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Zedler: Haushalter HIS-Data
5028-12-899-13
Titel: Haushalter
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 12 Sp. 899
Jahr: 1735
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 12 S. 465
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Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel

  Text  
  Haushalter, Lat. Oeconomus.  
  Obwohl dieses Praedicat in weiten Verstande einem jeglichen Haus-Vater oder Haus-Wirth zukommt, so wird doch hier eigentlich, derjenige darunter gemeynet, der eine Haus-Wirthschafft auf dem Lande, so wohl was  
  {Sp. 500}  
  den Feld-Bau, Wiese-Wachs, Vieh-Zucht, als andern zu einer ordentlichen Haushaltung gehörigen Stücken anbetrifft, rechtschaffen zu verwalten weiß, und dem deswegen von der Eigenthums-Herrschafft eines Gutes oder Vorwercks, oder auch gantzen Amtes, die Ober-Aufsicht über alles und jedes anvertrauet, die Haushaltung richtig zu führen, anbefohlen, und die übrigen zur Haus-Wirthschafft gehörigen Bedienten, sammt dem Gesinde untergeben worden.  
  Er mag nun den Titel eines Amtmanns, oder Schössers, Verwalters, Voigts, oder Korn-Schreibers führen, so soll er  
 
  • Gottesfürchtig, aufrichtig, getreu, verständig, vorsichtig und sorgfältig, hingegen durchaus nicht eigennützig, noch zu strenge und wieder die Billigkeit, sondern in allen sich ereignenden, gegen GOttes Ehre, und seiner Herrschafft Interesse, lauffenden Fällen, ein gerechter und unpartheyischer Richter seyn, oder zum wenigsten der Herrschafft, ohne Ansehen der Person, davon gründlichen und wahrhafften Bericht erstatten,
  • die ihm anvertraute des Amtes, Ritter-Guthes, oder Vorwercks Gerechtsame, bedreffende Documenta und Brieffschafften, ingleichen, die mit denen Unterthanen und Benachtbarten getroffenen Vergleiche, wie auch derer unter ihm stehenden Bedienten und Pachter, als: Jäger, Brauer, Fischer, Ziegler, Schäffer, Schenck-Wirthe, Müller, etc. Instructiones, Bestallungen und Contracte sich wohl bekannt machen, und daß denenselben aller Orten unverbrüchlich nachgelebet werde, fleißig Achtung geben;
  • die Zins- Gült- Zehent- Düngungs- Saat- Heu- Erndte- und Holtz-Register richtig führen;
  • das Inuentarium, oder die Verzeichnisse alles dessen, was ihm im gantzen Amte oder Gute übergeben worden, in gutem Stande und Ordnung erhalten, solches alle Viertheil-Jahre richtig durchgehen, und den Ab- und Zugang gehörig anmercken;
  • sein Diarium oder Tage-Register, nebst andern Manualien, treulich und fleißig halten, alle Einnahme und Ausgabe treulich eintragen, und niemand ohne seiner Herrschafft Befehl, oder seines Amtes Erheischung und Nothdurfft etwas geben.
 
  Er soll auch ferner nach aller Möglichkeit besorget seyn, daß er sich mit getreuen und fleißigen Gesinde versehe, und selbiges in guter Zucht und Gehorsam halte; das Feld zu rechter Zeit gebührend bestellen lassen, auch sonst alle Feld- Haus-und Stall-Arbeit gebührend anordne.  
  Die Teiche soll er fleißig und offt, die Dämme, Rechen, Fluder, Zapfen, Ständer, Ein-und Ausflüsse besichtigen, und den sich allen Falls ereignenden Mangel, schleunigst repariren und verbessern lassen; ingleichen,  
 
  • daß an dem Gehöltze, so wohl als in der Wild-Bahne oder Wild-Fuhre, durch widerrechtliche Eingrieffe derer Benachtbarten, durch heimliche Wildpräts-Diebe, durch Abweidung des jungen Holtzes, durch verbotene Gräserey, oder in andere Wege kein Schade geschehe, entweder selbst, oder durch den Jäger, Flur-Schützen, oder Holtz-Förster, die Gehöltze, Heyden und Fluren offt begehen lassen;
  • Zur Sommers-Zeit die Tage-Löhner und Mähder auf denen Feldern und Wiesen, wo sie arbeiten; Zur Winters-Zeit aber die Drescher in denen Scheunen fleißig visitiren, und selbst zusehen, daß man so wohl mit der Arbeit, als mit dem Geträude treulich umgehe, u. solches rein ausgedroschen werde;
 
