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Zedler: Gebrauch HIS-Data
5028-10-494-4
Titel: Gebrauch
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 10 Sp. 494
Jahr: 1735
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 10 S. 260
Vorheriger Artikel: Gebraten muste das Osterlamm werden am Feuer
Folgender Artikel: Gebreche
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben
  Gebrauch, Lat. Vsus, ist eine personal-Dienstbarkeit, Krafft deren einem concediret und das Recht mitgetheilet wird, eine Sache zum nöthigen Lebens-Unterhalt zu gebrauchen.
  • §. 1. J. de vsu et habit.
  • 2. π. Eod.
  und wird dahero genannt der nothwendige oder gemeine Gebrauch.  
  Es differiret aber der Gebrauch von der Nutznüßung überhaupt darinnen, daß bey dem Vsufructu mehr erlaubet ist, als bey dem blossen Gebrauch. Insonderheit aber differiren sie hierinnen,  
 
1) daß der Vsus indiuiduus und untheilbar, der Vsusfructus aber diuiduus und theilbar sey; dahero ein Theil des Gebrauchs nicht kann legiret werden, weil man pro parte zwar ein Ding genüsen, nicht aber gebrauchen kann.
L. vsus 19. de vsu et hab.
 
  Denn die Früchte, die man bey der Nutznüssung einzühet, können getheilet werden, mithin der Vsusfructus in effectu selbst.
 
 
  Ein anders  aber ist von dem Gebrauch zu sagen, als welcher nur auf die Nothdurfft des Lebens abzielet, und wie man nicht pro parte leben, also auch den Vsum nicht pro parte exerciren kann.
 
 
  Wiewohl diese Differentiam verwirffet Brunn. ad l.c. 10. nachdem er der natürlichen Vernunfft nicht zuwieder hält, daß einem der Vsus z.E. die Helffte derer nothdürfftigen Früchte oder Holtz legiret werde, und man die übrige Benöthigung kauffe.
 
 
2) Differiren sie darinnen, daß ein Fructuarius entweder selbst die Rem fructuariam vsufruiren, oder selbige einem andern zu genüssen übergeben, oder auch verkauffen oder verpachten kann, nicht zwar das Recht selbst, wohl aber die Commodität des competirenden Rechts.
L. arboribus ...
 
  Dergleichen aber einem Vsuario nicht zugelassen ist.
§. 1. J. de vsu et habit.
 
  Die Ursache ist, weil der Vsusfructus alle Zeit einerley ist, der Vsus aber nicht, indem immer einer mehr als der andere zu seinem Unterhalte bedarf.
L. 11. de vsu et habit. ibique Brunn.
 
  Wäre aber der Vsus ohne diesem Verkauff oder Cedirung unnützlich, z.E. wenn mir ein weitentlegener Wald zum Gebrauch legiret würde, den ich aber wegen der Entlegenheit nicht gebrauchen kann, so ist zugelassen, so viel Holtz aus demselben hauen und verkauffen zu lassen, als ich zu Anschaffung anderweitigen Holtzes zur Nothdurfft brauche.
L. 22. π. de vsu et hab.
 
3) Ein Fructuarius kann gleich einem Herrn den legirten Fundum auch zur Lust gebrauchen, dahingegen das Jus Vsuarii limitiret ist.
 
 
4) Der Fructuarius transferiret die Fructus perceptos auf seine Erben,
L. vti frui ...
 
  ein Vsuarius aber nicht, wenn der Vsus nicht das gantze Jahr gedauret hat.
Manz. Tr. de Vsufr. ...
  Es wird aber der Vsus auf eben solche Art, wie der Vsusfructus constituiret, nemlich facto hominis und zwar  
  {Sp. 495|S. 261}  
 
  • entweder durch einen ausgedruckten Vergleich, oder mortis caussa, durch Exprimirung des letzen Willens;
L. 3. ...
 
