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Text |
Quellenangaben |
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Cammer-Gericht,
Lat. Camera Imperialis, ist das höchste
Gerichte im
Römischen Reiche, vor welchem alle
Reichs-Stände nebst ihren
Unterthanen, jene
unmittelbar, diese mittelbar
Recht suchen und
nehmen
müssen. |
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Die
Gelegenheit darzu war die Menge derer
Sachen vor den Kayserlichen Hoff-Rath und die
Unbeqvemlichkeit und schwere Kosten vor
demselben Processe zu führen, indem er keinen
gewissen
Ort hatte, sondern dem
Käyser
nachfolgte, wo dieser
hinreißte. |
- Nauclerus Chronogr.
...
- Micraelius Hist. Polit. ...
-
Europ. Herold. ...
- Datte Vol. Rer. Germ. ...
- Boecleri Not. Imp. ...
-
Conring. Exercitt. de Judic.
Reipubl. German. ...
-
Vitriarius J. Publ. ...
-
Pfeffinger ad Vitriar. l.c. ...
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Daher endlich Käyser Maximilianus I. auf dem
Reichs-Tage zu Worms
an. 1495 den 31. Oct. mit einstimmigen Rath und
Auctorität derer Stände das Reichs-Cammer-Gerichte, als das oberste und letzte
Gerichte einsetzte. |
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Man darff es aber nicht mit der Käyserlichen
Cammer (Camera Imperiali) confundiren, denn diese findet man schon in denen
ältesten Urkunden, sie folgte überall dem
Käyserlichen Hofe, und
dependirte allein von des
Käysers
Befehlen,
bestand auch nur in dem Fisco oder Reichs-Schatze. |
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Von
an. 1441 an findet man auch in denen
Urkunden eines Käyserlichen ingleichen des
Reichs-Cammer-Gerichts gedacht, welches aber
eben sowohl als das vorher gedachte nirgends
anders als am Käyserlichen Hofe gehalten und
daher bißweilen auch das Käyserliche und
Reichs-Hof-Gerichte
genennet worden. |
-
Struuius
Hist. Jur. ...
- Datte l.c. ...
-
Limnaeus Jur. Publ. ...
- Vitriarius l.c.
- Pfeffinger l.c.
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{Sp. 428} |
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Es kan aber wohl seyn, daß solches zu dem
noch florirenden Reichs-Cammer-Gerichte Anlaß
gegeben, wie denn auf dem Reichs-Tage zu
Nürnberg an. 1487 schon sehr starck darüber
deliberiret worden. |
- Datte l.c. ...
-
Lehmann Chron. Spir. ...
-
Schilter Tom. I. Instit. Jur. Publ.
...
- Mauritius de Judic. Rothwil. ...
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Ob das Cammer-Gerichte von dem Käyser
allein, oder auch zugleich von denen Ständen
seine
Jurisdiction habe empfangen, ist eine
starcke Controuers unter denen
Publicisten.
Diejenigen, so das erstere behaupten
wollen,
führen nachfolgende
Ursachen an, |
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1) |
weil der Käyser der
oberste
Richter im
Reiche und die Quelle aller
Jurisdiction wäre, wie die
Stände auf dem
Reichs-Tage zu Nürnberg
an. 1467 solches selbst bekennt
hätten. |
2) |
weil alle
Iura, deren die
Reichs-Stände nicht ausdrücklich
theilhafftig
gemachet worden, dem Käyser gehörten, und
könne man |
3) |
nicht erweisen, daß bey
Einsetzung des Cammer-Gerichts der Käyser
denen Ständen das obgedachte Recht
gegeben, |
4) |
viel mehr
schreibe
Rudolphus II, er habe nur in einigen Fällen seine ruhige
Jurisdiction dem Cammer-Gerichte communiciret,
wie es denn |
5) |
das Käyserliche Cammer-
Gerichte Consistorium Summi Principis, Imperatorem repraesentans genennet würde,
und |
6) |
alle Cammer-Richter und
Praesidenten vom Käyser allein gesetzt
würden. |
7) |
Weil der Cammer-Richter
das Käyserliche Scepter führte, und |
8, |
der Käyser allein die
Richter und Adsessores
bestraffte, |
9) |
weil alle Cammer-Rescripta und
Decreta allein in des Käysers
Namen
ausgefertiget würden, |
10) |
