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Zedler: Appellation-Gerichte HIS-Data
5028-2-947-5
Titel: Appellation-Gerichte
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 2 Sp. 947
Jahr: 1732
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 2 S. 491
Vorheriger Artikel: Appellationis prosecutio
Folgender Artikel: Appellations-Cammer zu Praga
Siehe auch:
Hinweise:

  Text  
  Appellation-Gerichte ist ein wegen derer vorfallenden vielen Justitz- und Proceß-Sachen hohes Gerichte, bey welchem die von denen untern Instantzen eingelaufene appellationes introduciret und justificiret werden, werden an andern Orten Parlamente, oder Tribunalia, Cammer-Gerichte und dergleichen benennet; dahin mögen sich die Unterthanen wenden, wenn sie mit dem Ausspruche des Unter-Richters nicht zufrieden seyn; wiewol im Churfürstenthum Sachsen ist es der hohen Landes-Regierung adjungiret worden.  
  Selbiges hat einen besondern Präsidenten, sechs Adeliche, und sechs Bürgerliche Adsessores, welche letztern mehrentheils aus denen Craysen genommen werden. Dieses Collegium kömmt alle Jahr zweymahl zusammen.  
  Vor dem ordentlichen Termin aber werden erstlich Termine zum Verfahren angesetzet, da denn in denen vergönnten Sätzen die Partheyen ihre Nothdurft dem Collegio vorstellig machen; hernach wird in denen ordentlichen Appellations-Gerichts-Terminen nach Gelegenheit derer Umstände interloquiret, oder definitive gesprochen, die Urtheile und Bescheide aber im Namen des Landes-Herrn abgefasset und publiciret: worauf nach Gelegenheit derer Umstände Leuterung und Ober-Leuterung zugelassen wird.  
  Dieses Iudicium ist das höchste im Lande, und von demselben hat man hernach keinen weitern Recursum, sondern muß sich an dessen Iudicatis beruhigen, immassen denen Durchl. Churfürsten zu Sachsen das Privilegium de non appellando zustehet, und derjenige, der dessen ungeachtet an die Reichs-Collegia provociret, die Straffe der Acht zu besorgen hat. Das disfalls von Kayser Ferdinando I. d. 2. Maji 1559. ertheilte Privilegium, und das am 27. Sept. 1670. gegebene Reichs-Gutachten, daß die Reichs-Cammer das Haus Sachsen in diesem Privilegio nicht beeinträchtigen solle, stehet in Cod. August. ...  
     

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Stand: 29. Dezember 2012 © Hans-Walter Pries