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Haushalter,
Lat.
Oeconomus. |
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Obwohl dieses
Praedicat
in weiten
Verstande
einem jeglichen Haus-Vater oder
Haus-Wirth
zukommt, so wird doch hier eigentlich, derjenige
darunter
gemeynet, der eine Haus-Wirthschafft
auf dem Lande, so wohl was |
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{Sp. 500} |
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den Feld-Bau, Wiese-Wachs, Vieh-Zucht, als
andern zu einer
ordentlichen
Haushaltung
gehörigen Stücken anbetrifft, rechtschaffen zu
verwalten
weiß, und dem deswegen von der
Eigenthums-Herrschafft eines
Gutes
oder Vorwercks, oder auch
gantzen
Amtes, die Ober-Aufsicht über alles und jedes anvertrauet, die
Haushaltung richtig zu führen, anbefohlen, und die
übrigen zur Haus-Wirthschafft gehörigen
Bedienten, sammt dem
Gesinde untergeben
worden. |
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Er mag nun den
Titel eines
Amtmanns, oder
Schössers,
Verwalters,
Voigts, oder Korn-Schreibers führen, so
soll er |
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- Gottesfürchtig, aufrichtig, getreu, verständig, vorsichtig und
sorgfältig, hingegen durchaus nicht
eigennützig, noch zu strenge und wieder
die Billigkeit, sondern
in allen sich ereignenden, gegen
GOttes
Ehre,
und seiner Herrschafft Interesse, lauffenden
Fällen, ein
gerechter und unpartheyischer
Richter
seyn, oder zum wenigsten der Herrschafft, ohne
Ansehen der Person, davon
gründlichen und
wahrhafften Bericht erstatten,
- die ihm anvertraute
des Amtes,
Ritter-Guthes, oder Vorwercks
Gerechtsame, bedreffende Documenta und
Brieffschafften, ingleichen, die mit denen
Unterthanen und Benachtbarten getroffenen
Vergleiche, wie auch derer unter ihm stehenden
Bedienten und Pachter, als: Jäger, Brauer,
Fischer, Ziegler, Schäffer, Schenck-Wirthe, Müller,
etc. Instructiones,
Bestallungen und
Contracte
sich wohl bekannt machen, und daß denenselben
aller
Orten unverbrüchlich nachgelebet werde,
fleißig Achtung geben;
- die Zins- Gült- Zehent-
Düngungs- Saat- Heu- Erndte- und Holtz-Register
richtig führen;
- das Inuentarium, oder die
Verzeichnisse alles dessen, was ihm im
gantzen
Amte oder Gute übergeben worden, in
gutem
Stande und
Ordnung erhalten, solches alle
Viertheil-Jahre richtig durchgehen, und den Ab- und
Zugang gehörig anmercken;
- sein Diarium oder
Tage-Register, nebst andern Manualien, treulich
und fleißig halten, alle Einnahme und Ausgabe
treulich eintragen, und niemand ohne seiner
Herrschafft
Befehl, oder seines Amtes
Erheischung und
Nothdurfft etwas geben.
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Er soll auch ferner nach aller
Möglichkeit
besorget seyn, daß er sich mit getreuen und
fleißigen
Gesinde versehe, und selbiges in guter
Zucht und
Gehorsam halte; das Feld zu rechter
Zeit gebührend bestellen lassen, auch sonst alle
Feld- Haus-und Stall-Arbeit gebührend
anordne. |
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Die Teiche soll er fleißig und offt, die Dämme,
Rechen, Fluder, Zapfen, Ständer, Ein-und
Ausflüsse besichtigen, und den sich allen Falls
ereignenden
Mangel, schleunigst repariren und
verbessern lassen;
ingleichen, |
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- daß an dem Gehöltze, so wohl als in der Wild-Bahne oder Wild-Fuhre,
durch widerrechtliche Eingrieffe derer Benachtbarten, durch heimliche
Wildpräts-Diebe, durch Abweidung des jungen Holtzes, durch verbotene
Gräserey, oder in andere Wege kein
Schade geschehe, entweder selbst, oder
durch den Jäger, Flur-Schützen, oder Holtz-Förster, die Gehöltze, Heyden und
Fluren offt begehen lassen;
- Zur
Sommers-Zeit die
Tage-Löhner und Mähder auf denen Feldern und
Wiesen, wo sie
arbeiten; Zur
Winters-Zeit aber die Drescher in denen
Scheunen fleißig visitiren, und selbst zusehen, daß man so wohl mit
der Arbeit, als mit dem Geträude treulich umgehe, u. solches rein
ausgedroschen werde;
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{Sp. 501|S. 466} |
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Zu dem Ende kan er bisweilen etliche Bunde
nachdreschen, und nach befundener Faulheit oder
unachtsamkeit und Betrug, die Drescher zur
verdienten
Straffe zühen. |
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Er
muß sich auch keines weges
verdrüssen
lassen, so wohl bey
Tage als
Nacht, früh und spät,
auf die Fuhr-oder Acker-Knechte, und alles übrige
Gesinde gute Achtung zu geben, sie offt und
unversehens zu visitiren, ob sie sich in ihrem
Geschäffte, und vorhabender
Arbeit, der Gebür
und
Billigkeit nach, verhalten, und nicht etwa mehr
zum Schaden als
Nutzen arbeiten. |
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So soll er auch sorgfältig darauf bedacht
seyn, daß er dem Viehe genugsames Futter
verschaffe, damit man mit der Fütterung den
Winter durch aus langen
möge; und sich kein
Mangel ereigne. Darum soll er zeitlich einen
Überschlag machen, und nach Befinden, den
nöthigen Vorrath an Heu, Grummet, Stroh, Schrot,
