Titel: |
Teutsche Rechte und Gesetze |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
43 Sp. 1-32 |
Jahr: |
1745 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 43 S. 14-29 |
Vorheriger Artikel: |
Teutscher, (Bernhard) |
Folgender Artikel: |
Teutsche Rechtsgelahrheit |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
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Text |
Anmerkungen
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Teutsche
Rechte und Gesetze,
Lat.
Teutonica Jura, und Teutonicae Leges,
und Jura atque Leges Germaniae, sind
nicht allein nach Beschaffenheit der
unterschiedenen
Provintzen, worein die
Teutschen
Völcker
schon seit denen
ältesten Zeiten vertheilet gewesen, und deren
jede bald von ihrem ersten Anfange bis hieher ihre
eigene und besondere
Gesetze
gehabt, und auch noch hat, sondern auch wegen ihrer beständigen
Verbesserung und
Vermehrung endlich so zahlreich und überhäufft geworden, daß einer, der dieselbe
recht
gründlich fassen und
studiren
will, fast nicht
weiß, wo er damit anfangen,
oder wieder aufhören
soll, wie zum
Theil schon unter denen
Artickeln |
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gezeiget |
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{Sp. 2} |
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worden, in diesem und denen folgenden Artickeln aber noch deutlicher
dargethan werden soll. |
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Um aber hierinne etwas ordentlicher zu verfahren; so theilet man dieselben
überhaupt und so wohl in Absicht auf die gegenwärtige Staats-Verfassung des
gesammten
Reichs, als auch bey denen höhern und niedern
Gerichten eingeführten
Art des Processes, |
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1) |
in allgemeine und
besondere; |
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3) |
in einheimische und
fremde, oder von denen Teutschen nur aus freyer und selbst
beliebiger Willkühr angenommene; und |
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4) |
in
geschriebene, und
ungeschriebene, oder durch alten Gebrauch und
Herkommen
eingeführte, oder blosse
Gewohnheits-Rechte. |
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Von denen allgemeinen ist bereits unter denen
Artickel |
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gehandelt worden; |
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die besondern aber beziehen sich wiederum entweder auf gantze
Provintzen und
Landschafften, oder nur auf gewisse eintzele
Städte und
Gemeinden, und heissen also nach Gelegenheit entweder
Provintzial-Statuten, oder
Landes-Ordnungen; oder aber
dagegen Local-
Städtische- Dorff- Handwercks-Statuten u.s.w.
von denen aber ebenfalls hin und wieder |
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{Sp. 3|S. 15} |
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unter ihren eigenen Benennungen bereits das nöthigste erinnert und
beygebracht worden, insbesondere aber können hierbey die unter dem
Worte
Statute, im XXXIX Bande, p. 1325 u.f. befindliche
Artickel nachgesehen werden. |
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Die ältern Teutschen Gesetze sind theils schon unter dem
Artickel Teutsches Gesetz-Buch nahmhafft gemacht worden, theils
soll auch davon unter dem Artickel Teutsche Rechts-Historie
noch ausführlicher gehandelt werden, allwo wir zugleich von denen hin und wieder
eingeführten neuern
Gesetzen
reden werden. |
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Die einheimischen Gesetze sind keine andere, als welche
sich die Teutschen
Völcker nach Beschaffenheit der Zeiten und ihrer
Staats-Verfassung selber gemacht, und wovon so wohl unter denen erstgedachten
Artickeln, als auch insbesondere |
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-
Sachsen-Recht, im XXXIII
Bande, p.
258 u.ff.
-
Sachsen-Spiegel, ebend. p. 266 u.f. und
- Sächsische Rechts-Historie, p. 396 u.ff.
- Schwaben-Spiegel, im XXXV Bande, p.
1748 u.ff.
- Lübisch Recht, im XVIII Bande, p.
1069 u.f.
