Titel: |
Austregae, Außträge |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
2 Sp. 2254 |
Jahr: |
1732 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 2 S. 1161 |
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Siehe auch: |
-
Ersch/Gruber
Sect. I Th. 6 (1821) S. 464-465: Austräge
- Wikipedia: fehlt
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
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Text |
Quellenangaben |
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Austregae, Außträge, sind diejenigen
Richter,
vor denen
gewisse
Reichs-Stände, auch nur in gewissen
Sachen ihre erste Instantz haben, und
sich richten lassen, ehe der Proceß an die
Kayserliche Cammer oder an den
Reichs-Hoff-Rath gelanget. |
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Diese haben nun ihren
Namen
von dem
Deutschen
Worte Außtragen,
welches so viel heist, als entscheiden oder schlichten, dieweil von solchen
Austregis pflegen die Streitigkeiten verglichen zu werden, |
Ord. Cam. p. 2. t. 2. |
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deren
Ursprung noch von denen damahls gar troubleusen Zeiten,
darinnen derjenige das beste
Recht hatte, der den andern vermochte, und in Sack
stecken konnte, sonderlich da das lang gewährte Interregnum war,
herrühret, in welchen
verschiedene
Fürsten dergleichen Judicia arbitraria s.
compromissaria oder gewillkührte Richter zu Entscheidung
ihrer Streitigkeiten anzunehmen pflegten, die hernach vom
Kayser Maximiliano
I. in eine bessere Richtigkeit gebracht und confirmiret worden. |
Conring. disp. … |
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Wenn aber in Beschreibung derer Austräge gedacht wird, daß nur gewisse
Reichs-Stände das Jus Austregarum haben, so sind darvon alle
diejenigen, welche nicht in den
Fürsten-Stand gehören, noch solches
Recht,
entweder durch Verjährung, oder durch ein besonders
Privilegium
erlanget haben, regulariter auszuschliessen; drum gehen solche die
Reichs-Städte gar
nicht an, es sey denn, daß eine oder die andere sothanen Rechts ietztgedachter
massen sich
theilhafftig gemacht hätte, wie also verschiedene Städte die so
genannten Conventional-Austräge haben, als vormahls |
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- zu Straßburg, welches zu seinen Austrägen hatte Basel, Worms und Ulm,
- Nürnberg hat zu seinen Austrägen Windesheim und Weisenburg; im Nordgau,
- Regenspurg hat Augspurg, Nürnberg und Ulm;
- Eßlingen hat der
Rath
zu Ulm, Reutling und Heylbrunn.
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Und kan also der Kläger aus solchen 3. Städten allemahl denjenigen
Ort, der ihm am
bequemsten ist, auslesen. |
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Gleichwie aber nicht alle
Reichs Stände, nur erwehnter massen, zu denen
Austrägen gehören, also sind auch, nach obiger Definition, nicht alle
und jede
Sachen dahin zu ziehen, sintemahl sonderlich die
Ehe-Sachen, die
Lehns-Sachen, Fiscal-Sachen, der
Friede-Bruch, und alle
Criminalia
davon ausgenommen, und solche Streitigkeiten allein vor dem Cammer-Gerichte,
oder in gewissen Fällen vor dem Reichs-Hoff-Rathe ventiliret werden. |
- Ord. Camer. …
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Rhet. Instit. …
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Es sind aber die Austregae zweyerley: |
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- Conventionales, welche
gewisse Familien unter sich aufgerichtet
haben, die man
Stamm-Austräge zu
nennen pfleget, dergleichen sonderlich die
Durchl. Häuser
Sachsen und Hessen haben; it. bey einigen
vorgenannten
Reichs-Städten zu befinden seyn;
- Legales, die aus einer all-
{Sp. 2255}
gemeinen
Reichs-Verordnung herkommen;
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und diese sind nun von Maximiliano I. eingerichtet worden; |
Limn. de Jure
… |
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da hingegen jene noch vor diesem
Kayser, meistens zur Zeit des so lange geführten Interregni sich
angefangen. |
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Nun ist zwar diesen Austregis legalibus eine gewisse Maasse
vorgeschrieben worden, |
worvon weitläufftig nachzulesen in der
Cammer-Ger. Ordn. de an. 1555. part. 2. |
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die aber nur
noch bis auf 2. modos in desuetudinem gerathen ist, massen allein noch
diese 2. Stücke übrig blieben, daß erstlich der Beklagte Klägern 3.
Reichs-Stände, welche ebenmäßig das Privilegium Austregarum haben,
nennen
muß, daraus sich dieser binnen 4. Wochen einen
Richter wehlen
möge,
hernach auch ein
Kayserlicher Commissarius darzu ausgebeten werde; und
können diese Stände entweder lauter
Fürsten oder lauter
Grafen, oder nur 3.
Städte, oder aber auch unter einander gemenget,
z.E. theils Fürstlichen
Standes
seyn, wenn sie nur anders ebenfalls das
Recht derer Austräge haben, auch nicht
über 12. Meilen vom Beklagten
wohnhafft sind. |
Ord. Camer. … §. Item es soll einem ieden
Klagenden et Tit. … |
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Wer ein mehrers von dieser
Materie
wissen
will, kann unter andern
Scriptis
verschiedener JCtorum, als |
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- Friderici Lentii,
- Georg. Schubhardi,
- Quir. Cubachii,
- Henr. Cocceji,
und
- Sam. Strykii
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de Austregis gehaltene
Disputationes weiter nachschlagen. |
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Die Rechts-gebothene Austregae sind denen
Chur-
und
Fürsten
des
Reichs zum Besten
verordnet: damit diese nicht
nöthig haben
mögten, sich, zu ihren nicht geringen Despect, vor die Reichs-Cammer
ziehen zu lassen; da Sie vorhero kein anderes Forum, als auf dem
Reichs-Tag, vor dem
Kayser, und ihres gleichen gehabt haben. Dann wann dieses
eine
Ursache wäre, damit die Chur- und Fürsten nicht mit eins Sach-fällig werden
mögten: so wäre es ja
unbillig gewesen, diese Instantiam austregalem
den geringeren
Ständen und
Städten abzuschlagen. Aber aus obiger
Meynung
schliessen sich alle Streit-Fragen über die Austregas von selbsten auf,
welche man bishero vor unauflößlich geachtet.
v.L. |
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