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Achts-Erklärung,
Reichs-Acht, Acht-Verfestigung, Bann,
Proscriptio, ist eine solche
Strafe, welche wider diejenigen ergehet, so
sich des Lasters der beleidigten Majestät schuldig
gemacht, sich an ihrer vorgesetzten
Lehns-Herrschafft,
Obrigkeit und dem
Land-Frieden
vergriffen, und bey erfolgter richterlichen
Citation nicht erschienen. |
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Die alten Römer hatten etwas diesem ähnliches, wenn es bey ihnen hieß:
Aqua et igni interdicere, |
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Der
Unterscheid dieser Bestrafung ist zweyerley: entweder
geistlich oder
weltlich. Die geistliche wird der Kirchen-Bann, oder die Excommunication
betitelt, von welcher hier nicht die
Rede ist. Die weltliche heisset Acht, und
ist wiederum zweyerley: entweder Unter-Acht, oder Ober-Acht. |
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Unter-Acht |
Die Unter-Acht geschiehet, wenn iemand von dem
Richter, der unter dem
Käyser
und
König gesessen, geächtiget, das ist: in die Acht erkläret wird, sintemal er
alsdenn nicht weiter geächtiget ist, als desselben Richters
Gebiet gehet.
Welches man sonst auch Vogel frey machen
nennet. |
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Ober-Acht |
Wenn aber hingegen iemand von dem
Kayser oder König geächtiget wird, der ist
an allen
Orten des
Reichs geächtiget, und
mag, als ein erklärter Missethäter,
weder behauset, noch beherberget, noch geätzet oder geträncket werden. Welche
letztere Acht, weil sie von dem Kayser selbst,
und dem gantzen Reiche
herrühret, eigentlich die Ober-Acht heisset. Sol- |
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{Sp. 341|S. 211} |
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che Acht und Ober-Acht, wie sie eine wichtige
Handlung der allerhöchsten
Reichs-Gewalt ist, also hat sie auch ihre besondere
Solennitäten und Cautelen. |
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Alter Brauch |
Vor diesem pflegte sie bey der
Kayserlichen Cammer dergestalt zu geschehen,
daß erstlich der Protonotarius alle des Achters begangene Missethaten
aus dem
Urtheil-Buche erzehlete, mit Vermelden, daß, weil selbige zur Gnüge
erwiesen, der Beklagte derentwegen, vermöge derer
Reichs-Ordnungen in die Acht
erkläret sey. Wann nun dieses Urtheil durch den Protonotarium in
öffentlicher
Versammlung erstlich verlesen war, so stund der Cammer-Richter samt
denen andern Beysitzern unverzüglich auf, giengen mit einander von dem
Gericht
hinaus, an den
gewöhnlichen
Ort, ließ unter freyen Himmel auf dem
Marckt des
Ächter begangene Missethaten zum andernmal ablesen, erklärte ihn in die Acht,
erlaubte sein
Leib und
Gut iedermänniglich
frey, zerriß nach diesem seinen
Zettel, und warff die Stücke auf die
Erde, ließ auch nach solchem die
Achts-Briefe allenthalben anschlagen. |
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Vor
Alters, als das Kampff-Recht im
Teutschen Reiche noch gebräuchlich war,
und deshalber einige
Reichs-Städte ihre hierzu privilegirte Kampff-Plätze
hatten, in welchen die beyden streitigen
Theile auf richterlichen Ausspruch,
durch einen ordentlichen Zwei-Kampff ihre
Sachen ausmachten, geschahe vor
diejenigen, welche auf richterliche vorhergegangene Einladung solchen Kampff
muthwillig ausgeschlagen und vermieden, eine gewisse Achts-Erklärung wider den
ausgebliebenen beklagten Theil, dessen Formalia Tom. I. derer
Reichs-Satzungen beym
Goldasto
nachzulesen. |
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Denn der Land-Richter trat von dem Stuhl, wendete sich gegen Orient oder
Aufgang der Sonnen, und
sprach: N. als dich N. nach
Kampff-Recht und Francken-Recht geheischen und gefordert hat, und wir dir darum
geschrieben, und Rechts-Tag gesetzt haben, alsdann mit
Urtheil ertheilet ward,
daß du alles verschmähet hast, und auf solche Forderung aussen blieben, und
unserm Gebot widersäßig und
ungehorsam gewesen, und noch bist, das urtheilen
wir, und achten dich, und nehmen dich von und aus allen Rechten, und setzen dich
in alles Unrecht, und wir theilen deine Wirthin zu einer wissenhafftigen
Wittben, und deine
Kinder zu ehehafftigen Waysen, deine Lehen dem
Herrn, von dem
sie zu Lehn rühren, dein Erb und Eigen deinen Kindern, deinen
Leib und dein
Fleisch den Thieren in den
Wäldern, den Vögel in den Lüfften, und den Fischen in
den Wassern. Wir erlauben dich auch männgilich, auf allen Strassen, und wo ein
ieglich
Mann Fried und Geleit hat, da solt du keines haben; und wir weisen dich
auf die vier Strassen der
Welt, in dem
Namen des Teufels, bey den Eyden, in der
Sach etc. |
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gegen Städte, Länder oder Stände |
Die Acht ergehet entweder wider
Städte, dergleichen
Exempel man an
