Titel: |
Lehn-Herr |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
16 Sp. 1456 |
Jahr: |
1737 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 16 S. 739 |
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Lehn-Haus |
Folgender Artikel: |
Lehn-Hof |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
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Stichworte |
Text |
Quellenangaben |
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Lehn-Herr
ist, von welchem das Lehn
erkannt wird und das
Eigenthum
in Lehnen zukommt, und die Fruchtnüssung einem andern überläst. |
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Das Recht,
welches der Lehn-Herr so wohl bey dem
Gute als
der Person
des Lehn-Mannes hat, heist
Dominium
directum, oder Ober-Eigenthum, und bestehet darinnen, daß das Lehn |
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1.) |
noch einiger Massen dem Lehn-Herrn zugehöret, deswegen kann es ohne
dessen Einwilligung nicht veräussert werden, so ist auch um des Willen
die Lehns-Empfängniß zu Weilen zu verneuern, der Besietz aber der
Sache
wird dem Lehns-Herrn vergeblich begeleget. |
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Struv 11. § 1.
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Gleich wie auch die
Macht,
das Lehn entweder von dem Lehn-Manne oder dritten Besietzer zu
vindiciren oder abzufordern, denn solche Abforderung geschiehet nie
aus dem Ober- sondern ergäntzten Eigenthume. Ferner |
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2.) |
daß das Lehn wegen ermanglender Erben, oder zu Weilen wegen einiger
Ver- |
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{Sp. 1457|S. 740} |
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brechen auf den Lehn-Herrn zurück falle; er auch |
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3.) |
von dem Lehn-Manne Treue, Ehrerbietung,
Dienste,
auch in gewissen Fällen Lehn-Waare und dergleichen fordern könne. |
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In Lehn-Sachen ist der ordentliche
Richter in dem Falle, wenn zwischen ihrer
zweyen ein Streit wegen des Lehns ist, daß nehmlich ein jeder das Lehn vor das
seinige ausgiebt, und also ein jeder des Lehn-Herrn Lehn-Mann seyn will, oder
sonst etwas daran fordert, folglich eine Lehn-Sache vor Handen ist, welche den
Lehn-Herrn selbst nicht betriefft. |
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