Titel: |
Vollkommen … in den Rechten |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
50 Sp. 485 |
Jahr: |
1746 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 50 S. 258 |
Vorheriger Artikel: |
Vollkommen … in den Heiligen Schrifften |
Folgender Artikel: |
Vollkommen in der Musick |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
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Text |
Quellenangaben |
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Vollkommen, |
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- Vollkömmlich,
- Völlig,
- Vollständig,
- wie auch unmangelhafft,
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Lat.
- Perfectum,
- Plenum,
- Consummatum,
- Integer,
- Cui nihil deest,
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heißt in den
Rechten alles, was alle zu
seinem
Wesen nöthige und dienliche
Theile oder
Eigenschafften hat, oder welches also beschaffen
ist, daß es darzu, worzu es eigentlich bestimmt
und gemacht ist, mit
Nutzen
gebraucht werden
kan, |
l. 1.
ff. de orig. jur. |
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und welchem also, seinem Wesen
unbeschadet, nichts benommen, noch auch hinzu
gefüget werden mag. |
- l. Jurispetitos. ff. de
excus. tutor.
- Brissonius,
- Besold
P. VI. …
- Harprecht Vol. I. Consil. Tubing. …
- Johann
Göddäus ad l. 5. …
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{Sp. 486} |
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-
Coccejus
in Disp. de
Jur. circa actus imperfectos …
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Sonst
nennet man solches auch mit einem
andern
Worte
Gantz davon zu sehen im X
Bande,
p. 269. u.ff. |
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In dem
Sächsischen Land-Recht … gantz zu
Ende heisset es: |
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„Wer Gerade fordert, der soll vollkommlichen
von Weibes halben darzu gebohren seyn," |
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wobey aber wegen des Wortes
Vollkommlichen zu gedencken, daß solches
daselbst nicht eine sonst sogenannte volle Geburt,
oder daß eine
Weibes-Person der verstorbenen
eben von beyden Banden, das ist, von
Vater und
von der
Mutter her gleichen nahe verwandt seyn
müsse; sondern nur, daß zwischen ihnen keine
dritte Person mitten inne stehen solle, und also
eine der andern ihre nächste Anverwandtin sey,
wie solches auch gantz deutlich aus dem
Lateinischen Texte, woraus der Deutsche nur
übersetzet worden, erhellet; womit denn auch die
in eben bemeldetem Land-Rechte … befindlichen
Worte übereinstimmen, allwo es heißt: |
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„Ein jeglich Weib vertreibt zweyerley Gut, ihr
Gerade auf die nächste Niffte, so ihr von des
Weibs halben zugehörig ist.„ |
Wehner
in Obs. Pract. v.
Vollkommlich. |
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