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Quellenangaben |
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Würde,
Lat. Dignitas,
Frantz. Dignite, heist der
Stand,
das Amt, die
Bedienung, oder der
Vorzug, wodurch einer
Person, die damit gezieret ist, eine
besondere Ehre,
Macht, oder
Ansehen zuwächst. |
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Siehe
Dignität, im VII
Bande. p. 910. |
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Und kommet das
Wort: Würde, eigentlich von Werth
oder Würdig her; daß also sowohl diejenigen, welche die Würden
zu ertheilen befugt und berechtiget sind, solche niemanden ausser nur denen
Würdigen angedeyen zu lassen, als auch die, so sie erhalten, sich dieser
erlangten Würde gemäß und würdig aufzuführen und zu verhalten gedencken solten. |
Paul Hönn de Dignit. th. 1. lit.
b. |
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Hohe Ämter pflegen ein
Zeichen ihrer Würde entweder im Wappen oder auch in
der Hand zu führen. Ein
Weib geneust der Würde ihres
Ehemannes, und die
Kinder
der Würde ihres
Vaters, ob sie schon gebohren wären, ehe er dieselbe erlanget. |
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Ehre und Würde sind aber doch in gewisser maasse unterschieden, weil die
Ehre auch ohne Würde, diese aber |
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{Sp. 858} |
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ohne jene nicht wohl bestehen kan. |
Besold Contin. |
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Die Achtbarkeit oder Würde, in welcher ein
Mensch in der menschlichen
Gesellschafft stehet, theilet
Pufendorf in J.N. ... da
er von dieser
Sache ausführlich handelt, in die gemeine und
höhere (in simplicem et intensivam), ein, welche
Eintheilung in den Graden des Lobes und Tadels, dessen ein Mensch sich würdig
machet, ihren
Grund hat. |
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Die gemeinen, die man insgemein einen ehrlichen Nahmen nennet, und die, so
ihn haben, ehrliche oder unbescholtene Leute nennet, ist ein gemeines
Urtheil
derer, die einen Menschen kennen, daß er eine
Person sey, die die gemeinen
Befugnisse und
Pflichten, die allen Menschen, ohne Absicht auf eine besondere
Geschicklichkeit, zu kommen, möglich beobachte, und deren
Thun und Lassen also
überhaupt, so viel möglich, gut oder gerecht, und nicht zu schelten sey. |
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Die höhere Würde oder Achtbarkeit hingegen, in welcher ein
Mensch stehet,
oder mit einem
Worte die
Ehre, ist ein gemeines
Urtheil von der mehr als
gemeinen
Geschicklichkeit einer
Person,
Krafft deren sie durch mehr als gemeine
Dienste um das Wohlseyn der Menschen sich
verdient mache. |
Müllers Einleitungen in die Philosophischen
Wissenschafften, Th. III, p. 173. |
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Insbesondere aber wird nach denen
Rechten
unter dem
Worte Dignität
oder Würde ein solcher
Ehren-Stand angezeiget, welcher jemanden
wegen seiner ausnehmenden
Verdienste durch besondere Begnadigung des
Landes-Fürsten, oder durch ausdrückliche
Verordnung der Rechte zugetheilet
worden. |
Bartolus L.I.C. ... |
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wie davon bey dem
Worte:
Stand,
im XXXIX
Bande, p. 1093 u.ff. bereits ausführlich gehandelt
worden. |
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Doch können wir nicht umhin, allhier noch zu gedencken, daß absonderlich zu
denen Zeiten der letzten Römischen und Constantinopolitanischen
Kayser
vornemlich viererley
Arten solcher ausnehmenden Dignitäten oder Würden bekannt
gewesen. Nemlich die so genannten Perfectissimi, Clarissimi, Spectabiles,
und Illustres, von denen auch bereits am gehörigen Orte unter diesen
ihren eigenen Benennungen das nöthigste beygebracht worden, allehier aber nur
noch so viel zu erinnern nöthig seyn will, als theils die
Ordnung und den
Vorzug, theils auch den Unterschied dieser Würden von und unter einander
anbetrifft. |
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Der Perfectissimatus war also die erste oder unterste Würde, worzu
auch gar leicht ein jeder gelangen konnte, wenn ihm nur nicht eine allzu
niederträchtige und unanständige Lebens-Art den Zugang darzu verwehrte, wie aus
dem Cod. Lib. XII. tit. 33. zu ersehen. |
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Nach diesen folgte der Clarissimatus, welche Würde aber wiederum
etwas geringer, als die Spectabilitas war, wie aus dem l. 5.
