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Quellenangaben |
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Verneinung, Verneinen, Negirung, oder Läugnung,
Lat.
Negatio, oder
Inficiatio, ist, da einer dem andern in Ansehung dessen, was ihm von
diesem entweder zur Last geleget, oder sonst als eine
Schuldigkeit aufgebürdet
werden
will,
schnurstracks widerspricht, und gerade das Gegentheil zu behaupten sucht. |
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Dergleichen sich absonderlich in dem Gerichts-Gange bey der Befestigung des
Kriegs
Rechtens
äussert, da Beklagter Klägern
gewiß
niemahls, doch sehr selten, den
Grund
seiner wider ihn erhobenen Klage, oder aber wenigstens nicht angebrachter
massen, einräumen wird, es sey gleich, daß er von demselben wegen ausgestossener
mündlicher oder schrifftlicher Injurien, oder wegen gewisser ihm schuldiger
Gelder,
oder auch aus einem andern
Contracte und verbindlichen Handel,
That
und Verbrechen, in rechtlichen Anspruch nimmt. Wovon in denen unter denen
Worten
Litis Contestatio, im XVII
Bande,
p. 1672. u.f. befindlichen
Artickeln
bereits mit mehrerm gehandelt worden. |
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Überhaupt ist zwar nicht
nöthig,
daß derjenige, welcher das, so ihm zur Last geleget wird, verneinet, den
Grund
und die
Ursachen
seiner Verneinung
beweisen
müsse; es beträffe denn eine
Sache,
die nur auf einen gewissen
Ort
oder auf eine bestimmte
Zeit
eingeschräncket wäre. |
- Lanfrancus de Oriano in Prax. ...
- Everhard ad d. cap. quoniam. ...
- Ma-
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{Sp. 1352} |
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- Riccius in Coll. ...
- Cravetta Consil. ...
- Herculanus in Tract. de Proband. Negat. ...
- Richter P. III. ...
- Lauterbach in Coll. Pr. ...
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Bißweilen aber ist nicht genug, daß jemand eine Sache nur so schlechthin
verneinet und läugnet; sondern es muß auch der Grund derselben bewiesen und
dargethan werden. Und liegt alsdenn diese Schuldigkeit zuförderst demjenigen ob,
welcher sich darauf beziehet und gründet. |
- Herculanus in Tract. de Proband. Negat. ...
- Mascard de Probat. ...
- Gabriel tit. de Probat. ...
- Böhmer ... de Probat.
-
Coccejus
in
Disp. de direct. Probat. Negat. ...
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Widriger
Meynung sind Cävallos ... und
Kirchov ... |
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Anders aber verhält es sich in dem Falle, wenn jemand beschuldigt wird, daß
er die
Steuern
und
Abgaben
nicht abgeführet habe, als auf welchen Fall derjenige, welcher des andern seine
Befreyung davon anficht, nicht aber der sich auf die letztere bezieht und
gründet, den
Beweiß zu führen hat. |
Cravetta Consil. ... |
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Dafern auch jemand verneinet, daß seine
Güter
und sein
Vermögen nicht hinlänglich sind, seine
Schulden
oder andere Gefälle zu bezahlen; so wältzet derselbe die Last des Beweises von
sich ab, und seinem Gegner auf den Hals, es wäre denn, daß das Gegentheil
vollkommen
notorisch und jedermann bekannt sey. |
Gabriel d. l. Concl. 7. |
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desgleichen wenn zwischen zwey Partheyen Streit entstehet, ob
in Ansehung der Gerade das Repräsentations-Recht statt habe, oder nicht? und der
eine es verneinet, der andere aber bejahet; so
muß
der letzere, welcher es bejahet, den Beweiß führen. |
Friedrich Pruckmann Vol. I. ... |
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Übrigens hat man hauptsächlich dreyerley
Arten
der Verneinung, nehmlich |
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1) |
eine schlechte und unbestimmte, |
2) |
eine bestimmte, und |
3) |
eine wichtige und erhebliche, welche sonst auch
von denen Rechtsgelehrten Negativa duplex und Affirmativa
implicata, das ist, eine doppelte Verneinung und eine heimliche
oder stillschweigende Bejahung
genennet
wird. |
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Die erste braucht gar keines
Beweises, wie sie denn auch an und vor sich selbst schon
nicht bewiesen werden kan; die andere und dritte aber können und müssen auch
bewisen werden. |
Ludwig Postius in Resol. Civil. ... |
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So viel nun aber die Art und Weise des hierüber zu führenden Beweises
anbetrifft; so geschiehet solche entweder durch des Gegentheils selbsteigenes
Geständniß, oder auch durch Briefliche Urkunden und Zeugen, desgleichen durch
Anführung widriger
Handlungen,
durch augenscheinliche Besichtigung, vermittelst
Eydes,
u.s.w. wovon so wohl bey denen obangezogenen
Rechts-Lehrern, als auch in unserm
gegenwärtigen
Lexico, unter dem
Artickel:
Probatio, im XXIX
Bande,
p. 620. u.ff. ein mehrers nachgelesen werden kann. |
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Hierbey ist noch zu gedencken, daß, wenn jemand von einem andern vermittelst
einer dinglichen Klage in Anspruch genommen würde, jener aber läugnete, daß |
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{Sp. 1353|S. 690} |
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er die streitige Sache im Besitze habe, und nach der
Zeit
gleichwohl eines andern und der
Unwahrheit
überführet werde, selbiger alsdenn solche
Sache
seinem Gegner ausantworten
müsse, wenn dieser gleich nicht das
Eigenthums-Recht
an derselben, oder daß ihm solche eigenthümlich zugehöre, bewiesen hätte, |
l. ult.
ff. de R.V. |
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dafern er anders nur
würcklich überführet worden, daß er sie besitzet, und in diesen seinem
Läugnen auch so lange verharret, bis Kläger den Beweis, daß Beklagter solche
würcklich im Besitz habe, vollführet. |
Wernher in Sel. obs. For. ... |
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denn wenn die Sache noch in
Zweifel
oder in ihren vorigen
Stande
ist; so kan derselben Verneinung noch allemahl wiederruffen werden. |
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Und diese
Straffe
des Verneinens hat auch noch heut zu
Tage
statt, immassen nicht zu finden, daß solche durch ein widriges
Gesetze
oder
Gewohnheit
abgeschaffet worden. |
- Stryck in Us. Mod. ...
- Wernher l.c.
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vielmehr findet man in der Neu-Erl. Chur-Sächs.
Proceß-Ordn. ... daß solche allda mit klaren und ausdrücklichen
Worten
bestätiget worden. Wiewohl Wernher c.l. beybringt, daß
solches weder bey denen
Chur-Fürstlich-Sächsischen Schöppen zu Leipzig, noch auch bey
dem hohen Appellations-Gerichte zu Dreßden, rechten Beyfall finden
wollen. |
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Aussedrdem aber
meynt
mehr besagter Wernher in Supplem. Nov. ... wäre am
besten, daß diese Verneings Straffe, welche doch durch kein ausdrückliches
Gesetze, sondern nur durch eine gerichtliche Observantz eingeführet worden, so
viel möglich
eingeschräncket würde. |
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Übrigens können hierbey auch die
Artickel |
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- Diffessio, im VII
Bande,
p. 1544. u.f.
- nebst denen unter den Worten Verläugnen und
Verläugnung befindlichen Artickeln
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nachgesehen werden. |
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