gezogen
werden. Es
thut auch nichts zur
Sache, wenn man
gleich
sagen
wolte, daß solchergestalt auch
Eltern, Brüder, und andere nahe Anverwandten im
Gnaden-Jahr zugelassen werden
müsten. Denn
die Erbgangs-Ordnung wird in so weit
angenommen, in so weit ein anders nicht
verordnet ist. Nun aber sind die übrigen
Anverwandten des Verstorbenen deutlich gnug
vom Gnaden-Jahre ausgeschlossen, also, daß sie
die Erb-Rechts-Ordnung vor sich nicht anführen
können. Eben daraus folget, daß auch sonderliche
Ehe-Stifftungen auf das Gnaden-Jahr nicht
können gezogen werden. |
|
|
Weil aber alle diese
Dinge bloß alleine auf
Muthmassungen ankommen, so hat man, allen
Streit zu heben, in
Sachsen die mittlere Meynung
angenommen; daß nehmlich Wittwe und Kinder
nach denen Häuptern theilen
sollen. |
|
|
Wenn die Kinder alleine, und alle im ersten
Grad sind, z.E.
Söhne und
Töchter, so theilen sie
insgemein nach denen Häuptern; sind aber nebst
denen
Söhnen Enckel, oder diese alleine, so
geschiehet die Theilung, was die Enckel betrifft,
nach denen
Stämmen. |
- Carpz. …
- Berger. in
supplem. ad process. matrim. …
|
|
Wie wohl nicht alle dieser Meynung
beypflichten. |
Stryk. … |
|
Wie lange das Gnaden-Jahre dauern solle,
das setzet die hohe Landes-Obrigkeit. An etlichen
Orten ist es ein
gantzes Jahr, aber an andern nur
ein halbes; deswegen wird es auch insgemein das
halbe Gnaden-Jahr
genennet, |
Stryk. … |
|
Dasselbe fänget gleich nach dem anno
deservito an zu lauffen, denn durch den
Tod höret
der Verdienst auf, es kan auch
ordentlicher Weise
weder verlängert noch verkürtzert werden, |
Carpz. … |
|
ausgenommen im Noth-Fall, wie Stryk. …
davor hält. |
|
|
Es begreiffet das halbe Gnaden-Jahr die
Helffte von allen Einkünfften, so der Prediger,
wenn er am
Leben geblieben, bekommen hätte.
Also gehöret hieher die
Wohnung, der Beicht-Pfennig, das Leichen-Geld, und andere
Accidentien, was die Filial-Leute zu geben
schuldig sind, das Lehen-Geld, u.d.g. |
|
|
Nur ist die
Frage, wie Wittwe und Kinder
mit dem Nachfolger theilen müssen, in dem die
Theilung nicht alleine beym halben, sondern auch
bey dem gantzen Gnaden-Jahr statt hat. |
Stryk. … |
|
Man pfleget das Jahr von Michaelis an bis
wieder zu Michaelis zu rechnen, dieweil ohngefehr
um solche
Zeit die Früchte eines
Jahres
eingesammlet, auch der
Acker von dar an auf das
folgende Jahr bestellet wird. Wenn also gleich an
Früchten, Decem, u.d.g. nach |
|
|
{Sp. 417|S. 226} |
|
|
Michaelis, zu Martini, Weyhnachten und
Fastnachten etwas zu entrichten, so wird es doch
zu dem auf Michaelis geendigten Jahr
gerechnet. |
Carpz. … |
|
Es muß aber ein
Unterscheid unter der Besoldung und denen Accidentien gemachet
werden. Diese werden eintzeln nach der Zeit
getheilet, was also nach Absterben des Pfarr-Herrns und dem verdienten Quartal im
nächstfolgenden Jahre einläufft, das gehöret der
Wittwe und
Kindern, das folgende halbe Jahr dem
Nachfolger. |
|
|
Was aber die Besoldung anbelanget, so macht dieselbe ein
gewisses Quantum. Um also
den halben Theil auszufinden, nimmt man das
Einkommen des gantzen Jahres zusammen. Die
Zinsen,
Decem, Lehen-Geld, und andere
dergleichen Leistungen, rechnet man nicht zu
denen Accidentien, sondern zur Besoldung,
dahero werden sie nach dem gantzen Jahre unter
die Wittwe, Kinder, und dem Nachfolger
getheilet. |
Carpz. … |
|
Wegen derer Früchte muß man die Sterb-Fälle
unterscheiden, nehmlich, wenn der Pfarr-Herr um, oder kurtz vor oder nach Michaelis
stirbet, so wird das angehende, und bis künfftigen
Michaelis lauffende Jahr unter die Wittwe und den
Nachfolger gleich getheilet: Wenn der Prediger
um, kurtz vor, oder nach Weyhnachten stirbet, so
ist das erste halbe Jahr verdienet, und das
folgende halbe Gnaden-Jahr. Stirbt er um
Johannis, oder ein wenig zuvor, als um Pfingsten,
oder hernach, so sind drey Viertel-Jahr
verdienet. Das übrige Quartal, und denn das erste
aus dem folgenden Jahr, machen das halbe
Gnaden-Jahr. Stirbt der Prediger in der Helffte
gemeldter Termine, z.E. zu Martini, Fastnachten,
Himmelfahrth und Laurentii, so wird von dar an,
nach voriger Masse, das Gnaden-Jahr gerechnet.
