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Zedler: Verlieren HIS-Data
5028-47-1117-5
Titel: Verlieren
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 47 Sp. 1117
Jahr: 1746
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 47 S. 572
Vorheriger Artikel: Verliegen auf der Zeche
Folgender Artikel: Verlieren, (das Lehn)
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen
  • : Absatz in der Vorlage vorhanden

  Text Quellenangaben
  Verlieren, Verlierung, Verlohren, Lat. Amittere, Perdere, Amissio, Perditio, heisset so viel als etwas, das wir bißher besessen, wieder einbüssen, welches theils durch Unvorsichtigkeit, theils durch Nachläßigkeit geschehen kan.  
  Dort ermahnet Johannes seine Zuhörer im I Cap. seiner 2 Epistel also: Sehet euch für, daß wir nicht verlieren, was wir erarbeitet haben. Das ist soviel gesagt: Machet nicht etwan, daß unsere Arbeit, die wir an euch gewendet haben, vergebens ist; indem wir euch ermahnen, in eurem Christenthume den Glauben durch gottseeligen Wandel zu beweisen, und dißfalls unserer Mühe und Arbeit hier und dort geniessen,
  • Matth. V, 12.
  • 1. Corinth. IX, 25.
  welches nimmer erfolgen wird, wenn ihr euch woltet von den Verführern einnehmen und verleiten lassen. Weim. Bibel ad Kl. …
  Osiander in seiner Auslegung sagt: Es brauchet der Apostel allhier eine besondere Art zu reden, indem er seine Person auch mit einmenget (unter die Zuhörer), und unter die zehlet, die er von dem Abfalle abmahnet. Denn auf solche Weise kan ein Kirchen-Diener die scharffen Ermahnungen guten Theils mildern, auch einen grossen Nachdruck denen Zuhörern geben.  
  Wenn ein Schuld-Brief verlohren worden, schadet solches der Forderung und dem Rechte des Gläubigers, an welchen derselbe von dem Schuldner ausgestellet worden, nicht, wenn nur die Verlierung desselben bescheiniget werden kan. Wo  
  {Sp. 1118}  
  aber gnugsame Vermuthungen vorhanden, wird die eydliche Erhärtung zugelassen, es wäre denn, daß von dem Gegentheile die Schuld geläugnet würde. Es wird auch ein Schuldner nicht zugelassen, der die Verlierung der Quittung eydlich zu erhalten begehret.  
  Wenn ein Testament verlohren worden, ist genug, daß dessen Inhalt durch zwey Zeugen erwiesen werde.  
  Wer etwas verlieret, das einem andern gehört, ist den Werth desselben zu erstatten schuldig; er könnte denn erweisen, daß es durch Zufall und ohne seine Schuld geschehen. Speidel Contin.
  Übrigens besiehe hierbey auch den Artickel:  
 
  • Verlohren geschätzte Sachen,
  • und Findungs-Recht, im IX Bande, p. 941 u.ff.
 
     

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Stand: 24. August 2016 © Hans-Walter Pries