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Zedler: Cammer-Gericht HIS-Data
5028-5-427-6
Titel: Cammer-Gericht
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 5 Sp. 427
Jahr: 1733
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 5 S. 229
Vorheriger Artikel: Cammer-Frau
Folgender Artikel: Cammer-Gerichts-Visitationes
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

  Text Quellenangaben
  Cammer-Gericht, Lat. Camera Imperialis, ist das höchste Gerichte im Römischen Reiche, vor welchem alle Reichs-Stände nebst ihren Unterthanen, jene unmittelbar, diese mittelbar Recht suchen und nehmen müssen.  
  Die Gelegenheit darzu war die Menge derer Sachen vor den Kayserlichen Hoff-Rath und die Unbeqvemlichkeit und schwere Kosten vor demselben Processe zu führen, indem er keinen gewissen Ort hatte, sondern dem Käyser nachfolgte, wo dieser hinreißte.
  • Nauclerus Chronogr. ...
  • Micraelius Hist. Polit. ...
  • Europ. Herold. ...
  • Datte Vol. Rer. Germ. ...
  • Boecleri Not. Imp. ...
  • Conring. Exercitt. de Judic. Reipubl. German. ...
  • Vitriarius J. Publ. ...
  • Pfeffinger ad Vitriar. l.c. ...
  Daher endlich Käyser Maximilianus I. auf dem Reichs-Tage zu Worms an. 1495 den 31. Oct. mit einstimmigen Rath und Auctorität derer Stände das Reichs-Cammer-Gerichte, als das oberste und letzte Gerichte einsetzte.  
  Man darff es aber nicht mit der Käyserlichen Cammer (Camera Imperiali) confundiren, denn diese findet man schon in denen ältesten Urkunden, sie folgte überall dem Käyserlichen Hofe, und dependirte allein von des Käysers Befehlen, bestand auch nur in dem Fisco oder Reichs-Schatze.  
  Von an. 1441 an findet man auch in denen Urkunden eines Käyserlichen ingleichen des Reichs-Cammer-Gerichts gedacht, welches aber eben sowohl als das vorher gedachte nirgends anders als am Käyserlichen Hofe gehalten und daher bißweilen auch das Käyserliche und Reichs-Hof-Gerichte genennet worden.
  • Struuius Hist. Jur. ...
  • Datte l.c. ...
  • Limnaeus Jur. Publ. ...
  • Vitriarius l.c.
  • Pfeffinger l.c.
  {Sp. 428}  
  Es kan aber wohl seyn, daß solches zu dem noch florirenden Reichs-Cammer-Gerichte Anlaß gegeben, wie denn auf dem Reichs-Tage zu Nürnberg an. 1487 schon sehr starck darüber deliberiret worden.
  • Datte l.c. ...
  • Lehmann Chron. Spir. ...
  • Schilter Tom. I. Instit. Jur. Publ. ...
  • Mauritius de Judic. Rothwil. ...
  Ob das Cammer-Gerichte von dem Käyser allein, oder auch zugleich von denen Ständen seine Jurisdiction habe empfangen, ist eine starcke Controuers unter denen Publicisten. Diejenigen, so das erstere behaupten wollen, führen nachfolgende Ursachen an,  
 
1) weil der Käyser der oberste Richter im Reiche und die Quelle aller Jurisdiction wäre, wie die Stände auf dem Reichs-Tage zu Nürnberg an. 1467 solches selbst bekennt hätten.
2) weil alle Iura, deren die Reichs-Stände nicht ausdrücklich theilhafftig gemachet worden, dem Käyser gehörten, und könne man
3) nicht erweisen, daß bey Einsetzung des Cammer-Gerichts der Käyser denen Ständen das obgedachte Recht gegeben,
4) viel mehr schreibe Rudolphus II, er habe nur in einigen Fällen seine ruhige Jurisdiction dem Cammer-Gerichte communiciret, wie es denn
5) das Käyserliche Cammer- Gerichte Consistorium Summi Principis, Imperatorem repraesentans genennet würde, und
6) alle Cammer-Richter und Praesidenten vom Käyser allein gesetzt würden.
7) Weil der Cammer-Richter das Käyserliche Scepter führte, und
8, der Käyser allein die Richter und Adsessores bestraffte,
9) weil alle Cammer-Rescripta und Decreta allein in des Käysers Namen ausgefertiget würden,
10) und weil alle Cammer-Bedienten den Käyser allein schweren müsten,
11) weil die Reichs-Stände keine Jurisdiction über einander hätten, und daher auch dem Cammer-Gerichte keine geben könnten.
  Dawieder wenden diejenige, so denen Ständen auch das Recht dem Cammer-Gerichte die Jurisdiction zu geben zuschreiben, ein:  
 
