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Zedler: Vollkommen … in den Rechten HIS-Data
5028-50-485-1
Titel: Vollkommen … in den Rechten
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 50 Sp. 485
Jahr: 1746
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 50 S. 258
Vorheriger Artikel: Vollkommen … in den Heiligen Schrifften
Folgender Artikel: Vollkommen in der Musick
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben
  Vollkommen,  
 
  • Vollkömmlich,
  • Völlig,
  • Vollständig,
  • wie auch unmangelhafft,
  • Lat.
    • Perfectum,
    • Plenum,
    • Consummatum,
    • Integer,
    • Cui nihil deest,
 
  heißt in den Rechten alles, was alle zu seinem Wesen nöthige und dienliche Theile oder Eigenschafften hat, oder welches also beschaffen ist, daß es darzu, worzu es eigentlich bestimmt und gemacht ist, mit Nutzen gebraucht werden kan, l. 1. ff. de orig. jur.
  und welchem also, seinem Wesen unbeschadet, nichts benommen, noch auch hinzu gefüget werden mag.
  • l. Jurispetitos. ff. de excus. tutor.
  • Brissonius,
  • Besold P. VI. …
  • Harprecht Vol. I. Consil. Tubing. …
  • Johann Göddäus ad l. 5. …
  {Sp. 486}  
   
  ...
 
  • Coccejus in Disp. de Jur. circa actus imperfectos
  Sonst nennet man solches auch mit einem andern Worte Gantz davon zu sehen im X Bande, p. 269. u.ff.  
  In dem Sächsischen Land-Recht … gantz zu Ende heisset es:  
  „Wer Gerade fordert, der soll vollkommlichen von Weibes halben darzu gebohren seyn,"  
  wobey aber wegen des Wortes Vollkommlichen zu gedencken, daß solches daselbst nicht eine sonst sogenannte volle Geburt, oder daß eine Weibes-Person der verstorbenen eben von beyden Banden, das ist, von Vater und von der Mutter her gleichen nahe verwandt seyn müsse; sondern nur, daß zwischen ihnen keine dritte Person mitten inne stehen solle, und also eine der andern ihre nächste Anverwandtin sey, wie solches auch gantz deutlich aus dem Lateinischen Texte, woraus der Deutsche nur übersetzet worden, erhellet; womit denn auch die in eben bemeldetem Land-Rechte … befindlichen Worte übereinstimmen, allwo es heißt:  
  „Ein jeglich Weib vertreibt zweyerley Gut, ihr Gerade auf die nächste Niffte, so ihr von des Weibs halben zugehörig ist.„ Wehner in Obs. Pract. v. Vollkommlich.
     

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Stand: 15. Februar 2013 © Hans-Walter Pries