Titel: |
Mann (Ehe-) |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
19 Sp. 985 |
Jahr: |
1739 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 19 S.
526 |
Vorheriger Artikel: |
Mann [in der Wapen-Kunst] |
Folgender Artikel: |
Mann (Hengst-) |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
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Text |
Quellenangaben |
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Mann (Ehe-), Ehe-Herr, auch bloß
Mann,
dieienige Manns-Person,
die mit einer
Weibs-Person
in einer Verbindung stehet, mit einander
Kinder zu
erzeugen, und
aufzuziehen. |
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Von den
Pflichten
der Ehe-Männer ist bereits im VIII.
Bande
p. 342 unter
Ehemänner in etwas gehandelt worden. Wir
setzen zu denenselben noch hinzu, daß auch das eines Ehe-Mannes Pflicht sey,
sich des Beyschlaffes seiner
Frau,
solange sie schwanger ist, zu enthalten, indem ein solcher Beyschlaff keine
andere Absicht als die blosse
Lust haben kan, welches dem Gesetze der Natur
zuwieder ist. |
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Ob ein Mann viel
Weiber
zugleich haben dürffe, davon siehe Vielweiberey; ingleichen ob
ein Mann neben seinem Weibe
ein und mehrere
Weibes-Personen
sich halten dürffe, um ihnen der Lust halben beyzuwohnen, davon ist der
Artickel;
Kebs-Weib nachzusehen im XV
Bande
p. 368. |
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So lieget auch dem Manne
die Sorge vor den Erwerb am meisten ob. Denn obwohl beyde Eheleute soviel
erwerben sollen, als sie nach ihren Umständen vermögend sind; so finden sich
doch bey den
Weibern
viele Umstände, die sie an dem Gewerb hindern, als da ist z.E. daß die Weiber
theils bey Erzeugung der
Kinder, indem sie schwanger gehen, theils bey ihrer
Erziehung, mehr zu thun haben als die Männer, wodurch sie allerdings von anderer
Arbeit abgehalten werden. Zudem sind auch nach unseren
Sitten die Männer mehr als die Weiber im
Stande
etwas zu verdienen. Da hinwiederum das Weib davor zu sorgen hat, wie das
Erworbene wohl angewendet werde; wiewohl auch hiervon der Mann nicht
ausgeschlossen, und unterweilen, wenn das Weib dazu ungeschickt ist, muß der
Mann auch für die Ausgabe allein sorgen. |
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Im Gegentheile gebühret dem Ehemann allerdings die
Herrschafft.
Denn da es bey den meisten Eheleuten, wo nicht bey allen, schwehr würde
auszumachen seyn, wer von ihnen die
Sache
am besten verstünde, und daher bey ihnen ein steter Streit und
Zanck darüber
entstehen würde, hingegen der Mann in den meisten Fällen die Sache am besten
verstehen soll; so ist es vernünfftig, daß dem Manne eingeräumet werde zu sagen,
was zu thun ist. Unterdessen ist doch der Mann schuldig dem klugen Rathe des
Weibes zu folgen, wenn sie eine Sache besser als der Mann einsiehet. Da nun
in der Macht zu
befehlen, was zu thun ist, die Herrschafft bestehet, welche im
Ehestande
statt findet; |
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{Sp. 986} |
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so ist klar, daß zwar dem Manne die Herrschafft gebühret, jedoch dieselbe
dergestalt eingeschräncket ist, daß er das Weib sonderlich in solchen Sachen,
die sie besser als er
verstehet, mit zu Rathe ziehen soll. Und hat demnach das
Weib dem Manne, solange er nichts
unbilliges
befiehlet, zu gehorchen. |
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Da der Mann nun aber das
Weib
mit zu Rathe ziehen soll in denen
Dingen,
die beyder Wohlfahrt betreffen; so ist ferner des Mannes
Pflicht,
daß er dem Weibe nichts mit Ungestüm anbefehle, sondern alles mit glimpfflichen
Worten,
und einer guten Manier vorbringe, damit sie nicht die
Liebe gegen ihn fahren
lässe, oder auch wohl gar einen Haß gegen ihn bekomme; und dadurch alle Scheue
für ihm verliere. Jedoch da man in einer
Gesellschafft, und also auch im
Ehestande,
Recht
hat alle Mittel anzuwenden, wodurch das übele Mitglied zur Beobachtung seiner
Pflicht gebracht wird; so kan auch der Mann mit der Schärffe verfahren, wo gute
Worte nichts fruchten wollen. |
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In besonderen Fällen befinden sich auch besondere
Bewegungs-Gründe,
so wohl zur Gelindigkeit als zur Schärffe. Z.E. wenn ein
Mann durch das
Weib
in einen glücklichen
Zustand
ist gesetzet worden, in welchen er ohne sie nicht würde gekommen seyn; so soll
er durch diese Vorstellung sich zur Bescheidenheit antreiben lassen. Wenn sich
das Weib leicht etwas zu
Gemüthe ziehet; so erfordert die
Liebe, daß man von der
Härte ab stehet und ihr nicht ohne Noth Traurigkeit und
Gram verursachet, auch
dadurch ihr Gemüthe von sich entfernet. |
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Wenn ein
Weib
dem Manne wohl zu rathe
hält, was er erwirbet; so ist es eben so viel, als wenn sie ihm etwas erwürbe,
oder er von ihrem eingebrachten
Vermögen eine Nutzung zu geniessen hätte. Und also ist
dieser
Bewegungs-Grund
dem vorigen gleich, da man auf den glücklichen
Zustand
gesehen, in welchen der Mann durch das Weib ist gesetzet worden. |
Wolff von dem gesellschaftlichen Leben der
Menschen. |
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Diejenigen
Pflichten
des Ehe-Mannes, die das
Weib
gleichfalls zu leisten schuldig und folglich beyden gemein seyn, gehören zum
Artickel:
Ehe-Leute oder
Ehestand im VIII
Bande
p. 360 u.ff. |
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