Titel: |
Prälat |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
29 Sp. 59 |
Jahr: |
1741 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 29 S. 43 |
Vorheriger Artikel: |
Praejuratio |
Folgender Artikel: |
Prälaten-Bäncke |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
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Text |
Quellenangaben |
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Prälat,
Lat. Praelatus,
Antistes, oder Praesul
Honoratior,
Fr. Prelat, ist in
dem
Canonischen |
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{Sp. 60} |
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oder Römischen Kirchen-Rechte der allgemeine
Name einer ieden
Person, die
eine hohe geistliche
Würde besitzet. |
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Und werden unter diesem
Namen, nach seinem weitläufftigsten Umfange,
gemeiniglich alle Patriarchen,
Ertz- und
Bischöffe, Generals der Orden,
infulierte
Äbte, Pröbste, Dechante, und andere in dergleiche
ansehnlichen
Kirchen-Ämtern stehende
geistliche Personen begriffen. |
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In Deutschland
aber werden die Bischöffe nicht darunter gerechnet, weil sie als
Reichs-Fürsten schon einen höhern
Stand haben, und daher auch auf denen
Reichs-Tägen ihre
Stimmen, nicht gesammtlich, sondern eintzeln, führen; da hingegen die ins
besondere so genannten Prälaten nur ein Votum Curiatum, oder eine gesammte Stimme, nach denen
Bäncken, darein sie unterschieden und
geordnet sind, und welche insgemein die Prälaten-Bäncke heissen, in dem
Fürsten-Rathe haben. |
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Ein gleiches gilt auch in Pohlen, weil daselbst die
Bischöffe unter die
Senatores oder Reichs-Räthe gehören. |
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So viel nun die Deutschen Prälaten ins besondere betrifft; so hat nicht nur
schon Kayser
Friedrich II denen Capituln die Wahl
dererselben zugestanden; sondern es machen dieselben auch insgemein mit dem
gantzen Capitul gleichsam nur einen
Cörper aus. Folglich da denenselben zuweilen
nicht nur die Unter-Gerichte, sondern auch andere
Rechte zukommen, iedoch bloß
nur solche, die und in so ferne sie ihnen von dem Capitel zugestanden worden; so
müssen solche nach deren
Absterben ohnfehlbar an das Capitel wiederum so lange
zurücke fallen, biß ein anderer Prälat erwählet worden. Und werden deswegen von
etlichen diese Rechte ohne
Grund dem
Bischoffe zugeschrieben, in dessen Diöces
sich ein dergleichen Capitel befindet. |
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Nachdem es aber sonderlich zu den Zeiten Heinrichs V
so weit gekommen, daß sich einige
Äbte und Prälaten, eben wie die
Bischöffe,
von der
Bothmäßigkeit derer Kayser, unter welche sie bisher gestanden, gantz und
gar loß zu machen suchten; so haben wir nunmehr seit dem in unserm
Deutschen
Reiche auch zweyerley Prälaten, nehmlich
unmittelbare und mittelbare. |
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Jene oder die unmittelbaren werden auf zweyerley
Art also genennet, entweder
in Ansehung der geistlichen Hierarchie, oder des gantzen
Reichs. Die ersten sind
diejenigen, so nicht mehr unter denen
Bischöffen, sondern
unmittelbar unter dem
Pabste stehen. Hierher gehören die Cistercienser, Prämonstratenser,
Benedictiner, Dominicaner, Minoriten, Carmeliter, Jesuiten, Carthäuser, u.a.m. |
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Die andern aber sind diejenigen, welche zugleich
Reichs-Stände sind,
Sitz und Stimme auf dem
Reichs-Tage, und ein
unmittelbares Reichs-Land haben. Es
erhellet also daraus, daß einer wohl ein
unmittelbarer Prälat seyn kan, in
Ansehung der geistlichen Hierarchie, ob er gleich in Betrachtung des
Heil.
Römischen Reichs mittelbar ist, wie solches Hertius in
Diss. de Jactit. ordin. Cisterc. libert. Sect. 3 ausführet. |
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Was die
unmittelbaren Reichs-Prälaten anbetrifft; so sind dererselben
zweyerley. Etliche sind zugleich
gefürstete
Äbte; etliche aber nicht. Jene
votiren auf denen
Reichs-Tägen vor ihre eintzele
Personen, oder nach ihren
verschiedenen unterhabenden
Abteyen; (viritim) diese aber nur
gesammtliche, (curia- |
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{Sp. 61|S. 44} |
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tim) und sind in 2
Bäncke abgetheilet, nehmlich in die Schwäbische und
Rheinische.