... erhellet. |
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Die dritte Classe dieser Würden machten die Spectabiles aus,
dergleichen z.E. die Proconsules, Augustales, Comites Orientis, u.s.w.
die aber dennoch um einen Grad niedriger, als die Illustres, waren,
besage des l. 32. und l. 36.
C. de appell. und der
Nov. 7. und 10. Wie denn besonders in denen angezogenen l. 32.
und 36. die Anordnung geschiehet, daß von denen Aussprüchen derer
Spectabilium bedürffenden Falls an die Illustres appelliret werden
solle. |
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Über die letztern aber, |
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{Sp. 859|S. 443} |
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oder über die Illustres, war keine grössere und höhere Würde. Denn
obgleich die Bürgermeister und
Patricii würcklich noch höher und
angesehener, als die Illustres waren; so hatten sie doch keinen
besondern
Ehren-Titel, wodurch sie eigentlich von diesen wären unterschieden
worden. Dahero zeiget sie der
Kayser Justinianus gemeiniglich auf folgende Art
an: Qui supra Illustres sunt, die noch über oder höher, als die
Illustres sind, wie unter andern aus dem l. 26. ... und §. 9.
Init. de injur. erhellet. |
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Daß aber diese vier Grade oder Classen derer Würden und
Ehren-Stellen vor
denen Zeiten der letzten Kayser nicht bekannt gewesen, läst sich gar leicht nur
daraus abnehmen, weil Ulpianus in l. 8. ff. de
Senat.
saget: Foeminam tantisper dici clarissimam,
dum Senatori vel Clarissimo nupta est. |
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Hieher gehöret auch, was Lampridius in Severo von
diesem Kayser meldet: Praefectis Praetorio suis senatoriam addidit
dignitatem, ut viri clarissimi et essent, et
dicerentur: Quod antea vel raro fuerat, vel omnino non fuerat. Eben so
saget auch Ulpianus in l. 100 de verb. sign.
Speciosas personas accipere debemnus
clarissimas personas utriusque sexus, item eorum,
quae ornamentis senatoriis utuntur. Aus welchen
Worten gantz deutlich zu
erkennen, daß zu denen Zeiten Ulpians die so genannten Clarissimi, und
Speciosi oder Spectabiles einerley
Personen gewesen. |
- Gothofredus ad l. 100. ... und ad Nov.
20. c. 3.
- Cujacius ad tit. de dignit.
- Hotomann und Calvinus in Lex. Jur. v.
Dignitatum genere.
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Ob und in wie fern übrigens jemanden, der in einer besondern Würde und
Ehren-Stellen stehet, wenn er etwas straffbares verbricht, zumahl nach denen
neuern
Rechten diese seine Würde entweder von der ordentlichen
Straffe, oder
auch nur von der nach Gelegenheit vorzunehmenden Tortur befreyen könne oder
möge, davon ist besonders schon in denen
Artickeln: |
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- Straffe (Milderung
der) im XL
Bande, p. 579 u.f.
-
Wissenschafft,
im LVII Bande, p. 1346 u.ff. und
- Tortur, (Befreyung
von der) im XLIV Bande, p. 1528 u. ff.
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gehandelt worden. |
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Sonst ist hierbey nur noch mit wenigen
Worten zu gedencken, daß unter denen
Politischen
Ständen unstreitig
Kayser,
Könige, Chur-
und
Fürsten, im
geistlichen Stande aber der Pabst, die Cardinäle, Patriarchen,
Ertz- und
Bischöffe,
Prälaten,
Äbte, u.s.w. die höchsten
Würden und
Ehren-Stellen bekleiden, von deren besondern
Rechten und
Vorzügen unter eines
jeden besonderer Benennung ebenfals das nöthigste und merckwürdigste zu
befinden. |
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Nur ist hierbey noch mit wenigen zu gedencken, daß sonst auch der
Titel: Kayserliche Würde, oder Kayserliche
Gnaden und Würde,
sich in unterschiedlichen
Reichs-Satzungen, z.E. in der Handhabung des
Land-Friedens vom Jahr 1495, wie auch im
Reichs-Abschiede von 1500 tit.
