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Quellenangaben und Anmerkungen
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Schrifftsaß, Schrifftsäßig, Schrifftsassen, oder
Cantzleysassen, Schrifftsassii,
sind in Chur-Sachsen die Vasallen, die nur vor des
Churfürsten
Cantzeley stehen,
und daselbst belanget werden können. |
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Doch
müssen sie auch vor dem Ober- und Hof-Gerichte zu
Leipzig und
Wittenberg stehen, welche disfalls mit der Churfürstl.
Landes-Regierung zu
Dreßden concurrentem Jurisdictionen haben. |
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Sonsten werden auch in Sachsen unter die Schrifftsassen mit gezehlet einige
Städte, dgl. die Churfürstlichen
Beamten, Accis-Inspectores, wie auch die
Ober-Officiers bis auf den Cornet und Fändrich, welche alle in Personal-Sachen
vor oberwehnten Gerichten stehen müssen. |
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Oder Schrifftsassen sind alle die, so auf schrifftlichen
Befehl und Bericht
sitzen, und ihre Bestallung vom
Hofe haben: als die Hauptleute,
Superintendenten, Amtschösser und andere; Oder Schrifftsassen sind, die
unmittelbar unter dem Gebot des
Landes-Fürsten und seiner Cantzeley stehen,
daher sie auch Cantzleysassen genennet werden. |
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Ihr vornehmstes Vorrecht ist, daß sie nicht vor dem
Amte, da sie wohnen und
angesessen sind, sondern unmittelbar vor dem Hofgerichte oder der Cantzeley
belanget werden können. Wie denn allerdings auch so wohl unter denen von
Adel,
als denen
Städten, in Ansehung ihrer Schrifft-und Amtsäßigen Qualität, ein
grosser Unterschied zu machen ist. Von denen letztern siehe den
Artickel
Amtsassii im I
Bande, p.
1814. u.f. |
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Die erstern hingegen, oder die Schrifftsassen, betreffend, so werden
eigentlich nur diejenigen also genennet, die auf Cantz- |
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{Sp. 1205|S. 617} |
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ley-Schrifft sitzen, und an welche unmittelbar aus denen Chur- und
Fürstlichen Cantzeleyen, rescribiret wird, die auch daselbst, oder vor denen
Hof-Gerichten, stehen müssen. Doch pflegt man solche auch wiederum in alte und
neue Schrifftsassen einzutheilen, und unter die letzten alle diejenigen zu
setzen, welche erst seit dem Jahre 1661 die Schrifftsäßigkeit überkommen; Die
Amtsassen aber sind denen Creyß-und
Amt-Leuten untergeben, und müssen unter
derselben Jurisdiction stehen. |
- Ziegler ad Prax. Calvol. §. Schrifftsaß.
- Wilhelm Lyser in Diss. ...
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Sonst hält zwar Leyser in Disp.
... dafür, daß im Zweifel allemahl vielmehr die Schrifftsäßig- als Amtsäßigkeit
zu vermuthen wäre. Allein das Gegentheil behauptet von Berger
in Oec. Jur. ... und von Wernher P. 4. ... |
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Es finden sich auch öffters bey denen Schrifftsassen die
Ober- und
Erb-Gerichte beysammen; da hingegen die
Amtsassen insgemein nur die Erb- oder
Nieder-Gerichten exerciren, und die
Ober-Gerichte denen
Ämtern vorbehalten,
jedoch daß jene hierdurch in ihren Gerichten nicht zu turbiren sind. |
Siehe Erörterung der Landes-Gebrechen Tit.
von Justitien-Sachen, vom Jahre 1612 ... und vom Jahre 1661 ... |
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Ob nun wohl die Schrifftsassen, eben wie die
Amtsassen, gewissen
Bezircken
und
Ämtern incorporirt sind, wie aus denen in Wabsts Histor.
Beschr. des Chur-Fürstenth. Sachsen ... beygefügten Tabellen zu ersehen, dahero
in denen aus der Cantzley an die
Beamten ergehenden
Mandaten öffters anbefohlen
wird: vermittelst eilfertiger Herumsendung eines oder mehrerer Patente, bey
allen und jeden, in dem anvertrauten Amte einbezirckten Schrifft- und Amtsassen,
von Ritterschafft und
Städten, das anbefohlene zu
publiciren; So ist doch dahero
keine
Jurisdiction zu inferiren, sondern es geschieht vielmehr in Ansehung der
Schrifftsassen, nur Commißions-Weise. |
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Dahero bey dergleichen
Rescripten an die
Beamte der Stylus pfleget
gebrauchet zu werden: Du wollest denen Schrifftsassen Krafft dieses,
denen Amtsassen aber sonst gehöriger massen andeuten etc. |
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Es sollen auch ordentlicher Weise von denen Beamten, die
Befehle denen
Patenten im Original beygefüget werden. |
Erörterung der Land-Gebrechen von 1661. Grav.
