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Zedler: Mandat HIS-Data
5028-19-885-7
Titel: Mandat
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 19 Sp. 885
Jahr: 1739
Originaltext: Digitalisat BSB Bd.19 S. 476
Vorheriger Artikel: Mandas
Folgender Artikel: Mandat (Clausulirtes)
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel

  Text  
  Mandat, Mandatum, ist ein Obrigkeitlicher auf einem besonderen Fall eingerichteter schrifftlicher Befehl.  
  Weil solcher Befehl diejenigen nicht verbindet, die mit der Sache nichts zu thun haben; so verdienet er auch nicht eigentlich den Nahmen eines Gesetzes.  
  Heut zu Tage aber, da auch dasjenige in weitläufftigerem Verstande ein Mandat genennet wird, was ein Fürst oder Obrigkeit aus eigenem Triebe nach Erfordern des gemeinen Bestens verordnet, so hat es in gemeinem Verstande fast eine Bedeutung mit dem Edict, siehe Edictum im VIII. Bande p. 222 u.f.  
  Inzwischen behält es doch bey denen Reichs-Gerichten  
  {Sp. 886}  
  und da auf das Suppliciren der Partheyen Mandate erkannt werden, seinen eigentlichen in Rechten versehenen Verstand.  
  Es ist auch dieses Mandat mit denen Rescripten keines weges zu vermengen, indem dasselbe auf ein besonderes Geschäffte gehet, und lediglich diejenigen, an welche es gerichtet worden, zu schuldigem Gehorsam verbindlich machet, nicht aber alle Unterthanen; folglich hat auch ein solches Mandat keines weges die Krafft eines allgemeinen Gesetzes, siehe Rescript.  
  Übrigens werden unter dem Worte: Mandat, auch noch die Vollmachten verstanden, siehe Vollmacht.  
  Mehrere Bedeutungen des Wortes: Mandat, siehe unter Mandatum.  
     

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Stand: 11. Januar 2013 © Hans-Walter Pries