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Zedler: Exemtio HIS-Data
5028-8-2331-12
Titel: Exemtio
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 8 Sp. 2331
Jahr: 1734
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 8 S. 1197
Vorheriger Artikel: Exemti
Folgender Artikel: Exercere actionem
Siehe auch:
Hinweise: Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel

  Text Quellenangaben und Anmerkungen
  Exemtio, wird im teutschen Staats-Rechte genennt, wenn ein dem Reiche[1] unmittelbar unterworffener[2] Stand durch List, Gewalt oder eigene Bewegung dem Reiche entzogen wird.
[1] HIS-Data: korrigiert aus: Rechte
[2] HIS-Data: vgl. Ohne Mittel dem Heil. Reich unterworffen seyn
  Sie wird in totalem und partialem eingetheilet. Totalis Exemtio geschicht, wenn ein Reichs-Stand den Kayser nicht mehr vor sein Ober-Haupt erkennt, und auch die gehörigen Anlagen nicht mehr entrichet. Dergleichen geschicht entweder durch Praescription, oder durch das Jus Belli, wenn durch den erfolgten Frieden ihm die Exemtion zugestanden wird. Hat sich aber einer auf unrechtmäßige Art dem Reiche entzogen, so kann der Kayser Vermöge seiner Capitulation, oder geschehenen Reseruation allezeit dergleichen Fürsten wieder zu Gehorsam bringen.
  Exemtio partialis ist, wenn einer von des Reichs unmittelbarer Ober-Herrschafft entzogen wird, doch also, daß er  
  {Sp. 2332}  
  dem Reiche mittelbar unterworffen bleibt. Vitriarius l.c. ...
  Dieses geschicht nun entweder cum, oder sine onere; Cum onere, wenn des Exemti Anlagen gegeben werden, und der Eximens ihn auf dem Reichs-Tage vertritt. Sine onere exemtus ist, wo der Eximens gar nichts erlegt, sondern der Exemtus in der Reichs-Matricel nicht weiter fortgeführet wird: weil aber das letzte dem Reichs-Fisco nicht zuträglich, so haben sich unterschiedene Reichs-Creise beschweret, und gesucht, daß die eximirenden Stände im Reichs-Anschlage höher angesetzt mögten werden. Limnaeus Addit. ad J.Publ. ...
  Einen Catalogum von denen eximirten Reichs-Ständen, findet man  
   
  Die Ursachen der Exemtion sind insgemein,  
 
  1. das Absterben derer Reichs-Stände,
  2. das Crimen perduellionis,
  3. Praescriptio immemorialis,
  4. die freywillige Unterwerffung, und
  5. die besondere Kayserliche Erlaubniß.
 
  Daß ein Reichs-Stand eximirt worden, wird meistentheils durch die geleistete Unterthänigkeit erwiesen, wenn er das Homagium ablegt, die Straffe erlegt, die Adpellation erlaubt, auf denen Land-Tägen und vor Gerichte erscheint, die Anlagen erlegt.
     

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Stand: 4. Januar 2023 © Hans-Walter Pries