Titel: |
Mandat |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
19 Sp. 885 |
Jahr: |
1739 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd.19 S. 476 |
Vorheriger Artikel: |
Mandas |
Folgender Artikel: |
Mandat (Clausulirtes) |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
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Text |
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Mandat, Mandatum, ist ein
Obrigkeitlicher auf einem besonderen Fall eingerichteter schrifftlicher
Befehl. |
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Weil solcher Befehl diejenigen nicht verbindet, die mit der
Sache nichts zu
thun haben; so
verdienet er auch nicht eigentlich den
Nahmen eines
Gesetzes. |
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Heut zu
Tage aber, da auch dasjenige in weitläufftigerem
Verstande ein Mandat
genennet wird,
was ein
Fürst oder Obrigkeit aus
eigenem Triebe nach Erfordern des
gemeinen Bestens
verordnet, so
hat es in gemeinem Verstande fast eine
Bedeutung mit dem Edict, siehe
Edictum im VIII.
Bande
p.
222 u.f. |
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Inzwischen behält es doch bey denen
Reichs-Gerichten |
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{Sp. 886} |
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und da auf das Suppliciren der Partheyen Mandate
erkannt werden, seinen eigentlichen in
Rechten versehenen
Verstand. |
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Es ist auch dieses Mandat mit denen
Rescripten keines weges zu vermengen, indem dasselbe
auf ein besonderes
Geschäffte
gehet, und lediglich diejenigen, an welche es gerichtet worden, zu
schuldigem
Gehorsam verbindlich machet, nicht aber alle
Unterthanen; folglich hat auch ein solches
Mandat keines weges die
Krafft eines allgemeinen Gesetzes, siehe
Rescript. |
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Übrigens werden unter dem
Worte: Mandat, auch noch die Vollmachten verstanden, siehe
Vollmacht. |
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Mehrere Bedeutungen des Wortes: Mandat, siehe unter
Mandatum. |
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