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Zedler: Titius, (Gottlieb Gerhard) HIS-Data
5028-44-460-1
Titel: Titius, (Gottlieb Gerhard)
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 44 Sp. 460
Jahr: 1745
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 44 S. 243
Vorheriger Artikel: Titius, (Gerhard)
Folgender Artikel: Titius, (Heinrich Moritz)
Siehe auch: HIS-Data: Gottlieb Gerhard Titius
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

  Text Quellenangaben und Anmerkungen
  Titius, (Gottlieb Gerhard) ein berühmter Rechtsgelehrte, war zu Nordhausen den 5 Junius 1661 gebohren, wo dessen Herr Vater, Johann Titius, ein Rechtsgelehrter, Kayserlicher Comes Palatinus, Gräflich-Stollbergischer Cantzler und Syndicus gewessen.  
  Er studirte anfangs zu Leipzig unter Valentin Alberti, Jacob Thomasius und Gottlob Friedrich Seligmannen, als aber die Pest daselbst zu graßiren anfieng, zog er nach Rostock, machte auch alda den Anfang in dem Studio der Rechte, und setzte solches nach seiner Wiederkunfft zu Leipzig unter Bornen, Schwendendörfern, Carpzoven, Ittigen und Christian Thomasius so eyfrig fort, daß er daselbst 1688 mit Ruhm Doctor wurde. Nach  
  {Sp. 461|S. 244}  
  diesem bemühete er sich sonderlich die Rechte von allen Vorurtheilen zu saubern, und an ihr wahres Licht zustellen, wie denn auch kein Theil der Rechtsgelehrsamkeit ist, so ihm nicht vieles von seinen heutgen Glantz zu dancken hätte.  
  Er hat nie practiciret, weil ihm das Proceß führen an seiner Meditation zu hindern schien, dagegen er der Jugend, die es verlangte, mit lesen diente. Ehren-Ämter verwarf er nicht, bewarb sich aber auch nicht darum, und hätte sich wohl gefallen lassen, wenn er seine gantze Lebens-Zeit im Privat-Stande hätte zubringen sollen.  
  Nichtsdestoweniger ward er 1709 der Juristen-Facultät Assessor, bekam auch dasselbe Jahr die Profeßion der Pandecten, und bald darauf die Profeßion des Codicis, ward so dann noch ferner Appellations-Rath, 1713 Assessor des Ober-Hof-Gerichts, und noch in eben diesem Jahre Rector Magnificus. Allein ehe er diese Würde niederlegen könnte, starb er den 10 April 1714, und macht zum vierten mahle wahr, daß die Leipziger Rectores nicht unsterblich wären, wie er denn auch mit gewöhnlichem Pomp und Pracht beerdiget worden.  
  Seine Schrifften sind:  
 
  1. De arte cogitandi, Leipzig 1702 in 12.
  2. Notae ad Pufendorffium de officio hominis et civis, ebend. 1709 in 8.
  3. Institutiones [1] Juris publici, ebend. 1698 in 12. und 1705 wie auch 1717 in 8. wieder aufgelegt.
  4. Monzambano cum notis variorum, ebend. 1780[2] in 8.
  5. Observationes ratiocinantes ad Compendium Lauterbachianum, Leipzig 1703 in 8.
  6. Vom Teutschen Lehn-Rechte, ebend. 1699 in 12. und 1707 in 8. wieder aufgelegt.
  7. Probe des Geistlichen Rechtes, Franckfurt 1701 in 8.
  8. Erläuterung einiger im Geistl. Rechte vorkommenden zweifelhafften Stellen, Leipzig 1711 und 1721 in 8.
  9. Des Rechts der Natur und dessen Lehre, Unschuld und Nothwendigkeit, ebend. 1704 in 8.
  10. Systema Juris Universi.
  11. Jus privatum Romano Germanicum, in 12. Büchern, Leipzig 1709 in 4.
  12. Mißbrauch des Binde-Schlüßels.
  13. Viele Academische und Juristische Disputationes, als: [folgen 7 lat. Titel in lat. Schrift]

    {Sp. 462}

    [folgen 5 lat. Titel in lat. Schrift]
    1. De contractibus patris et liberorum in potestate ejus existentium, 1713, welche zu Leipzig 1729 zusammen wieder aufgeleget worden, welchen der Herausgeber D. Friedrich August Hommel, statt der Vorrede eine umständliche Nachricht von seinem Leben voran gesetzet hat.
[1] HIS-Data: richtig: Specimen
[2] HIS-Data: richtig: 1708
  Was die obgedachte Probe des Geistlichen Rechts insbesondere betrifft, so bekam Titius darüber, mit Töllnern, Predigern zu Panitsch bey Leipzig einen Streit, als welcher denen Bauren, weil sie das Pfingst-Bier nicht unterlassen wolten, die Absolution versaget hatte, und endlich deßwegen, weil er beständig, auch wieder des Consistorii Befehl auf seiner Meynung bestanden, den Dienst hatte meiden müssen, deßwegen er 1697 eine Schrifft: Unrechtmäßige Absetzung genannt, herausgegeben. Nun gedachte Titius unter andern bey Abhandlung des Puncts von Abweisung unbußfertiger Sünder von der Beichte und dem Abendmahl auch des Töllners, und untersuchte die vornehmsten Gründe, so er in der erwehnten unrechtmäßigen Absetzung zu seiner Rechtfertigung beygebracht hatte.  
  Hierauf ließ Töllner im Jahr 1703 diese seine Schrifft abermahls und zwar mit einem Anhange oder deutlichen Widerlegung wider Titius drucken, dahero dieser 1704 edirte: Die fernere Ausführung seiner in der Probe des teutschen geistlichen Rechts vorgetragenen Lehre des Päbstlichen Mißbrauchs des Binde-Schlüssels wider Herrn Justin Töllners vermeynte deutliche Widerlegung; und 1711 berührte er die Sache nochmahls in der Erklärung einiger in der Probe des teutschen geistlichen Rechts vorkommenden zweiffelhafften Stellen, wodurch dieselben theils geändert, theils erläutert werden, worinnen er behaupten wolte, daß kein Prediger auch kein Consistorium jemanden vom Beicht-Stuhle abweisen könnte, wenn auch einer wahrhafftig unzuläßige Dinge zu unterlassen nicht versprechen wolte.  
  Hierwider aber rückten die Verfasser der Unschuldigen Nachrichten im Jahr 1704 p. 539 nicht nur eine observationem generalem de Gottlieb Gerhardi Titii Doct. libro inscripto Probe des geistlichen Rechts ein, sondern gaben auch im Jahr 1705 p. 461. u.ff. eine Nachricht von der Controvers zwischen Herrn Titius und Herrn Töllnern von der Zulassung der Unbußfertigen zur Beicht und Abendmahl samt einer Christlichen Untersuchung dieser Materie, wobey sie zwar das Verfahren Töllners nicht recht sprechen, sondern vielmehr zugaben daß derselbe von D. Titius in vielen Dingen mit gutem Grund sey widerleget worden, aber doch auch dessen angezeige Meynung  
  {Sp. 463|S. 245}  
  nicht billigen konnten.
  • Heinsii Kirchen-Hist. ...
  • Vogels Leipziger Annales ...
  • Acta Eruditorum 1714. mens. August.
  • Kindervaters Nordhusa Illustris ...
     

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Stand: 22. Januar 2013 © Hans-Walter Pries