und weil alle Cammer-Bedienten den Käyser allein schweren
müsten, |
11) |
weil die Reichs-Stände
keine Jurisdiction über einander hätten, und
daher auch dem Cammer-Gerichte keine geben
könnten. |
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Dawieder wenden diejenige, so denen Ständen auch das Recht dem
Cammer-Gerichte die Jurisdiction zu geben zuschreiben, ein: |
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1) |
das Cammer-Gerichte sey
vom Käyser und Ständen zugleich eingesetzt
worden. |
2) |
die Cammer-Gerichts-Ordnungen und derselben
Reformation,
Extension und Explication etc. würde von
beyden zugleich gemacht. |
3) |
Die Reuision der Cammer
und derselben gesprochenen
Urtheil geschähe
nicht allein von dem Käyser, sondern zugleich
vom Chur-Fürsten zu Mayntz und denenjenigen
Ständen, welche die
Ordnung träfe, |
5) |
der Käyser gäbe im
Reichs-Abschied vom
Jahr 1566
§. 143. denen Cameralibus
Gewalt auf
derer Chur-Fürsten,
Fürsten und
Ständen
Vergleichen und Bewilligen etc. |
6) |
Das Cammer-Gerichte
repraesentirte nach denen
Worten
des R. Absch. de. an. 1054 §. 165. den Käyser
sammt Chur-Fürsten und Ständen. |
7) |
Das Cammer-Gerichte
könne ohne derer Stände Einwilligung nicht
verlegt werden. |
8) |
Das
gantze Reich gäbe
sein Quotum zum Unterhalt des Cammer-
Gerichts, |
9) |
die Reichs-Stände setzten
die gröste
Zahl derer
Adsessorum, |
10) |
werde dieses
Judicium
des Käysers und des H. Reichs-Cammer-Gerichte
genennet. |
11) |
Wie diese
Meynung durch
die klaren Worte derer Chur-Fürsten in der Ant-
|
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{Sp. 429|S. 230} |
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wort auf obgedachtes
Schreiben
Käysers Rudolphi II. |
|
bey
Lundorpio
Tom. II. Act. Publ. ... |
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und durch das Conclusum des Churfürstl.
Collegii
im
Jahr
1704. |
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welches in Fabri
Staats-Cantzley Tom. IX. ... steht, |
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-
Besoldus
Thes. Pract. voc. Cammer-Gericht.
- Blumius Proc. Camer. ...
- Gailius Obseru. ...
- Otto J Publ. ...
- Wurmser Exerc. J. Publ. ...
-
Speidelius Spec. voc.
Cammer-Gericht ...
- Klock. de Contribut. ...
-
Limnaeus ad Capitul. Ferdin. III.
Art. 30 voc. Churfürst. ...
- Mulzius Corp. J. Publ. ...
- Strauchius Diss. Exot. ...
-
Schweder Synt. J. Publ. ...
-
Vitriarius J. Publ. ...
-
Pfeffinger ad
Vitriar. l.c.
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Einige
theilen das Cammer-Gerichte ein in
Judicium Senatus und Audientiae und
nennen
Judicium Audientiae die
Zusammenkunfft des
Cammer-Richters und
Adsessorum, da die
geschwornen Cammer-Procuratores angehöret werden.
Judicium Senatus heist die Zusammenkunfft,
worinnen die in Audientia vorgebrachten
Sachen
überlegt und entschieden werden, wobey der
vornehmste Cammer-Richter oder in dessen
Abwesenheit der andere praesidirt. |
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Maximilianus ordnete es zu
Franckfurt an; als
aber zwey
Jahr hernach die Stände des Reichs
zu Worms zusammen kamen, wurde es dahin
beruffen, von da
an. 1501 nach Nürnberg, das
folgende Jahr nach Augspurg, an. 1503 nach
Regenspurg und an. 1509 zum andern mahle nach
Worms verlegt, doch
muste es auch dieses mahl
von hier fort, und kam an. 1513 nach Speyer und an. 1514 zum dritten mahle nach Worms. |
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Nach dem
Todte
Maximiliani I schien es fast
verloschen zu seyn, doch bemühte sich der
Chur-Fürst zu Pfaltz als
Vicarius solches zu
erhalten, biß Carolus V. zur
Käyserlichen
Würde
erhoben wurde, welcher es wieder anrichtete, mit
etlichen Personen vermehrte und
an. 1521
befahl, es
zu Nürnberg zu halten. Hier blieb es nicht über 3.