Kleyen, Kraut, Rüben etc. ungesäumt herbey
schaffen, nicht weniger ein wachsames Auge,
sowohl auf das Vieh, als auch auf das Gesinde
haben, alle Tage sonderlich zur Winters-Zeit in die
Vorwercke, Pferde- Rind- und Ziegen-Ställe,
Schweines-Koben und Schäfereyen, umhergehen,
und selbst zu sehen, daß das Vieh zu rechter Zeit
nach Nothdurfft gefüttert und geträncket, das
Futter nicht verunträuet, oder sonst durch
unfleißiges Gesinde verwahrloset, noch mit
Überfluß und Unrath verschwendet und zu nichte
gemacht werde. |
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Daneben soll er die Geträyde- Heu- und
Maltz-Böden, Milch-und Speise-Gewölber, Rauch-
Kammern, Keller und Fisch-Kästen fleißig
verschlossen halten, auch das Getraide offt
wenden und umstürtzen, ferner, wo an
Herrschaftlichen Gebäuden, sie haben
Namen,
wie sie wollen, etwas schad oder mangelhafft,
demselben bey Zeiten helffen; Bevor aber die
Dächer, Fenster, Läden, Thüren, Schlösser,
welche wenigstens alle Viertheil
Jahr ein Mahl,
fleißig mit Klauen-Fett ein zu schmieren, Bänder
und Rigeln verbessern lassen, damit durch
Wetter, Regen, Schnee, Vögel, Ratten, Mäuse
und anderes Ungeziefer, ingleichen durch
untreues und Dibisches Gesinde, kein
Schade
entstehen möge. |
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Durch die Herrschaftlichen Felder, Wiesen,
und Gehöltze, soll er keinen neuen
ungewöhnlichen Fuhr-Strassen oder Fuß-Steige
machen lassen, auch die Fischerey, und
sonderlich die Hege-Wasser in genaue Obacht
nehmen, damit die Herrschafft darinnen nicht
bevortheilet, noch von denen
Unterthanen, oder
andern, darinnen gefischet werde. |
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Auf die
Fröhner, welche, wenn sie nicht selbst
kommen können, gute und tüchtige Leute, und
nicht
Kinder auf die
Arbeit schücken mögen, jedes
auch die gesetzten Tage richtig
verrichten, und
frühe zugehöriger Zeit an die Arbeit, ingleichen
Abends nicht zu zeitig wieder davon gehen sollen,
gute Aufsicht auch mit ihnen
ordentliche Kerb-Höltzer, und jährlich ein richtiges Frohn-Register
halten, alle
Zinsen, Zinsbare Stücke, Pacht- und
Schutz-Gelder, und andere
Gefälle, soviel nur
immer
möglich, zu rechter Zeit eintreiben, und
nicht aufwachsen lassen, jedoch auch gestallten
Umstanden nach, mit denen, so durch Mißwachs,
Wetter und andere Schäden, an der Zahlung
verhindert werden, Gedult haben, oder ihnen mit
Vorbewust und Einwilligung der Herrschafft einen
billigen Nachlaß angedeihen lassen. |
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Dem Gesinde im Speise |
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{Sp. 902} |
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und Tranck nichts abbrechen, solches auch
zu rechter Zeit auszahlen, und ohne
erhebliche
Ursachen ihren
Lohn nicht vorenthalten. Hiernächst selbiges mit Sittsamkeit
regiren,
und eher nicht, als wenn die Güte nicht verfangen
will, das Rauche heraus kehren. Er soll auch alle
Abende, wenn das Gesinde gespeisset, und
Schlaffens Zeit ist, das Hof-Thor fleißig
verschlüssen, und die Schlüssel zu sich nehmen,
wodurch dem Gesinde das heimliche Auslauffen
verwehret, und alle
Gelegenheit zu partiren, oder
böse Händel zu stifften, gäntzlich abgeschnitten
werden kan. |
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Seine Rechnung, soll er, nachdem es seine
Pflicht erfordert, entweder jährlich, Viertheil-Jährlich,
Monatlich, oder so offt es seiner
Herrschafft gefällt, treulich ablegen, auch solche
nebst der Cassa, der
Gestallt accurat führen, daß
er alle Augenblicke im
Stand sey, seiner geführten
Administration halber
Rede und Antwort zu geben,
und seine Cassa ohne Abgang zu
überliefern. |
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Endlich soll er ausser seines
Herrn
Geschäfften, noch ohne dessen Vorwissen nicht
verreisen, noch einige
Nächte aus dem
Hause
bleiben. Wenn es aber auf erlangte Erlaubniß
geschiehet, die ihme anvertraute Haushaltung
nicht alleine lassen, sondern getreue Aufseher
bestellen, welche nach seiner Anordnung die
vorkommende Arbeit bestellen. Was passiret,
fleißig in Obacht nehmen und ihm bey seiner
Zurückkunfft von allen ausführlichen und
aufrichtigen Bericht erstatten. |
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Überhaupt wär den
Namen eines solchen
mit
Recht
führen
will,
muß |
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- in allen munter, wachsam, redlich, getreu und
wahrhafftig seyn,
- seiner Herrschafft Bestes und
Nutzen in alle wege suchen und befördern,
Schaden und Nachtheil aber nach äussersten
Kräfften und
Vermögen abwenden
und verhüten,
- sich alles liederlichen Lebens, auch gottlosen Fluchens und Schwörens
enthalten, und sich in allen
Dingen seinen Untergebenen zum guten
Exempel
darstellen,
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so werden sie ihm alle geziemende Ehrerbietung, und die Herrschafft, ihm
allen guten
Willen
zu erweisen, bewogen werden. |
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