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Quellenangaben |
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Ohne Mittel dem Heil. Reich unterworffen seyn,
Lat.
Immediate S. Imperio subjectum esse, ist eine Rechts-Formel, welche hin und
wieder in denen
Reichs-Satzungen,
Abschieden und
andern |
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{Sp. 985|S. 506} |
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Verordnungen vorkommt, und zeigt eigentlich an, daß der oder diejenigen, von
welchen solche
gebraucht wird, weiter niemanden, als dem
Heil. Röm. Reiche mit
unmittelbarer
Pflicht verwandt sind, und also auch keinen höhern, als entweder
Sr. Römisch-Kayserl. Majestät selbst, oder an deren Statt die von Ihro und dem
gesamten Heil. Reiche
verordneten höchsten
Reichs Gerichte über sich
erkennen,
folglich auch nach Beschaffenheit der
Umstände lediglich bey diesen, und bey
sonst weiter niemanden
Recht nehmen, und über sich
urtheilen lassen. |
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Es deuten aber gedachte
Worte, eigentlich von der
Sache zu
reden, nicht so
wohl einen bloß persönlichen
Vorzug oder Vorrecht vor andern, welches nemlich nur
diesem oder jenem sonst so genannten
Reichs-Stande, entweder wegen seiner hohen
Geburt, oder andern dergleichen Vorzügen, zustehet, als vielmehr nur ein
gewisses
Real-Privilegium an, welches lediglich auf denen von ihnen besessenen
Gütern, oder so genannten
unmittelbaren Reichs-Lehen hafftet, und also auch mit
diesen auf das genaueste verbunden ist. |
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Wie denn daher auch bloß der oder diejenigen würckliche
Reichs-Fürsten und
Reichs-Grafen genennet werden, welche entweder ein gewisses Fürstenthum oder
Graffschafft, so eigentlich nur
unmittelbar bey dem
Reiche zu
Lehn gehet,
besitzen und inne haben, und auch damit würcklich beliehen sind. Noch mehr aber
äussert sich dieses Vorrecht erst daraus, wenn ein solcher Fürst oder Graf alle
und jede so genannte befreyte und unbefreyte
Reichs-Anlagen erlegt und bezahlt,
welche sonst nur auf die würcklichen und unmittelbaren Reichs-Lehen-Güter
geschlagen werden, und solche auch deshalber
Reichs-Stände genennet, oder auch
von Sr.
Kayserl. Majestät und dem gesamten Heil. Reiche davor geachtet und
gehalten werden. |
Schwanemann in Obs. … |
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Weswegen auch sonderlich Wesenbecius in Consil. …
nicht unbillig
sagt, daß solches
Privilegium und Vorrecht nicht allein aus der
vorgeschützten Notorietät, oder andern gleichmäßigen Umständen, sondern auch
hauptsächlich und zuförderst zwar aus des Heil.
Reichs Abschieden,
und sonderlich aus dem zu Augspurg im Jahr 1548 aufgerichteten §.
Wiewohl auch in der Regierungs-Handlung bedacht etc. erwiesen und
dargethan werden müsse. |
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Da zumal in dem erst angezogenen R.A. l.c. denen
Grafen und
Herren, so erst kürtzlich ihre
Dignität erlangt, die
Reichs-Anlagen,
so solches Privilegium oder Vorrecht der
unmittelbaren Reichs-Standschafft
gleichsam auf dem Rücken träget, und, wie dißfalls sonderlich Gail
Lib. … mit mehrerm darthut, beyde so genau und unzertrennlich mit
einander verbunden sind, daß keines ohne das andere bestehen oder nur
gesagt
werden kan, um keiner andern, denn bloß dieser
Ursachen willen, abgeschlagen
werden, weil sie gar keine
Güter ohne Mittel unter dem
Reiche haben, und also
ohne Schmälerung aller anderer
Chur-
und
Fürsten
Landes-Obrigkeit vor
unmittelbare
Reichs-Stände, oder dem Heil. Reiche ohne Mittel unterworffene
Lehnsleute oder Verwandte nicht gehalten werden können. |
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Welche
Ursache denn auch noch ferner eben daselbst zu drey bis vier
unterschiedenen mahlen wiederholet und eingepräget wird, damit man es ja wohl
ver- |
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{Sp. 986} |
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stehen solle, warum dieselben
Grafen, ob sie gleich eine so hohe
Würde und
Vorzug überkommen, doch derer
Rechte und Vorzüge
unmittelbarer
Reichs-Stände, in
Ermangelung derer hierzu erforderlichen
Güter sich nicht zu erfreuen und zu
getrösten haben. |
Wesenbec. l.c. |
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Es wird demnach gefragt, da einer in Ansehung etlicher solcher Güter ohne
Mittel unter dem
Reiche gesessen und ein
Stand des Reiches ist, und doch auch in
Ansehung etlicher anderer Güter einem Stande des Reiches unterworffen, und also
ein Landsaß und
Unterthan desselben ist, ob auch einem solchen wegen der
