Titel: |
Amtmann |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
1 Sp. 1814 |
Jahr: |
1732 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 1 S. 896 |
Vorheriger Artikel: |
Amtlicher Bescheid |
Folgender Artikel: |
Amtsassii |
Siehe auch: |
|
Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
|
|
Text |
|
|
Amtmann, Amtleute,
Verwalter, Schaffner. |
|
|
Ammann hieß bey denen Alemannis Praefectus, heut zu
Tage Amtmann,
bedeutet einen Vorgesetzten oder
Administratorem der
Oeconomie
und Justitz, der im
Namen des
Landes-Fürsten, die
Gerichten ausübet,
und die
Einkünffte, so der Amts-District trägt, einfordert, und hernachmals
berechnet. |
|
|
Es bedeutet aber das
Wort Amtmann, nach
Unterscheid derer
Orte,
vielerley, und werden ihnen dahero
verschiedene
Namen beygeleget. Es haben aber vor denen
Ämtern alle
Amtsassen ihre erste Instanz, und öffters werden deren
Schriftsassen Angelegenheiten per viam commissionis vor selbigen
tractiret. Wie denn auch auf
gewisse Maasse die Forst-Sachen dahin gehören,
und mehrentheils mit Zuziehung eines Forst-Bedienten erörtert werden. |
|
|
Die unter dem Amts-Bezirck passirende Verbrechen,
untersuchen und
bestraffen
sie dergestalt, daß die
Landes-Regierung solche nicht einmal zu
sich ziehen darff, ausser, daß die
Beamten die eingelauffene
Urthel zur
Confirmation an die
Landes-Regierung einschicken müssen. Indessen dürfen
die Beamten bei Schrift-und Amtsassen keine Gerichts-Bestallungen annehmen. |
|
|
|
|