61. |
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Ingleichen war vormahls unter Schrifft- und
Amtsassen der Unterscheid, daß,
wenn diese jene bey der Lehns-Cantzley verklagen wolten, Klägere wegen der
Wiederklage und Unkosten Caution bestellen musten, ob sie wohl mit unbeweglichen
Gütern angesessen waren, mit welcher Satisdation die Schrifftsassen hingegen
ohne Unterschied verschonet blieben. |
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Welches aber von mehr als hundert Jahren in der Churfürstlichen
Proceß-Ordnung Tit. 13. aufgehoben, und zwischen beyden eine gleiche
Immunität gestifftet worden. |
Ziegler ad Ord. ... ad verb.
ohne Unterscheid der Schrifft- und Amtsassen. |
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Zu denen
Vorzügen der Schrifftsassen gehöret ferner dieses, daß sie auf
denen benachbarten Amts-Fluhren, welche vormahls mit keinen Ge- |
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{Sp. 1206} |
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heegen, oder Heege-Säulen besetzt gewesen, die Koppel-Jagd exerciren können. |
- Landes-Ordnung von 1555.Tit. daß keine auf des andern Grund
§. ult.
- von Berger
in Oec. ...
-
Fritsch
in Tr. ...
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Ob aber daraus, wenn einer mit
Ober- und
Nieder-Gerichten beliehen, zu
präsumiren, daß ihm das Jagd-Recht zugehöre? untersuchen Berger
c.l. ... und von Wernher P. 7 ... Daß aber
dieses auf die Nieder-Jagd überhaupt nicht einzuschräncken, sondern auch jedes
Ortes
Herkommen zu entscheiden, hat das hohe Appellation-Gerichte im Sommer-Quartal zu
1714 in
Sachen Groll wider
Fletschern, dafür gehalten |
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Nicht weniger werden die Churfürstlichen
Rescripte und
Befehlen aus der
Cantzley oder der hohen
Landes-Regierung, nach Maßgebung der Matrickel, an die
Schrifftsassen selbst überschrieben, und unmittelbar
insinuiret. |
Erörter. der Landes-Gebrechen von 1661.
tit. von Justitien-Sachen §. 61. |
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Wenn aber die Schrifftsäßigen
Gerichts-Herren nicht zugegen, sondern
ausserhalb Landes sind, wird an die
Gerichte des dasigen
Ortes rescribiret.
Welches auch so gehalten wird, wenn der Vasall mit denen Gerichten noch zur
Zeit
nicht beliehen ist. |
Von Oppel in Diss. ... |
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Davon jedoch der heutige Stylus ein anders bezeuget. |
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Und ob dieselben sonst zwar ordentlicher Weise keine andere Instantz, als
entweder die
Landes-Regierung, oder die
Ober- und Hof-Gerichte über sich
erkennen; so kan doch sonderlich zu Meß-Zeiten der Rath und das Creys-Amt zu
Leipzig, Krafft einer immerwährenden Commißion, wider dieselben nach
Wechsel-Recht verfahren. |
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Sonst standen auch die in der Merseburg. Erb-Landes-Portion befindlichen
Schrifftsassen, nach dem Receß von 1657 §. 17. Sr. Churfürstl.
Durchl. alleine zu. Und ob zwar unter
Hertzog Christian dem
Ältern Sr. Fürstl. Durchl. die in denen
Bezircken der
Ämter Delitzsch
und Bitterfeld befindlichen Schrifftsassen bis zu
Churfürst Johann Georgens
II
Absterben verblieben; so hat Dessen Durchl. Nachfolger an
der Chur Johann George III selbige im Jahre 1682
dennoch wieder an sich genommen. |
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So viel hingegen die in dem Thüringischen Creyse befindlichen Schriftsassen
anbelanget; so sind zwar diejenigen, deren
Güter in der Hochfürstl.
