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Zedler: Schrifftsaß HIS-Data
5028-35-1204-7
Titel: Schrifftsaß
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 35 Sp. 1204
Jahr: 1743
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 35 S. 616
Vorheriger Artikel: Schrifftsäßigkeit
Folgender Artikel: Schrifftsassen, siehe Schrifftsaß
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

  Text Quellenangaben und Anmerkungen
  Schrifftsaß, Schrifftsäßig, Schrifftsassen, oder Cantzleysassen, Schrifftsassii, sind in Chur-Sachsen die Vasallen, die nur vor des Churfürsten Cantzeley stehen, und daselbst belanget werden können.  
  Doch müssen sie auch vor dem Ober- und Hof-Gerichte zu Leipzig und Wittenberg stehen, welche disfalls mit der Churfürstl. Landes-Regierung zu Dreßden concurrentem Jurisdictionen haben.  
  Sonsten werden auch in Sachsen unter die Schrifftsassen mit gezehlet einige Städte, dgl. die Churfürstlichen Beamten, Accis-Inspectores, wie auch die Ober-Officiers bis auf den Cornet und Fändrich, welche alle in Personal-Sachen vor oberwehnten Gerichten stehen müssen.  
  Oder Schrifftsassen sind alle die, so auf schrifftlichen Befehl und Bericht sitzen, und ihre Bestallung vom Hofe haben: als die Hauptleute, Superintendenten, Amtschösser und andere; Oder Schrifftsassen sind, die unmittelbar unter dem Gebot des Landes-Fürsten und seiner Cantzeley stehen, daher sie auch Cantzleysassen genennet werden.  
  Ihr vornehmstes Vorrecht ist, daß sie nicht vor dem Amte, da sie wohnen und angesessen sind, sondern unmittelbar vor dem Hofgerichte oder der Cantzeley belanget werden können. Wie denn allerdings auch so wohl unter denen von Adel, als denen Städten, in Ansehung ihrer Schrifft-und Amtsäßigen Qualität, ein grosser Unterschied zu machen ist. Von denen letztern siehe den Artickel Amtsassii im I Bande, p. 1814. u.f.  
  Die erstern hingegen, oder die Schrifftsassen, betreffend, so werden eigentlich nur diejenigen also genennet, die auf Cantz-  
  {Sp. 1205|S. 617}  
  ley-Schrifft sitzen, und an welche unmittelbar aus denen Chur- und Fürstlichen Cantzeleyen, rescribiret wird, die auch daselbst, oder vor denen Hof-Gerichten, stehen müssen. Doch pflegt man solche auch wiederum in alte und neue Schrifftsassen einzutheilen, und unter die letzten alle diejenigen zu setzen, welche erst seit dem Jahre 1661 die Schrifftsäßigkeit überkommen; Die Amtsassen aber sind denen Creyß-und Amt-Leuten untergeben, und müssen unter derselben Jurisdiction stehen.
  • Ziegler ad Prax. Calvol. §. Schrifftsaß.
  • Wilhelm Lyser in Diss. ...
  Sonst hält zwar Leyser in Disp. ... dafür, daß im Zweifel allemahl vielmehr die Schrifftsäßig- als Amtsäßigkeit zu vermuthen wäre. Allein das Gegentheil behauptet von Berger in Oec. Jur. ... und von Wernher P. 4. ...  
  Es finden sich auch öffters bey denen Schrifftsassen die Ober- und Erb-Gerichte beysammen; da hingegen die Amtsassen insgemein nur die Erb- oder Nieder-Gerichten exerciren, und die Ober-Gerichte denen Ämtern vorbehalten, jedoch daß jene hierdurch in ihren Gerichten nicht zu turbiren sind. Siehe Erörterung der Landes-Gebrechen Tit. von Justitien-Sachen, vom Jahre 1612 ... und vom Jahre 1661 ...
  Ob nun wohl die Schrifftsassen, eben wie die Amtsassen, gewissen Bezircken und Ämtern incorporirt sind, wie aus denen in Wabsts Histor. Beschr. des Chur-Fürstenth. Sachsen ... beygefügten Tabellen zu ersehen, dahero in denen aus der Cantzley an die Beamten ergehenden Mandaten öffters anbefohlen wird: vermittelst eilfertiger Herumsendung eines oder mehrerer Patente, bey allen und jeden, in dem anvertrauten Amte einbezirckten Schrifft- und Amtsassen, von Ritterschafft und Städten, das anbefohlene zu publiciren; So ist doch dahero keine Jurisdiction zu inferiren, sondern es geschieht vielmehr in Ansehung der Schrifftsassen, nur Commißions-Weise.  