1) das Cammer-Gerichte sey vom Käyser und Ständen zugleich eingesetzt worden.
2) die Cammer-Gerichts-Ordnungen und derselben Reformation, Extension und Explication etc. würde von beyden zugleich gemacht.
3) Die Reuision der Cammer und derselben gesprochenen Urtheil geschähe nicht allein von dem Käyser, sondern zugleich vom Chur-Fürsten zu Mayntz und denenjenigen Ständen, welche die Ordnung träfe,
5) der Käyser gäbe im Reichs-Abschied vom Jahr 1566 §. 143. denen Cameralibus Gewalt auf derer Chur-Fürsten, Fürsten und Ständen Vergleichen und Bewilligen etc.
6) Das Cammer-Gerichte repraesentirte nach denen Worten des R. Absch. de. an. 1054 §. 165. den Käyser sammt Chur-Fürsten und Ständen.
7) Das Cammer-Gerichte könne ohne derer Stände Einwilligung nicht verlegt werden.
8) Das gantze Reich gäbe sein Quotum zum Unterhalt des Cammer- Gerichts,
9) die Reichs-Stände setzten die gröste Zahl derer Adsessorum,
10) werde dieses Judicium des Käysers und des H. Reichs-Cammer-Gerichte genennet.
11) Wie diese Meynung durch die klaren Worte derer Chur-Fürsten in der Ant-
 
  {Sp. 429|S. 230}  
 
  wort auf obgedachtes Schreiben Käysers Rudolphi II.
bey Lundorpio Tom. II. Act. Publ. ...
 
  und durch das Conclusum des Churfürstl. Collegii im Jahr 1704.
welches in Fabri Staats-Cantzley Tom. IX. ... steht,
 
