Titel: |
Reichs-Gerichte |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
31 Sp. 82 |
Jahr: |
1742 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 31 S. 54 |
Vorheriger Artikel: |
Reichs-General-Postmeister |
Folgender Artikel: |
Reichs-Gesandschafften |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
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Text |
Quellenangaben |
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Reichs-Gerichte, |
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- Judicia Imperii,
- Archi-Tribunalia,
- Suprema Judicia
oder
- Suprema Tribunalia in S. Rom. Germ. Imperio,
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heissen diejenigen höhern
Gerichte im
Deutschen Reiche, von welchen
eigentlich alle zwischen denen
Reichs-Ständen sich eräugnende Irrungen und Zwistigkeiten, nach Maßgebung
der deshalben in denen
Reichs-Abschieden und andern
Reichs-Gesetzen enthaltenen
Verordnung erörtert und ent- |
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{Sp. 83|S. 55} |
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schieden werden
sollen. |
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Es sind aber dieser hohen Gerichte im
Römischen Reiche bey dessen ietziger
Verfassung
verschiedene, als |
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Das Westphälische Gerichte und das Faust-Recht aber, wie auch das
Reichs-Regiment, welche vor diesem ebenfalls unter die Reichs-Gerichte gehörten,
sind längst wieder abgeschafft und aufgehoben. Ein mehrers von allen diesen
Gerichten kan an seinem Orte unter besondern
Artickeln, nachgesehen werden. |
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Nur ist hierbey noch zu gedencken, daß, wie sonderlich in
Kayser
Carls VI glorwürdigsten Andenckens, errichteten
Wahl-Capitulation Art. 16. versehen worden, kein altes
Reichs-Gerichte
verändert, noch ein neues aufgerichtet werden solle; es wäre
denn, daß
Kayserliche Majestät mit
Churfürsten,
Fürsten und
Ständen solches auf
einem allgemeinen
Reichs-Tage vor
gut befunden. |
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Ins besondere können hierbey nachgelesen werden, |
- Rampachs Palaestra …
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Schweder und
- Hiller de Concursu …,
- Gerhards Unterricht, wie die Processe an
beyden höchsten Reichs-Gerichten, wohl ein- und auszuführen, wie auch eines
Ungenannten Unterricht von der Frage: ob der Reichs-Hof-Rath mit dem
Cammer-Gerichte in allen Sachen concurrentem Jurisdictionem habe?
- u.a.
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