Wenn aber kurtz vor, oder nach denen
angeführten Haupt-Terminen, der Todes-Fall sich
ereignet, so macht man von dar an kein neues
Ziel, sondern man
urtheilet das Gnaden-Jahr nach
itztgemeldten Haupt-Terminen. |
Carpz. … |
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Es
müssen aber auch die Wittwe und Kinder
die Unkosten, so auf Bestellung derer
Äcker und
sonsten sind angewendet worden, nach ihrem
Antheil tragen. Machen sie auch sonsten
nöthige
Unkosten, so können sie dieselbe wieder
fordern. |
Stryk. … |
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Nach geendigter Gnaden-Zeit müssen sie die
Pfarr-Stücke räumen, und absonderlich das
empfangene Inventarium lassen. Ist also der
Prediger um Ostern
gestorben, so lassen sie das
völlige Inventarium an Vieh, Stroh, Heu und
Getreyde, theils in der Scheune oder Boden, theils
in denen über Winter bestellten Äckern. Wann der
Pfarr-Herr um Johannis stirbet, so wird auch die
Winter-Frucht in den Acker gebracht, die übrigen
Inventarien-Stücke werden nach Weyhnachten
dem Nachfolger übergeben. Stirbet er um
Michaelis oder Weyhnachten, so ist die Wittwe
schuldig, auch die Sommer-Frucht unter Acker zu
bringen, weil die Bestell-Zeit in das halbe Gnaden-Jahr einfället, oder wenn die Äcker brach liegen,
die Inventarien-Frucht in Körnern zu lassen. |
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Hat die Wittwe das Inventarium selbsten
verringert, so muß sie es aus dem halben
Gnaden-Jahr ersetzen. Hat aber der
Mann nach
seinem Tode einen Concurs gelassen, und sich
auch die Kirche unter den Gläubigern wegen des
Inventarii angegeben, so nimmt diese die noch
würcklich vorhandene
Sachen, krafft des
Eigenthums, vor allen andern Gläubigern weg.
Was aber die consumirten anbetrifft, so hat sie
nach |
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{Sp. 418} |
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Sächsischem Recht ein stillschweigendes
Unterpfand. |
O.P.S. … |
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doch aber nach der neu-verbesserten
Proceß-Ordnung ohne Vorzugs-Recht. |
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Ist das
Vermögen des Mannes nicht
zureichend, so ist die Wittwe das Inventarium von
dem halben Gnaden-Jahr zu ersetzen nicht
schuldig. Füget sichs, daß der Nachfolger wegen
derer
mangelnden
Stücke sich mit der Wittwe und Kindern vergleichet, so muß er nichts
destoweniger seinem Nachfolger das
gantze
Inventarium lassen; denn diesem hat er durch
seinen Vergleich nicht schaden können. Hat er
aber dasselbe aus Unwissenheit angenommen, so
darff er nicht mehr wieder geben, als er
bekommen. |
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Wittwe und Kinder derer Küster,
Schulmeister, Organisten, und dergleichen, haben
das Gnaden-Jahr gar nicht zu geniessen, es wäre
denn ein anders an einem
Ort hergebracht. Es hat
auch nicht statt, wenn ein Pfarr-Herr von einer
Pfarr zur andern befördert wird. |
Stryk. … |
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Bekommt ein Pfarr-Herr einen Adjunctum, so,
daß jener das Salarium behält, so hat auch nach
jenes
Tode das Gnaden-Jahr statt. Bekommt aber
der Substitut die Besoldung, der Pfarr-Herr aber
nur eine Provision, so sind die Juristen nicht einig,
ob auch in dieser das Gnaden-Jahr statt habe.
