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Text |
Quellenangaben |
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Gebrauch,
Lat.
Vsus, ist eine personal-Dienstbarkeit,
Krafft
deren einem concediret und das
Recht
mitgetheilet wird, eine
Sache
zum
nöthigen Lebens-Unterhalt zu gebrauchen. |
- §. 1.
J.
de vsu et habit.
- 2.
π.
Eod.
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und wird dahero
genannt
der
nothwendige oder gemeine Gebrauch. |
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Es differiret aber der Gebrauch von der Nutznüßung überhaupt
darinnen, daß bey dem Vsufructu mehr erlaubet ist, als bey dem blossen
Gebrauch. Insonderheit aber differiren sie hierinnen, |
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1) |
daß der Vsus indiuiduus und untheilbar,
der Vsusfructus aber diuiduus und theilbar sey; dahero
ein
Theil des Gebrauchs nicht kann legiret werden, weil man
pro parte zwar ein
Ding
genüsen, nicht aber gebrauchen kann. |
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L. vsus 19. de vsu et hab. |
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Denn die Früchte, die man bey der Nutznüssung
einzühet, können
getheilet werden, mithin der Vsusfructus in effectu
selbst. |
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Ein anders aber ist von dem Gebrauch zu
sagen,
als welcher nur auf die
Nothdurfft
des
Lebens
abzielet, und wie man nicht pro parte leben, also auch den
Vsum nicht pro parte exerciren kann. |
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Wiewohl diese Differentiam verwirffet
Brunn. ad l.c. 10. nachdem er der
natürlichen Vernunfft nicht zuwieder hält, daß einem der Vsus
z.E. die Helffte derer nothdürfftigen Früchte oder Holtz legiret
werde, und man die übrige Benöthigung
kauffe. |
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2) |
Differiren sie darinnen, daß ein
Fructuarius entweder selbst die Rem fructuariam vsufruiren,
oder selbige einem andern zu genüssen übergeben, oder auch
verkauffen
oder verpachten kann, nicht zwar das
Recht selbst, wohl aber die
Commodität des competirenden Rechts. |
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L. arboribus ... |
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Dergleichen aber einem Vsuario nicht
zugelassen ist. |
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§. 1.
J.
de vsu et habit. |
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Die
Ursache
ist, weil der Vsusfructus alle
Zeit
einerley ist, der
Vsus aber nicht, indem immer einer mehr als
der andere zu seinem Unterhalte bedarf. |
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L. 11. de vsu et habit. ibique
Brunn. |
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Wäre aber der Vsus ohne diesem
Verkauff oder Cedirung unnützlich, z.E. wenn mir
ein weitentlegener
Wald
zum Gebrauch legiret würde, den ich aber wegen der Entlegenheit
nicht gebrauchen kann, so ist zugelassen, so viel Holtz aus demselben
hauen und verkauffen zu lassen, als ich zu Anschaffung anderweitigen
Holtzes zur
Nothdurfft
brauche. |
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L. 22.
π.
de vsu et hab. |
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3) |
Ein Fructuarius kann gleich einem
Herrn
den legirten
Fundum auch zur
Lust
gebrauchen, dahingegen das Jus Vsuarii limitiret ist. |
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4) |
Der Fructuarius transferiret die Fructus
perceptos auf seine Erben, |
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L. vti frui ... |
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ein Vsuarius aber nicht, wenn der Vsus
nicht das
gantze
Jahr
gedauret
hat. |
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Manz. Tr. de Vsufr. ... |
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Es wird aber der Vsus auf eben solche Art, wie der Vsusfructus
constituiret, nemlich facto hominis und zwar |
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{Sp. 495|S. 261} |
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- entweder durch einen ausgedruckten Vergleich, oder mortis caussa,
durch Exprimirung des
letzen Willens;
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L. 3. ... |
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- oder durch die Praescription, nach dem
Exempel anderer
Rerum incorporalium 10.