  Dahero bey dergleichen Rescripten an die Beamte der Stylus pfleget gebrauchet zu werden: Du wollest denen Schrifftsassen Krafft dieses, denen Amtsassen aber sonst gehöriger massen andeuten etc.  
  Es sollen auch ordentlicher Weise von denen Beamten, die Befehle denen Patenten im Original beygefüget werden. Erörterung der Land-Gebrechen von 1661. Grav. 61.
  Ingleichen war vormahls unter Schrifft- und Amtsassen der Unterscheid, daß, wenn diese jene bey der Lehns-Cantzley verklagen wolten, Klägere wegen der Wiederklage und Unkosten Caution bestellen musten, ob sie wohl mit unbeweglichen Gütern angesessen waren, mit welcher Satisdation die Schrifftsassen hingegen ohne Unterschied verschonet blieben.  
  Welches aber von mehr als hundert Jahren in der Churfürstlichen Proceß-Ordnung Tit. 13. aufgehoben, und zwischen beyden eine gleiche Immunität gestifftet worden. Ziegler ad Ord. ... ad verb. ohne Unterscheid der Schrifft- und Amtsassen.
  Zu denen Vorzügen der Schrifftsassen gehöret ferner dieses, daß sie auf denen benachbarten Amts-Fluhren, welche vormahls mit keinen Ge-  
  {Sp. 1206}  
  heegen, oder Heege-Säulen besetzt gewesen, die Koppel-Jagd exerciren können.
  • Landes-Ordnung von 1555.Tit. daß keine auf des andern Grund §. ult.
  • von Berger in Oec. ...
  • Fritsch in Tr. ...
  Ob aber daraus, wenn einer mit Ober- und Nieder-Gerichten beliehen, zu präsumiren, daß ihm das Jagd-Recht zugehöre? untersuchen Berger c.l. ... und von Wernher P. 7 ... Daß aber dieses auf die Nieder-Jagd überhaupt nicht einzuschräncken, sondern auch jedes Ortes Herkommen zu entscheiden, hat das hohe Appellation-Gerichte im Sommer-Quartal zu 1714 in Sachen Groll wider Fletschern, dafür gehalten  
  Nicht weniger werden die Churfürstlichen Rescripte und Befehlen aus der Cantzley oder der hohen Landes-Regierung, nach Maßgebung der Matrickel, an die Schrifftsassen selbst überschrieben, und unmittelbar insinuiret. Erörter. der Landes-Gebrechen von 1661. tit. von Justitien-Sachen §. 61.
  Wenn aber die Schrifftsäßigen Gerichts-Herren nicht zugegen, sondern ausserhalb Landes sind, wird an die Gerichte des dasigen Ortes rescribiret. Welches auch so gehalten wird, wenn der Vasall mit denen Gerichten noch zur Zeit nicht beliehen ist. Von Oppel in Diss. ...
  Davon jedoch der heutige Stylus ein anders bezeuget.  
  Und ob dieselben sonst zwar ordentlicher Weise keine andere Instantz, als entweder die Landes-Regierung, oder die Ober- und Hof-Gerichte über sich erkennen; so kan doch sonderlich zu Meß-Zeiten der Rath und das Creys-Amt zu Leipzig, Krafft einer immerwährenden Commißion, wider dieselben nach Wechsel-Recht verfahren.  
  Sonst standen auch die in der Merseburg. Erb-Landes-Portion befindlichen Schrifftsassen, nach dem Receß von 1657 §. 17. Sr. Churfürstl. Durchl. alleine zu. Und ob zwar unter Hertzog Christian dem Ältern Sr. Fürstl. Durchl. die in denen Bezircken der Ämter Delitzsch und Bitterfeld befindlichen Schrifftsassen bis zu Churfürst Johann Georgens II Absterben verblieben; so hat Dessen Durchl. Nachfolger an der Chur Johann George III selbige im Jahre 1682 dennoch wieder an sich genommen.  