  bekräfftiget werde.
  • Besoldus Thes. Pract. voc. Cammer-Gericht.
  • Blumius Proc. Camer. ...
  • Gailius Obseru. ...
  • Otto J Publ. ...
  • Wurmser Exerc. J. Publ. ...
  • Speidelius Spec. voc. Cammer-Gericht ...
  • Klock. de Contribut. ...
  • Limnaeus ad Capitul. Ferdin. III. Art. 30 voc. Churfürst. ...
  • Mulzius Corp. J. Publ. ...
  • Strauchius Diss. Exot. ...
  • Schweder Synt. J. Publ. ...
  • Vitriarius J. Publ. ...
  • Pfeffinger ad Vitriar. l.c.
  Einige theilen das Cammer-Gerichte ein in Judicium Senatus und Audientiae und nennen Judicium Audientiae die Zusammenkunfft des Cammer-Richters und Adsessorum, da die geschwornen Cammer-Procuratores angehöret werden. Judicium Senatus heist die Zusammenkunfft, worinnen die in Audientia vorgebrachten Sachen überlegt und entschieden werden, wobey der vornehmste Cammer-Richter oder in dessen Abwesenheit der andere praesidirt.
  Maximilianus ordnete es zu Franckfurt an; als aber zwey Jahr hernach die Stände des Reichs zu Worms zusammen kamen, wurde es dahin beruffen, von da an. 1501 nach Nürnberg, das folgende Jahr nach Augspurg, an. 1503 nach Regenspurg und an. 1509 zum andern mahle nach Worms verlegt, doch muste es auch dieses mahl von hier fort, und kam an. 1513 nach Speyer und an. 1514 zum dritten mahle nach Worms.  
  Nach dem Todte Maximiliani I schien es fast verloschen zu seyn, doch bemühte sich der Chur-Fürst zu Pfaltz als Vicarius solches zu erhalten, biß Carolus V. zur Käyserlichen Würde erhoben wurde, welcher es wieder anrichtete, mit etlichen Personen vermehrte und an. 1521 befahl, es zu Nürnberg zu halten. Hier blieb es nicht über 3. Jahr, sondern kam nach Eßlingen und an. 1527 wieder nach Speyer, welcher Ort an. 1530 zu dessen beständigen Sitz erwählet worden, wie denn auch solches biß an. 1688 wenig Jahre ausgenommen, nehmlich an. 1539, 1540, da es zu Wimpffen, und an. 1555 und 1556 da es zu Eßlingen gewesen, zu Speyer gehalten worden. Nachdem aber an. 1688 Speyer von denen Frantzosen eingenommen und gar verbrannt worden, hat man es 2 Jahr darauf nach Wetzlar verlegt, wo es bis jetzo floriret.
  • Hoffmann Resp. Jur. ...
  • Datte Vol. Rer. German. ...
  • Lünig P. Gen. des Reichs-Archius II. 6. Tit. Discurs von beyden höchsten Reichs-Gerichten ...
  • Vitriarius l.c.
  • Pfeffinger ad h.l.
  Man hat es von Wetzlar an einen sicheren Ort bringen wollen, es ist aber nicht zu Stande kommen. Fabri Staats-Cantzley ...  
  In diesem Cammer-Gerichte sitzen der Cammer-Richter und 4 Praesidenten, welche den Käyser vorstellen, das übrige sind Adsessores.
  • Visitations-Memorial apud de Ludolff Corp. Jur. Camer. ...
  • Mulzius Corp. Jur. Publ. ...
  • Limnaeus J. Publ. ...
  • Fabri Staats-Cantzley ...
  • Vitriarius et Pfeffinger l.c. ...
  Der Cammer-Richter muß ein Teutscher von Fürstlichem  
  {Sp. 430}  
  oder Gräfflichen Stande oder wenigstens ein Baron seyn, welcher sich zur Catholischen oder Evangelischen Religion bekennet. Er wird allezeit von dem Römischen Käyser, oder in seiner Abwesenheit von dem Römischen König oder von denen Vicariis gesetzt. Wegen der Religion haben die Protestanten öffters Vorstellung gethan, daß Wechselsweise auf einen Catholischen allezeit ein Evangelischer erwählet würde, allein sie haben nicht durchdringen können.
  • Reichs-Abschied de an. 1548 ...
  • Cammer-Gerichts-Ordnung de an. 1495. Tit. wie nach Abkommen des Cammer-Richters und derer Urtheiler andere gesetzet werden sollen ...
  • Westphäl. Fried. ...
  • Lehmann de Pace Relig. ...
  • Blumius de Proc. Camer. ...
  • Lundorpius Tom. I. Act. Publ. ...
  • Faber T. XVIII. der Staats-Cantzley ...
  • Obrecht not. ad Instrum. Pac. ...
  • von Herde Grund-Veste des Heil. Röm. R. III. seq.
  • Ludolff Corp. Jur. Camer. ...
  • Vitriarius l.c.
  • Pfeffinger ad Vitr. l.c. ...
 
