Titel: |
Öffentlicher Nutzen |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
25 Sp. 561 |
Jahr: |
1740 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 25 S. 294 |
Vorheriger Artikel: |
Öffentlicher Mord |
Folgender Artikel: |
Öffentlicher Reichs- und Land-Friede |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
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Text |
Quellenangaben
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Öffentlicher
Nutzen, gemeiner Nutzen, das gemeine Beste,
Lat.
Publica
utilitas, begreifft in denen
Rechten
überhaupt alles dasjenige, wodurch einer
gantzen
Stadt oder
Gemeine
einiger Genuß und Vortheil zuwächst. Es geschiehet aber solches
vornemlich auf
viererley Art. Und zwar |
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1) |
wenn nicht allein einer gantzen Stadt oder
Gemeine überhaupt, sondern auch ei- |
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{Sp. 562} |
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nem jeden
Bürger
oder andern Mitgliede derselben ins besondere, zu
gute
gethan, und also
beyder Bestes zugleich befördert wird; dergleichen
z.E. von der
geistlich- und
weltlichen Obrigkeit geschiehet, da nemlich durch jener ihre
Vorsorge und Bemühung deren geistliches und Seelen-Wohl, durch dieser
aber derselben zeitliche und äusserliche
Glückseligkeit befördert wird. |
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l. 1. §. hujus.
ff. de just. et jur. |
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2) |
Wenn zwar einer gantzen
Stadt
oder
Gemeine
überhaupt etwas zum Besten geschiehet, ohne daß gleichwohl einem oder
dem andern dazu gehörigen Mitgliede ins besondere einiger Genuß oder
Vortheil zuwächst. Als wenn z.E.
gewisse
Güter
eingezogen, und also hierdurch zwar der öffentliche Fiscus oder der
gemeine Schatz bereichert wird, ohne daß gleichwohl des einen oder des
andern Privat-Eigenthum dadurch einigen Zuwachs erhält. |
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l. pen.
C. de primipil. Lib. 12. |
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3) |
Wenn eigentlich zwar nur derer
Bürger
und eines jeden Mitgliedes dieser oder jener bürgerlichen
Gesellschafft
Privat-Nutzen befördert wird, nichts destoweniger aber
gleichwohl auch gantz unvermerckt dem gemeinen Besten zugleich mit
gerathen wird. So wird z.E.
gesagt, es ist dem gemeinen Besten daran
gelegen, daß denen
Weibern das ihren
Männern zugebrachte Heyraths-Gut
unversehrt und ohne den geringsten Abgang erhalten, eine
Stadt
mit freyen und
geschickten Leuten angefüllet werde, u.s.w. als wodurch
gewisser massen zwar nur derer Privat-Personen
eigener Nutzen und
Vortheil befördert, wodurch aber gleichwohl auch dem
Staate und dem gemeinen Besten nach und nach immer mehr und mehr
aufgeholffen wird. |
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4) |
Wenn hauptsächlich und zuförderst zwar ebenfalls
nur derer Privat-Leute Bestes beobachtet wird, ohne daß sich gleichwohl
einer wie der andere samt und sonders so gar mercklich und
augenscheinlich dadurch gebessert siehet. So heißt es z.E. es ist der
Republick
oder dem gemeinen Besten daran gelegen, daß niemand mit seinem
Vermögen übel umgehe, oder dessen zur Ungebühr missbrauche. |
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- §.
pen.
Inst. de his qui sunt sui jur.
- Alciatus, ad l. pupillus. ff. de verb. sign.
- Spiegel,
- Pratejus.
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