Jahr, sondern kam nach Eßlingen und an. 1527 wieder nach Speyer,
welcher
Ort
an. 1530 zu dessen
beständigen Sitz
erwählet worden, wie denn
auch solches biß an. 1688 wenig Jahre
ausgenommen, nehmlich an. 1539, 1540, da es zu
Wimpffen, und an. 1555 und 1556 da es zu Eßlingen
gewesen, zu Speyer gehalten worden. Nachdem
aber an. 1688 Speyer von denen Frantzosen
eingenommen und gar verbrannt worden, hat man
es 2 Jahr darauf nach Wetzlar verlegt, wo es
bis jetzo floriret. |
- Hoffmann Resp. Jur.
...
- Datte Vol. Rer. German. ...
- Lünig
P. Gen. des Reichs-Archius II. 6.
Tit. Discurs von beyden höchsten Reichs-Gerichten ...
-
Vitriarius l.c.
-
Pfeffinger ad h.l.
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Man hat es von Wetzlar an einen sicheren Ort
bringen
wollen, es ist aber nicht zu
Stande
kommen. |
Fabri Staats-Cantzley ... |
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|
In diesem Cammer-Gerichte sitzen der
Cammer-Richter und 4 Praesidenten, welche den
Käyser
vorstellen, das übrige sind
Adsessores. |
- Visitations-Memorial
apud de Ludolff Corp. Jur. Camer. ...
- Mulzius Corp. Jur. Publ. ...
-
Limnaeus J. Publ. ...
- Fabri Staats-Cantzley ...
- Vitriarius et
Pfeffinger l.c. ...
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Der Cammer-Richter muß ein
Teutscher
von
Fürstlichem |
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{Sp. 430} |
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oder
Gräfflichen
Stande oder wenigstens ein
Baron seyn, welcher sich zur
Catholischen oder
Evangelischen
Religion bekennet. Er wird allezeit
von dem Römischen Käyser, oder in seiner
Abwesenheit von dem
Römischen König oder von
denen
Vicariis gesetzt. Wegen der Religion
haben die
Protestanten öffters
Vorstellung
gethan,
daß Wechselsweise auf einen Catholischen
allezeit ein Evangelischer
erwählet würde, allein
sie haben nicht durchdringen können. |
-
Reichs-Abschied de
an.
1548 ...
- Cammer-Gerichts-Ordnung de an. 1495.
Tit. wie nach Abkommen
des Cammer-Richters und derer Urtheiler andere
gesetzet werden sollen ...
-
Westphäl. Fried. ...
-
Lehmann
de Pace Relig. ...
- Blumius de Proc. Camer. ...
-
Lundorpius
Tom. I. Act. Publ. ...
- Faber T. XVIII. der Staats-Cantzley ...
-
Obrecht
not. ad Instrum. Pac. ...
- von Herde
Grund-Veste des Heil. Röm. R. III. seq.
- Ludolff Corp. Jur. Camer. ...
- Vitriarius l.c.
- Pfeffinger ad Vitr.
l.c. ...
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|
Nächst diesem sind noch 4 Praesidenten,
deren 2 der
Augspurgischen
Confession und 2 der
Catholischen Religion zugethan seyn
sollen.
Anfangs
wuste man nichts von dergleichen
Praesidenten, weil aber in der C. Ger. Ordn. de an. 1495 §. 1.
verordnet, daß der Cammer-Richter in
Fürstlichen
Affairen selbst zugegen seyn solte, u. überlegte, daß
Kranckheit oder andere Verhinderungen sich
ereignen könnten, beliebte man in der C. Ger. Ordn. de an.
1500 ... aus denen 16
Adsessoribus 2 wenigstens
Grafen oder
Frey-Herren
zu ernennen, welche des abwesenden Cammer-Richters Stelle vertraten, sie wurden aber Anfangs
nicht Praesidenten
genannt, biß man endlich
in der C. Ger. Ordn. de an. 1555 ... diese
Benennung findet. |
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|
Anno 1570 wurde der
dritte vermöge des in
diesem Jahre abgefaßten Reichs-Abschieds
hinzu gethan, und durch den
Westphälischen
Friedens-Schluß ... und R. Absch. de an.
