Titel: |
Principalis dignitas |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
29 Sp. 511 |
Jahr: |
1741 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 29 S. 269 |
Vorheriger Artikel: |
Principalis debitor |
Folgender Artikel: |
Principalis finis |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
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Text |
Quellenangaben |
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Principalis dignitas, die Fürstliche
Würde oder Fürstenmäßig, wird insonderheit von
denenjenigen
Reichs-Ständen
gesagt, welche zwar den
Titel Fürst selbst nicht führen, oder gebrauchen sonst
aber dennoch denen übrigen und
würcklichen
Reichs-Fürsten in allem gleich geachtet werden. |
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Dahin gehören
verschiedene
Prälaten und
Grafen,
z.E. |
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- der Hochmeister des Deutschen Ordens,
- die
Grafen von
- Hapsburg,
- Henneberg,
- Tyrol,
- Mompelgard,
- Arnberg,
- u.a.
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von denen auch einige mit einem besondern Zusatze, Gefürstete
Äbte und
Grafen, andere aber nur schlechthin und ohne einen solchen Zusatz, Äbte und
Grafen,
genennet werden, sonst aber dennoch alle mit einander unter dem
Prädicate
Fürsten begriffen sind. |
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R.A. zu Speyer von 1570. §. Aus besondern.
102.
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Cammer-Gerichts-Ordn. P. II. ...
- Paurmeister de Jurisdict. ...
- Sixtin de
Regal. ...
- Besold in Disc. ... und in Thes.
Pract. verb. Abt, Fürst, Gefürstete Äbte, Gefürstete Grafen,
Bitsch, u.a.
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