  Nächst diesem sind noch 4 Praesidenten, deren 2 der Augspurgischen Confession und 2 der Catholischen Religion zugethan seyn sollen. Anfangs wuste man nichts von dergleichen Praesidenten, weil aber in der C. Ger. Ordn. de an. 1495 §. 1. verordnet, daß der Cammer-Richter in Fürstlichen Affairen selbst zugegen seyn solte, u. überlegte, daß Kranckheit oder andere Verhinderungen sich ereignen könnten, beliebte man in der C. Ger. Ordn. de an. 1500 ... aus denen 16 Adsessoribus 2 wenigstens Grafen oder Frey-Herren zu ernennen, welche des abwesenden Cammer-Richters Stelle vertraten, sie wurden aber Anfangs nicht Praesidenten genannt, biß man endlich in der C. Ger. Ordn. de an. 1555 ... diese Benennung findet.  
  Anno 1570 wurde der dritte vermöge des in diesem Jahre abgefaßten Reichs-Abschieds hinzu gethan, und durch den Westphälischen Friedens-Schluß ... und R. Absch. de an. 1654. ... zählt man dererselben vier.  
  Anfangs wurden sie sowohl als der Cammer-Richter auf dem Reichs-Tage erwählet, allein Carolus V. vindicirte sich dieses Recht, welches auch seine Nachfolger gethan.
  • Blumius de Proc. Camer. ...
  • Ludolff Corp. Jur. Camer. ...
  • Fritschius Elect. J. Publ. ...
  • Faber Tom. III. der Saats-Cantzley ...
  • Thucelius Elect. J. Publ. ...
  Derer Adsessorum waren Anfangs 16. wozu an. 1521 noch 2 kamen. An. 1530 vermehrte man ihre Zahl biß auf 14, zu welchen an. 1557 16 Extraordinarii aber nur auf 15 Monathe angenommen worden, an. 1566 wurden die Ordinarii, die beyden Praesides mit gerechnet, auf 32 verstärcket, an. 1570 erhöhete man die Zahl derer Praesidum und Adsessorum auf 41, endlich ist an. 1648 beschlossen worden, daß ohne die 4 Praesidenten 50 Beysitzer bleiben sollen. Allein diese Zahl ist niemahls vollständig gewesen, aus Mangel derer Besoldungen, darüber sich das Cammer-Gerichte offt beschweret hat, biß endlich an. 1719 der Reichs-Tags-Schluß dahin ausgefallen, daß künfftig nur 25 Adsessores seyn solten.
  Die Wahl derer Adsessorum geschahe sonst auf einem Reichs-Tage, allein nach der Zeit ist ausge-  
  {Sp. 431|S. 231}  
  macht worden, daß allezeit jeder Chur-Fürst und jeder Creiß eine gewisse Anzahl praesentirt, deren Eintheilung sich nach der öfftern Veränderung der Zahl derer Adsessorum gerichtet hat, da an. 1648 die Zahl auf 50 erhöht worden, praesentirten unter denen Protestanten die Chur-Fürsten zu Sachsen, Brandenburg und Pfaltz jeder zwey, der Ober- und Nieder-Sächsische Creiß jeder 4 und noch einen Wechselsweise, die Augspurgischen Confessions-Verwandte im Fränckischen, Schwäbischen, Ober-Rheinischen und Westphälischen Creisse in jedem Creisse 2 und einen alternatiue durch diese 4 Creisse.  
