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Quellenangaben |
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Staats-Recht (Deutsches) Teutsches oder |
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- Römisch
Deutsches Staats-Recht,
- oder auch Staats-Recht des Heil. Röm.
Reichs Deutscher Nation,
- Jus Publicum
Germanicum,
- Jus Publicum Romano Germanicum,
- oder Jus Publicum Sacri Imperii Romano Germanici,
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ist, nach unserer
gegenwärtigen Absicht, eine
Wissenschafft der
Grund-Gesetze
des Heil. Röm. Reichs, und
deren Application auf die darinnen |
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{Sp. 680} |
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vorfallende Reichs-Händel. |
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Es ist aber unstreitig, daß keine Nation und keine
Republick ein so
weitläufftiges Staats-Recht, als unser
Deutschland, so wohl in Ansehung seiner
vielen öffentlichen
Gesetze, als auch seiner gantz ausnehmenden
Freyheit, habe.
Wie denn auch in andern Republicken schon der
Nahme
des Staats-Rechts nicht
einmahl so bekannt ist, als bey den
Deutschen, weil absonderlich unter denen
letztern so gar die Rechtsgelehrten nicht ermangeln, so wohl auf denen
hohen Schulen öffentlich darüber zu lesen, als auch dasselbe in
Schrifften zu
erklären; da hingegen in andern
Reichen dasjenige, was bey denen deutschen das
Staats-Recht heisset, nur eine
Staats-Wissenschafft oder Staats-Klugheit
genennet wird. Indessen scheinet uns wenig oder nichts daran gelegen zu seyn,
man nenne es, wie man wollte, weil doch am Ende und in der Haupt-Sache beydes
auf eines hinaus läufft. Daher wir auch nicht ermangeln wollen, von einer ieden
derer vornehmsten
Europäischen Republicken und Reiche ihrem Staats-Rechte oder
Staats-Wisenschafft unter besondern
Artickeln, so wie gegenwärtig von unserm
Deutschlande kürtzlich zu handeln. |
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Es sind aber die Stücke, so man absonderlich zur Abhandlung des letztern
aussetzet, ungefehr folgende; |
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1) |
des Römischen Reichs
Ursprung, Grentzen, Eintheilung, auch Regiments-Forme; |
2) |
die Reichs-Creyße, und deren Verfassung; |
3) |
die Reichs-Gesetze, die
güldene Bulle,
die
Kayserliche Wahl-Capitulationen, die
Reichs-Abschiede, die
Friedens-Schlüsse, und das
Reichs-Herkommen; |
4) |
der Kayser, dessen Wahl, schon erwehnte Capitulation,
Crönung,
Verwaltung des Reichs, und
Reservate; |
5) |
der Römische König; |
6) |
das Zwischen Reich, und die
Reichs-Vicarien; |
7) |
die Reichs-Stände, und deren Ausziehung; |
8) |
die Chur-Fürsten; |
9) |
die Reichs-Fürsten, Grafen,
Herren,
Prälaten; |
10) |
die Reichs-Städte; |
11) |
die freye und
unmittelbare
Reichs-Ritterschafft; |
12) |
die Reichs-Unterthanen; |
13) |
die Majestät, und deren
Rechte oder
Regalien, davon ferner viele
besondere
Titel gemacht werden; |
14) |
die Landes-Fürstliche Hoheit oder Landes-Obrigkeit; |
15) |
der Reichs-Tag, die
Creyß-
Deputation-
Probation-
Chur-Fürsten-
Fürsten-
Städte-
Ritter-Täge, und
andere Versammlungen; |
16) |
die Reichs-Anlagen und
Reichs-Matrickel; |
17) |
die Reichs-Gerichte und
Austräge; |
18) |
die Achts-Erklärung. |
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Gleichwie wir nun von allen diesen
Dingen bereits unter besondern
Artickeln
hin und wieder mit mehrerm gehandelt haben; also kan auch hiervon das nöthigste
an gehörigen Orte nachgesehen werden. |
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So viel übrigens die hieher gehörigen
Schrifften anbelanget, darinnen theils
von dem gantzen Reichs-Staate überhaupt, theils auch von einem und dem andern
dahin einschlagenden Puncte insbesondere, gehandelt werden; so hat man deren
bereits eine so erstaunende Menge, daß es nicht allein an und vor sich selbst
schon allzuweitläufftig wäre, dieselben sammt und sonders gegenwärtig nur zu
nennen, sondern es auch einem bey nahe eben so schwer und fast unmöglich seyn
sollte, blos die besten und vornehmsten daraus zu wählen. |
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Wie |
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{Sp. 681|S. 354} |
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denn nur allein von denen zur Erläuterung des Deutschen Staats-Rechts
dienlichen Schrifften
Struv in Bibliotheca
Juris selecta c. 14 bey nahe 300 gantze Seiten angefüllet hat.
