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Zedler: Prälat HIS-Data
5028-29-59-8
Titel: Prälat
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 29 Sp. 59
Jahr: 1741
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 29 S. 43
Vorheriger Artikel: Praejuratio
Folgender Artikel: Prälaten-Bäncke
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

  Text Quellenangaben
  Prälat, Lat. Praelatus, Antistes, oder Praesul Honoratior, Fr. Prelat, ist in dem Canonischen  
  {Sp. 60}  
  oder Römischen Kirchen-Rechte der allgemeine Name einer ieden Person, die eine hohe geistliche Würde besitzet.  
  Und werden unter diesem Namen, nach seinem weitläufftigsten Umfange, gemeiniglich alle Patriarchen, Ertz- und Bischöffe, Generals der Orden, infulierte Äbte, Pröbste, Dechante, und andere in dergleiche ansehnlichen Kirchen-Ämtern stehende geistliche Personen begriffen.  
  In Deutschland aber werden die Bischöffe nicht darunter gerechnet, weil sie als Reichs-Fürsten schon einen höhern Stand haben, und daher auch auf denen Reichs-Tägen ihre Stimmen, nicht gesammtlich, sondern eintzeln, führen; da hingegen die ins besondere so genannten Prälaten nur ein Votum Curiatum, oder eine gesammte Stimme, nach denen Bäncken, darein sie unterschieden und geordnet sind, und welche insgemein die Prälaten-Bäncke heissen, in dem Fürsten-Rathe haben.  
  Ein gleiches gilt auch in Pohlen, weil daselbst die Bischöffe unter die Senatores oder Reichs-Räthe gehören.  
  So viel nun die Deutschen Prälaten ins besondere betrifft; so hat nicht nur schon Kayser Friedrich II denen Capituln die Wahl dererselben zugestanden; sondern es machen dieselben auch insgemein mit dem gantzen Capitul gleichsam nur einen Cörper aus. Folglich da denenselben zuweilen nicht nur die Unter-Gerichte, sondern auch andere Rechte zukommen, iedoch bloß nur solche, die und in so ferne sie ihnen von dem Capitel zugestanden worden; so müssen solche nach deren Absterben ohnfehlbar an das Capitel wiederum so lange zurücke fallen, biß ein anderer Prälat erwählet worden. Und werden deswegen von etlichen diese Rechte ohne Grund dem Bischoffe zugeschrieben, in dessen Diöces sich ein dergleichen Capitel befindet.  
  Nachdem es aber sonderlich zu den Zeiten Heinrichs V so weit gekommen, daß sich einige Äbte und Prälaten, eben wie die Bischöffe, von der Bothmäßigkeit derer Kayser, unter welche sie bisher gestanden, gantz und gar loß zu machen suchten; so haben wir nunmehr seit dem in unserm Deutschen Reiche auch zweyerley Prälaten, nehmlich unmittelbare und mittelbare.  
  Jene oder die unmittelbaren werden auf zweyerley Art also genennet, entweder in Ansehung der geistlichen Hierarchie, oder des gantzen Reichs. Die ersten sind diejenigen, so nicht mehr unter denen Bischöffen, sondern unmittelbar unter dem Pabste stehen. Hierher gehören die Cistercienser, Prämonstratenser, Benedictiner, Dominicaner, Minoriten, Carmeliter, Jesuiten, Carthäuser, u.a.m.  
  Die andern aber sind diejenigen, welche zugleich Reichs-Stände sind, Sitz und Stimme auf dem Reichs-Tage, und ein unmittelbares Reichs-Land haben. Es erhellet also daraus, daß einer wohl ein unmittelbarer Prälat seyn kan, in Ansehung der geistlichen Hierarchie, ob er gleich in Betrachtung des Heil. Römischen Reichs mittelbar ist, wie solches Hertius in Diss. de Jactit. ordin. Cisterc. libert. Sect. 3 ausführet.  
