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Zedler: Verbesserung … Augmentum HIS-Data
5028-47-146-1
Titel: Verbesserung … Augmentum
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 47 Sp. 146
Jahr: 1746
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 47 S. 86
Vorheriger Artikel: Verbesserung … Emendatio
Folgender Artikel: Verbesserung, oder Verbesserungen
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben
  Verbesserung, heisst auch bisweilen so viel, als ein neuer Zuwachs oder die Vermehrung einer Sache, Lat. Augmentum.  
  So wird z.E. gar öffters die einer Weibs-Person bey ihrer Verheyrathung oder Ausstattung zugedachte oder versprochene Mitgifft und Heyraths-Gelder entweder noch vor würcklicher Vollziehung der Ehe, oder auch während derselben ansehnlich vermehret. Und heisset dieses insbesondere in denen Rechten Dotis Augmentum, als in l. si constante matrimonio.
  Desgleichen Dotis Additamentum,
  • l. inter socerum. §. cum inter. ff. de pact. dotal.
  • l. etiam. C. de jur. dot.
  bey uns Deutschen aber eigentlich eine Verbesserung, und geschiehet solche entweder von dem Weibe selbst, oder von deren Vater, oder auch wohl von einem Auswärtigen, d. l. si constante matrim.
  oder endlich auch von ihrem Ehemann.
  • Boer, Decis. ...
  • Borell Consil. ...
  • Cothmann Consil. ...
  Es ist aber eine solche Verbesserung eigentlich nichts anders, als eine gewisse Sache oder ein Gewinst, welchen eine Witwe zugleich nebst ihren Heyrats-Gute und über dasselbe, entweder nach den völligen Eigenthume, oder nur in Ansehung des Nießbrauches, aus ihres verstorbenen Mannes Gütern geniesset. Cravetta, Consil. ...
  Und weil bisweilen zu diesem Gewinste der vierte Theil der Güter angewiesen wird; so geschiehet auch, daß solcher von einigen überhaupt und schlechthin nur die Quarte, genennet wird.
  Im Mecklenburgischen aber ist es die Helffte des Heyrats-Gutes, nehmlich wenn eine Wittwe ihren  
  {Sp. 147|S. 87}  
  Manne 400 zugebracht hat; so bekömmt sie nach dessen Tode 600, doch so, daß sie in denen dadurch gewonnenen zwey hunderten nur den Nießbrauch hat, und nach ihrem Tode die letztern auf ihres verstorbenen Ehemannes Erben wieder zurücke fallen. Cothmann de Cons. ...
     

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Stand: 24. Januar 2013 © Hans-Walter Pries