Güter, darinn er einem Stande des Reichs unterworffen, und also ein Landsaß oder
Unterthan desselben ist,
Mandate auf die Constitution von Pfandungen und
Arresten decretiret und
erkannt werden mögen? |
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Bey welchen
Worten aber besonders
wohl zu mercken, daß hier nicht von demjenigen Falle, wenn nemlich ein
unmittelbarer Reichs-Stand oder
Reichs-Unterthan vom
Reiche selbst etliche
Lehen
und Land-Güter
oder
Herrschafften
unmittelbar zu Lehen oder von Reichs wegen
inne hat, dieselbigen aber in eines andern Reichs-Standes
Herrschafft oder
Gebiete gelegen, ob derselbe Besitzer, in Ansehung solcher Güter, berührter
Constitution fähig, welchen Fall unter andern Gail in Tr.
de Arrest. … untersuchet, und der auch allerdings zu bejahen ist; sondern
bloß von dem Falle die Frage ist, da die in eines andern Fürstenthum oder
Land
gelegene Herrschafften und Güter von einem Mitgliede des Reichs unmittelbar
abhangen? welche letztere Frage obangezogener Wesenbec l.c.
abhandelt, und auch nicht unbillig verneinet. |
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Siehe auch Gyland Lib. … woselbst er unter andern
n. 37.
saget, es hindere disfalls nicht, daß zwar bisweilen denen
unmittelbaren Reichs-Unterthanen, deren
Güter und Herrschafften in anderer
Reichs-Stände
Gebiete oder
Land gelegen sind, dergleichen
Mandate und Processe
auf die Constitution der Pfändung, als z.E. denen
Edelleuten im
Stifft Würtzburg
etc.
erkannt und zugefertiget werden. Denn es ist hierbey zu wissen, daß dieses
letztere bloß in denenjenigen Deutschen
Staaten und Landen Statt habe, woselbst
weder die so genannte Landsässerey, noch auch die Lands- oder
Erb-Huldigung
eingeführet ist. |
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Siehe
Landsassen, im XVI
Bande, p.
447. u.ff. ingleichen
Homagium
, im XIII
Bande, p. 717. u.ff. |
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Besiehe auch Gylmann in
Symphor. … woselbst er saget, daß diese zur Zeit noch unentschiedene Frage
denen Ständen in denen
R.A. von 1594 und 1600 §. Es
haben uns auch unserer Kayserliche etc. unter denen neuen Zweifeln und
streitigen Puncten vorbehalten worden. |
Roding in Pandect.
… desgleichen … |
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Sonst ist auch zu mercken, daß in dem Cammer-Gerichte denen
unmittelbaren
Reichs-Edelleuten, wenn sie gleich gantz und gar keine Reichs-Güter oder
Lehen
besitzen und innehaben, und also bloß in Absicht auf ihre
Personen,
Mandate und Processe auf die Constitution von Pfandungen und Arresten
erkannt
und ausgefertiget werden. Dergleichen unter andern auch bey denen
Grafen
von
Schleib und Manßfeld gewöhnlich ist. Und zwar ist bekannt, daß alle und jede Per- |
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{Sp. 987|S. 507} |
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sonen, welche in dem gesamten
Römisch-Deutschen
Reiche und innerhalb dessen
Bezirck
Gräntzen wohnhafft sind,
samt und sonders, keiner ausgenommen, dem Heil. Reiche, jedoch einige nur mit
Mitteln, oder vermittelst anderer
Fürsten
und
Stände, als ihrer ordentlichen
Landes-Obrigkeit, andere aber ohne Mittel, und ohne erst einen andern
Reichs-Stand über sich zu
erkennen, unterworffen sind. Daher denn auch die offt
erwehnte Constitution einen genauen Unterschied zwischen denen dem Reiche mit
und ohne Mittel unterworffenen Personen macht. |
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Indessen giebt es gleichwohl in
Deutschland, und sonderlich in Westphalen,
auch viele
Grafen, welche nicht einen Fuß breit
unmittelbaren Reichs-Grund und
Boden besitzen, und dennoch so wohl respective
Reichs-Unterthanen,
als auch derer Reichs-Constitutionen ohne Unterschied fähig sind, und
gebrauchen, z.E. |
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- die Grafen von Neuenar, obgleich beyde Graffschafften dieses
Namens an andere
Häuser gekommen,
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- desgl. Limpurg gegen Stirum und
Neuenar gegen Manderscheid zu
Geroltzstein, welchen sonderlich der
Hertzog von Jülich vor seine
Landgerichte
ziehen wollen, es sind aber beyde nicht gehöret worden;
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- ferner Bentheim
gegen Steinfurt,
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Gylmann in Symph. … |
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- vornemlich aber
Deutsch- und Johanniter-Ordens-Meister, welche fast nirgends eine besondere
Herrschafft
oder
Gebiete, als
unmittelbares Reichs-Lehn, inne haben.
