Titel: |
Reichs-Gesetze |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
31 Sp. 83 |
Jahr: |
1742 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 31 S. 55 |
Vorheriger Artikel: |
Reichs-Geschäffte |
Folgender Artikel: |
Reichs-Glied |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
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Text |
Quellenangaben |
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Reichs-Gesetze, |
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- Reichs-Fundamental- oder Reichs-Grund-Gesetze,
- Leges Imperii,
- Leges Imperii
praecipuae oder fundamentales,
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heissen überhaupt zwar alle und jede
Gesetze in einem jedweden
Reiche oder
Staate, welche entweder von dem gesammten
Volcke,
oder doch von denen
vornehmsten Ständen desselben zu besserm Aufnehmen des
gemeinen Wesens, mit
dessen
Fürsten und
Regenten verabredet und errichtet werden. |
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In Ansehung des Deutschen Reichs aber ins besondere sind die Reichs- oder
Reichs-Grund-Gesetze nichts anders, als
gewisse zwischen dem
Kayser und den
Ständen getroffene
Conventionen und Vergleiche, wodurch der
Staat des
Römischen Reichs
gantz oder zum
Theil formiret und erhalten wird. |
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Man
theilet sie in |
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1) |
beschriebene und
unbeschriebene |
2) |
Reichs-Gesetze ingemein, und Reichs-Grund-Gesetze, als in welchem
letztern die
Form und Verfassung des Römischen Staats begriffen ist. |
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Die beschriebenen Reichs-Gesetze sind |
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{Sp. 84} |
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3) |
die Reichs-Abschiede, |
4) |
der Land- und
Religions- |
5) |
der
Westphälische, |
6) |
der Niemägische, |
7) |
der Ryßwickische, |
8) |
der Badische Friede, und endlich |
9) |
Die
Deputations-Tags- und Cammer-Gerichts-Visitations-Abschiede. |
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Ein unbeschriebenes und Reichs-Gesetze ist des
Reichs Herkommen, als ein
stillschweigender Vergleich unter
Kayser und
Ständen, dadurch allerhand des
Reichs und der Stände Affairen, nebst der Art und Weise solche zu
Wercke zu
richten, bestimmet werden, |
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Man nennet es auch hergebrachtes Recht und wohlhergebrachten Styl. |
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Die Reichs-Gesetze binden den
Kayser und
Stände in
Krafft eines Vergleichs,
eintzelne
Stände und die Reichs-Unterthanen aber als
Gesetze in eigentlichem
Verstande. |
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Die Auslegung derer Reichs-Gesetze gehöret denen, die solche eingeführet,
das ist dem Kayser und den Ständen |
I.P.O. a. 8. ... |
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welches von der
authentischen Auslegung zu
verstehen, die gemeine Auslegung aber stehet auch
Privat-Personen zu. |
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Einige Reichs-Gesetze, als die Reichs-Abschiede enthalten nicht sowohl das
Staats- als
bürgerliche Rechte, deren Annehmung und Einführung oder Abschaffung
in der
Stände
Lande bey ihnen stehet. |
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Siehe Reichs-Abschiede. |
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