Carpzov. suchet es zu bejahen.
Stryk. aber …
verneinet es. Es wird aber am besten seyn, daß
man auf die
Verordnung eines jeden
Ortes
siehet. |
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Es stehet auch einem frey, dem Gnaden-
Jahre zu renunciiren. |
Stryk. … |
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Sonsten höret auch dasselbe auf, |
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1) |
durch Verfliessung der
Zeit, |
2) |
durch
Absterben der
begnadigten Person und
Mangel ihrer
Erben, |
3) |
durch die neue
Heyrath
der Wittwen. Jedoch schadet dieses denen
Kindern nichts, sondern es wächset ihnen jener
Theile zu. |
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Annus novitiatus, das Prob-Jahr oder Closter-Jahr, kommet von der Einrichtung des
Chrodogangi her, welcher nach der
Lebens-Art
derer Mönche seine Clerisey dahin brachte, daß
sie in einer Societaet zusammen, und zwar in
einem
Closter oder
Hause,
leben
musten. Weil sie
nun sehr strenge lebten, so führte man, wie bey
denen Mönchen, das Prob-Jahr, oder annum
novitiatus ein, damit man nicht nur sehen könte,
wie sie sich anliessen, sondern ob sie auch ein
dergleichen
Leben könnten
gewohnt werden.
Binnen dieser
Zeit musten sie viele Drangsalen
ausstehen, sie wurden von allen andern
verspottet, musten denen übrigen aufwarten,
u.d.g. Und scheinet, daß eben daher
nachgehends der Penalismus auf
Universitaeten
seinen ersten
Ursprung genommen. |
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Wann dieses vorbey war, und einer als
Canonicus recipiret werden
solte, so muste er ein
Zeugniß geben, daß er das Prob-Jahr wohl
ausgehalten habe. Und dieses ist der Ursprung
des noch heutigen Closter-Jahres, ob man gleich
sonst in denen
Stifften die alte
Lebens-Art
gantz
und gar verlassen hat. |
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Und muß man heutiges
Tages auf die
Statuta
eines jedweden Stiffts sehen; Also ist in denen
Halberstädtischen Collegiat-Kirchen
verordnet,
daß ein ieder Novitius nach beschehener
Introduction sein Closter-Jahr auf 26. Wochen und
3. Tage dergestalt erhalten solle, daß er ohne
ausdrücklichen Consens derer
Capitulorum, oder
wegen
Leibes-Unpäßlichkeit, keine
Nacht ausser
der Stadt seyn dürffe, oder, wo
er darinnen
verfehlte, müste er von neuen anfangen, und
demjenigen, der nach ihm kommt, und solches
Jahr eher absolviret hat, für sich den
Rang und
das Senium lassen. |
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{Sp. 419|S. 227} |
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Wenn das Closter-Jahr angefangen werden
müsse, kan man aus der
Gewohnheit eines
iedweden Stifftes erlernen. Wann der neue
Canonicus, dasselbe anzutreten, von dem Capitul
die Erlaubniß erhalten, so fänget er dasselbe
gemeiniglich mit einer Mahlzeit an, welches schon
von
alten
Zeiten ist
gebräuchlich gewesen, und
dahero mag auch wohl die Gewohnheit seyn, daß
er denen übrigen Canonicis den Admissions-Wein
geben muß. |
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Nachgehends muß er die erste und letzte
Nacht des Closter-Jahrs
praecise um 8. Uhr in der
Capitul-Stube, um 11. im Schlaff-Saal, und früh
und 4. Uhr im hohen Chor in seiner Stelle seyn,
und die Horas Canonicas abwarten, weswegen er
einen Schein von dem Cämmerer und dem
Aedituo bekommet. In dem Schlaff-Saal muß er
gantz alleine schlaffen, also, daß niemand bey
ihm bleiben darff. |
c. 7. et 15.
X. d. Cleric. non
resident. etc. |
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Heutiges Tages muß man auf die Gewohnheit
eines ieden Stiffts sehen. |
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