Titel: |
Nutzen |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
24 Sp. 1725 |
Jahr: |
1740 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 24 S. 882 |
Vorheriger Artikel: |
Nutzbare Zeit |
Folgender Artikel: |
Nutzen und Frommen fördern |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
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Text |
Quellenangaben |
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Nutzen, Usus,
utilitas, ist die Folgerung aus dem
Wesen
eines
Dinges,
die wir vorher nicht bedacht haben, da wir es herfür zu bringen getrachtet. |
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Z.E. der
Erfinder der Uhren hat zu seiner Absicht die
Erkänntniß
der
Zeit. Unterdessen da die Uhren sind gemacht worden, hat man sie auch
gebraucht, einen
Staat
damit zu machen. Und da die Erkänntniß der Zeit in vielen Fällen
nöthig befunden
worden: so haben die Uhren vielfältigen Nutzen bekommen, daran der Erfinder der
Uhren gar nicht gedacht hat. |
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Es ist wohl zu mercken, daß zwar in Ansehung unserer, Nutzen
und Absicht von einander unterschieden seyn; aber nicht in
Ansehung
GOttes. GOtt übersiehet alles, und weiß vorher, was daraus
unter allen möglichen Umständen erfolgen kan. Da er nun alles zu erhalten
gedacht: so ist aller Nutzen der
Dinge
eine Göttliche Absicht, ohne welche er sie nicht würde erwehlet haben. Denn ob
wir gleich denselben nicht vorhergesehen: so hat ihn doch GOtt eingesehen, und
in seinem Rath-Schlusse mit fest gestellet, daß er kommen soll. Und solcher
gestalt siehet GOtt bey unsern
Wercken
weiter als wir, und hat damit etwas vor, was wir nicht
verstehen. Wir müssen ihm
unwissende zur Ausführung seines Raths dienen, |
Wolff von GOtt, der Welt etc. |
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In den
Rechten
begreifft der Nutzen alles dasjenige unter sich, wovon man einen
würcklichen
Genuß oder Vortheil hat, und also auch z.E. das so genannte Interesse,
Gewinnst,
Früchte, Schäden, Unkosten, u.d.g. |
- l. 4. §. meum.
ff. de damn. infect.
- l. 11.
l. ult. ff. de act. emt.
- l. 81. §. ult. ff. de verb. oblig.
- l.
penult. §. si quis.
- l. 1. §. haec verba. ff. ne vis fiat ei
qui in possess.
- l. 2.
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{Sp. 1726} |
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in pr. et §. fin. ff. de eo quod cert luc. |
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- l. si
procurator. ff. si quis caut. u.a.
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Siehe auch |
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-
Gebrauch, im X
Bande
p. 494
u.ff.
- ingleichen Nießbrauch, im XXIV Bande p.
853 u.ff.
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