Titel: |
Titius, (Gottlieb Gerhard) |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
44 Sp. 460 |
Jahr: |
1745 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 44 S. 243 |
Vorheriger Artikel: |
Titius, (Gerhard) |
Folgender Artikel: |
Titius, (Heinrich Moritz) |
Siehe auch: |
HIS-Data: Gottlieb Gerhard Titius |
Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
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Text |
Quellenangaben und Anmerkungen
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Titius, (Gottlieb Gerhard) ein
berühmter Rechtsgelehrte,
war zu Nordhausen den 5
Junius 1661
gebohren, wo dessen
Herr
Vater,
Johann Titius, ein Rechtsgelehrter,
Kayserlicher
Comes Palatinus,
Gräflich-Stollbergischer
Cantzler und Syndicus gewessen. |
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Er studirte anfangs zu
Leipzig unter Valentin Alberti, Jacob
Thomasius und Gottlob Friedrich Seligmannen, als aber
die Pest daselbst zu graßiren anfieng, zog er nach Rostock, machte auch alda den
Anfang in dem
Studio der Rechte, und setzte solches nach seiner Wiederkunfft zu
Leipzig unter Bornen, Schwendendörfern, Carpzoven, Ittigen und
Christian Thomasius so eyfrig fort, daß er daselbst 1688 mit
Ruhm Doctor wurde. Nach |
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{Sp. 461|S. 244} |
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diesem bemühete er sich sonderlich die
Rechte von allen Vorurtheilen zu
saubern, und an ihr wahres Licht zustellen, wie denn auch kein
Theil der
Rechtsgelehrsamkeit ist, so ihm nicht vieles von seinen heutgen Glantz zu
dancken hätte. |
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Er hat nie practiciret, weil ihm das Proceß führen an seiner Meditation zu
hindern schien, dagegen er der Jugend, die es verlangte, mit lesen
diente.
Ehren-Ämter verwarf er nicht, bewarb sich aber auch nicht darum, und hätte sich
wohl gefallen lassen, wenn er seine gantze
Lebens-Zeit im Privat-Stande hätte
zubringen sollen. |
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Nichtsdestoweniger ward er 1709 der Juristen-Facultät Assessor, bekam auch
dasselbe
Jahr die Profeßion der
Pandecten, und bald darauf die Profeßion des
Codicis, ward so dann noch ferner Appellations-Rath, 1713 Assessor des
Ober-Hof-Gerichts, und noch in eben diesem Jahre Rector Magnificus. Allein ehe
er diese
Würde niederlegen könnte,
starb er den 10 April 1714, und macht zum
vierten mahle
wahr, daß die Leipziger Rectores nicht unsterblich wären, wie er
denn auch mit gewöhnlichem Pomp und Pracht beerdiget worden. |
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Seine
Schrifften sind: |
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- De arte cogitandi, Leipzig 1702 in 12.
- Notae ad Pufendorffium de officio hominis et civis, ebend. 1709
in 8.
- Institutiones [1] Juris publici, ebend.
1698 in 12. und 1705 wie auch 1717 in 8. wieder aufgelegt.
- Monzambano cum notis variorum, ebend. 1780[2] in 8.
- Observationes ratiocinantes ad Compendium Lauterbachianum,
Leipzig 1703 in 8.
- Vom Teutschen Lehn-Rechte, ebend. 1699 in 12. und 1707 in 8. wieder
aufgelegt.
- Probe des Geistlichen Rechtes, Franckfurt 1701 in 8.
- Erläuterung einiger im Geistl. Rechte vorkommenden zweifelhafften
Stellen, Leipzig 1711 und 1721 in 8.
- Des Rechts der Natur und dessen Lehre, Unschuld und Nothwendigkeit,
ebend. 1704 in 8.
- Systema Juris Universi.
- Jus privatum Romano Germanicum, in 12. Büchern, Leipzig 1709 in
4.
- Mißbrauch des Binde-Schlüßels.
- Viele
Academische und Juristische
Disputationes, als: [folgen 7
lat.
Titel in lat. Schrift]
{Sp. 462}
[folgen 5 lat. Titel in lat. Schrift]
- De contractibus patris et liberorum in potestate ejus
existentium, 1713, welche zu Leipzig 1729 zusammen wieder aufgeleget
worden, welchen der Herausgeber D. Friedrich August
Hommel, statt der Vorrede eine umständliche Nachricht von
seinem
Leben voran gesetzet hat.
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[1] |
HIS-Data: richtig: Specimen |
[2] |
HIS-Data: richtig: 1708 |
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Was die obgedachte Probe des Geistlichen Rechts
insbesondere betrifft, so bekam Titius darüber, mit
Töllnern, Predigern zu Panitsch bey Leipzig einen Streit, als welcher
denen Bauren, weil sie das Pfingst-Bier nicht unterlassen wolten, die Absolution
versaget hatte, und endlich deßwegen, weil er beständig, auch wieder des
Consistorii
Befehl auf seiner
Meynung bestanden, den
Dienst hatte meiden müssen,
deßwegen er 1697 eine
Schrifft: Unrechtmäßige Absetzung
genannt, herausgegeben. Nun gedachte Titius unter andern bey
Abhandlung des Puncts von Abweisung unbußfertiger Sünder von der Beichte und dem
Abendmahl auch des Töllners, und untersuchte die vornehmsten
Gründe, so er in der erwehnten
unrechtmäßigen Absetzung zu seiner Rechtfertigung
beygebracht hatte. |
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Hierauf ließ Töllner im Jahr 1703 diese seine Schrifft
abermahls und zwar mit einem Anhange oder deutlichen Widerlegung wider Titius
drucken, dahero dieser 1704 edirte: Die fernere Ausführung seiner in der
Probe des teutschen geistlichen Rechts vorgetragenen Lehre des Päbstlichen
Mißbrauchs des Binde-Schlüssels wider Herrn Justin Töllners vermeynte deutliche
Widerlegung; und 1711 berührte er die Sache nochmahls in der
Erklärung einiger in der Probe des teutschen geistlichen Rechts vorkommenden
zweiffelhafften Stellen, wodurch dieselben theils geändert, theils erläutert
werden, worinnen er behaupten wolte, daß kein Prediger auch kein
Consistorium jemanden vom Beicht-Stuhle abweisen könnte, wenn auch einer
wahrhafftig unzuläßige
Dinge zu unterlassen nicht versprechen wolte. |
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Hierwider aber rückten die Verfasser der Unschuldigen Nachrichten
im Jahr 1704 p. 539 nicht nur eine observationem generalem
de Gottlieb Gerhardi Titii Doct. libro inscripto
Probe des geistlichen Rechts ein, sondern gaben auch im Jahr 1705 p. 461.
u.ff. eine Nachricht von der Controvers zwischen
Herrn Titius
und Herrn Töllnern von der Zulassung der Unbußfertigen zur
Beicht und Abendmahl samt einer Christlichen Untersuchung dieser
Materie, wobey
sie zwar das Verfahren Töllners nicht recht
sprechen, sondern
vielmehr zugaben daß derselbe von D. Titius in vielen Dingen
mit gutem
Grund sey widerleget worden, aber doch auch dessen angezeige
Meynung |
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{Sp. 463|S. 245} |
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nicht billigen konnten. |
- Heinsii Kirchen-Hist. ...
- Vogels
Leipziger Annales ...
-
Acta Eruditorum 1714.
mens. August.
- Kindervaters Nordhusa Illustris ...
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