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Zedler: Austregae, Außträge HIS-Data
5028-2-2254-3
Titel: Austregae, Außträge
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 2 Sp. 2254
Jahr: 1732
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 2 S. 1161
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Siehe auch:
  • Ersch/Gruber Sect. I Th. 6 (1821) S. 464-465: Austräge
  • Wikipedia: fehlt
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

  Text Quellenangaben
  Austregae, Außträge, sind diejenigen Richter, vor denen gewisse Reichs-Stände, auch nur in gewissen Sachen ihre erste Instantz haben, und sich richten lassen, ehe der Proceß an die Kayserliche Cammer oder an den Reichs-Hoff-Rath gelanget.  
  Diese haben nun ihren Namen von dem Deutschen Worte Außtragen, welches so viel heist, als entscheiden oder schlichten, dieweil von solchen Austregis pflegen die Streitigkeiten verglichen zu werden, Ord. Cam. p. 2. t. 2.
  deren Ursprung noch von denen damahls gar troubleusen Zeiten, darinnen derjenige das beste Recht hatte, der den andern vermochte, und in Sack stecken konnte, sonderlich da das lang gewährte Interregnum war, herrühret, in welchen verschiedene Fürsten dergleichen Judicia arbitraria s. compromissaria oder gewillkührte Richter zu Entscheidung ihrer Streitigkeiten anzunehmen pflegten, die hernach vom Kayser Maximiliano I. in eine bessere Richtigkeit gebracht und confirmiret worden. Conring. disp. …
  Wenn aber in Beschreibung derer Austräge gedacht wird, daß nur gewisse Reichs-Stände das Jus Austregarum haben, so sind darvon alle diejenigen, welche nicht in den Fürsten-Stand gehören, noch solches Recht, entweder durch Verjährung, oder durch ein besonders Privilegium erlanget haben, regulariter auszuschliessen; drum gehen solche die Reichs-Städte gar nicht an, es sey denn, daß eine oder die andere sothanen Rechts ietztgedachter massen sich theilhafftig gemacht hätte, wie also verschiedene Städte die so genannten Conventional-Austräge haben, als vormahls  
 
  • zu Straßburg, welches zu seinen Austrägen hatte Basel, Worms und Ulm,
  • Nürnberg hat zu seinen Austrägen Windesheim und Weisenburg; im Nordgau,
  • Regenspurg hat Augspurg, Nürnberg und Ulm;
  • Eßlingen hat der Rath zu Ulm, Reutling und Heylbrunn.
 
  Und kan also der Kläger aus solchen 3. Städten allemahl denjenigen Ort, der ihm am bequemsten ist, auslesen.  
  Gleichwie aber nicht alle Reichs Stände, nur erwehnter massen, zu denen Austrägen gehören, also sind auch, nach obiger Definition, nicht alle und jede Sachen dahin zu ziehen, sintemahl sonderlich die Ehe-Sachen, die Lehns-Sachen, Fiscal-Sachen, der Friede-Bruch, und alle Criminalia davon ausgenommen, und solche Streitigkeiten allein vor dem Cammer-Gerichte, oder in gewissen Fällen vor dem Reichs-Hoff-Rathe ventiliret werden.
  • Ord. Camer. …
  • Rhet. Instit.
  Es sind aber die Austregae zweyerley:  
 
  1. Conventionales, welche gewisse Familien unter sich aufgerichtet haben, die man Stamm-Austräge zu nennen pfleget, dergleichen sonderlich die Durchl. Häuser Sachsen und Hessen haben; it. bey einigen vorgenannten Reichs-Städten zu befinden seyn;
  2. Legales, die aus einer all-

    {Sp. 2255}

    gemeinen Reichs-Verordnung herkommen; 
 
  und diese sind nun von Maximiliano I. eingerichtet worden; Limn. de Jure
  da hingegen jene noch vor diesem Kayser, meistens zur Zeit des so lange geführten Interregni sich angefangen.  
  Nun ist zwar diesen Austregis legalibus eine gewisse Maasse vorgeschrieben worden, worvon weitläufftig nachzulesen in der Cammer-Ger. Ordn. de an. 1555. part. 2.
  die aber nur noch bis auf 2. modos in desuetudinem gerathen ist, massen allein noch diese 2. Stücke übrig blieben, daß erstlich der Beklagte Klägern 3. Reichs-Stände, welche ebenmäßig das Privilegium Austregarum haben, nennen muß, daraus sich dieser binnen 4. Wochen einen Richter wehlen möge, hernach auch ein Kayserlicher Commissarius darzu ausgebeten werde; und können diese Stände entweder lauter Fürsten oder lauter Grafen, oder nur 3. Städte, oder aber auch unter einander gemenget, z.E. theils Fürstlichen Standes seyn, wenn sie nur anders ebenfalls das Recht derer Austräge haben, auch nicht über 12. Meilen vom Beklagten wohnhafft sind. Ord. Camer. … §. Item es soll einem ieden Klagenden et Tit. …
  Wer ein mehrers von dieser Materie wissen will, kann unter andern Scriptis verschiedener JCtorum, als  
 
  • Friderici Lentii,
  • Georg. Schubhardi,
  • Quir. Cubachii,
  • Henr. Cocceji, und
  • Sam. Strykii
 
  de Austregis gehaltene Disputationes weiter nachschlagen.  
  Die Rechts-gebothene Austregae sind denen Chur- und Fürsten des Reichs zum Besten verordnet: damit diese nicht nöthig haben mögten, sich, zu ihren nicht geringen Despect, vor die Reichs-Cammer ziehen zu lassen; da Sie vorhero kein anderes Forum, als auf dem Reichs-Tag, vor dem Kayser, und ihres gleichen gehabt haben. Dann wann dieses eine Ursache wäre, damit die Chur- und Fürsten nicht mit eins Sach-fällig werden mögten: so wäre es ja unbillig gewesen, diese Instantiam austregalem den geringeren Ständen und Städten abzuschlagen. Aber aus obiger Meynung schliessen sich alle Streit-Fragen über die Austregas von selbsten auf, welche man bishero vor unauflößlich geachtet. v.L.  
     

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Stand: 18. August 2013 © Hans-Walter Pries