1654. ...
zählt man dererselben
vier. |
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Anfangs wurden sie sowohl als der Cammer-Richter auf dem
Reichs-Tage erwählet, allein
Carolus V. vindicirte
sich dieses
Recht, welches auch seine Nachfolger
gethan. |
- Blumius de Proc.
Camer. ...
- Ludolff Corp. Jur. Camer. ...
-
Fritschius Elect. J. Publ. ...
- Faber
Tom.
III. der Saats-Cantzley ...
- Thucelius Elect. J. Publ. ...
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Derer Adsessorum waren Anfangs 16. wozu
an. 1521 noch 2 kamen.
An. 1530 vermehrte man ihre
Zahl biß auf 14, zu welchen
an. 1557 16 Extraordinarii aber nur auf
15 Monathe angenommen worden,
an. 1566 wurden
die Ordinarii, die beyden Praesides mit gerechnet, auf 32 verstärcket,
an. 1570 erhöhete man die Zahl derer Praesidum und
Adsessorum auf 41, endlich
ist an. 1648 beschlossen worden, daß ohne die 4
Praesidenten 50 Beysitzer bleiben
sollen. Allein
diese Zahl ist niemahls vollständig gewesen, aus
Mangel derer Besoldungen, darüber sich das
Cammer-Gerichte offt beschweret hat, biß
endlich an. 1719 der Reichs-Tags-Schluß dahin
ausgefallen, daß künfftig nur 25 Adsessores seyn
solten. |
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Die
Wahl
derer Adsessorum geschahe sonst
auf einem
Reichs-Tage, allein nach der
Zeit ist
ausge- |
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{Sp. 431|S. 231} |
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macht worden, daß allezeit jeder
Chur-Fürst
und jeder Creiß eine
gewisse Anzahl
praesentirt, deren
Eintheilung sich nach der öfftern
Veränderung der
Zahl
derer Adsessorum gerichtet
hat, da an. 1648 die Zahl auf 50 erhöht worden,
praesentirten unter denen
Protestanten die Chur-Fürsten zu
Sachsen,
Brandenburg und Pfaltz
jeder zwey, der Ober- und Nieder-Sächsische
Creiß jeder 4 und noch einen Wechselsweise,
die
Augspurgischen Confessions-Verwandte im
Fränckischen, Schwäbischen, Ober-Rheinischen
und Westphälischen Creisse in jedem Creisse 2 und einen alternatiue durch diese 4
Creisse. |
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Zu denen
Catholischen
Adsessoribus praesentirt der
Käyser zwey, die Chur-Fürsten
zum Mäyntz, Trier, Cölln und Bäyern jeder zwey,
der Österreichische und Burgundische Creiß
jeder zwey, der Bäyerische vier, die Catholischen
Stände im Fränckischen, Schwäbischen, Ober-Rheinischen und Westphälischen Creisse in
jedem zwey, daß also die protestantischen
Adsessores sich auf 24, und die Catholischen auf 26 erstreckten. |
-
Instr. Pac. Westph.
...
- R.A.
de an. 1654 ...
- Blumius l.c. ...
- Limnaeus J. Publ. ...
-
Europ. Herold. ...
- Thomasius ad
Monzamb.
l.c.
-
Pufendorff Rer. Suec. ...
- Muller de Conuent. Circul. ...
- Buckisch. Obseruat. in Instr. Pac.
...
-
Cocceius J. Publ. Prud. ...
- Faber. Tom. XVII. der
Staats-Cantzley ...
- Vitriarius et
Pfeffinger l.c. ...
|
|
Die Praesentation
muß innerhalb 6
Monathen
geschehen, welche von der
Zeit an, da man des
vorigen Adsessoris
Todt
erfahren, gerechnet
werden. Ist nun einer hierinnen säumig, so hat das
Cammer-Gerichte das Jus praesentandi. |
|
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Die Qualitäten, so zu einem Cammer-Gerichts-Adsessore erfordert werden, bestehen
überhaupt darinne, daß er aus rechter
Ehe
von teutschen
Eltern
gebohren, von guten
Sitten
und einem unsträfflichen
Leben, von gnugsamer
Rechts-Gelehrsamkeit, und der Römisch-Catholischen oder
Evangelischen
Religion
zugethan seyn
soll. Ehemals wurde auch
erfordert, daß sie als
Doctores
und JCti auf einer von dem
Käyser oder
Römischen König
confirmirten
Vniuersität solten gelesen oder wenigstens 5.
