|
Text |
Quellenangaben |
|
Appellatio, die Beruffung an den Oberrichter,
ist eine denen
Rechten gemässe Anruffung von
dem Unter-Richter an den
Ober-Richter, damit die
Beschwerden des Unter-Richters corrigiret und
removiret, und
die Sentenz declariret werden
möge. |
|
|
Ein gravatus
muß wohl zusehen, daß er nicht von
einem
Richter,
so omnium superior ist, oder welcher ein
Privilegium de
non-appellando hat,
appellire. Und obgleich einige vorgeben,
daß a principe summo male informato ad melius informandum appellare erlaubt sey, so mag doch solches niemand
wagen. |
-
Reinking
d. Regim. Secul. et Eccl. ...
- Otto de Iure Publ. ...
|
|
So darff man in der appellation auch keinen
Judicem übergehen, und sich gleich auf dem obersten
Richter beruffen, sondern sie muß gradatim gehen, |
Cap. 66.
X. d.
appell. |
|
und muß kein intermedius aussen gelassen
werden, quia
Iurisdictiones
non debent confundi |
l. 4.
C.
d. Iurisd. |
|
e.g. von einem
Amtsassen
ad Praefectum Electoralem, unter welchem jener stehet,
nicht, an das Ober- oder Hoffgerichte, oder
Principem. |
CZ. in Proc. ... |
|
es wäre denn, daß der Mittel-Iudex das Recht nicht
wiederfahren liesse, oder sonst unfähig wäre in
dieser
Sache zu
sprechen. |
- Speckhan Cent. ...
- Mynsing. Cent. ...
|
|
und derjenige, so von einer Commission durch
deren Sentenz sich gravirt befindet, muß an den
Committentem,
und nicht an einen andern appelliren. |
|
|
Appelliren kan man in allen Sachen, dadurch
man graviret wird, wer aber von einem actu appelliret,
dadurch er nicht graviret worden, da ist die
appellation nicht nur verbothen, sondern der Appellant
wird noch darzu gestraffet. |
Franc. Merlin decis. Lucens.
4. |
|
So hat auch in caussa possessorii summarissimi die Appellation nicht statt. Denn
in possessione momentanea,
da man wegen seiner
gegenwärtigen
Rechtlichen
Posseßion gehörige Bescheinigung geführet, welches auch 2
summarische, oder ein
eydlicher Zeuge seyn kan,
ist der Possessor zu schützen, und
soll
ordentlich
auch keine Läuterung wider dergleichen
Abschied oder
Urtheil angenommen werden, weil
der vermeintlich gravirte
Theil sein irgend
habendes
Recht ausführen kan, und der
Possessor ordinario
inzwischen in Ruhe gelassen werden
soll. Da nun keine Läuterung ordentlich
anzunehmen, so soll vielweniger eine Appellation
in ermeldten Possessorio summarissimo statt haben. |
|
|
Wenn aber einer in einer unrichtigen
Posseßion
wolte geschützet, und ein anderer zu
seinem unersetzlichen
Schaden wider evidentes Recht
ins Petitorium gewiesen werden, ingleichen wenn caussa Possessionis
mit der caussa Proprietatis
verknüpft ist,
e.g. in Zoll fordern, da einer solchen
prätendiren, und
die Posseßion vorwenden, der Iudex aber dieselbe
erkennen wolte, wird die
Appellatio zugestanden,
weil der Schade mit grossen Unkosten und Zeit-Verlust kaum könne im
Petitorio ersetzt werden. |
|
|
So kan man auch in weltlichen Dingen von
dem Kayser nicht an den Pabst
appelliren, denn
da die Appellationes bekannter massen alle mal von
einem |
|
|
{Sp. 945|S. 490} |
|
|
Niedrigern an einen Höhern ergehen
müssen, und aber der Römische
Kayser Sr.