  • oder durch die Praescription, nach dem Exempel anderer Rerum incorporalium 10. Jahr unter gegenwärtigen, und 20. Jahr unter abwesenden.
  • L. 2. C. de Seruit.
  • L. fin. C. de long. temp. praesc.
  Nach dem Sächsischen Rechte aber werden 30. Jahr, annus et dies erfordert. Carpzou. P. II. ...
  Es bestehet aber das Recht eines constituirten Genusses darinnen, daß derjenige welcher den Vsum hat, so viel von der Re vsuaria nehmen könne, als er vor sich und die seinigen nöthig hat. §. 1. J. de Vsus et hab. ...
  Sintemahl der Vsus lediglich sich mit dem, was zur täglichen Nothdurfft gehöret, vergnügen lässet, kann auch nicht pro parte constituirt werden, weil der Vsus sich nach derer Personen Dürfftigkeit reguliret.
  • l. 6. de vsuf.
  • l. 19. de vsu et hab.
  Wenn aber dennoch eine Sache zu etlicher Personen Gebrauch vermacht, und selbige so beschaffen wäre, daß sie allen zum Gebrauch dienen könnte, so genüssen auch selbige jeder in solidum, den benöthigten Gebrauch, z.E. wenn in einem grossen Wald zwey oder dreyen Personen der Vsus vermacht wäre, und derselbe könnte einem jeden so viel Holtz subministriren, als er zu seinem haußhalten bedürfftig ist, so wird dieser Vsus nicht in zwey oder drey Theile getheilet, sondern es bekommt ein jeder seinen völligen Gebrauch.
  • l. 8. Commod.
  • Coll. Argent. h. Tit. n. 3.
  Hingegen wenn z.E. zweyen Personen der Vsus eines Pferds vermacht wäre, und es wollten beyde auf einem Tag selbiges gebrauchen, so läst sich derselbe in solchem Fall nicht theilen, sondern der eine gebrauchet das Pferd, der andere aber muß zur Helffte die Aestimationem Vsus dem andern, der den Gebrauch entrathen müssen, heraus geben. l. 7. ...
  Wäre auch der Vsus Pecorum oder Ouium legiret, so genüsset der Vsuarius weder die Milch, noch die Kälber, noch die Lämmer, weil solche Sachen alle in fructu sind, dergleichen dem Vsuario nicht zukommen. Doch kann er aus diesen Früchten so viel nehmen, als er vor sich und sein haushalten zum täglichen Gebrauch nöthig hat. Struu. Ex. 12. ...
  Gleiches ist auch zu sagen, wenn jemand den Vsum eines Ackers, Gartens oder eines andern Fundi hätte, Massen ihme nichts daran competiret, als die zum Unterhalt benöthigte Kräuter, Obst, Heu, Stroh und andere von der blossen Natur hervor gebrachte Früchte, davon doch dissentiret Lauterbach. Tit. de Vsu et Habit. ...
  die andern alle gehören dem Proprietario, wobey noch dieses zu obseruiren, daß der Gebrauch nicht in abstracto, sondern in concreto zu consideriren sey, habito respectu ad personam, Massen nach dessen Condition und Dignität auch der Vsus zu dimensuriren. l. 9. l. 12. ...
  Gleichwie nun jetzt verstandner Massen der Vsus eines Vsurarii diejenigen Personen von der Participation des Gebrauches nicht ausschlüsset, ohne welche selbiger nicht commode leben kann; Also, und wenn einer Frau der Vsus legiret würde, so kann sie sowohl mit ihren Kindern und Eltern, wie auch mit dem Manne darinnen wohnen. l. 2. 3. 4. ...
  Gleiches ist auch zu sagen, von einer Witbe, welche hernach den zweyten Mann heurathet. l. 4. §. 1. d.t. ibique Brunn. n. 3.
  Es kann auch eine Witbe einen Gast aufnehmen, wenn er sich nur ehrbar gegen sie aufführet. l. non aliter ...
  Sonst kann der Magistratus ex officio dergleichen in-  
  {Sp. 496}  
  quilinum, welcher mit der hospita gar zu familiar lebet, zu Verhütung des Ärgernisses fortschaffen lassen. Brunn. ad l. 1. ...
  Inzwischen aber, und wenn auch schon der Vsuarius keine solche numerose Familie hätte, daß er den Gebrauch des gantzen Hauses bedürffe, so kann doch der Proprietarius wieder des Vsuarii Willen, die Gemächer, welche leer stehen, nicht bezühen oder occupiren, nachdem der Vsuarius mit der Zeit eine weitläufftige Familie haben könnte. Brunn. ad l. 2. ...
  Wäre aber der Vsus Pecuniae, oder einer andern consumtiblen Sache vermachet, so zühet dieser Gebrauch die Naturam eines Vsusfructus an, und wird unter dem Namen des Vsus auch der Fructus verstanden. l. 4. ...
  Wie wenn der Vsus über eine Heerde Schaafe vermacht wäre? Resp. Es kann, wie vorgemeldt, der Vsuarius die Milch ausser ein wenig zur Noth, Wolle und Lämmer nicht wegnehmen, weil diese Stücke ad fructus gehören, wohl aber die Heerde auf die Felder treiben, und dieselbe bepfürchen lassen. l. 12. ...
  Wäre ein Zug Ochsen legiret, kann der Vsuarius selbige zu ackern und anderer Arbeit, wozu man Zug-Vieh nöthig hat, gebrauchen.
  • l.c. 12. ...
  • Coll. Arg. ...
  Was das Officium, Commoda u. Onera eines Vsuarii inuoluiren, bestehet darinnen, daß er  
 
1) Satisfaction leisten muß,
l. 5. ...
 
2) daß er nicht könne gebrauchen, was in fructu bestehet;
arg. §. 4. ...
 
3) daß er nur zur Nothdurfft und täglichen Gebrauch von dieser Seruitut profitiren kann;
l. 12. ...
 
4) Kann er dem Proprietario Einhalt thun, wenn er in re vsuaria auch zu deren Verbesserung, etwas ändern wollte;
l. vlt. d. t.
 
5) Kann er die Sache pro dignitate et officio suo, jedoch auch als ein guter Haushalter gebrauchen.
l. 12. ...
 
6) Er kann rem vsuariam nicht verpfänden, verpachten, verkauffen, oder auch umsonst concediren.
§. 1. J. h. t. ...
 
7) Was die Refection oder Besteuerung der Sache betrifft, ist ein Unterschied zu machen. Dann wenn der Vsus der Gestallt eingeschräncket ist, daß der Erbe keinen Nutzen übrig behält, so ist der Vsuarius oder Legatarius schuldig, die Sache im baulichen Wesen zu erhalten, zühet aber der Erbe die Früchte davon, so ist er auch schuldig die Refections-Kosten zu tragen.
L. si domus ...
 
  Wiewohl zu Weilen beyde Theile zu denen Refections-Kosten conferiren müssen.
Struu. Ex. XII. ...
 
  Gleiche Bewandtnis hat es auch mit der Steuer und andern Oneribus; denn weil solche Beschwerden der Sache anhangen, und von dem Besietzer und Genuß-Einnehmer derer Früchte exercirt werden, so ist er auch solche zu tragen schuldig, es sey nun der Erbe oder Vsuarius.
Carpzou. P. I. ...
     

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Stand: 27. Januar 2023 © Hans-Walter Pries