  Zu denen Catholischen Adsessoribus praesentirt der Käyser zwey, die Chur-Fürsten zum Mäyntz, Trier, Cölln und Bäyern jeder zwey, der Österreichische und Burgundische Creiß jeder zwey, der Bäyerische vier, die Catholischen Stände im Fränckischen, Schwäbischen, Ober-Rheinischen und Westphälischen Creisse in jedem zwey, daß also die protestantischen Adsessores sich auf 24, und die Catholischen auf 26 erstreckten.
  • Instr. Pac. Westph. ...
  • R.A. de an. 1654 ...
  • Blumius l.c. ...
  • Limnaeus J. Publ. ...
  • Europ. Herold. ...
  • Thomasius ad Monzamb. l.c.
  • Pufendorff Rer. Suec. ...
  • Muller de Conuent. Circul. ...
  • Buckisch. Obseruat. in Instr. Pac. ...
  • Cocceius J. Publ. Prud. ...
  • Faber. Tom. XVII. der Staats-Cantzley ...
  • Vitriarius et Pfeffinger l.c. ...
  Die Praesentation muß innerhalb 6 Monathen geschehen, welche von der Zeit an, da man des vorigen Adsessoris Todt erfahren, gerechnet werden. Ist nun einer hierinnen säumig, so hat das Cammer-Gerichte das Jus praesentandi.  
  Die Qualitäten, so zu einem Cammer-Gerichts-Adsessore erfordert werden, bestehen überhaupt darinne, daß er aus rechter Ehe von teutschen Eltern gebohren, von guten Sitten und einem unsträfflichen Leben, von gnugsamer Rechts-Gelehrsamkeit, und der Römisch-Catholischen oder Evangelischen Religion zugethan seyn soll. Ehemals wurde auch erfordert, daß sie als Doctores und JCti auf einer von dem Käyser oder Römischen König confirmirten Vniuersität solten gelesen oder wenigstens 5. Jahr studirt haben, allein vermöge des R.A. de an. 1654 ... wird heut zu Tage mehr auf die Geschicklichkeit als die fünffjährige Zeit gesehen.
  • C. Ger. Ordn. de an. 1495. ...
  • Recess. Visitat. ... apud. Ludolf. Corp. Jur. Camer. ...
  • Instr. Pac. ...
  • Blumius l.c. ...
  • Limnaeus l.c. ...
  • Rhetius ...
  • Mulzius l.c. ...
  • Muller l.c. ...
  • Europ. Herold. ...
  • Vitriarius et Pfeffinger l.c. ...
  Die Adsessores sind von Ungeld, Datz-Zoll und andern Beschwerungen auch andern Gerichts-Zwängen frey, und leben unter der Special-Protection des Käysers.
  • C. Ger. Ordn. von an. 1555. ...
  • Danaisius de J. Camer. ...
  • Blumius l.c. ...
  • Europ. Herold. ...
  • Limnaeus l.c. ...
  • Lundorpius Tom. VII Act. Publ. ...
  • Nitzschius ad Capitul. Joseph. ...
  • Schweder P. Spec. Introd. J. Publ. ...
  • Fritschius Elect. J. Publ. ...
  • Vitriarius et Pfeffinger l.c. ...
  Nächst denen gemeldeten Personen gehören noch zum Cammer-Gerichte der Käyserliche Fiscal, der Aduocatus Fisci, 24 Aduocaten und Anwälde, wozu an. 1570 noch 6 neue Anwälde kommen, wiewohl jetzo deren noch eine  
  {Sp. 432}  
  grössere Anzahl ist.
  • Ord. Camer. de an. 1555. ...
  • Blumius l.c. ...
  • Ludolf l.c. ...
  • Vitriarius et Pfeffinger l.c. ...
  Zum Cammer-Gerichte gehören auch nachfolgende Personen, welche von Chur-Fürsten zu Mayntz gesetzt, und auch meistentheils von ihm besoldet werden, als da sind  
 
