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Zedler: Verneinung HIS-Data
5028-47-1351-11
Titel: Verneinung
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 47 Sp. 1351
Jahr: 1746
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 47 S. 689
Vorheriger Artikel: Verneinens, (Straffe des)
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Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben
  Verneinung, Verneinen, Negirung, oder Läugnung, Lat. Negatio, oder Inficiatio, ist, da einer dem andern in Ansehung dessen, was ihm von diesem entweder zur Last geleget, oder sonst als eine Schuldigkeit aufgebürdet werden will, schnurstracks widerspricht, und gerade das Gegentheil zu behaupten sucht.  
  Dergleichen sich absonderlich in dem Gerichts-Gange bey der Befestigung des Kriegs Rechtens äussert, da Beklagter Klägern gewiß niemahls, doch sehr selten, den Grund seiner wider ihn erhobenen Klage, oder aber wenigstens nicht angebrachter massen, einräumen wird, es sey gleich, daß er von demselben wegen ausgestossener mündlicher oder schrifftlicher Injurien, oder wegen gewisser ihm schuldiger Gelder, oder auch aus einem andern Contracte und verbindlichen Handel, That und Verbrechen, in rechtlichen Anspruch nimmt. Wovon in denen unter denen Worten Litis Contestatio, im XVII Bande, p. 1672. u.f. befindlichen Artickeln bereits mit mehrerm gehandelt worden.  
  Überhaupt ist zwar nicht nöthig, daß derjenige, welcher das, so ihm zur Last geleget wird, verneinet, den Grund und die Ursachen seiner Verneinung beweisen müsse; es beträffe denn eine Sache, die nur auf einen gewissen Ort oder auf eine bestimmte Zeit eingeschräncket wäre.
  • Lanfrancus de Oriano in Prax. ...
  • Everhard ad d. cap. quoniam. ...
  • Ma-
  {Sp. 1352}  
   
  scard de Probat. ...
   
  • Riccius in Coll. ...
  • Cravetta Consil. ...
  • Herculanus in Tract. de Proband. Negat. ...
  • Richter P. III. ...
  • Lauterbach in Coll. Pr. ...
  Bißweilen aber ist nicht genug, daß jemand eine Sache nur so schlechthin verneinet und läugnet; sondern es muß auch der Grund derselben bewiesen und dargethan werden. Und liegt alsdenn diese Schuldigkeit zuförderst demjenigen ob, welcher sich darauf beziehet und gründet.
  • Herculanus in Tract. de Proband. Negat. ...
  • Mascard de Probat. ...
  • Gabriel tit. de Probat. ...
  • Böhmer ... de Probat.
  • Coccejus in Disp. de direct. Probat. Negat. ...
    Widriger Meynung sind Cävallos ... und Kirchov ...
  Anders aber verhält es sich in dem Falle, wenn jemand beschuldigt wird, daß er die Steuern und Abgaben nicht abgeführet habe, als auf welchen Fall derjenige, welcher des andern seine Befreyung davon anficht, nicht aber der sich auf die letztere bezieht und gründet, den Beweiß zu führen hat. Cravetta Consil. ...
  Dafern auch jemand verneinet, daß seine Güter und sein Vermögen nicht hinlänglich sind, seine Schulden oder andere Gefälle zu bezahlen; so wältzet derselbe die Last des Beweises von sich ab, und seinem Gegner auf den Hals, es wäre denn, daß das Gegentheil vollkommen notorisch und jedermann bekannt sey. Gabriel d. l. Concl. 7.
  desgleichen wenn zwischen zwey Partheyen Streit entstehet, ob in Ansehung der Gerade das Repräsentations-Recht statt habe, oder nicht? und der eine es verneinet, der andere aber bejahet; so muß der letzere, welcher es bejahet, den Beweiß führen. Friedrich Pruckmann Vol. I. ...
  Übrigens hat man hauptsächlich dreyerley Arten der Verneinung, nehmlich  
 
1) eine schlechte und unbestimmte,
2) eine bestimmte, und
3) eine wichtige und erhebliche, welche sonst auch von denen Rechtsgelehrten Negativa duplex und Affirmativa implicata, das ist, eine doppelte Verneinung und eine heimliche oder stillschweigende Bejahung genennet wird.
 
  Die erste braucht gar keines Beweises, wie sie denn auch an und vor sich selbst schon nicht bewiesen werden kan; die andere und dritte aber können und müssen auch bewisen werden. Ludwig Postius in Resol. Civil. ...
  So viel nun aber die Art und Weise des hierüber zu führenden Beweises anbetrifft; so geschiehet solche entweder durch des Gegentheils selbsteigenes Geständniß, oder auch durch Briefliche Urkunden und Zeugen, desgleichen durch Anführung widriger Handlungen, durch augenscheinliche Besichtigung, vermittelst Eydes, u.s.w. wovon so wohl bey denen obangezogenen Rechts-Lehrern, als auch in unserm gegenwärtigen Lexico, unter dem Artickel: Probatio, im XXIX Bande, p. 620. u.ff. ein mehrers nachgelesen werden kann.  
  Hierbey ist noch zu gedencken, daß, wenn jemand von einem andern vermittelst einer dinglichen Klage in Anspruch genommen würde, jener aber läugnete, daß  
  {Sp. 1353|S. 690}  
  er die streitige Sache im Besitze habe, und nach der Zeit gleichwohl eines andern und der Unwahrheit überführet werde, selbiger alsdenn solche Sache seinem Gegner ausantworten müsse, wenn dieser gleich nicht das Eigenthums-Recht an derselben, oder daß ihm solche eigenthümlich zugehöre, bewiesen hätte, l. ult. ff. de R.V.
  dafern er anders nur würcklich überführet worden, daß er sie besitzet, und in diesen seinem Läugnen auch so lange verharret, bis Kläger den Beweis, daß Beklagter solche würcklich im Besitz habe, vollführet. Wernher in Sel. obs. For. ...
  denn wenn die Sache noch in Zweifel oder in ihren vorigen Stande ist; so kan derselben Verneinung noch allemahl wiederruffen werden.
  Und diese Straffe des Verneinens hat auch noch heut zu Tage statt, immassen nicht zu finden, daß solche durch ein widriges Gesetze oder Gewohnheit abgeschaffet worden.
  • Stryck in Us. Mod. ...
  • Wernher l.c.
  vielmehr findet man in der Neu-Erl. Chur-Sächs. Proceß-Ordn. ... daß solche allda mit klaren und ausdrücklichen Worten bestätiget worden. Wiewohl Wernher c.l. beybringt, daß solches weder bey denen Chur-Fürstlich-Sächsischen Schöppen zu Leipzig, noch auch bey dem hohen Appellations-Gerichte zu Dreßden, rechten Beyfall finden wollen.  
  Aussedrdem aber meynt mehr besagter Wernher in Supplem. Nov. ... wäre am besten, daß diese Verneings Straffe, welche doch durch kein ausdrückliches Gesetze, sondern nur durch eine gerichtliche Observantz eingeführet worden, so viel möglich eingeschräncket würde.  
  Übrigens können hierbey auch die Artickel  
 
  • Diffessio, im VII Bande, p. 1544. u.f.
  • nebst denen unter den Worten Verläugnen und Verläugnung befindlichen Artickeln
 
  nachgesehen werden.  
     

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Stand: 29. Dezember 2012 © Hans-Walter Pries