  Was die unmittelbaren Reichs-Prälaten anbetrifft; so sind dererselben zweyerley. Etliche sind zugleich gefürstete Äbte; etliche aber nicht. Jene votiren auf denen Reichs-Tägen vor ihre eintzele Personen, oder nach ihren verschiedenen unterhabenden Abteyen; (viritim) diese aber nur gesammtliche, (curia-  
  {Sp. 61|S. 44}  
  tim) und sind in 2 Bäncke abgetheilet, nehmlich in die Schwäbische und Rheinische. Imhof in Notit. … zu welchen letztern auch einige Äbtißinnen gehören. Imhof l.c. …
  Ferner sind welche unter denen Prälaten, welche Infulati oder Mitrati, etliche aber Non-mitrati genennet werden. Jene sind, welche durch ein besonders Privilegium des Römischen Stuhls erhalten haben, daß sie sich derer Insignium Pontificalium, z.E. des Baculi, Mitrae, Annuli, Chirothecae und des Sandalii bedienen dürffen, und haben also fast eine Bischöffliche Würde. Sie genüssen auch derowegen ein und andere denen Bischöffen zukommende Rechte. Also haben sie auch ihre eigene Diöcesen. Wie ihnen denn auch ein und andere Jura Ordinis zukommen. Espen in Jur. Eccl. …
  Im übrigen ist zwar in Ansehung derer Prälaten bey denen Protestantischen unmittelbaren Stifftern die Confirmation dererselben nach erfolgter Wahl nicht nöhtig, sondern sie müssen bloß, wie andere Stände des Reichs, binnen einem Jahre die Investitur suchen. Die mittelbaren aber müssen bey denen Landes-Herren um die Confirmation anhalten. Stryck de Jur. …
  Wie denn solches unter andern heutiges Tages insgemein unter die Reservata derer Protestantischen Fürsten gerechnet wird. Und ist deshalber unter andern in der Ord. Polit. Magdeb. c. 6. §. 3. also versehen:   
  „Wenn ein Abt oder Probst, der jedes mahl eine unverheyrathete Person seyn soll, aus dem Mittel des Convents rite und canonice eligiret oder postuliret worden und sonst nichts erhebliches wider ihn einzuwenden, wollen wir denselben auf vorhergehende unterthänigste Präsentation des Convents gnädigst bestätigen, bey unserer Magdeburgischen Regierung in Pflicht nehmen, und durch gewisse Commissarios introduciren lassen.“  
  Sonst aber gehören heutiges Tages auch die Catholischen Prälaten in Evangelischen Ländern ohne Ausnahme zu denen Land-Ständen, und sind daher auch verbunden, den Eyd der Treue zu schwören, wie auch die Gerichtsbarkeit der hohen Landes-Herrschafft über sich zu erkennen. Wie denn auch die mehresten Protestantischen Fürsten und Potentaten in ihren Patenten und Ausschreiben und andern öffentlichen Anschlägen, da der Land-Stände Meldung geschiehet, sich der Formel: Unsern Prälaten etc. und zwar vor denen Grafen, zu bedienen pflegen, anzuzeigen, daß sie als Bischöffe und oberste Häupter des Landes denen secularisirten und zu ihrer Landes-Portion geschlagenen, und in Anschlag gebrachten Stifftern zu befehlen haben. Darunter auch die Academien oder Universitäten verstanden und mit begriffen werden.  
  Weil ausserdem auch noch die sonst ins besondere so genannten Äbte und Pröbste unter der Titulatur der Prälaten mit verstanden werden; so ist von denenselben an ihren Orten nachzuschlagen.  
  Sonst giebt es in Engelland nebst denen Bischöffen auch noch viel Prälaten, als Decanos, Archi-Decanos, Diaconos, Canonicos, u.s.w. welche gleichfalls ziemliches Ansehen haben, und ohne deren Einwilligung die Bischöffe nichts wichtiges  
  {Sp. 62}  
  vornehmen, weil es meistentheils geschickte und wohlerfahrene Männer sind.  
  Besiehe hierbey den Artickel Praesul, ingleichen Münchs-Verfassung, im XXII Bande, p. 393. u.ff.  
  Ein mehrers hiervon siehe beym
  • Pauermeister de Jurisd. ...
  • Magenhorst in Ordin. ...
  • Roding in Pand. ... v. Praelati fol. 15.
  • Rudinger in Obs. ...
  • Besold in Thes. Pract. h.v. und in Contin. ...
  • Speidel in Not. ...
     

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Stand: 18. Januar 2024 © Hans-Walter Pries