Titel: |
Herr, Dominus |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
12 Sp. 1782 |
Jahr: |
1735 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 12 S. 920 |
Vorheriger Artikel: |
Herqvenrode |
Folgender Artikel: |
Herr ist auch, der einem zu befehlen hat |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
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Text |
Quellenangaben |
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Herr, Dominus, Maitre, Proprietaire, ist
eigentlich derjenige, dem das volle
Eigenthum
samt der Nutzung an einer
Sache zustehet, daß er damit ohne jemandes Einrede,
nach
eigenen Gefallen, schalten und walten kan. |
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In solchem
Verstande ist auch der Geringste, über das, was sein
eigen ist,
ein Herr. Wer einmahl Herr einer Sache ist, hat die
Vermuthung vor sich, daß er
es alle Zeit gewesen: und der
Schade, so an einer Sache geschiehet, gehet über
ihren Herrn: wo aber etlichen das Eigenthum an einer Sache zu stehet, da ist
keiner unter ihnen der
völlige Herr darüber. |
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Niemand aber ist ein Herr seines
Leibes und Glieder. |
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In weitern Verstande werden auch Herrn eines
Dinges
genennet, die bloß den
Besietz, die Nutzung oder nur den
Gegenwärtigen
Gebrauch desselben haben. In
solchen Verstande
sagt man auch, ein jeder sey Herr in seinen
Hause, ob er
gleich nur zur Miethe darinnen |
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{Sp. 1783|S. 921} |
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wohnet. |
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In eben dem
Verstande giebt es mancherley Herren, als
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- Lehns-Herren,
- Zinns-Herren,
- Güter-Herren,
- Schuld-Herren und dergleichen.
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Besold.
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