Titel: |
Verbesserung … Emendatio |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
47 Sp. 145 |
Jahr: |
1746 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 47 S. 86 |
Vorheriger Artikel: |
Verbessertes Zins-Gut |
Folgender Artikel: |
Verbesserung … Augmentum |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
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Text |
Quellenangaben |
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Verbesserung,
Lat.
Emendatio, oder
Correctio, heisst überhaupt ein
jedwede Bemühung, eine schlimme Sache
gut zu
machen, oder die daran bemerckten Fehler und
Gebrechen abzustellen, und sie in eine
vollkommenern
Stand, als sie bisher gewesen,
zu setzen. |
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So wird dieses
Wort in denen
Rechten gar
öffters vor eine mäßige und
vernünfftige
Züchtigung oder Ahndung derer begangenen
Übelthaten, oder vor die Ausmerzung und
Abschaffung der übeln
Sitten und
Gewohnheiten
gebraucht, |
davon insonderheit in dem IX.
Buche des
Justinianischen Codicis der 14.
Titul
de Emendatione Servorum, und der 15. Titul de Emendatione Propinquorum handeln. |
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Bisweilen aber wird das Wort Verbesserung,
auch vor die
völligen
Veränderung einer
Sache,
z.E. eines Klag-Libells genommen, davon zu
sehen unter dem
Artickel:
Veränderung, und
Verbesserung einer Klage. |
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Ferner heisst die Verbesserung einer
Schrifft, wenn man dasjenige, was irgend
unrecht
darinnen
gesaget worden, oder sonst mit den
vorhergehenden und nachfolgenden nicht recht
passet, entweder
gantz und gar ausstreicht, oder
an einem andern
Ort bringt, oder auch wohl zu
desto besserer Erläuterung und
Erklärung der dar-
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{Sp. 146} |
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innen abgehandelten Sache eines und das
andere hinzusetzt, und mit einem Worte alle und
jede
Sätze so deutlich und verständlich, als
möglich, zu machen suchet. |
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Soviel aber insbesondere die Verbesserung
der
Gesetze anbetrifft; so ist zwar dieselbe an und
vor sich selbst keinesweges zu verachten. Es ist
aber doch dabey hauptsächlich darauf zu sehen,
daß solche unter dem Vorwande einer
unternommenen Verbesserung nicht etwan gar
verändert oder verdrehet, oder aber weit dunckler
und unverständlicher gemacht werden, als sie es
vorher sind. |
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Vielmehr
muß man sich, wie
Oldendorp gar wohl
erinnert, alle möglichste
Mühe geben, wenn einem
zwey oder mehrere einander entgegen zu lauffen
scheinende Gesetze vorkommen, selbige, nach
genauerer
Untersuchung und Erwägung der
Grund-Ursachen des einen und des andern, mit
einander zu vereinigen; so, daß die neuen
Gesetze die ältern viel mehr erklären und genauer
bestimmen, was dadurch eigentlich
geboten oder
verboten worden, als daß sie wieder ihren
wahren
Sinn und
Meynung auf andere und
darinnen weder berührte, noch unter denen
genannten nicht
verstandenene Fälle erweitert, oder
allzusehr eingeschräncket werden. |
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Sonst aber ist hierbey noch zu
gedencken,
daß, wenn im Rechts-Gange jemand ein
verbessertes Gesetze anführet, ohne des
dasselbe verbessernden zu gedencken, solches
in denen
Rechten als ein
Laster oder Verbrechen
eines Falsches, angesehen und geahndet
wird. |
- l. 2.
ff. de
constit. Princ.
- Bartolus, in l. omnes populi, und in l. ult.
...
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Besiehe hierbey auch
- die
Novell.
ut cum de Appellat. cogn. in princ.
- Spiegel.
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