Päbstlichen Heiligkeit in
Secularibus mit nichten einige
Superiorität zugestehet, so folget aus diesem Praesupposito von selbsten der
Schluß: daß dergleichen Appellation
von Sr. Kayserl. Maj. an den Pabst
nicht angehen könne; cum par in parem nunquam gaudeat imperio. In welchem Absehen auch
ehemahls Philippus IV. damaligen Pabste Bonifacio also
geantwortet: Philippus, Dei gratia, Francorum Rex etc. Sciat tua maxima
fatuitas, nos in temporalibus alicui non subesse.. |
Bodinus de Republ. ... |
|
und eben darum wurde auch ehemahls vom
Kayser Friderico
an. 1157. ingleichen auch hernach
von Ludovico IV. in einer
generalen Reichs-Constitution
an. 1338. zur
Zeit des
Pabsts Benedicti XII. dieses
verordnet, daß sich
niemand unterstehen
solle, einige Dependentz
des
Reichs vom Päbstlichen Stuhl zu statuiren,
wiedrigen falls ein solcher mit der
Straffe der
beleidigten Majestät
beleget werden solte. |
|
|
Wie
denn auch der Heil. Vater selbst nicht in Abrede ist,
daß von einem weltlichen Richter an ihn nicht
appelliret werden könne. |
Cap. si duobus 7. §. denique
X. de
appellat. |
|
Hiernächst auch in der
Cammer-Gerichts-Ordnung ausdrücklich
versehen, daß die
weltlichen Sachen und
Streitigkeiten ausserhalb dem Römischen Reiche
mit gezogen werden sollen. |
Ordin. Cam. pag. 2. tit. 7. Wie um Fürstenthum,
Grafschafften etc. in Recht gehandelt soll
werden, sub fin. ibi. Aber damit dieselben aus dem Reich
Teutscher Nation nicht ziehen. |
|
|
Und wer de facto dergleichen vermeinten Appellation sich
unterstehet, derselbe ist nach eben der
angezogenen Cammer-Gerichts-Ordnung ... in eine
Straffe von 100 Marck löthiges Goldes, als ein Kayserl.
Majestäts-Verräther verfallen: Daß die Beklagten
ihre Appellation von einem Urthel an diesem
Cammer-Gericht gesprochen, an Päbstliche
Heiligkeit gethan, demselben Cammer-Gericht insinuiret, also zur
Schmach, Veracht- und Verletzung
Kayserlicher Majestät und des Heil. Reichs obrister Jurisdiction
fürgenommen, keinesweges geziemet, sie auch
derohalben die Pön der Rechten und andere
merckliche Busse und Straffe verwircket haben, darin wir sie gefallen zu seyn, erklären, und
solche Pön auf hundert Marck löthiges Goldes in den Kayserlichen
und Reichs-Fiscum zu bezahlen mäßigen. |
|
|
Vid. Seiler. in Decis. seu Praejud. ..., welcher
Auctor zugleich erzehlet, daß, als
einsmahls der
Bischoff zu Halberstadt a Caesarea sententia an Pabst
appelliret gehabt, alsofort durch ein Käyserlich
Decret diesem temerairen Appellanten
bey Verlust aller seiner von
Kayserlichen Majestät
dependirenden
Regalien und
Privilegien
binnen 15.
Tagen, nach
beschehener
Insinuirung, von sothaner
Appellation abzustehen, wäre injungiret worden. |
|
|
Hieher gehöret auch des Kaysers Maximiliani
Edict wider des Pabst angemaßte
Jurisdiction
im
Römischen Reiche, |
welches beym
Goldasto
Tom
. I. der Reichs-Satzung ... zu befinden; |
|
|
ingleichen der
R.A. zu Regenspurg
de
Anno
1654. §. 162. als sich
dann auch etc. woselbst confirmiret wird, daß
niemand ohne
Straffe von
Sr. Kayserlichen Majestät
an den Pabst appelliren könne. |
Besiehe
- Sprengeri Iurisprud. Publ. ...
-
Limnaei Ius Publ. ...
- Schrader. de Feud. ...
|
|
In Franckreich soll dergleichen Appellant, der also vom
Könige an den Päbstlichen Stuhl
provociret, gar
des Lasters der beleidigten Majestät
schuldig
geachtet werden. |
|
|
Die Appellation aber wird durch |
|
|
{Sp. 946} |
|
|
das petitum derer Aposteln, so innerhalb eines
Monaths,
von der
Publication an gerechnet, geschehen
muß,
befördert. |
l. 24.
C.
de appell. |
|
|
|