  • der Cantzley-Verwalter, welcher die Cantzley-Geschäffte dirigiret,
  • die Protonotarii, welche die Vota derer Adsessorum und die Recesse derer Anwälde niederschreiben, und die Registraturen verfertigen,
  • die Notarii, deren Haupt-Verrichtung mit denen Protonotariis in vielen Stücken übereintrifft, und pflegen sie die Bescheide und Urtheile einzutragen.
  • Die Lectores oder Leser colligiren und heben die Acten fleißig auf,
  • die Registratores, welches die ältesten Notarii sind, und die Registraturen im Gerichts-Protocoll verfertigen,
  • die Secretarii, Ingrossisten und Copisten, welche das, was der Cantzley-Verwalter, die Protonotarii und Notarii ihnen auftragen, schreiben müssen,
  • der Cantzley-Knecht, welcher die Cantzley öffnen und schlüssen, auch sonst aufwarten muß,
  • die Pedellen, welche vor der Raths-Stube aufwarten, dieselbe öffnen und zuschlüssen, die Schrifften derer Procuratorn annehmen, und dem Leser überreichen müssen.
  • Die Cammer-Boten, welche die Citationes und andere Sachen an gehörigen Ort überbringen müssen, über welche der Boten-Meister gesetzt ist.
 
  Über dieses haben die Cammer-Gerichts-Personen einen besondern Medicum und einen Pfennig-Meister, welcher das Geld zur Unterhaltung des Cammer-Gerichts von denen Reichs-Ständen annimmt[1], und jeder Gerichts-Person die Besoldung auszahlt.
  • Ordin. Camer. de an. 1555. ...
  • Fabri Staats-Cantzley ...
  • Ludolff l.c. ...
  • Blumius l.c. ...
  • Vitriarius et Pfeffinger l.c. ...
  Die Besoldung derer Cammer-Gerichts-Personen ist nach und nach erhöht worden. Anno 1719 ist ihnen folgende ausgemacht worden:
[1] HIS-Data: siehe Cammer-Zieler
 
Dem Cammer-Richter 17600 Gulden
2. Praesidenten 10968  
25. Beysitzern 100000  
  Summa 128568 Gulden
Dem Cantzley-Verwalter 600 Gulden
Dem Fiscal 2400  
Dem Aduocato Fisci 1500  
Dem Medico 1000  
Denen Lesern 120  
Dem Pfennig-Meister 900  
Dem Boten-Meister 120  
2. Pedellen 400  
12. reitenden Boten 900  
Summa derer Officianten Besold. 7940 Gulden
 
  Was die Jurisdiction des Cammer-Gerichts anlanget, so ist ein grosser Streit, ob es die Concurrentem Jurisdictionem mit dem Käyserlichen Hof-Raths-Collegio habe, wenigstens ist die Jurisdiction des Cammer-Gerichts gegründet:  
 
1) gegen alle so dem Reiche unmittelbar unterworffen;
2) wenn der Richter erster Instanz auf beschehenes Ersuchen der Parthey in Zeit eines Monaths nicht zum Rechte hilfft:
3) wenn zwischen zwey Unmittelbaren die Jurisdiction streitig, und ein jeder, Pupillen Vormünder zu setzen, berechtiget zu seyn vermeynet;
4) wenn der Beklagte binnen
 
  {Sp. 433|S. 232}  
 
  gesetzter Zeit die Außträge nicht beniemet, oder was weiter dißfalls verordnet, befolgt;
5) wenn die Außträge ob Continentiam Caussae nicht Statt haben.
6) Wenn wegen Überfahrung des Käyserlichen Land-Friedens geklagt wird;
7) wenn die Obrigkeit wieder die Herrenlose Knechte andern nicht Hülffe thut;
8) wenn um die Kosten und Schaden wegen Handhabung Friedens und Rechtens aufgewendet, geklagt wird;
9) in allen fiscalischen Sachen;
10) in Sachen streitiger Possession zwischen denen Parteyen, so dem Reiche unmittelbar unterworffen;
11) in Pfändung und Gefangener wegen;
12) in Arresten;
13) in Mandat-Sachen;
14) in Relaxation derer Eide ad Effectum agendi;
15) in Sachen ex L. Diffamari;
16) in Compromissen derer Stände, so dem Reiche unmittelbar unterworffen.
 
  Hingegen hat das Cammer-Gerichte in folgenden Fällen, als welche zum Theil vor den Reichs-Hoff-Rath gehören, zu decidiren  
 