Sachsen-Weissenfelsischen Erb-Landes-Portion gelegen, und also auch, wie die
übrigen darzu gehörigen Erblande, Herzog Augusten im
Väterlichen Testamente §. 22. zugetheilet worden, vermöge des zwischen Churfürst
Johann Georgen II. und Hertzog Augusten
am 12 Julius 1652 errichteten Recesses, die streitigen Schrifft- und
Amtsassen in Thüringen betreffend, allerseits Ihro Hochfürstlichen
Durchl. dem Herrn
Administrator verblieben. |
Siehe
Lünigs Deutsches Reichs-Archiv ...
Abtheil. 4. Abs. 2. p. 789. |
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Es ist aber dieses gleichwohl in dem am 12 May 1681 errichteten
Recesse, desgleichen in 1682 darauf erfolgten
Elucidations-Recesse §. 4. ibid. p. 646. wiederum aufgehoben,
und dagegen Sr. Churfürstl. Durchl. gantz allein |
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{Sp. 1207|S. 618} |
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zugeeignet worden. Die hieher gehörigen
Worte lauten, wie folget: |
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„Alle in Thüringen befindlichen Balleyen, Comtureyen, samt
deren Pertinentzien, alle u. jede Grafen, Herren, auch Graf- und Herrschafften,
sowohl Schrifftsäßige Ritterschafft, ingleichen alle Schrifftsäßige Orte, wie
nicht weniger die sogenannten neuen Schrifftsassen, in denen Ämtern Weissenfelß
und Freyburg, welche bey Chur-Fürst Johann Georg des ersten
etc. Christmildesten Andenckens Absterben die Schrifftsäßigkeit allbereit
gehabt, benebst denen ihnen vererbten Dörffern, so entweder auf
Schrifftsäßigkeit ausdrücklich gesetzet, oder solche sonsten zu recht beständig
hergebracht, samt deren Zugehörungen: welcher allerseits halben es sonderlich
bey angezogenen zu Torgau am 12 May An. 1681 aufgerichteten Vertrage
sein Bewenden: |
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wie auch das Amt und Voigtey Treffurth, Schul-Pforta,
samt denen darzu gehörigen Dorffschafften, die Stadt Tennstädt,
ingleichen die Erb-Schutz-Gerechtigkeit bey denen Städten Erfurth, Mühl-
und Nordhausen, die peinliche Gerichts-Voigtey zu
Nordhausen, die Geleits-Gerechtigkeit vor St. Johannes-
und Andreas-Thor bey der Stadt Erfurth,
und die Catholische Geistlichkeit in Erfurth, so weit solche in
dem Thüringischen Creys begriffen, beneben denenjenigen, was Ihro in der
Grafschafft Mannsfeld, und in Thüringen,
Innhalts der zwischen Chur-Fürsten Augusto und dem Stiffte
Halberstadt, Montags nach Severi den 26 Octobr. 1573 aufgerichteten
Wechsel-Verschreibung und mit dem Ertz-Stifft, und mit dem Capitul zu Magdeburg
ergangenen Permutation-Abschieds d. d. 1. Januarii An. 1579. und sonsten in
gedachter Graffschafft Mannsfeld, gebühret. |
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So viel aber die Dörffer Auerstädt, Niederkopffstädt, den
Comtur-Hof zu Weissensee, den Morungischen Rittersitz, oder das Haus zu
Sangerhausen, Valentin Melchior von Haussen Rittersitz oder Wohnhaus zu
Schönstädt, das hiebevor Garmannische, jetzo Heinrichs Christoph von Hopffgarten
Guth zu Grossen-Gottern, das Guth und Dorff Ober-Reussen, die Wüstungen Bücht-
und Tünchhausen, wie auch Schönwerda betrifft: (dessen letztern halber es doch
bey denen dißfalls ergangenen Urtheilen, wie auch wegen Nieder-Topffstädt, bey
der hiebevor beliebten, und angeordneten Commißion verbleibet) ist solches alles
auf weiteres Vernehmen ausgestellet, und immittelst bis zu Erörterung im vorigen
Stande, auch der
Steuer wegen, auf Maß und Weise, wie unten beym 40 Punct n.
1. mehrers enthalten, gelassen." |
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Und haben Ihro Chur-Fürstliche Durchlaucht Johann George
II. am 14 August 1658 die besondere Versicherung gegeben, daß die
Schrifftsäßige
Ritterschafft
in Thüringen bey der Chur zu ewigen Zeiten bleiben, und davon niemahls
abgesondert werden soll. Siehe den zwischen
Chur-Fürst
Johann George II. und
Hertzog Johann Adolphen
am 12 May 1681. errichteten Torgauischen Vergleich,
wegen der Thüringischen Schrifftsassen, in denen |
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{Sp. 1208} |
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Ämtern Weissenfelß und Freyburg. |
Lünig l.c. ... Abth. 4. Abs. 2.
p. 208..
