Titel: |
Reichs-Fürst |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
31 Sp. 79 |
Jahr: |
1742 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 31 S. 53 |
Vorheriger Artikel: |
Reichs- (oder Land-) Friedensbruch |
Folgender Artikel: |
Reichs-Fürsten-Rath |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
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Text |
Quellenangaben |
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Reichs-Fürst,
Lat.
Princeps Imperii,
in besonderm
Verstande, ist im Heil. Röm. Reich ein
Fürst, welcher Sitz und
Stimme auf den Reichs-Tägen hat, und werden die Reichs-Fürsten in geistliche und
weltliche
eingetheilet. |
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Sie erlangen ihr
Lehn
unmittelbar von dem
Kayser.
Sonst werden dieselben auch in die alten und neuen Fürstlichen Häuser
abgetheilet. Jene sind, welche schon seit
langen Zeiten nicht allein die
Fürstliche Wür- |
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{Sp. 80} |
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de, sondern auch wegen ihrer unmittelbaren Reichs-Lehn Sitz und Stimme auf
denen Reichs-Tägen gehabt. Diese aber sind diejenigen, welche entweder nur gantz
neuerlich von dem Kayser in den Reichs-Fürsten-Stand erhoben worden, oder noch
keine unmittelbare Reichs-Lehen besitzen. Weswegen sie denn auch weder Sitz und
Stimme auf denen Reichs-Tägen haben, noch auch unter die eigentlichen
Reichs-Stände gerechnet werden; massen eben hierinnen der eigentliche
Unterschied zwischen blossen Reichs-Fürsten, dem
Namen und dem
Stande nach, und
zwischen würcklichen Reichs-Ständen beruhet. |
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Im übrigen haben alle und jede alte Deutsche Reichs-Fürstliche Häuser den
Rang
unmittelbar nach denen
Chur-Fürsten; an auswärtigen Höfen aber können sie
gleichen Rang mit denen Chur-Fürsten begehren. Denn ob gleich die allermeisten
Häuser erst durch Zerreissung derer
Provintzien entstanden; so sind doch deren
uralte Vorfahren vornehme Deutsche
Herren gewesen. Weil sie nun in ihren
Landen
eben so souverain, als die Chur-Fürsten in den ihrigen, sind; so suchten sie
auch 1678 bey denen Nimwegischen Friedes-Tractaten das
Recht, Gesandten vom
ersten Range zu senden. Welches ihnen auch der bekannte Fürstner
de Jure Suprematus gar wohl gegründet vindiciret hat; wider welches
Buch
aber dessen Gegner nicht viel tüchtiges aufzubringen vermocht, indem es ihnen
insgesammt an gnugsamer Kenntniß der Deutschen Staats-Verfassung mittlerer Zeiten gefehlet. Sie brauchen aber solches nicht; sondern schicken mehrentheils
nur Gesandten vom andern Range, vielleicht um solcher gestalt die vielen Kosten
zu ersparen. |
Zschackwitzens Rechts-Ansprüche … |
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Siehe auch |
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