Titel: |
Verbesserung … Augmentum |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
47 Sp. 146 |
Jahr: |
1746 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 47 S. 86 |
Vorheriger Artikel: |
Verbesserung … Emendatio |
Folgender Artikel: |
Verbesserung, oder Verbesserungen |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
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Text |
Quellenangaben |
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Verbesserung, heisst auch bisweilen so viel, als ein neuer
Zuwachs oder die Vermehrung einer
Sache,
Lat.
Augmentum. |
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So wird
z.E. gar öffters die einer
Weibs-Person bey ihrer
Verheyrathung oder
Ausstattung zugedachte oder versprochene
Mitgifft und Heyraths-Gelder entweder noch vor
würcklicher Vollziehung der
Ehe, oder auch
während derselben
ansehnlich vermehret. Und
heisset dieses insbesondere in denen
Rechten
Dotis Augmentum, |
als in l. si constante matrimonio. |
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Desgleichen Dotis Additamentum, |
- l. inter socerum. §. cum inter.
ff. de
pact. dotal.
- l. etiam.
C.
de jur. dot.
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bey uns
Deutschen aber eigentlich eine
Verbesserung, und geschiehet solche entweder
von dem
Weibe selbst, oder von deren
Vater, oder
auch wohl von einem Auswärtigen, |
d. l. si constante matrim. |
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oder endlich auch von ihrem
Ehemann. |
- Boer, Decis. ...
- Borell Consil. ...
- Cothmann Consil. ...
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Es ist aber eine solche Verbesserung
eigentlich nichts anders, als eine
gewisse
Sache oder ein
Gewinst, welchen eine
Witwe zugleich
nebst ihren Heyrats-Gute und über dasselbe,
entweder nach den
völligen
Eigenthume, oder nur
in Ansehung des Nießbrauches, aus ihres
verstorbenen Mannes
Gütern geniesset. |
Cravetta, Consil. ... |
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Und weil bisweilen zu diesem Gewinste der
vierte
Theil der Güter angewiesen wird; so
geschiehet auch, daß solcher von einigen
überhaupt und schlechthin nur die Quarte,
genennet wird. |
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Im Mecklenburgischen aber ist es die Helffte
des Heyrats-Gutes, nehmlich wenn eine Wittwe
ihren |
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{Sp. 147|S. 87} |
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Manne 400 zugebracht hat; so bekömmt sie
nach dessen
Tode 600, doch so, daß sie in
denen dadurch gewonnenen zwey hunderten nur den
Nießbrauch hat, und nach ihrem Tode die letztern
auf ihres verstorbenen Ehemannes Erben wieder
zurücke fallen. |
Cothmann de Cons. ... |
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