  So viel hingegen die in dem Thüringischen Creyse befindlichen Schriftsassen anbelanget; so sind zwar diejenigen, deren Güter in der Hochfürstl. Sachsen-Weissenfelsischen Erb-Landes-Portion gelegen, und also auch, wie die übrigen darzu gehörigen Erblande, Herzog Augusten im Väterlichen Testamente §. 22. zugetheilet worden, vermöge des zwischen Churfürst Johann Georgen II. und Hertzog Augusten am 12 Julius 1652 errichteten Recesses, die streitigen Schrifft- und Amtsassen in Thüringen betreffend, allerseits Ihro Hochfürstlichen Durchl. dem Herrn Administrator verblieben. Siehe Lünigs Deutsches Reichs-Archiv ... Abtheil. 4. Abs. 2. p. 789.
  Es ist aber dieses gleichwohl in dem am 12 May 1681 errichteten Recesse, desgleichen in 1682 darauf erfolgten Elucidations-Recesse §. 4. ibid. p. 646. wiederum aufgehoben, und dagegen Sr. Churfürstl. Durchl. gantz allein  
  {Sp. 1207|S. 618}  
  zugeeignet worden. Die hieher gehörigen Worte lauten, wie folget:  
  „Alle in Thüringen befindlichen Balleyen, Comtureyen, samt deren Pertinentzien, alle u. jede Grafen, Herren, auch Graf- und Herrschafften, sowohl Schrifftsäßige Ritterschafft, ingleichen alle Schrifftsäßige Orte, wie nicht weniger die sogenannten neuen Schrifftsassen, in denen Ämtern Weissenfelß und Freyburg, welche bey Chur-Fürst Johann Georg des ersten etc. Christmildesten Andenckens Absterben die Schrifftsäßigkeit allbereit gehabt, benebst denen ihnen vererbten Dörffern, so entweder auf Schrifftsäßigkeit ausdrücklich gesetzet, oder solche sonsten zu recht beständig hergebracht, samt deren Zugehörungen: welcher allerseits halben es sonderlich bey angezogenen zu Torgau am 12 May An. 1681 aufgerichteten Vertrage sein Bewenden:  
  wie auch das Amt und Voigtey Treffurth, Schul-Pforta, samt denen darzu gehörigen Dorffschafften, die Stadt Tennstädt, ingleichen die Erb-Schutz-Gerechtigkeit bey denen Städten Erfurth, Mühl- und Nordhausen, die peinliche Gerichts-Voigtey zu Nordhausen, die Geleits-Gerechtigkeit vor St. Johannes- und Andreas-Thor bey der Stadt Erfurth, und die Catholische Geistlichkeit in Erfurth, so weit solche in dem Thüringischen Creys begriffen, beneben denenjenigen, was Ihro in der Grafschafft Mannsfeld, und in Thüringen, Innhalts der zwischen Chur-Fürsten Augusto und dem Stiffte Halberstadt, Montags nach Severi den 26 Octobr. 1573 aufgerichteten Wechsel-Verschreibung und mit dem Ertz-Stifft, und mit dem Capitul zu Magdeburg ergangenen Permutation-Abschieds d. d. 1. Januarii An. 1579. und sonsten in gedachter Graffschafft Mannsfeld, gebühret.  
  So viel aber die Dörffer Auerstädt, Niederkopffstädt, den Comtur-Hof zu Weissensee, den Morungischen Rittersitz, oder das Haus zu Sangerhausen, Valentin Melchior von Haussen Rittersitz oder Wohnhaus zu Schönstädt, das hiebevor Garmannische, jetzo Heinrichs Christoph von Hopffgarten Guth zu Grossen-Gottern, das Guth und Dorff Ober-Reussen, die Wüstungen Bücht- und Tünchhausen, wie auch Schönwerda betrifft: (dessen letztern halber es doch bey denen dißfalls ergangenen Urtheilen, wie auch wegen Nieder-Topffstädt, bey der hiebevor beliebten, und angeordneten Commißion verbleibet) ist solches alles auf weiteres Vernehmen ausgestellet, und immittelst bis zu Erörterung im vorigen Stande, auch der Steuer wegen, auf Maß und Weise, wie unten beym 40 Punct n. 1. mehrers enthalten, gelassen."  