84. §. 3. an statt des
Wortes:
Majestät,
zu befinden, bis
Kayser Carl V in dem Reichs-Abschiede
zu Augspurg von 1548 den Titel: Majestät, am ersten gebrauchet
und eingeführet. |
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Immassen man in denen vormahligen Zeiten mehr |
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{Sp. 860} |
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auf die
Wercke, als
Worte, gesehen. Wie denn auch die
Herren
Churfürsten vor
dem Westphälischen Frieden keinen auswärtigen
König anders, als die
Königliche Würde etc.
tituliret haben. Siehe |
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- C.R. kurtzen
Begriff der Reichs-Abschiede, p. 69 u. 133. und im Register bey denen
Worten:
Gnaden, und Würde;
- wie auch im gegenwärtigen Lexico den
Artickel:
Wir, im LVII
Bande, p. 1069 u.ff.
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Sonst ist zwar auch, eigentlich von der
Sache zu
reden, eine Würde eine
Art
der Ehre; im
Grunde aber sind dennoch die Würde und Ehre, an und vor sich
betrachtet, von einander unterschieden. |
Besold. Contin. |
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Siehe auch den
Artickel:
Ehre, im VIII Bande,
p. 415. u.f. |
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Und wenn unter zwey
Personen von gleicher Würde ein Rang-Streit entstehet;
so gebühret demjenigen der
Vorzug, welcher von einem höhern und geehrtern
Geschlechte entsprossen ist. |
Carpzov in Jurispr. ... |
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Wie denn auch die Mehrheit der Würden oder
Bedienungen einem grössern
Rang
oder Vorzug giebt, wenn solcher nicht mit denen Würden, die er bekleidet, an
sich selbst schon
verknüpffet ist, oder besondere trifftige und erhebliche der
Beweg-Ursachen darzu vorhanden sind. |
Carpzov P. I. ... |
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Auch ist hier nicht mit Stillschweigen zu übergehen, daß Würden, die in
einem Lande erworben worden, selbigem also eigen seyn, (mithin
billig ein
Character indelebilis genennet werden), daß, wenn gleich das Hauß
austirbet, welches sothane Lande besessen, deßwegen die Würde nicht aufhöret,
daher, wenn auch z.E. die meisten der jetzo lebenden Königlichen Häuser
verblühen solten, die
Königreiche, die sie besitzen, deßwegen nicht aufhören,
solche zu seyn, sondern es erlanget derjenige eine solche Würde wieder, den die
Völcker ihres
Staates selbige zu geben beschlössen. |
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Dieser Satz ist aus der Praxi des
Völcker-Rechts so vollkommen richtig, daß
selbigen mit vielen Beweißthümern oder Zeugnissen dieser oder jener
Schriftsteller bestärcken wollen, eine vergebene Bemühung seyn würde. Weßwegen
auch das Hauß
Brandenburg vollkommen wohl befugt gewesen, die ehemahlige auf
denen Preußischen Landen gehafftete
Königliche Würde wieder herfür zu suchen,
welches große
Recht gantz
Europa zugleich von daher justificiret, weil kein
eintziger
Staat in selbigem gewesen, der den
Churfürsten von Brandenburg vor
einen rechtmäßigen König in Preussen zu
erkennen, einige Schwürigkeit gemachet
haben solte. |
Zschackwitzens Rechts-Ansprüche der hohen
Häupter und Staaten von Europa, Th. II, p. 216. |
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Ob einem die Würde, die er in seinem
Lande hat, auch in anderen Landen
zugestanden werden müsse, davon sehe man
Müllers Einleitung in
die Philosophische Wissenschafften, Th. III, p. 594. |
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