1) gegen die, so dem Reiche mittelbar unterworffen;
2) so durch besondere Austräge der Cammer-Gerichts-Ordnung oder andere Priuilegien, Freyheiten, gewillkührte und rechtliche Gewohnheiten ausgenommen;
3) in Sachen, so Reichs-Lehne betreffen, und dem einen Theile gäntzlich abgesprochen werden sollen.
4) in Ehe-Sachen;
5) in Peinlichen Sachen, wo eine Leibes-Straffe kan zuerkannt werden.
  • Gutherus Diss. Inaug. de caussis Judic. ...
  • Engelbrecht de Seruit. J. Publ. ...
  • Mulzius Corp. J. Publ. ...
  • Andler JPrud. ...
  • Rhodingius Pand. Camer. ...
  • Vffenbach de Judic. Aul. ...
  • Schützius J. Publ. ...
  • Fritschius ad Limn. J. Publ. ...
  • Mauritius de Judic. Aul. ...
  • Jo. Cph. de Hund Diss. de caussis Judic. Camer. fundantibus.
  • Vitriarius et Pfeffinger l.c. ...
  Die in dem Cammer-Gerichte anhängigen Sachen können bey Straffe 10. Marck löthigen Goldes nicht in das Reichs-Hoff-Raths-Collegium gespielt werden.
  • Mauritius l.c. ...
  • Blumius l.c. ...
  Wenn das Cammer-Gerichte in einer Sache ein Urtheil gesprochen, kan man dawieder nicht adpelliren, wenn aber die Sache nicht unter 2000 Reichs-Thaler betrifft, so kan eine Reuision derer Acten gesucht und erhalten werden, siehe Reuisio.  
  Mit der Exsecution hat es bey mächtigen Reichs-Ständen stets Schwürigkeiten gesetzt, weil sie die wieder sich gesprochene Sentenz vom Cammer-Gerichte nicht haben respectiren wollen, und ist sowohl ehemahls, als auf dem ietzigen Reichs-Tage zu Regenspurg vielmahls auf nachdrückliche Exsecutions-Mittel gedacht worden, es sind aber die Berathschlagungen fruchtloß abgelauffen.  
  An. 1704 wurde das Cammer-Gerichte wegen einiger unter dessen Mit-Gliedern entstandenen Streitigkeiten geschlossen, nachdem man aber auf inständiges Anhalten derer Reichs-Stände eine Visitation dieses hochlöblichen Collegii und die Absendung gewisser Commissarien resoluirt hat, so ist es endlich zu grossen Vergnügen derer Parteyen an. 1711 wieder eröffnet und an. 1713 ein neuer Visitations-Abschied zur Verbesserung desselben errichtet worden. Der Käyserliche Principal-Commissarius, die die gantze Untersuchung dirigirte, war Rupertus von Bothmann, Gefürsteter Abt zu Kempten.  
  Es ist auch berathschlaget worden, ob man nicht dieses hohe Gerichte an einen beqvemen Ort verlegen könnte, und kamen unterschiede-  
  {Sp. 434}  
  ne Reichs-Städte dazu in Vorschlag, es bezeigte aber keine Stadt sonderbare Lust dazu. Die Stadt Speyer erbot sich zwar von neuem zu der Auffnahme dieses Collegii, allein mit der Bedingung, daß ihr bey allen künfftigen Kriegen eine ewige Neutralität möchte zugelassen werden. Endlich wurde es doch wieder in die Stadt Wetzlar verlegt. Gerhardus de Judic. Aul. et Camer.
  Die erste Cammer-Gerichts-Ordnung ist an. 1495 publiciret worden, auf welche gleich im folgenden Jahre und an. 1500 wieder eine neue folgte. Im Jahr 1500 wurden auch Artickel des Cammer-Gerichts verfertiget, auf welche nachfolgende Ordnungen gefolgt,  
 
  • an. 1507 Ordnung des Cammer-Gerichts,
  • an. 1517 Abschied derer Käyserlichen Commissarien;
  • an. 1521 Käyserliches geordnetes Cammer-Gericht,
  • an. 1523 fürgenommene Ordnung, wie am Käyserlichen Cammer-Gerichte in Processen künfftig soll procedirt  werden;
  • an. 1527 eine Cammer-Gerichts-Ordnung;
  • an. 1531 Reformation des Käyserlichen Cammer-Gerichts;
  • an. 1533 Cammer-Gerichts-Ordnung;
  • an. 1538 erneuerte und erläuterte Ordnung etlicher Puncte den Gerichtlichen Process im Cammer-Gerichte betreffend,
  • an. 1555 eine Cammer-Gerichts-Ordnung, nach welcher sie sich heut zu Tage richten, ausser daß sie seit dem vieles auf Käyserlichen Befehl zusammen getragen, welches unter dem Titel: Concept der Käyserlichen Cammer-Gerichts-Ordnung publicirt und von Blumio mit Noten heraus gegeben worden.
  • Werlhoff. Jur. German. Specim. ...
  • Datte Vol. I. Rer. German. ...
  • Blumius de Proc. Camer. ...
  • Lünig P. Gener. des Reichs-Archius ...
  • Vitriarius et Pfeffinger l.c. ...
  • Bürgermeisters Grafen- und Ritter-Saal ...
     

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Stand: 29. November 2022 © Hans-Walter Pries