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Diese bedienen sich also samt und sonders, so wohl binnen dem
Gebiete oder
Lande derer
Fürsten und
Stände, darinnen ihre
Güter und
Herrschafften
gelegen
sind, als auch anderer, in welchen sie sich irgend sonst niederlassen und
aufhalten, derer gewöhnlichen Reichs-Constitutionen, und werden auch von dem
Cammer-Gerichte selbst nicht an jener ihre
Gerichte verwiesen, wenn sie auch
gleich von solchen davor gezogen, und dagegen von dem Cammer-Gerichte abgezogen
werden wollen. Und dieses zwar wegen des ihnen bloß vor ihre
Personen
zuständigen hohen
Ranges und
Vorzuges. |
Gyland d. Dec. … |
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Ebenso leisten auch die
Grafen in Waldeck denen
Landgrafen in Hessen die
Erbhuldigung, und sind doch Constitutions-fähig; desgleichen die
Riedesel von Reichenbach, welche über dieses auch nicht allein als
Erbmarschälle des Hauses Hessen einen Theil des Heßischen
Ritterstandes
ausmachen, und auf allen dasigen
Land-Tägen mit erscheinen, sondern ausser dem
auch noch dem
Abt von Fulde ebenfalls die
Erbhuldigung leisten, und also auch
daselbst als Glieder der
Ritterschafft anzusehen sind, und dem ungeachtet haben
dieselben nicht allein wider andere
unmittelbare
Reichs-Stände, sondern auch
wider den Abt selbst schon gar viele Processe gewonnen. |
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So leisten nicht weniger die
Grafen in Schwartzburg, und fast alle Hartz-
und
Sächsische Grafen denen
Hertzogen von
Sachsen, einige aber auch dem
Chur-Fürsten von
Brandenburg, und sind gleichwohl nicht allein ordentliche
Reichs-Stände, sondern gebrauchen sich auch derer Reichs-Constitutionen gegen
sie und andere. |
Gylmann l.c. … |
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Eben so sind auch hin wieder viele von
Adel würckliche
Landsassen, wegen
einiger so genannten Sattelgüter aber, so sie besitzen, besonders befreyet, und
derenthalben so gut, als andere, Reichs-Constitutionen fähig. Z.E. |
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- Mar-
{Sp. 988}
feld in dem
Stifft Münster,
- Steinheim und Prümbt;
- desgleichen
Fortium im Hertzogthum Cleve, da doch sonst nur lauter Landsassen sind,
wegen der
Herrschafft
Wittel und Königeldeng, wie denn auch würcklich Exempel
hat, daß ihnen, in Ansehung solcher
Güter, ordentliche Processe und
Mandate auf
die offt erwehnte Constitution von Pfändungen und Arresten
erkannt worden. Als
z.E. in
Sachen derer von Steinheim gegen Dortmund.
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Gylm. l.c. … |
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Doch liegt auch demjenigen ob, welcher behauptet, daß er dem Reiche
unmittelbar unterworffen sey, solches zu
beweisen. Wie denn unter andern den 5
Junius 1570 in dem Cammer-Gerichte ausdrücklich darauf
erkannt worden. |
Seiler in Sent. Cam. Imper. Siehe auch Besold in Thes. Pract. h.v. und in
Contin. eod. n. 10. |
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