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Zedler: Abtißin, oder Äbtißin HIS-Data
5028-1-210-1
Titel: Abtißin, oder Äbtißin
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 1 Sp. 210
Jahr: 1732
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 1 S. 145
Vorheriger Artikel: Abthun
Folgender Artikel: Abtrag
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel

  Text   Quellenangaben
  Abtißin, oder Äbtißin.  
  Das diesen Titul die obersten Vorsteherinnen von Frauenzimmer-Klöstern oder Stiftern führen, ist zwar bereits oben unter dem Worte Abbatissa gesaget worden, doch erachtet man für nöthig, etwas weitläuftiger alhier annoch davon zu gedencken.  
  Die Erhebung zu dieser Würde geschiehet an einigen Orten, wie zu Anfang durchgehends gewöhnlich gewesen, durch ordentliche Wahl derer geistlichen Ordens-Frauen, an andern aber, als in Franckreich, eignen sich die Landes-Herren die Denomination zu, welche nachmahls vom Pabste confirmiret wird.  
  Sie haben über ihre untergebene Nonnen oder Stifts-Fräulein, ingleichen auch was die exemtion von der Bischöflichen Gerichtsbarkeit und andere Dinge betrifft, eben die Gewalt, als die Äbte in denen Manns-Klöstern oder Stiftern haben. Was aber dem Priester-Orden anhängig ist, pflegen sie gewissen Priestern aufzutragen.  
  Man findet auch weibliche Stifter oder Klöster, welche die Protestantische Lehre angenommen haben, und gleichwohl nicht secularisiret, sondern in dem vorigen Stande, soweit es die Grundsätze solcher Religion zulassen, unter der Aufsicht einer Äbtißin geblieben sind.  
  Unter denen Äbtißinnen des Heil. Röm. Reichs sind in Teutschland,  
 
  • 1) die von Eßen,
  • 2) die von Buchau,
  • 3) die von Quedlinburg,
  • 4) die von Andlau,
  • 5) die von Lindau,
  • 6) die von Hervorden,
  • 7) die von Gernrode, welche aber von dem Fürsten von Anhalt eximirt ist,
  • 8) die von Nieder-Münster,
  • 9) die von Ober-Münster, beyde zu Regenspurg,
  • 10) die von Burscheid bey Aachen,
  • 11) die von Gandersheim,
  • 12) die von Rotenmünster bey Rothweil,
  • 13) die von Gutenzell,
  • 14) die von Heggenbach,
  • 15) die von Baindt.
 
  Was von einer jedweden insonderheit zu mercken, kömmet in denen davon handelnden Artickeln vor.  
  Überhaupt ist alhier so viel davon zu gedencken,  
 
  • 1) daß sie insgesammt der römisch-Catholischen Religion zugethan, ausser die von Quedlinburg, Gandersheim und Gernrode, welche Lutherisch sind, und die zu Hervorden, welche reformirt ist,
  • 2) daß sie den Titul Hochwürdigst und Fürstliche Gnaden haben,
  • 3) daß sie auf Reichs-Tägen durch Gesandten erscheinen, und ihr Votum ablegen können, wiewohl sie alle zusammen und zugleich mit denen Schwäbischen und Rheinischen Prälaten mehr nicht als nur 2 Vota haben,
  • 4) daß sie zu solcher Würde von denen Stifft-Fräulein ordentlich gewählt werden,
  • 5) daß sie gleich andern Reichs-Ständen die Landes-Fürstliche Hoheit innerhalb ihres Districts zu exerciren befugt sind, welches jedoch bey etlichen mit Widerspruch oder mit gewisser Restriction derer benachbarten mächtigeren Fürsten zu geschehen pfleget.
s.
     

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Stand: 5. November 2016 © Hans-Walter Pries