Titel: |
Appellation-Gerichte |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
2 Sp. 947 |
Jahr: |
1732 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 2 S. 491 |
Vorheriger Artikel: |
Appellationis prosecutio |
Folgender Artikel: |
Appellations-Cammer zu Praga |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
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Text |
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Appellation-Gerichte ist ein wegen derer vorfallenden vielen Justitz- und Proceß-Sachen
hohes
Gerichte, bey welchem die von denen
untern Instantzen eingelaufene
appellationes
introduciret und justificiret
werden, werden an andern
Orten Parlamente,
oder Tribunalia,
Cammer-Gerichte und dergleichen
benennet; dahin
mögen sich die
Unterthanen
wenden, wenn sie mit dem Ausspruche des
Unter-Richters nicht zufrieden seyn; wiewol im
Churfürstenthum Sachsen ist es der hohen
Landes-Regierung
adjungiret worden. |
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Selbiges hat einen besondern Präsidenten,
sechs Adeliche, und sechs
Bürgerliche
Adsessores, welche letztern mehrentheils aus
denen Craysen genommen werden. Dieses
Collegium
kömmt alle
Jahr zweymahl
zusammen. |
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Vor dem
ordentlichen
Termin aber werden
erstlich Termine zum Verfahren angesetzet, da
denn in denen
vergönnten Sätzen die Partheyen
ihre
Nothdurft
dem Collegio vorstellig machen;
hernach wird in denen ordentlichen Appellations-Gerichts-Terminen nach
Gelegenheit derer
Umstände
interloquiret, oder
definitive
gesprochen, die
Urtheile und Bescheide
aber im
Namen des
Landes-Herrn abgefasset
und
publiciret: worauf nach Gelegenheit derer
Umstände Leuterung und Ober-Leuterung
zugelassen wird. |
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Dieses Iudicium ist das höchste im
Lande,
und von demselben hat man hernach keinen
weitern Recursum, sondern
muß sich an dessen
Iudicatis beruhigen,
immassen denen Durchl.
Churfürsten zu
Sachsen
das
Privilegium de non appellando zustehet, und derjenige, der dessen
ungeachtet an die Reichs-Collegia provociret,
die
Straffe der
Acht zu besorgen hat. Das disfalls von
Kayser Ferdinando I.
d. 2.
Maji
1559. ertheilte
Privilegium, und das am 27.
Sept. 1670.
gegebene Reichs-Gutachten, daß die Reichs-Cammer das Haus
Sachsen in diesem Privilegio nicht beeinträchtigen
solle, stehet in
Cod. August. ... |
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