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Hierbey ist zu mercken, daß, wenn derer Schrifftsassen Lehn-Güter in
Thüringen offen werden, solche dem Fürstl. Hause Sachsen-Weissenfelß anheim
fallen. |
All. Rec. d.l.
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Sind also lediglich die im Amte Sachsenburg einbezirckte Schrifftsassen,
unter Fürstlicher Durchlauchtigkeit zu Sachsen-Weissenfelß stehen geblieben. |
Rec. Eluc. §. 1.
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Derer Schrifftsassen würckliche Schrifftsäßige oder Cantzley-Lehen
anbelangend; so werden dieselben sowohl, als ihre so genannte Erb- oder
Allodial-Güter ordentlicher Weise von der hohen
Landes-Regierung
unmittelbar
verliehen. Jedoch haben unterschiedliche Schrifftsäßige Erb-Güter den
Vorzug,
daß derselben Besitzere die
Lehn nicht suchen dürffen, sie wollten denn über
eine aufzunehmende Schuld Consens auswürcken. |
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Hierbey ist zu mercken, daß allen denen, so unter der Inquisition schweben,
die Lehn nicht pfleget ertheilet zu werden, bis sie sich derselben gäntzlich
entbrochen. |
Lyncker ad
Struv
Synt. Jur. Feud. |
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Und obwohl bisweilen etliche Bauer- und Schultzen-Lehne durch die
Ämter
conferiret, und die Lehn-Leute daselbst beliehen werden; so müssen doch
ordentlicher Weise alle Chur-Fürstliche Schrifft- und Amtsäßige Vasallen die
Lehn- und Mit-Belehnschafft binnen Jahr und Tag, von
Zeit der erlangten Posseß,
oder vom Tage der erhaltenen Nachricht des in Ansehung des
Lehn-Herrns oder
Vasallen sich ereignenden Falles an zu rechnen. (P. 2. Const. El.
45. ingleichen
Mandat d.d. 1. Junii 1657 ...) wegen Suchung
der Lehn, und gesamten Hand, (C.A.T. ... ferner Mandat d.d.
... und d.d. ... wegen zu spät gesuchter Lehn, und d.d. ...)
in der Churfürstlichen Lehns-Cantzley richtig suchen und verfolgen, sie hätten
denn Indult erhalten, welcher denen Unmündigen bis zum 18 oder 21 Jahre, denen
Abwesenden aber und andern, so aus einer
rechtmäßigen Ursache daran verhindert
worden, gemeiniglich auf ein Jahr, pfleget ertheilet und darüber ein
Indult-Schein ausgefertiget zu werden, dessen Formul beym Horn
in Jurispr. ... |
- Ludwig in Diss. ... von
Lehns-Indult,
- und Cantzley-Ordn. d. a. 1657. §.
Nachdem auch etc.
- Mand. El. ... von Suchung der Lehn
und gesamten Hand.
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Nichts destoweniger haben Ihro Königl. Majestät durch einen besonders
Rescript am 31 Mertz 1707. in
Gnaden declariret, daß einem Lehn-Manne nach
überlebten 21 Jahren, ein Jahr zu Empfangung der
Lehn verstattet seyn solle. In
dem Falle nehmlich, wenn ihrer etliche ein Schrifftsäßiges oder Cantzley-Lehn
gemeinschafftlich besessen, und nachgehends unter sich getheilet haben. |
Cod. August. ... |
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Wenn hingegen die Schrifftsassen Amtsäßige Lehen besitzen; so
erkennen Sie
in Ansehung derer letztern ihre erste Instantz vor demjenigen
Amte, in dessen
Bezircke derselbigen gelegen sind. |
Siehe Freund-Brüderlicher Haupt-Vergleich von
1657. §. 22. Wie sich die Churfürstlichen Schrifft- und Amtsassen zu
verhalten haben. |
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{Sp. 1209|S. 619} |
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Mencken in Disp. ... Horn
in Jurispr. ... |
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Wenn aber die Schrifftsassen, entweder vor sich, oder ihre
Unterthanen, an
Zinsen, Pächten, und dergleichen Gefällen, etwas in die
Ämter zu entrichten
schuldig sind; so ist doch hieraus keine Amtsäßigkeit zu erzwingen. |
Freund-Brüderlicher Haupt-Receß von 1657. §.