Dererjenigen, welche nach der
Zeit erst zum Vorscheine gekommen, und noch
tagtäglich ans Licht treten, nicht zu gedencken. |
Sonst aber kan hierbey auch noch des erstbemeldeten Struvs Bibliotheca Historica c.
XVI. u.ff. zu Rathe gezogen werden. |
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Nur können wir nicht umhin, beygehend noch die von vielen
Publicisten
aufgeworffenen, und zum Theil bejahete, zum Theil auch verneinete Frage zu
beleuchten, ob es nehmlich wohl eine erlaubte Sache sey, von dem Staats-Rechte
öffentlich zu
reden und zu
schreiben? Und ist, so viel insonderheit unser
Deutschland anbelanget, hierauf ohne Bedencken mit ja zu antworten. Wie denn
auch gedachter massen nicht allein auf denen
hohen Schulen öffentlich darüber
gelesen und
disputiret, sondern auch noch immer eine
Schrifft über die andere
ans Licht gestellet wird, ohne daß es von Seiten ihrer hohen Principalen und
Landes-Fürsten untersaget würde. Nur muß es freylich, wie sich von selbst
verstehet, mit vieler Behutsamkeit geschehen, und absonderlich nichts mit
darunter einfliessen, was der allerhöchsten
Landes-Obrigkeit verkleinerlich und
nachtheilig seyn kan. Und so lange dieses letztere, wie allerdings nöthig und
billig, unterbleibet; so kan alsdenn ein jeder davon ungescheuet reden und
schreiben. |
Besiehe hierbey mit mehrerm
-
Carpzov in Jurispr. Constit. … und in Synops. Jur. …
- Limnäus
…
- Schweder
in Introd. ad Jus Publ. …
- und andere mehr.
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Sonst hat man zwar mit unterschiedenen
Gründen, die theils aus dem
Corpore
Juris, theils aus der
Erfahrung hergenommen waren, darthun wollen,
was vor ein grosser Schaden dem
Staate daraus erwachsen könne, wenn dessen
Geheimnisse gar zu gemein und bekannt würden. Aus dem
Römisch-Bürgerlichen
Rechte wurde z.E.
L. 3. C. de Crim. sacril. angeführet ; aus
der Erfahrung aber erwiesen, was vor einen grossen Schaden es der Spanischen
Monarchie unter Phillip II zugezogen habe, da
von Peterz dessen geheimden Staat bekannt gemacht; ingleichen dem
Deutschen
Reiche unter Ferdinand II, als Otto
Peck eines und das andere ausgeplaudert hatte. |
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Gleichwie aber der angeführte Fall nicht von denen, die innere und geheime
Staats-Verfassung eines
Landes bekannt machen, sondern von solchen Leuten zu
verstehen ist, die über dasjenige, so der
Fürst gethan hat, disputiren und
critisiren; also haben auch Peterz und Peck
nicht blosse
Rechte sondern geheimde Consilia bekannt gemacht,
und dadurch denen
Herren, welchen sie zuvor gedienet hatten, gewissermassen
geschadet. |
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Man muß solchergestalt vielmehr umgekehrt
sagen: Woferne das Staats-Recht
eine
Klugheit oder
Wissenschafft ist, die
Reichs-Grund-Gesetze der deutschen
Nation recht zu erklären, und auf alle vorkommende Fälle zu appliciren; so ist
es auch höchst nöthig, |
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{Sp. 682} |
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daß nun erwehnte Gesetze denen zukünfftigen Staatisten bey guter
Zeit
bekannt gemacht werden. Denn sonsten dürffte es ihnen gehen, wie denen jungen
Ärtzten, welche Anfangs viel verderben, ehe sie die Kranckheiten recht
erkennen
und curiren lernen. |
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Im übrigen muß allerdings im Lehren und
Schreiben des
Vitriarii
Erinnerung wohl beobachtet werden: adsit modestia, et de Imperatore
Statuumque majestate reverens sermo. Das heißt: Man muß nur mit gehöriger
