Titel: |
Exemtio |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
8 Sp. 2331 |
Jahr: |
1734 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 8 S. 1197 |
Vorheriger Artikel: |
Exemti |
Folgender Artikel: |
Exercere actionem |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
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Text |
Quellenangaben und Anmerkungen
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Exemtio, wird im
teutschen Staats-Rechte
genennt, wenn ein dem Reiche[1]
unmittelbar
unterworffener[2] Stand
durch List,
Gewalt
oder
eigene
Bewegung dem
Reiche entzogen wird. |
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Sie wird in totalem und partialem
eingetheilet. Totalis
Exemtio geschicht, wenn ein
Reichs-Stand den
Kayser nicht mehr vor sein
Ober-Haupt
erkennt, und auch die gehörigen
Anlagen nicht mehr entrichet.
Dergleichen geschicht entweder durch Praescription, oder durch das Jus
Belli, wenn durch den erfolgten
Frieden ihm die Exemtion zugestanden
wird. Hat sich aber einer auf
unrechtmäßige Art dem
Reiche entzogen, so kann der
Kayser Vermöge seiner
Capitulation, oder geschehenen Reseruation
allezeit dergleichen
Fürsten wieder zu
Gehorsam bringen. |
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Exemtio partialis ist, wenn einer von des Reichs
unmittelbarer
Ober-Herrschafft entzogen wird, doch also, daß er |
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{Sp. 2332} |
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dem Reiche mittelbar unterworffen bleibt. |
Vitriarius l.c. ... |
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Dieses geschicht nun entweder cum, oder sine
onere; Cum onere,
wenn des Exemti
Anlagen gegeben werden, und der Eximens ihn auf
dem Reichs-Tage vertritt. Sine onere exemtus ist, wo der Eximens
gar nichts erlegt, sondern der Exemtus in der
Reichs-Matricel
nicht weiter fortgeführet wird: weil aber das letzte dem Reichs-Fisco
nicht zuträglich, so haben sich
unterschiedene Reichs-Creise beschweret, und
gesucht, daß die eximirenden
Stände im Reichs-Anschlage höher angesetzt
mögten werden. |
Limnaeus Addit. ad J.Publ.
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Einen
Catalogum von denen eximirten
Reichs-Ständen, findet man |
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Die
Ursachen der Exemtion sind insgemein, |
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- das Absterben derer
Reichs-Stände,
- das Crimen perduellionis,
- Praescriptio immemorialis,
- die freywillige Unterwerffung, und
- die besondere
Kayserliche Erlaubniß.
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Daß ein Reichs-Stand eximirt worden, wird meistentheils durch die
geleistete Unterthänigkeit erwiesen, wenn er das
Homagium ablegt, die
Straffe erlegt, die
Adpellation erlaubt, auf denen
Land-Tägen und vor
Gerichte erscheint, die
Anlagen erlegt. |
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