Imhof in Notit. … zu welchen letztern auch
einige
Äbtißinnen gehören. |
Imhof l.c. … |
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Ferner sind welche unter denen Prälaten, welche Infulati oder
Mitrati, etliche aber Non-mitrati genennet werden. Jene sind,
welche durch ein besonders
Privilegium des Römischen Stuhls erhalten haben, daß
sie sich derer Insignium Pontificalium, z.E. des Baculi, Mitrae,
Annuli, Chirothecae und des Sandalii bedienen dürffen, und haben
also fast eine Bischöffliche
Würde. Sie genüssen auch derowegen ein und andere
denen
Bischöffen zukommende
Rechte. Also haben sie auch ihre eigene Diöcesen.
Wie ihnen denn auch ein und andere Jura Ordinis zukommen. |
Espen in Jur. Eccl. … |
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Im übrigen ist zwar in Ansehung derer Prälaten bey denen
Protestantischen
unmittelbaren
Stifftern die Confirmation dererselben nach erfolgter Wahl nicht
nöhtig, sondern sie müssen bloß, wie andere
Stände des Reichs, binnen einem
Jahre die Investitur suchen. Die mittelbaren aber müssen bey denen
Landes-Herren
um die Confirmation anhalten. |
Stryck de Jur. … |
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Wie denn solches unter andern heutiges Tages insgemein unter die
Reservata
derer
Protestantischen
Fürsten
gerechnet wird. Und ist deshalber unter andern in
der Ord. Polit. Magdeb. c. 6. §. 3. also versehen: |
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„Wenn ein Abt oder
Probst, der jedes mahl eine unverheyrathete Person seyn soll, aus dem Mittel des
Convents rite und canonice eligiret oder postuliret
worden und sonst nichts erhebliches wider ihn einzuwenden, wollen wir denselben
auf vorhergehende unterthänigste Präsentation des Convents gnädigst bestätigen,
bey unserer Magdeburgischen Regierung in Pflicht nehmen, und durch gewisse
Commissarios introduciren lassen.“ |
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Sonst aber gehören heutiges Tages auch die Catholischen Prälaten in
Evangelischen
Ländern ohne Ausnahme zu denen
Land-Ständen, und sind daher auch
verbunden, den Eyd der Treue zu schwören, wie auch die
Gerichtsbarkeit der
hohen
Landes-Herrschafft über sich zu
erkennen. Wie denn auch die mehresten
Protestantischen
Fürsten
und Potentaten in ihren Patenten und Ausschreiben und
andern öffentlichen Anschlägen, da der Land-Stände Meldung geschiehet, sich der
Formel: Unsern Prälaten etc. und zwar vor denen
Grafen, zu bedienen pflegen,
anzuzeigen, daß sie als
Bischöffe und oberste Häupter des
Landes denen
secularisirten und zu ihrer Landes-Portion geschlagenen, und in Anschlag
gebrachten
Stifftern zu
befehlen haben. Darunter auch die
Academien oder
Universitäten verstanden und mit begriffen werden. |
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Weil ausserdem auch noch die sonst ins besondere so genannten Äbte
und Pröbste unter der Titulatur der Prälaten mit verstanden werden; so
ist von denenselben an ihren Orten nachzuschlagen. |
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Sonst giebt es in Engelland nebst denen
Bischöffen auch noch viel Prälaten,
als Decanos, Archi-Decanos, Diaconos, Canonicos, u.s.w. welche
gleichfalls ziemliches
Ansehen haben, und ohne deren Einwilligung die Bischöffe
nichts wichtiges |
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{Sp. 62} |
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vornehmen, weil es meistentheils
geschickte und wohlerfahrene
Männer sind. |
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Besiehe hierbey den
Artickel Praesul,
ingleichen Münchs-Verfassung, im XXII
Bande, p.
393. u.ff. |
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Ein mehrers hiervon siehe beym |
- Pauermeister de Jurisd. ...
- Magenhorst in Ordin. ...
- Roding in Pand. ... v. Praelati fol. 15.
- Rudinger in Obs. ...
- Besold in Thes.
Pract. h.v. und in Contin. ...
- Speidel in Not.
...
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