Bescheidenheit und Ehrfurcht von Staats-Recht,
Kayserlichen Majestät und
derer hohen
Reichs-Stände
Ansehen
reden und schreiben. Und diejenigen
Schrifftsteller,
von welchen etweder dem
Kayser zur Ungebühr geschmeichelt, oder die
Rechte derer
Reichs-Stände höher, als sie an sich selbst sind, erhaben worden, haben dadurch
die Leser zwar irrig, im
Reiche aber dessentwegen doch keine
Veränderung
gemacht. |
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Diese Frage ist hingegen etwas schwerer zu beantworten: Ob man auch von
Staats-Sachen auf
Universitäten etwas lernen könne? Es gehöret allzuviel zu
einem rechten Publicisten, davon er das wenigste in denen
Büchern finden kan. |
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Er soll 1)
reisen, und einen
Staat mit dem andern vergleichen lernen. Dieses
aber können etliche nicht thun; andere thun es nicht auf die rechte Weise; und
noch andere thun es zur Unzeit. Zum wenigsten wird der Information auf hohen
Schulen dadurch nicht geholffen. |
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Er soll 2) die Correspondentz mit denen
Örtern, wo die
Staats-Geschäffte
tractiret werden, fleißig unterhalten. Das scheinet wiederum bey denen meisten
gar zu mühsam, kostbar und gefährlich zu seyn. |
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Dies macht auch nicht wenig Schwierigkeiten, daß wir bey Erlernung des
Staats-Rechts insgemein nur überhaupt auf die Verfassung, welche zwischen Haupt
und Gliedern im
Deutschen
Reiche sind, gewiesen werden; da doch ein jeglicher
Reichs-Stand in seinem
Lande und
Gebiete hinwiederum seine eigene Verfassungen,
und, so zu
sagen, sein absonderliches Staats-Recht hat, von welchem aber bis
jetzo noch gar wenig geschrieben worden, auch vieler dabey vorfallender Umstände
wegen, nicht wohl geschrieben werden können. |
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Gleichwohl siehet ein
Publiciste, welcher seine
Weißheit bloß auf
Universitäten eingenommen hat, nicht anders als ein Advocate aus, welcher durch
sein blosses
Bürgerliches Recht bey allen Processen unüberwindlich zu werden
gedencket. Und man darff sich hernach nicht wundern, wann ihre Rathschläge
denjenigen gleich sehen, so dem
Churfürsten von der Pfaltz bey dem
Frantzösischen Einfalle in seine Länder 1673 ertheilet wurde: Er solle den
König
von Franckreich nur ex Lege Aquilia belangen. |
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Es rühret ferner eine grosse Schwierigkeit auch daher, weil zuerst gar zu
wenig, zuletzt gar zu viel von dem Deutschen
Staate geschrieben worden, daß man
fast nicht weiß, welches unter so vielen unterschiedenen
Meynungen die beste
sey. Alle Nationen haben in diesem Stücke eher Hand angeleget, als die
Deutschen. Nachdem aber das
Werck einmahl angegriffen, und |
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{Sp. 683|S. 355} |
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dessen Nutzbarkeit erfunden worden; so urtheilet
Severin von Monzambano
in seinem Tract. de Statu Imp. Germ. und zwar in seiner Epistola ad
Laelium de Monzambano, welche bald nach der Vorrede darzu befindlich ist,
nicht unrecht: Teutonicos homines insatiabile scribendi cacoethes tenere;
die Deutschen hätten eine gantz unersättliche
Begierde zum
Bücher-Schreiben. |
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Dabey gedencken ihrer viel mit der Philosophischen
Weißheit am glücklichsten
fortzukommen, und verdunckeln die herrliche Lehre von dem
Staats-Rechte mit
ihren überflüßigen Divisionibus und Abstractionibus, da sie