  {Sp. 501|S. 466}  
  Zu dem Ende kan er bisweilen etliche Bunde nachdreschen, und nach befundener Faulheit oder unachtsamkeit und Betrug, die Drescher zur verdienten Straffe zühen.  
  Er muß sich auch keines weges verdrüssen lassen, so wohl bey Tage als Nacht, früh und spät, auf die Fuhr-oder Acker-Knechte, und alles übrige Gesinde gute Achtung zu geben, sie offt und unversehens zu visitiren, ob sie sich in ihrem Geschäffte, und vorhabender Arbeit, der Gebür und Billigkeit nach, verhalten, und nicht etwa mehr zum Schaden als Nutzen arbeiten.  
  So soll er auch sorgfältig darauf bedacht seyn, daß er dem Viehe genugsames Futter verschaffe, damit man mit der Fütterung den Winter durch aus langen möge; und sich kein Mangel ereigne. Darum soll er zeitlich einen Überschlag machen, und nach Befinden, den nöthigen Vorrath an Heu, Grummet, Stroh, Schrot, Kleyen, Kraut, Rüben etc. ungesäumt herbey schaffen, nicht weniger ein wachsames Auge, sowohl auf das Vieh, als auch auf das Gesinde haben, alle Tage sonderlich zur Winters-Zeit in die Vorwercke, Pferde- Rind- und Ziegen-Ställe, Schweines-Koben und Schäfereyen, umhergehen, und selbst zu sehen, daß das Vieh zu rechter Zeit nach Nothdurfft gefüttert und geträncket, das Futter nicht verunträuet, oder sonst durch unfleißiges Gesinde verwahrloset, noch mit Überfluß und Unrath verschwendet und zu nichte gemacht werde.  
  Daneben soll er die Geträyde- Heu- und Maltz-Böden, Milch-und Speise-Gewölber, Rauch- Kammern, Keller und Fisch-Kästen fleißig verschlossen halten, auch das Getraide offt wenden und umstürtzen, ferner, wo an Herrschaftlichen Gebäuden, sie haben Namen, wie sie wollen, etwas schad oder mangelhafft, demselben bey Zeiten helffen; Bevor aber die Dächer, Fenster, Läden, Thüren, Schlösser, welche wenigstens alle Viertheil Jahr ein Mahl, fleißig mit Klauen-Fett ein zu schmieren, Bänder und Rigeln verbessern lassen, damit durch Wetter, Regen, Schnee, Vögel, Ratten, Mäuse und anderes Ungeziefer, ingleichen durch untreues und Dibisches Gesinde, kein Schade entstehen möge.  
  Durch die Herrschaftlichen Felder, Wiesen, und Gehöltze, soll er keinen neuen ungewöhnlichen Fuhr-Strassen oder Fuß-Steige machen lassen, auch die Fischerey, und sonderlich die Hege-Wasser in genaue Obacht nehmen, damit die Herrschafft darinnen nicht bevortheilet, noch von denen Unterthanen, oder andern, darinnen gefischet werde.  
  Auf die Fröhner, welche, wenn sie nicht selbst kommen können, gute und tüchtige Leute, und nicht Kinder auf die Arbeit schücken mögen, jedes auch die gesetzten Tage richtig verrichten, und frühe zugehöriger Zeit an die Arbeit, ingleichen Abends nicht zu zeitig wieder davon gehen sollen, gute Aufsicht auch mit ihnen ordentliche Kerb-Höltzer, und jährlich ein richtiges Frohn-Register halten, alle Zinsen, Zinsbare Stücke, Pacht- und Schutz-Gelder, und andere Gefälle, soviel nur immer möglich, zu rechter Zeit eintreiben, und nicht aufwachsen lassen, jedoch auch gestallten Umstanden nach, mit denen, so durch Mißwachs, Wetter und andere Schäden, an der Zahlung verhindert werden, Gedult haben, oder ihnen mit Vorbewust und Einwilligung der Herrschafft einen billigen Nachlaß angedeihen lassen.  
  Dem Gesinde im Speise  
  {Sp. 902}  
  und Tranck nichts abbrechen, solches auch zu rechter Zeit auszahlen, und ohne erhebliche Ursachen ihren Lohn nicht vorenthalten. Hiernächst selbiges mit Sittsamkeit regiren, und eher nicht, als wenn die Güte nicht verfangen will, das Rauche heraus kehren. Er soll auch alle Abende, wenn das Gesinde gespeisset, und Schlaffens Zeit ist, das Hof-Thor fleißig verschlüssen, und die Schlüssel zu sich nehmen, wodurch dem Gesinde das heimliche Auslauffen verwehret, und alle Gelegenheit zu partiren, oder böse Händel zu stifften, gäntzlich abgeschnitten werden kan.  
  Seine Rechnung, soll er, nachdem es seine Pflicht erfordert, entweder jährlich, Viertheil-Jährlich, Monatlich, oder so offt es seiner Herrschafft gefällt, treulich ablegen, auch solche nebst der Cassa, der Gestallt accurat führen, daß er alle Augenblicke im Stand sey, seiner geführten Administration halber Rede und Antwort zu geben, und seine Cassa ohne Abgang zu überliefern.  
  Endlich soll er ausser seines Herrn Geschäfften, noch ohne dessen Vorwissen nicht verreisen, noch einige Nächte aus dem Hause bleiben. Wenn es aber auf erlangte Erlaubniß geschiehet, die ihme anvertraute Haushaltung nicht alleine lassen, sondern getreue Aufseher bestellen, welche nach seiner Anordnung die vorkommende Arbeit bestellen. Was passiret, fleißig in Obacht nehmen und ihm bey seiner Zurückkunfft von allen ausführlichen und aufrichtigen Bericht erstatten.  
  Überhaupt wär den Namen eines solchen mit Recht führen will, muß  
 
  • in allen munter, wachsam, redlich, getreu und wahrhafftig seyn,
  • seiner Herrschafft Bestes und Nutzen in alle wege suchen und befördern, Schaden und Nachtheil aber nach äussersten Kräfften und Vermögen abwenden und verhüten,
  • sich alles liederlichen Lebens, auch gottlosen Fluchens und Schwörens enthalten, und sich in allen Dingen seinen Untergebenen zum guten Exempel darstellen,
 
  so werden sie ihm alle geziemende Ehrerbietung, und die Herrschafft, ihm allen guten Willen zu erweisen, bewogen werden.  
     

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Stand: 24. August 2016 © Hans-Walter Pries