  Und haben Ihro Chur-Fürstliche Durchlaucht Johann George II. am 14 August 1658 die besondere Versicherung gegeben, daß die Schrifftsäßige Ritterschafft in Thüringen bey der Chur zu ewigen Zeiten bleiben, und davon niemahls abgesondert werden soll. Siehe den zwischen Chur-Fürst Johann George II. und Hertzog Johann Adolphen am 12 May 1681. errichteten Torgauischen Vergleich, wegen der Thüringischen Schrifftsassen, in denen  
  {Sp. 1208}  
  Ämtern Weissenfelß und Freyburg. Lünig l.c. ... Abth. 4. Abs. 2. p. 208..
  Hierbey ist zu mercken, daß, wenn derer Schrifftsassen Lehn-Güter in Thüringen offen werden, solche dem Fürstl. Hause Sachsen-Weissenfelß anheim fallen. All. Rec. d.l.
  Sind also lediglich die im Amte Sachsenburg einbezirckte Schrifftsassen, unter Fürstlicher Durchlauchtigkeit zu Sachsen-Weissenfelß stehen geblieben. Rec. Eluc. §. 1.
  Derer Schrifftsassen würckliche Schrifftsäßige oder Cantzley-Lehen anbelangend; so werden dieselben sowohl, als ihre so genannte Erb- oder Allodial-Güter ordentlicher Weise von der hohen Landes-Regierung unmittelbar verliehen. Jedoch haben unterschiedliche Schrifftsäßige Erb-Güter den Vorzug, daß derselben Besitzere die Lehn nicht suchen dürffen, sie wollten denn über eine aufzunehmende Schuld Consens auswürcken.  
  Hierbey ist zu mercken, daß allen denen, so unter der Inquisition schweben, die Lehn nicht pfleget ertheilet zu werden, bis sie sich derselben gäntzlich entbrochen. Lyncker ad Struv Synt. Jur. Feud.
  Und obwohl bisweilen etliche Bauer- und Schultzen-Lehne durch die Ämter conferiret, und die Lehn-Leute daselbst beliehen werden; so müssen doch ordentlicher Weise alle Chur-Fürstliche Schrifft- und Amtsäßige Vasallen die Lehn- und Mit-Belehnschafft binnen Jahr und Tag, von Zeit der erlangten Posseß, oder vom Tage der erhaltenen Nachricht des in Ansehung des Lehn-Herrns oder Vasallen sich ereignenden Falles an zu rechnen. (P. 2. Const. El. 45. ingleichen Mandat d.d. 1. Junii 1657 ...) wegen Suchung der Lehn, und gesamten Hand, (C.A.T. ... ferner Mandat d.d. ... und d.d. ... wegen zu spät gesuchter Lehn, und d.d. ...) in der Churfürstlichen Lehns-Cantzley richtig suchen und verfolgen, sie hätten denn Indult erhalten, welcher denen Unmündigen bis zum 18 oder 21 Jahre, denen Abwesenden aber und andern, so aus einer rechtmäßigen Ursache daran verhindert worden, gemeiniglich auf ein Jahr, pfleget ertheilet und darüber ein Indult-Schein ausgefertiget zu werden, dessen Formul beym Horn in Jurispr. ...
  • Ludwig in Diss. ... von Lehns-Indult,
  • und Cantzley-Ordn. d. a. 1657. §. Nachdem auch etc.
  • Mand. El. ... von Suchung der Lehn und gesamten Hand.
  Nichts destoweniger haben Ihro Königl. Majestät durch einen besonders Rescript am 31 Mertz 1707. in Gnaden declariret, daß einem Lehn-Manne nach überlebten 21 Jahren, ein Jahr zu Empfangung der Lehn verstattet seyn solle. In dem Falle nehmlich, wenn ihrer etliche ein Schrifftsäßiges oder Cantzley-Lehn gemeinschafftlich besessen, und nachgehends unter sich getheilet haben. Cod. August. ...
  Wenn hingegen die Schrifftsassen Amtsäßige Lehen besitzen; so erkennen Sie in Ansehung derer letztern ihre erste Instantz vor demjenigen Amte, in dessen Bezircke derselbigen gelegen sind. Siehe Freund-Brüderlicher Haupt-Vergleich von 1657. §. 22. Wie sich die Churfürstlichen Schrifft- und Amtsassen zu verhalten haben.
  {Sp. 1209|S. 619}  
    Mencken in Disp. ... Horn in Jurispr. ...
  Wenn aber die Schrifftsassen, entweder vor sich, oder ihre Unterthanen, an Zinsen, Pächten, und dergleichen Gefällen, etwas in die Ämter zu entrichten schuldig sind; so ist doch hieraus keine Amtsäßigkeit zu erzwingen. Freund-Brüderlicher Haupt-Receß von 1657. §. 22. Vom Unterscheid der Schrifft- und Amtsassen.
