Titel: |
Abtißin, oder Äbtißin |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
1 Sp. 210 |
Jahr: |
1732 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB Bd. 1 S. 145 |
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Abthun |
Folgender Artikel: |
Abtrag |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
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Text |
Quellenangaben |
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Abtißin, oder Äbtißin. |
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Das diesen
Titul die obersten
Vorsteherinnen
von
Frauenzimmer-Klöstern oder
Stiftern führen,
ist zwar bereits oben unter dem
Worte
Abbatissa
gesaget worden, doch erachtet man für
nöthig,
etwas weitläuftiger alhier annoch davon zu
gedencken. |
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Die Erhebung zu dieser
Würde geschiehet an
einigen
Orten, wie zu Anfang durchgehends
gewöhnlich gewesen, durch ordentliche
Wahl
derer geistlichen Ordens-Frauen, an andern aber,
als in Franckreich, eignen sich die
Landes-Herren
die Denomination zu, welche nachmahls vom
Pabste confirmiret wird. |
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Sie haben über ihre untergebene Nonnen
oder Stifts-Fräulein, ingleichen auch was die
exemtion von der
Bischöflichen
Gerichtsbarkeit
und andere
Dinge betrifft, eben die
Gewalt, als die
Äbte in denen
Manns-Klöstern oder Stiftern
haben. Was aber dem Priester-Orden anhängig
ist, pflegen sie gewissen Priestern
aufzutragen. |
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Man findet auch
weibliche Stifter oder Klöster,
welche die
Protestantische Lehre angenommen
haben, und gleichwohl nicht secularisiret, sondern
in dem vorigen
Stande, soweit es die Grundsätze
solcher Religion zulassen, unter der Aufsicht einer
Äbtißin geblieben sind. |
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Unter denen Äbtißinnen des
Heil. Röm.
Reichs sind in Teutschland, |
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- 1)
die von Eßen,
- 2)
die von Buchau,
- 3)
die von Quedlinburg,
- 4)
die von Andlau,
- 5)
die von Lindau,
- 6)
die von Hervorden,
- 7)
die von Gernrode, welche
aber von dem
Fürsten von Anhalt
eximirt ist,
- 8)
die von Nieder-Münster,
- 9)
die von Ober-Münster,
beyde zu Regenspurg,
- 10)
die von Burscheid bey
Aachen,
- 11)
die von Gandersheim,
- 12)
die von Rotenmünster bey
Rothweil,
- 13)
die von Gutenzell,
- 14)
die von Heggenbach,
- 15)
die von Baindt.
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Was von einer jedweden insonderheit zu
mercken, kömmet in denen davon handelnden
Artickeln vor. |
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Überhaupt ist alhier so viel davon zu
gedencken, |
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- 1)
daß sie insgesammt der
römisch-Catholischen Religion zugethan, ausser
die von Quedlinburg, Gandersheim und Gernrode,
welche Lutherisch sind, und die zu Hervorden,
welche reformirt ist,
- 2)
daß sie den Titul Hochwürdigst und Fürstliche Gnaden haben,
- 3)
daß sie auf Reichs-Tägen durch Gesandten erscheinen, und ihr Votum ablegen können, wiewohl sie alle zusammen und
zugleich mit denen Schwäbischen und
Rheinischen Prälaten mehr nicht als nur 2 Vota haben,
- 4)
daß sie zu solcher Würde von denen Stifft-Fräulein ordentlich gewählt werden,
- 5)
daß sie gleich andern Reichs-Ständen die Landes-Fürstliche Hoheit innerhalb ihres Districts zu exerciren befugt sind,
welches jedoch bey etlichen mit Widerspruch
oder mit gewisser Restriction derer
benachbarten mächtigeren Fürsten zu geschehen
pfleget.
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s.
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