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Zedler: Amtmann HIS-Data
5028-1-1814-2
Titel: Amtmann
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 1 Sp. 1814
Jahr: 1732
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 1 S. 896
Vorheriger Artikel: Amtlicher Bescheid
Folgender Artikel: Amtsassii
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel

  Text  
  Amtmann, Amtleute, Verwalter, Schaffner.  
  Ammann hieß bey denen Alemannis Praefectus, heut zu Tage Amtmann, bedeutet einen Vorgesetzten oder Administratorem der Oeconomie und Justitz, der im Namen des Landes-Fürsten, die Gerichten ausübet, und die Einkünffte, so der Amts-District trägt, einfordert, und hernachmals berechnet.  
  Es bedeutet aber das Wort Amtmann, nach Unterscheid derer Orte, vielerley, und werden ihnen dahero verschiedene Namen beygeleget. Es haben aber vor denen Ämtern alle Amtsassen ihre erste Instanz, und öffters werden deren Schriftsassen Angelegenheiten per viam commissionis vor selbigen tractiret. Wie denn auch auf gewisse Maasse die Forst-Sachen dahin gehören, und mehrentheils mit Zuziehung eines Forst-Bedienten erörtert werden.  
  Die unter dem Amts-Bezirck passirende Verbrechen, untersuchen und bestraffen sie dergestalt, daß die Landes-Regierung solche nicht einmal zu sich ziehen darff, ausser, daß die Beamten die eingelauffene Urthel zur Confirmation an die Landes-Regierung einschicken müssen. Indessen dürfen die Beamten bei Schrift-und Amtsassen keine Gerichts-Bestallungen annehmen.  
     

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Stand: 22. September 2013 © Hans-Walter Pries