  So sollen dagegen auch die Beamten der Schrifftsäßigen Ritterschaft, wie denen Städten, so Pächte, Zinsen, und Frohnen, unter denen Ämtern haben, hierzu gehörig verhelffen. ibid. und Erört. der Landes-Gebrechen von 1661. §. 57.
  Hingegen wenn ein Amtsasse an einem Schrifftsäßigen Lehn-Gute zugleich die gesammte Hand hätte; so soll selbige bey Churfürstl. Durchlauchtigkeit Folge zu leisten verbunden seyn, und muß er zwar in Real-Sachen unter dem Amte, darunter er mit seinem Gute gehöret, stehen; in Personal-Sachen aber ist dem Kläger frey gelassen, ob er ihnen vor ermeldtem Amte, oder dem Ober-Hof-Gerichte zu Leipzig, oder vor der Landes-Regierung zu Dreßden gelangen wolle. Es beträffe denn die Sache die Schrifftsäßige Mitbelehnschaft, und was davon herrühret, und wäre solchem nach schlechterdings in der Lehns-Cantzley zu tractiren, da sie anderswo, als vor Churfürstl. Durchlauchtigkeit nicht anhängig gemachet werden darf. ibid. n. 6.
  Und endlich, wenn ein Schrifftsasse an einem Amtsäßigen Gute, und was von denenselben herrühret, Theil hat, muß er in Sachen, so dasselbe betreffen, vor der Fürstlichen Erb-Landes-Regierung, von welcher er die gesammte Hand empfangen hat, antworten. Ausserdem aber behält er sowol in Personal- als Real-Sachen das gewöhnliche Forum der Churfürstlichen Schrifftsassen. Ib. n. 7. Haupt-Recess. d. d. ...
  Ein besonderer Fall ist in dem Rec. d. a. 1657 ... und Eluc. Rec. d. a. 1682 ... enthalten, nehmlich, wenn sich zwischen denen Chur- und Fürstlichen Unterthanen Irrungen in Grentz-Sachen zutrügen, oder es wollte einer nicht gestehen, daß er einen Amtsasse wäre, oder es würde ihm die Schrifftsäßigkeit streitig gemacht; so sollen von Churfürstlicher Durchlauchtigkeit und denenjenigen Fürsten, dessen Unterthanen dieses betrifft, gewisse Commissarien verordnet, diese Sache in Summarische Verhör gezogen, der Augenschein nach Gelegenheit eingenommen, und alsbald ein Decret darüber ertheilet, oder im Fall sich die Commissarien der Weisung halber nicht vergleichen können, die Acten nach rechtlicher Erkänntnis verschicket, dem beschwerten Theile aber eine Appellation einen Churfürstliche Durchlauchtigkeit, wie auch eine Leuterung, sowol in der ersten, als Appellations-Instantz, vorbehalten, der Schrifft- und Amtsasse aber in dem Stande, darinnen er befunden wird, unterdeß gelassen, und die Suchung der Lehn so lange, seinem daran habenden Rechte unbeschadet, suspendiret werden.  
  Da aber zwischen Chur-oder Fürstlichen Durchlauchtigkeit und einem Dritten sich Grentz-Irrungen eräugneten; so würde derjenige Chur- oder Fürst, denen solche betreffen, selbige austragen lassen.  
  Im übri-  
  {Sp. 1210}  
  gen sind nicht allein aller honeste dimittirten Ober-Officirer, samt ihren Weibern und Kindern, so lange sich diese bey den Eltern aufhalten, jene aber keine geringschätzige und dieses Privilegii unwerthe Lebensart erwählen; sondern auch die Pachter derer Schrifftsäßigen Güter, ebenfalls vor Schrifftsäßig zu achten. Dergestalt, daß, so viel insonderheit die letztern betrifft, solche, während der Pacht-Zeit, vor ihres Verpachters Gerichten nicht belanget werden können.  
  Besiehe hiervon mit mehrerm Wabsts Histor. Beschr. des Churfürstenth. Sachsen, hin und wieder, wie auch den Artickel Sächsische Vasallen, im XXXIII Bande, p. 426. u.ff  
     

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Stand: 6. Januar 2013 © Hans-Walter Pries