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und andern dergleichen Benennungen derer besondern Teutschen Rechte, ein
mehrers nachzulesen. |
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Unter denen fremden, oder von denen Teutschen nur
willkührlich angenommenen Rechten aber
verstehet man absonderlich das
Longobardische Lehn-Recht, nebst dem so genannten
Canonischen oder Päbstlichen, und dem
Römisch-Bürgerlichen oder Justinianischen Rechte. Und
davon wird nicht allein unter dem
Artickel Rechts-Historie
beyläuffig, sondern auch unter denen Artickeln, |
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-
Feudale Jus, im IX Bande,
p. 685 u.ff.
- Rechtgelehrsamkeit (Longobardische) im
XXX Bande, p. 1480 u.ff.
-
Lehn, im XVI Bande, p.
1431 u.ff.
-
Lehn-Recht, eb. p. 1457.
-
Feudum, im IX
Bande, p. 688 u.ff.
-
Recht (Canonisches) im XXX Bande,
p. 1339 u.ff.
- Rechtgelehrsamkeit (Canonische) ebend.
p. 435 u.ff.
- Rechts-Historie, (geistliche Kirchen-)
ebend. p. 1487 u.ff.
-
Justinianisches Recht, im XIV
Bande, p. 1684 u.ff.
-
Recht (Bürgerliches) im XXX Bande,
p. 1338 u.f.
-
Römisches Recht, im XXXII Bande,
p. 438 u.f.
- Rechtgelehrsamkeit (Justinianische) im
XXX Bande, p. 1479 u.f.
- Rechtgelehrsamkeit (Römische) ebend. p.
1483 u.f.
- Rechts-Historie, (Italienische) ebend.
p. 1510 u.ff. und
- Rechts-Historie (Römische) ebend. p. 1513 u.ff.
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insbesondere und ausführlicher gehandelt worden. |
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Die geschriebenen sind alle in denen unter oberzehlten
Artickeln nahmhafft gemachten Gesetz-Büchern enthaltene
Verordnungen; und die
ungeschriebenen entweder wiederum allgemeine, oder besondere.
Jene bezielen das gesammte Römische Teutsche
Reich, und heissen sonst auch
Reichs-Observantzen, oder des Reichs-Herkommen,
wovon zu sehen unter dem
Artickel
Herkommen (Reichs-)
im XII
Bande, p. 1689 u.f. |
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Diese aber betreffen nur besondere
Provintzen, oder eintzele
Städte und
Gemeinden, und werden bald Statuten, bald auch nur
Gebräuche und Gewohnheiten genennet. Siehe hiervon den
Artickel
Statut, im XXXIX Bande, p. 1325
u.ff. desgleichen
Gewohnheit, im X Bande, p.
1398 u.ff. |
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|
Aus |
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{Sp. 4} |
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dem bisher
gesagten erhellet also zur Gnüge, daß wir nicht etwan nur ein
Teutsches Recht, sondern deren so viele und fast unzählige haben, daß einem bey
nahe davor ein Schauer ankommen möchte, mithin selbige gar wohl einer guten
Verbesserung unumgänglich nöthig hätten, wie absonderlich unter dem
Artickel
Teutsche Rechts-Verbesserung, bald mit mehrerm dargethan werden
soll. |
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Um aber doch indessen unsern Lesern gegenwärtig auch einen etwas deutlichern
und zuverläßigern
Begriff von der Beschaffenheit und dem eigentlichen Inhalte
derer alten Teutschen Gesetze in ihrem gantzen Zusammenhange zu geben; so wollen
wir allhier noch folgende Proben von dem Alemannischen, als einem derer ältesten
und berühmtesten unter denen alten Teutschen Rechten, Auszugsweise beyfügen. |
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HIS-Data: folgt halbe Sp. 4 und Sp. 5-32
Teilübersetzung des Alemannischen Rechts. Siehe hierzu die moderne
Übersetzung, die im Wikipedia-Artikel
Lex Alamannorum nachgewiesen ist. |
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