Jahr
studirt haben, allein vermöge des
R.A.
de
an. 1654
... wird heut zu
Tage mehr auf die
Geschicklichkeit
als die fünffjährige
Zeit gesehen. |
- C. Ger. Ordn. de an. 1495.
...
- Recess. Visitat. ... apud.
Ludolf. Corp. Jur. Camer. ...
-
Instr. Pac. ...
- Blumius l.c. ...
-
Limnaeus l.c. ...
-
Rhetius ...
- Mulzius l.c. ...
- Muller l.c. ...
-
Europ. Herold. ...
- Vitriarius et
Pfeffinger l.c. ...
|
|
Die Adsessores sind von Ungeld, Datz-Zoll und andern
Beschwerungen auch andern Gerichts-Zwängen
frey, und
leben unter der
Special-Protection des
Käysers. |
- C. Ger. Ordn. von
an.
1555. ...
- Danaisius de J. Camer. ...
- Blumius l.c. ...
- Europ. Herold. ...
- Limnaeus l.c. ...
-
Lundorpius
Tom.
VII Act. Publ. ...
-
Nitzschius ad Capitul. Joseph.
...
-
Schweder P. Spec. Introd. J. Publ.
...
-
Fritschius Elect. J. Publ. ...
- Vitriarius et
Pfeffinger l.c. ...
|
|
Nächst denen gemeldeten
Personen gehören
noch zum Cammer-Gerichte der Käyserliche Fiscal, der Aduocatus
Fisci, 24
Aduocaten und Anwälde, wozu an. 1570 noch 6 neue
Anwälde kommen, wiewohl jetzo deren noch
eine |
|
|
{Sp. 432} |
|
|
grössere Anzahl ist. |
- Ord. Camer. de an.
1555. ...
- Blumius l.c. ...
- Ludolf l.c. ...
- Vitriarius et
Pfeffinger l.c. ...
|
|
Zum Cammer-Gerichte gehören auch
nachfolgende Personen, welche von Chur-Fürsten
zu Mayntz gesetzt, und auch meistentheils von
ihm besoldet werden, als da sind |
|
|
- der
Cantzley-Verwalter, welcher die Cantzley-Geschäffte
dirigiret,
- die Protonotarii, welche die Vota derer Adsessorum und die
Recesse derer Anwälde
niederschreiben, und die Registraturen verfertigen,
- die Notarii, deren Haupt-Verrichtung
mit denen Protonotariis in vielen Stücken übereintrifft, und
pflegen sie die Bescheide und
Urtheile
einzutragen.
- Die Lectores oder Leser colligiren und heben die
Acten
fleißig auf,
- die Registratores, welches
die
ältesten
Notarii sind, und die Registraturen
im Gerichts-Protocoll verfertigen,
- die Secretarii, Ingrossisten und Copisten, welche das, was der Cantzley-Verwalter, die
Protonotarii und Notarii ihnen auftragen,
schreiben
müssen,
- der
Cantzley-Knecht, welcher die Cantzley öffnen und
schlüssen, auch sonst aufwarten muß,
- die Pedellen,
welche vor der Raths-Stube aufwarten, dieselbe
öffnen und zuschlüssen, die
Schrifften derer
Procuratorn annehmen, und dem Leser überreichen müssen.
- Die Cammer-Boten, welche die Citationes und
andere
Sachen
an gehörigen
Ort überbringen
müssen, über welche der Boten-Meister gesetzt
ist.
|
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|
Über dieses haben die Cammer-Gerichts-Personen einen besondern Medicum und einen
Pfennig-Meister, welcher das
Geld zur
Unterhaltung des Cammer-Gerichts von denen
Reichs-Ständen annimmt[1], und jeder Gerichts-Person die Besoldung auszahlt. |
- Ordin. Camer. de an.
1555. ...
- Fabri Staats-Cantzley ...
- Ludolff l.c. ...
- Blumius l.c. ...
- Vitriarius et
Pfeffinger l.c. ...
|
|
Die Besoldung derer Cammer-Gerichts-Personen ist nach und nach erhöht worden.