Jahr unter
gegenwärtigen, und 20. Jahr unter
abwesenden.
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- L. 2. C.
de Seruit.
- L. fin. C. de long. temp. praesc.
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Nach dem
Sächsischen Rechte
aber werden 30. Jahr,
annus et dies erfordert. |
Carpzou. P. II. ... |
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Es bestehet aber das
Recht
eines constituirten Genusses darinnen, daß derjenige welcher den
Vsum hat, so viel von der Re vsuaria nehmen könne, als er vor sich
und die seinigen
nöthig hat. |
§. 1.
J.
de Vsus et hab. ... |
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Sintemahl der Vsus lediglich sich mit dem, was zur
täglichen
Nothdurfft
gehöret, vergnügen lässet, kann auch nicht pro parte
constituirt
werden, weil der Vsus sich nach derer
Personen
Dürfftigkeit reguliret. |
- l. 6. de vsuf.
- l. 19. de vsu et hab.
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Wenn aber dennoch eine
Sache
zu etlicher Personen Gebrauch vermacht, und selbige so beschaffen wäre, daß sie
allen zum Gebrauch dienen könnte, so genüssen auch selbige jeder in solidum,
den benöthigten Gebrauch,
z.E. wenn in einem grossen
Wald
zwey oder dreyen Personen der Vsus vermacht wäre, und derselbe
könnte einem jeden so viel Holtz subministriren, als er zu seinem
haußhalten
bedürfftig ist, so wird dieser Vsus nicht in zwey oder drey Theile
getheilet, sondern es bekommt ein jeder seinen
völligen Gebrauch. |
- l. 8. Commod.
- Coll. Argent. h. Tit. n. 3.
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Hingegen wenn z.E. zweyen Personen der Vsus eines Pferds vermacht
wäre, und es
wollten beyde auf einem
Tag
selbiges gebrauchen, so läst sich derselbe in solchem Fall nicht theilen,
sondern der eine gebrauchet das Pferd, der andere aber muß zur Helffte die
Aestimationem Vsus dem andern, der den Gebrauch entrathen müssen, heraus
geben. |
l. 7. ... |
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Wäre auch der Vsus Pecorum oder Ouium legiret, so genüsset
der Vsuarius weder die Milch, noch die Kälber, noch die Lämmer, weil
solche
Sachen alle in fructu sind, dergleichen dem Vsuario
nicht zukommen. Doch kann er aus diesen Früchten so viel nehmen, als er vor sich
und sein haushalten zum täglichen Gebrauch nöthig hat. |
Struu.
Ex. 12. ... |
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Gleiches ist auch zu
sagen,
wenn jemand den Vsum eines
Ackers,
Gartens oder eines andern
Fundi hätte, Massen ihme nichts daran competiret,
als die zum Unterhalt benöthigte Kräuter, Obst, Heu, Stroh und andere von der
blossen Natur
hervor gebrachte Früchte, |
davon doch dissentiret
Lauterbach. Tit. de Vsu et Habit. ... |
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die andern alle gehören dem Proprietario, wobey noch
dieses zu obseruiren, daß der Gebrauch nicht in abstracto,
sondern in concreto zu consideriren sey, habito respectu
ad personam, Massen nach dessen Condition und
Dignität
auch der Vsus zu dimensuriren. |
l. 9. l. 12. ... |
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Gleichwie nun jetzt
verstandner Massen der Vsus eines Vsurarii
diejenigen Personen
von der Participation des Gebrauches nicht ausschlüsset, ohne welche
selbiger nicht commode leben kann; Also, und wenn einer
Frau
der Vsus legiret würde, so kann sie sowohl mit ihren
Kindern
und
Eltern,
wie auch mit dem Manne
darinnen wohnen. |
l. 2. 3. 4. ... |
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Gleiches ist auch zu sagen, von einer
Witbe,
welche hernach den zweyten Mann
heurathet. |
l. 4. §. 1. d.t. ibique
Brunn. n. 3. |
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Es kann auch eine Witbe einen Gast aufnehmen, wenn er sich nur ehrbar gegen
sie aufführet. |
l. non aliter ... |
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Sonst kann der
Magistratus
ex officio dergleichen
in- |
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{Sp. 496} |