22. Vom Unterscheid der Schrifft- und Amtsassen. |
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So sollen dagegen auch die
Beamten der Schrifftsäßigen Ritterschaft, wie
denen
Städten, so Pächte, Zinsen, und
Frohnen, unter denen
Ämtern haben, hierzu
gehörig verhelffen. |
ibid. und Erört. der Landes-Gebrechen
von 1661. §. 57. |
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Hingegen wenn ein Amtsasse
an einem Schrifftsäßigen Lehn-Gute zugleich die
gesammte Hand hätte; so soll selbige bey Churfürstl. Durchlauchtigkeit Folge zu
leisten
verbunden seyn, und muß er zwar in Real-Sachen unter dem
Amte, darunter
er mit seinem Gute gehöret, stehen; in Personal-Sachen aber ist dem Kläger frey
gelassen, ob er ihnen vor ermeldtem Amte, oder dem Ober-Hof-Gerichte zu Leipzig,
oder vor der Landes-Regierung zu Dreßden gelangen wolle. Es beträffe denn die
Sache die Schrifftsäßige Mitbelehnschaft, und was davon herrühret, und wäre
solchem nach schlechterdings in der Lehns-Cantzley zu tractiren, da sie
anderswo, als vor Churfürstl. Durchlauchtigkeit nicht anhängig gemachet werden
darf. |
ibid. n. 6. |
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Und endlich, wenn ein Schrifftsasse an einem Amtsäßigen Gute, und was von
denenselben herrühret, Theil hat, muß er in
Sachen, so dasselbe betreffen, vor
der Fürstlichen Erb-Landes-Regierung, von welcher er die gesammte Hand empfangen
hat, antworten. Ausserdem aber behält er sowol in Personal- als Real-Sachen das
gewöhnliche Forum der Churfürstlichen Schrifftsassen. |
Ib. n. 7. Haupt-Recess.
d. d. ... |
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Ein besonderer Fall ist in dem Rec. d. a.
1657 ... und Eluc. Rec. d. a. 1682 ... enthalten, nehmlich, wenn sich zwischen denen Chur- und Fürstlichen
Unterthanen Irrungen in
Grentz-Sachen zutrügen, oder es wollte einer nicht
gestehen, daß er einen Amtsasse wäre, oder es würde ihm die Schrifftsäßigkeit
streitig gemacht; so sollen von Churfürstlicher Durchlauchtigkeit und
denenjenigen
Fürsten, dessen
Unterthanen dieses betrifft, gewisse Commissarien
verordnet, diese Sache in Summarische Verhör gezogen, der Augenschein nach
Gelegenheit eingenommen, und alsbald ein Decret darüber ertheilet, oder im Fall
sich die Commissarien der Weisung halber nicht vergleichen können, die Acten
nach rechtlicher
Erkänntnis verschicket, dem beschwerten Theile aber eine
Appellation einen Churfürstliche Durchlauchtigkeit, wie auch eine
Leuterung,
sowol in der ersten, als Appellations-Instantz, vorbehalten, der Schrifft- und
Amtsasse aber in dem
Stande, darinnen er befunden wird, unterdeß gelassen, und
die Suchung der Lehn so lange, seinem daran habenden
Rechte unbeschadet,
suspendiret werden. |
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Da aber zwischen Chur-oder Fürstlichen Durchlauchtigkeit und einem Dritten
sich Grentz-Irrungen eräugneten; so würde derjenige Chur- oder Fürst, denen
solche betreffen, selbige austragen lassen. |
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Im übri- |
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{Sp. 1210} |
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gen sind nicht allein aller honeste dimittirten Ober-Officirer,
samt ihren
Weibern und
Kindern, so lange sich diese bey den
Eltern aufhalten,
jene aber keine geringschätzige und dieses
Privilegii unwerthe Lebensart
erwählen; sondern auch die Pachter derer Schrifftsäßigen
Güter, ebenfalls vor
Schrifftsäßig zu achten. Dergestalt, daß, so viel insonderheit die letztern
betrifft, solche, während der Pacht-Zeit, vor ihres Verpachters
Gerichten nicht
belanget werden können. |
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Besiehe hiervon mit mehrerm Wabsts Histor. Beschr. des
Churfürstenth. Sachsen, hin und wieder, wie auch den
Artickel Sächsische
Vasallen, im XXXIII
Bande, p. 426. u.ff |
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