Titel: |
Unterdeß |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
49 Sp. 2111 |
Jahr: |
1746 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 49 S. 1071 |
Vorheriger Artikel: |
Unter-Dauphine |
Folgender Artikel: |
Unterdessen |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
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Text |
Quellenangaben |
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Unterdeß, |
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- Unterdessen,
- Unterdiß,
- Inzwischen,
- Immittelst,
- Mittlerweile,
- oder Während
der Zeit,
-
Lat.
- Interim,
- oder Interea
- und
Interibi.
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Alle diese
Worte haben überhaupt nur
einerley
Verstand, und zeigen allemahl die
Dauer und Währung eines Geschäfftes oder einer
Zeit
an, so lange nehmlich dieselben noch nicht zu
Ende gekommen, und beziehen sich also auf das
Mittel derselben, oder auf den zwischen ihren
Anfange und Ende befindlichen Zwischen-Raum. |
- Strauch de Partic.
Jur. …
- Besold
Contin. v. Unterdeß.
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Deren besondere und genauere Erklärung
aber muß allemahl aus der Beschaffenheit der
Sache oder der
Handlung selbst, von welcher und
bey deren Gelegenheit eines von diesen Wörtern
gebraucht wird, oder auch aus denen dahin
einschlagenden Umständen genommen werden.
So heist z.E. das Wort Interim, oder
Unterdessen, |
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- in l. 37.
ff.
de noxal. act. nichts anders, als so lange die
Sache unter denen streitenden Partheyen bleibet;
- desgleichen in l. 12. in fin. ff. de distr. pign. so
lange bis einem die Sache entwähret wird;
- ferner
in l. 46. ff. famil. ercisc. … so lange die
anberaumte Zeit-Frist oder die vorgeschriebene
Bedingung nicht erfüllet worden;
- in l. 91 … so
lange die Sache noch streitig oder rechtshängig
ist;
- in l. 6. … so lange einer bey dem Feinde ist;
- in
l. 8. … so lange einer noch in der Inquisition ist,
oder wegen des ihm Schuld gegebenen
Verbrechens noch nicht frey und loßgesprochen
worden;
- in l. 41. … so lange einer seine Willens-Meynung noch nicht erkläret hat,
- u.s.w.
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Brissonius. |
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Übrigens besiehe hierbey den
Artickel: |
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- Rechtshängig, im XXX
Bande,
p. 1486 u.f.
- und Possessorien-Klage, im XXVIII Bande, p.
1771 u.f.
- wie auch Possessorium, ebend. p. 1772
u.ff.
- desgleichen Interimisticum Decretum, im
XIV
Bande, p. 779
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