Anno
1719 ist ihnen folgende ausgemacht
worden: |
[1] |
HIS-Data: siehe
Cammer-Zieler |
|
|
Dem Cammer-Richter |
17600 |
Gulden |
2. Praesidenten |
10968 |
|
25. Beysitzern |
100000 |
|
|
Summa 128568 |
Gulden |
Dem Cantzley-Verwalter |
600 |
Gulden |
Dem Fiscal |
2400 |
|
Dem Aduocato Fisci |
1500 |
|
Dem Medico |
1000 |
|
Denen Lesern |
120 |
|
Dem Pfennig-Meister |
900 |
|
Dem Boten-Meister |
120 |
|
2. Pedellen |
400 |
|
12. reitenden Boten |
900 |
|
Summa derer
Officianten Besold. |
7940 |
Gulden |
|
|
|
Was die
Jurisdiction des Cammer-Gerichts
anlanget, so ist ein grosser Streit, ob es die
Concurrentem Jurisdictionem mit dem Käyserlichen
Hof-Raths-Collegio habe, wenigstens ist die
Jurisdiction des Cammer-Gerichts
gegründet: |
|
|
1) |
gegen alle so dem
Reiche
unmittelbar unterworffen; |
2) |
wenn der
Richter erster
Instanz auf beschehenes Ersuchen der Parthey
in
Zeit eines
Monaths nicht zum
Rechte
hilfft: |
3) |
wenn zwischen zwey
Unmittelbaren die
Jurisdiction streitig, und ein
jeder, Pupillen Vormünder zu setzen, berechtiget
zu seyn vermeynet; |
4) |
wenn der
Beklagte
binnen |
|
|
|
{Sp. 433|S. 232} |
|
|
|
gesetzter Zeit die
Außträge
nicht beniemet, oder was weiter dißfalls
verordnet, befolgt; |
5) |
wenn die Außträge ob Continentiam Caussae
nicht Statt haben. |
6) |
Wenn wegen Überfahrung des
Käyserlichen
Land-Friedens
geklagt wird; |
7) |
wenn die
Obrigkeit
wieder die Herrenlose Knechte andern nicht Hülffe
thut; |
8) |
wenn um die Kosten und
Schaden wegen Handhabung
Friedens
und
Rechtens
aufgewendet, geklagt wird; |
9) |
in allen fiscalischen Sachen; |
10) |
in
Sachen
streitiger Possession zwischen
denen Parteyen, so dem Reiche unmittelbar unterworffen; |
11) |
in Pfändung und Gefangener wegen; |
12) |
in Arresten; |
13) |
in
Mandat-Sachen; |
14) |
in Relaxation derer
Eide
ad Effectum agendi; |
15) |
in Sachen ex L. Diffamari; |
16) |
in Compromissen derer Stände, so dem
Reiche unmittelbar unterworffen. |
|
|
|
Hingegen hat das Cammer-Gerichte in folgenden Fällen, als welche zum
Theil
vor den Reichs-Hoff-Rath gehören, zu decidiren |
|
|
1) |
gegen die, so dem Reiche
mittelbar unterworffen; |
2) |
so durch besondere Austräge der
Cammer-Gerichts-Ordnung oder andere
Priuilegien, Freyheiten, gewillkührte und rechtliche
Gewohnheiten
ausgenommen; |
3) |
in Sachen, so Reichs-Lehne betreffen, und dem
einen Theile gäntzlich abgesprochen werden
sollen. |
4) |
in Ehe-Sachen; |
5) |
in
Peinlichen Sachen, wo eine
Leibes-Straffe kan zuerkannt werden. |
|
- Gutherus
Diss. Inaug. de caussis Judic. ...
- Engelbrecht de Seruit. J. Publ. ...
- Mulzius Corp. J. Publ. ...
- Andler JPrud. ...
- Rhodingius Pand. Camer. ...
- Vffenbach de Judic. Aul. ...
-
Schützius J. Publ. ...
-
Fritschius ad
Limn.
J. Publ. ...
- Mauritius de Judic. Aul. ...
- Jo. Cph. de Hund Diss. de caussis Judic.
Camer. fundantibus.