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quilinum, welcher mit der hospita gar zu familiar
lebet, zu Verhütung des Ärgernisses fortschaffen lassen. |
Brunn. ad l. 1. ... |
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Inzwischen
aber, und wenn auch schon der Vsuarius keine solche numerose
Familie hätte, daß er den Gebrauch des
gantzen
Hauses
bedürffe, so kann doch der Proprietarius wieder des Vsuarii
Willen,
die Gemächer, welche leer stehen, nicht bezühen oder occupiren, nachdem
der Vsuarius mit der
Zeit
eine weitläufftige Familie haben könnte. |
Brunn. ad l. 2. ... |
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Wäre aber der Vsus Pecuniae, oder einer andern consumtiblen
Sache vermachet,
so zühet dieser Gebrauch die
Naturam
eines Vsusfructus an, und wird unter dem
Namen
des Vsus auch der Fructus
verstanden. |
l. 4. ... |
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Wie wenn der Vsus über eine Heerde Schaafe vermacht wäre? Resp.
Es kann, wie vorgemeldt, der Vsuarius die Milch ausser ein wenig zur
Noth, Wolle und Lämmer nicht wegnehmen, weil diese Stücke ad fructus
gehören, wohl aber die Heerde auf die Felder treiben, und dieselbe bepfürchen
lassen. |
l. 12. ... |
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Wäre ein Zug Ochsen legiret, kann der Vsuarius selbige zu
ackern und anderer
Arbeit, wozu man Zug-Vieh nöthig hat, gebrauchen. |
- l.c. 12. ...
- Coll. Arg. ...
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Was das Officium, Commoda u.
Onera
eines Vsuarii inuoluiren, bestehet darinnen, daß er |
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1) |
Satisfaction leisten muß, |
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l. 5. ... |
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2) |
daß er nicht könne gebrauchen, was in fructu
bestehet; |
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arg. §. 4. ... |
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3) |
daß er nur zur
Nothdurfft
und
täglichen Gebrauch von dieser
Seruitut
profitiren kann; |
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l. 12. ... |
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4) |
Kann er dem Proprietario Einhalt
thun,
wenn er in re vsuaria auch zu deren
Verbesserung, etwas ändern wollte; |
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l. vlt. d. t. |
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5) |
Kann er die Sache pro
dignitate et officio suo, jedoch auch als ein
guter
Haushalter
gebrauchen. |
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l. 12. ... |
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6) |
Er kann rem vsuariam nicht verpfänden,
verpachten,
verkauffen,
oder auch umsonst concediren. |
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§. 1.
J.
h. t. ... |
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7) |
Was die Refection oder Besteuerung der
Sache betrifft, ist ein
Unterschied zu machen. Dann wenn der Vsus
der
Gestallt
eingeschräncket ist, daß der Erbe keinen
Nutzen
übrig behält, so ist der Vsuarius oder Legatarius
schuldig, die Sache im baulichen Wesen zu erhalten, zühet aber der Erbe
die Früchte davon, so ist er auch schuldig die Refections-Kosten
zu tragen. |
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L. si domus ... |
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Wiewohl zu Weilen beyde Theile zu denen
Refections-Kosten
conferiren müssen. |
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Struu.
Ex. XII. ... |
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Gleiche Bewandtnis hat es auch mit der
Steuer
und andern
Oneribus; denn weil solche
Beschwerden
der Sache anhangen, und von dem Besietzer und Genuß-Einnehmer derer
Früchte exercirt werden, so ist er auch solche zu tragen
schuldig, es sey nun der Erbe oder Vsuarius. |
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Carpzou. P. I. ... |
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