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Zedler: Lehn-Herr HIS-Data
5028-16-1456-10
Titel: Lehn-Herr
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 16 Sp. 1456
Jahr: 1737
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 16 S. 739
Vorheriger Artikel: Lehn-Haus
Folgender Artikel: Lehn-Hof
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel

Stichworte Text Quellenangaben
  Lehn-Herr ist, von welchem das Lehn erkannt wird und das Eigenthum in Lehnen zukommt, und die Fruchtnüssung einem andern überläst.  
  Das Recht, welches der Lehn-Herr so wohl bey dem Gute als der Person des Lehn-Mannes hat, heist Dominium directum, oder Ober-Eigenthum, und bestehet darinnen, daß das Lehn  
 
1.) noch einiger Massen dem Lehn-Herrn zugehöret, deswegen kann es ohne dessen Einwilligung nicht veräussert werden, so ist auch um des Willen die Lehns-Empfängniß zu Weilen zu verneuern, der Besietz aber der Sache wird dem Lehns-Herrn vergeblich begeleget.
Struv 11. § 1.
 
  Gleich wie auch die Macht, das Lehn entweder von dem Lehn-Manne oder dritten Besietzer zu vindiciren oder abzufordern, denn solche Abforderung geschiehet nie aus dem Ober- sondern ergäntzten Eigenthume. Ferner
 
 
2.) daß das Lehn wegen ermanglender Erben, oder zu Weilen wegen einiger Ver-
 
  {Sp. 1457|S. 740}  
 
  brechen auf den Lehn-Herrn zurück falle; er auch
 
 
3.) von dem Lehn-Manne Treue, Ehrerbietung, Dienste, auch in gewissen Fällen Lehn-Waare und dergleichen fordern könne.
 
  In Lehn-Sachen ist der ordentliche Richter in dem Falle, wenn zwischen ihrer zweyen ein Streit wegen des Lehns ist, daß nehmlich ein jeder das Lehn vor das seinige ausgiebt, und also ein jeder des Lehn-Herrn Lehn-Mann seyn will, oder sonst etwas daran fordert, folglich eine Lehn-Sache vor Handen ist, welche den Lehn-Herrn selbst nicht betriefft.  
     

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Stand: 22. Februar 2014 © Hans-Walter Pries