dieselbe erklären sollten. Wir
reden aber mit guten Bedachte von einer
überflüßigen
Philosophie. Denn daß dieselbe gantz und gar nicht verworffen
werden könne, ist ausser allem Zweifel, und ergiebet sich auch bey Abhandlung
derer dahin gehörigen
Materien von selbst mehr als zu viel. Es
sagen uns solches
auch die Acten, welche noch täglich in Regenspurg, und nunmehr in Franckfurt,
bey der daselbst angestellten öffentlichen
Reichs-Versammlung, oder sonst
verfertiget werden. |
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Noch schlimmer war es vor diesem, da man den gegenwärtigen deutschen
Staat
nach der alten Römischen Monarchie abmessen und dergestalt die
Käyserliche
Wahl-Capitulation Legem Regiam, die
Churfürsten aber Praefectos
praetorios nennen wollte; oder wenn man den Leuten eine gantze Menge
Regeln
hersagte, und dieselben gleichwohl aus der Historie, davon der Lehrmeister
selbst keine grosse
Wissenschafft hatte, niemahls zu erklären begehrte. Denn,
daß diese bey Abhandlung und Erlernung des
Staats-Rechts gantz unentbehrlich
sey, kan man bloß daher wissen, weil sich der Staat in unserm
Reiche täglich
verändert, und dergestalt ein Zuhörer wunderliche
Dinge lernen würde, welcher
nur ohne die Geschichte der letzten funfzig Jahre die Deutschen Reichs-Händel
hören sollte. Viel
Sachen sind auch also beschaffen, daß wir bey nahe nicht
sagen können, wie es mit denselben gehalten werden soll. Dahin gehörete in
vorigen Zeiten die Verfertigung der Kayserlichen Wahl-Capitulation, das
Reichs-Vicariat in Betrachtung Pfaltz und Bayern, u.s.w. |
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Indem auch die unterschiedenen Religionen bey denen so vom Staats-Rechte
etwas geschrieben, unterschiedene Absichten auf ihr Interesse verursachet haben;
so muß man alle
Bücher mit grosser Behutsamkeit lesen, und sonderlich zum Voraus
wissen, wo die Verfasser derselben gelebet haben, und was vor eines Glaubens sie
gewesen sind, wo das
Buch gedruckt worden, u.s.w. Fast eben auf den Schlag, wie
die Englischen, Frantzösischen, Holländischen, und andere auswärtige
Rechte bey
ereigneten Unruhen von einem immer anders als von dem andern beschrieben worden.
Daraus aber siehet man schon, um was vor Hülffs-Mittel sich vornehmlich einer zu
bekümmern hat, der in dieser Art zu
studiren was rechtschaffenes vor sich
bringen will. |
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Weil es ein
Recht ist; so muß er wohl nothwendig die übrigen Gattungen derer
Rechte daneben
verstehen lernen. Zuerst wird das
Recht der Natur erfordert. Wie
ein Gelehrter überhaupt dasselbe |
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{Sp. 684} |
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ohnmöglich entbehren kan; so wird absonderlich ein
Publiciste ohne dasselbe
nicht weit fortkommen: weil er in vielen Entscheidungen und Aussprüchen auf die
natürliche Billigkeit zu sehen hat. |
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Er muß hernach auch in dem
Römisch-Bürgerlichen, und
Canonisch-Päbstlichen,
oder geistlichen Kirchen-Rechte bewandert seyn. Zum Exempel dienen die
Streitigkeiten wegen der
Münsterischen Erb-Männer-Sache und des
Bißthums Lübeck.
Ein anders aber ist es, das Bürgerliche und Canonische Recht wissen und
verstehen; ein anders aber die öffentlichen Staats Geschäffte daraus
beurtheilen und entscheiden. Wie unentbehrlich ferner das
Lehn-Recht bey dem
Staats-Rechte sey, das hat in vorhergehenden Jahren die Succeßion in dem
Mantuanischen gewiesen; da über die rechte Auslegung des Textes 2 Feud.