-
Vitriarius et
Pfeffinger
l.c. ...
|
|
Die in dem Cammer-Gerichte anhängigen Sachen können bey
Straffe
10. Marck löthigen Goldes nicht in das Reichs-Hoff-Raths-Collegium
gespielt werden. |
- Mauritius l.c. ...
- Blumius l.c. ...
|
|
Wenn das Cammer-Gerichte in einer
Sache
ein
Urtheil
gesprochen, kan man dawieder nicht
adpelliren, wenn aber die Sache
nicht unter 2000 Reichs-Thaler betrifft, so kan eine Reuision derer
Acten
gesucht und erhalten werden, siehe Reuisio. |
|
|
Mit der Exsecution hat es bey
mächtigen
Reichs-Ständen
stets Schwürigkeiten gesetzt, weil sie die wieder sich gesprochene Sentenz
vom Cammer-Gerichte nicht haben respectiren
wollen, und ist sowohl ehemahls, als auf dem ietzigen
Reichs-Tage
zu Regenspurg vielmahls auf nachdrückliche Exsecutions-Mittel gedacht
worden, es sind aber die
Berathschlagungen
fruchtloß abgelauffen. |
|
|
An.
1704 wurde das Cammer-Gerichte wegen einiger unter dessen Mit-Gliedern
entstandenen Streitigkeiten geschlossen, nachdem man aber auf inständiges
Anhalten derer Reichs-Stände eine Visitation dieses hochlöblichen
Collegii
und die Absendung
gewisser
Commissarien resoluirt hat, so ist es endlich zu grossen
Vergnügen derer Parteyen an. 1711 wieder eröffnet und an. 1713
ein neuer Visitations-Abschied zur
Verbesserung desselben errichtet worden. Der Käyserliche
Principal-Commissarius, die die
gantze
Untersuchung
dirigirte, war Rupertus von Bothmann,
Gefürsteter
Abt zu
Kempten. |
|
|
Es ist auch
berathschlaget
worden, ob man nicht dieses hohe Gerichte an einen
beqvemen
Ort
verlegen könnte, und kamen
unterschiede- |
|
|
{Sp. 434} |
|
|
ne
Reichs-Städte
dazu in Vorschlag, es bezeigte aber keine Stadt sonderbare
Lust
dazu. Die Stadt Speyer erbot sich zwar von neuem zu der Auffnahme dieses
Collegii,
allein mit der Bedingung, daß ihr bey allen künfftigen
Kriegen
eine ewige Neutralität
möchte
zugelassen werden. Endlich wurde es doch wieder in die
Stadt
Wetzlar verlegt. |
Gerhardus de Judic. Aul. et
Camer. |
|
Die erste Cammer-Gerichts-Ordnung
ist
an.
1495
publiciret worden, auf welche gleich im folgenden
Jahre
und an. 1500 wieder eine neue folgte. Im Jahr 1500 wurden auch
Artickel
des Cammer-Gerichts verfertiget, auf welche nachfolgende Ordnungen gefolgt, |
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an.
1507 Ordnung des Cammer-Gerichts,
- an. 1517
Abschied derer
Käyserlichen Commissarien;
- an. 1521 Käyserliches geordnetes Cammer-Gericht,
- an. 1523 fürgenommene Ordnung, wie am Käyserlichen
Cammer-Gerichte in Processen künfftig soll procedirt
werden;
- an. 1527 eine Cammer-Gerichts-Ordnung;
- an. 1531
Reformation des Käyserlichen Cammer-Gerichts;
- an. 1533 Cammer-Gerichts-Ordnung;
- an. 1538 erneuerte und erläuterte Ordnung etlicher Puncte den
Gerichtlichen Process im Cammer-Gerichte betreffend,
- an. 1555 eine Cammer-Gerichts-Ordnung, nach welcher sie sich
heut zu
Tage
richten, ausser daß sie seit dem vieles auf Käyserlichen
Befehl
zusammen getragen, welches unter dem
Titel:
Concept
der Käyserlichen Cammer-Gerichts-Ordnung
publicirt und von Blumio mit Noten
heraus gegeben
worden.
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- Werlhoff. Jur. German. Specim. ...
- Datte Vol. I. Rer. German. ...
- Blumius de Proc. Camer. ...
- Lünig
P. Gener. des Reichs-Archius ...
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Vitriarius et
Pfeffinger
l.c. ...
- Bürgermeisters Grafen- und Ritter-Saal ...
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