Titel: |
Verlieren |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
47 Sp. 1117 |
Jahr: |
1746 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd.
47 S. 572 |
Vorheriger Artikel: |
Verliegen auf der Zeche |
Folgender Artikel: |
Verlieren, (das Lehn) |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
- ¶: Absatz in der Vorlage vorhanden
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Text |
Quellenangaben |
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Verlieren, Verlierung, Verlohren,
Lat. Amittere,
Perdere, Amissio, Perditio, heisset so viel als
etwas, das wir bißher besessen, wieder
einbüssen, welches theils durch Unvorsichtigkeit,
theils durch Nachläßigkeit geschehen kan. |
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Dort ermahnet Johannes seine Zuhörer im I
Cap. seiner 2 Epistel also: Sehet euch für, daß wir
nicht verlieren, was wir erarbeitet haben. Das ist
soviel
gesagt: Machet nicht etwan, daß unsere
Arbeit, die wir an euch gewendet haben, vergebens
ist; indem wir euch ermahnen, in eurem
Christenthume den
Glauben durch gottseeligen
Wandel zu
beweisen, und dißfalls unserer
Mühe
und Arbeit hier und dort geniessen, |
- Matth. V, 12.
- 1.
Corinth. IX, 25.
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welches nimmer erfolgen wird, wenn ihr euch
woltet von den Verführern einnehmen und verleiten
lassen. |
Weim. Bibel ad Kl.
… |
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Osiander in seiner Auslegung sagt: Es
brauchet der Apostel allhier eine besondere Art zu
reden, indem er seine
Person auch mit einmenget
(unter die Zuhörer), und unter die
zehlet, die er von
dem Abfalle abmahnet. Denn auf solche Weise kan
ein Kirchen-Diener die scharffen Ermahnungen
guten Theils mildern, auch einen grossen
Nachdruck denen Zuhörern geben.¶ |
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Wenn ein Schuld-Brief verlohren worden,
schadet solches der Forderung und dem
Rechte
des Gläubigers, an welchen derselbe von dem
Schuldner ausgestellet worden, nicht, wenn nur die
Verlierung desselben bescheiniget werden kan.
Wo |
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{Sp. 1118} |
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aber gnugsame
Vermuthungen vorhanden, wird
die eydliche Erhärtung zugelassen, es wäre denn,
daß von dem Gegentheile die
Schuld
geläugnet
würde. Es wird auch ein Schuldner nicht
zugelassen, der die Verlierung der Quittung eydlich
zu erhalten
begehret. |
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Wenn ein Testament verlohren worden, ist
genug, daß dessen Inhalt durch zwey Zeugen
erwiesen werde. |
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Wer etwas verlieret, das einem andern gehört,
ist den Werth desselben zu erstatten
schuldig; er
könnte denn erweisen, daß es durch Zufall und
ohne seine Schuld geschehen. |
Speidel Contin. |
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Übrigens besiehe hierbey auch den
Artickel: |
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- Verlohren geschätzte Sachen,
- und Findungs-Recht, im IX
Bande,
p. 941 u.ff.
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