24 genug gestritten worden. |
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Nächst diesem muß er auch in der
Politic oder Staats-Kunst wohl
erfahren
seyn. Ihrer viele, welche sehen, wie genau das
Staats-Recht mit der Staats-Kunst
verbunden sey, daß jenes ohne diese ohnmöglich erlernet werden kan, haben bey
nahe aus beyden eins machen wollen; da sie doch in den meisten
Haupt-Eigenschafften von einander unterschieden sind. Es kan auch wohl seyn, daß
auf etlichen
Universitäten der Streit daher entstanden, ob sich die so genannten
Philosophen auch um das Staats-Recht bekümmern dürffen oder nicht. |
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Er muß ferner in den Geschichten wohl bewandert seyn. Ohngeachtet nun zwar
die Geschichte der fremden
Länder eigentlich nicht hierher gehören; so können
sie doch auch nicht gäntzlich auf die Seite gesetzet werden: weil zwischen
denselben und der Deutschen Historie eine beständige Verbindung ist. Und wie man
sonst
sagt: Ein recht gründlich gelehrter
Mann muß alles wissen; so heißt es
auch hier: wer den Deutschen
Staat recht
verstehen will, muß sich in allen
Historien, zu welchen auch die
Geographie, Chronologie und Genealogie gehören,
wohl umgesehen haben. |
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Zu denen Historien rechnet man erstlich die alten Römischen Geschichte. Denn
wo will man sich sonst in die
Schrifftsteller
finden, welche von denenselben das meiste in dem Staats-Rechte, ob wohl nicht
auf eine allzu gute Weise, hergeleitet haben, daß sie den Deutschen Staat der
älter, mittlern und neuen
Zeit beschrieben haben. Und gehören also vornehmlich |
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- zur alten Zeit
- Cluver,
- Conring,
- Schutzfleisch und
- Mabillon;
- zur
mittlern Zeit
- Schardius,
- Pistorius,
- Reuberus,
- Fischer,
- Urstisius,
- Reinerus,
- Reineccius,
- Meibom,
- Leibnitz und
- Schilter;
- Zur neuern Zeit
- Hortleder,
- Sleidanus,
-
Seckendorff,
- das
Theatrum und Diarium
Europaeum,
- Pufendorf und
- Valckenier,
- und andere mehr.
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Es müsten auch nothwendig die
Instrumente und Acten von denen letztern
Friedens-Schlüssen hieher gerechnet werden, welche nebst andern Urkunden eine
vollkommene
Wissenschafft in Staats-Affairen zu erlangen höchst nöthig sind. |
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Man möchte aber wohl noch eine neue Art darzu setzen, und dieselbe
die neueste Historie nennen, welche denjenigen, die in
ihrer Lehr-Art die
Historie
zu
studiren |
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{Sp. 685|S. 356} |
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nicht altväterisch werden wollen, zwar unentbehrlich, in Ermangelung aber
gnugsamer Hülffs-Mittel, weit schwerer, als die andern, zu erlernen ist. Hierbey
ist nicht zu läugnen, daß man den
Staat des Deutschen
Reichs zwar von solchen
Schrifftstellern, die in
Deutschland selbst gelebet haben, am gewissesten
begreiffen könne. Man muß aber auch gestehen, daß Fremde und Ausländer in
gefährlichen und verdrüßlichen
Materien offtermahls am aufrichtigsten
geschrieben, und sich dergestalt erwiesen haben, wie Tacitus
von ihnen fordert, sine ira et studio, das heist ohne
Zorn und
Partheylichkeit, auch, welches eben so nöthig ist: sine timore, ohne
Scheu und Furcht. |
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Es ist im übrigen nicht zu vermuthen, daß jemand das Staats-Recht ohne die
Reichs-Grund-Gesetze werde zu erlernen begehren. Welche bereits oben nahmhafft
gemacht worden, woraus aber zur Gnüge erhellet, wie man das Staats-Recht nicht
anders, als das sonst so genannte Privat-Recht, in ein
Geschriebenes,
und
Ungeschriebenes, eintheilen müsse. |
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Es ist ferner daraus zu schliessen, daß man die Deutsche Historie und das
Staats-Recht nicht allein zusammen tractiren könne, sondern auch bey nahe müsse.
Zwar ist uns ein sonst nicht ungelehrter
Mann bekannt, welcher beständig zu
sagen pfleget: Man könne auf
Universitäten nicht das Staats-Recht, sondern nur
die Historie von demselben, erlernen. Und dannenhero habe auch unter andern der
gelehrte Böcler sehr wohl gethan, daß er sein
Buch nicht Jus publicum,
sondern nur Notitiam S.R.J. genennet. Im übrigen wird es wohl einerley
seyn ob man das Staats-Recht zu erst setzet, und solches mit der Deutschen
Historie erkläret, oder umgekehret sich zu erst um die Deutschen Geschichte, und
zuletzt um das Staats-Recht so daraus geschossen ist, bekümmert. |
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Von denen hieher gehörigen
Schrifften ist bereits oben Meldung geschehen. |
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