Magdeburg, Gotha, Donawerth, Brehmen etc. gesehen, oder wider gantze
Länder, als
Böhmen und der Pfaltz unter
Kayser Ferdinando II geschehen, oder wider
Churfürsten und andere
Stände des Reichs, von welcher letztern Gattung
unterschiedliche Beyspiele vorhanden sind. |
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- Kayser Heinrich der V hat den
Hertzog von Lothringen,
- die Kayser Conradus und Fridericus I den Hertzog
Heinrich von
Sachsen und Bayern;
- Kayser Friedrich der II Hertzog Friedrich von Österreich und
Steyermarck;
- Kayser Heinrich der VIII
Graf Eberharden von Würtenberg;
- Kayser Carl der IV Graf Cuntzen von Falckenstein;
- Kayser Sigismund Hertzog Friedrichen von Österreich;
- Kayser Carl der V den
Churfürsten zu
Sachsen, und
Landgraf
{Sp. 342}
Philippen zu Hessen;
- Kayser Maximilian der II Hertzog Johann Friedrichen zu
Sachsen;
- Kayser Ferdinand der II Churfürst Friedrichen zur Pfaltz, nebst
Marggrafen Johann Georgen zu
Brandenburg,
Fürsten
Christian zu Anhalt, und
Grafen Georgen Friedrichen zu Hohenlohe;
- Kayser Josephus Churfürst Joseph Clemens zu Cölln und Churfürst
Maximilian Emanuel zu Bayern
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in die Reichs-Acht erkläret. |
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Mit
Hertzog Heinrichen zu
Sachsen und Bayern hatte es eine
gantz
ausserordentliche Bewandniß. Dieser
Herr, den seine unersättliche Ambition
in den Untergang stürtzete, wurde auf dem gehaltenen
Reichs-Tage zu Regenspurg
in Bayern, zu Würtzburg in Francken, und zu Erfurt in Sachsen, öffentlich in die
Acht und Ober-Acht erkläret und ausgeruffen. Hierwider beschwerte er sich sehr
hart, und wandte vor, sothane Acht sey zu
Recht nicht kräfftig, sintemaln er
nicht in denen Landen, noch an dem
Orte in die Acht erkläret sey, woselbst er
gebohren worden, welches doch nach denen alten
Reichs- und Schwäbischen
Land-Gesetzen
hätte geschehen sollen, dieweil er in
Schwabenland gebohren war.
Allein damit hintertrieb er die Acht nicht, sondern brachte es nur so weit, daß
man ihn zum Uberfluß auch zu
Gemünde in Schwaben in die Acht erklärete, und
seine herrlichen Länder allen Nachbarn, die mit Schmertzen hierauf laureten,
preiß gab. |
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Kurfürsten |
Weil aber gleichwohl die
Churfürsten
die ansehnlichsten Glieder des
Heil. Röm. Reichs sind, und durch dieselben das
höchste Ober-Haupt derer Christlichen
Monarchen
erwehlet wird, so wurde von
denen Reichs-Ständen
bey der
Wahl-Capitulation
Kaysers Caroli V, der ohne dem wegen der Spanischen
Länder ein
mächtiger
Herr war, num. 22. folgender
Articul eingerückt: |
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„Wir sollen und wollen auch fürkommen, und keinesweges gestatten, daß nun
hinführo hohes oder niederes Standes, Chur-Fürsten, Fürsten, oder andere, ohne
Ursach, auch unverhöret, in die Acht oder Ober-Acht gethan, bracht und erkläret
werden, sondern in solchem ordentlicher Proceß, und des H.Röm. Reichs
aufgerichtete Satzungen in dem gehalten und vollzogen werden.“ |
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Diesem Versprechen hat
Kayser Carl der V, als ein grosser
Conquerant, schlechte Justice gethan, sondern er disgustirte
vornemlich die
Protestantischen Fürsten und Stände durch die harten Proceduren
mit Churfürst Johann Friedrichen zu
Sachsen, und
Landgraf Philippen zu Hessen
allzuempfindlich, worüber sie sich in ihren Gravaminibus zu Passau, und
wiederum auf dem
Reichs-Tage zu Augspurg
an. 1555 nachdrücklich
beschwereten, welche Urkunden beym
Limnaeo ad
Capitulationes Caesaraeas umständlich zu lesen sind. |
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Wodurch sie es nicht allein zu dem damaligen Passauischen Vertrag, und der
reformirten neuen Cammer-Gerichts-Ordnung brachten, sondern auch nachmals in
Kaysers Ferdinandi I
Capitulation obigen
Articul, num. 21.
folgender massen geändert einrückten: |
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„Wir sollen und wollen auch fürkommen, und keinesweges gestatten, daß nun
hinführo iemands, hohes oder nieder Standes, Churfürst, Fürst, oder ander, ohne
Ursach, auch unverhöret, in die Acht- und Ober-Acht gethan, gebracht und
erkläret werden, sondern in solchem ordentlicher Proceß, und des H. Röm. Reichs
vor auf gerichtete Satzung, nach Ausweisung des H. Reichs in bemeldtem fünf unf
funfzigsten Jahr reformirter Cammer-Gerichts-Ordnung, in dem gehalten und
vollzogen werden, doch dem Beschädigten seine Gegenwehr, vermöge des
Land-Friedens, unabbrüchig." |
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{Sp. 343|S. 212} |
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Welche neue Addition ihr
Fundament hat in der
Ordnung des
Land-Friedens zu Worms
an. 1521 aufgerichtet, tit. die Pön
aller Fried-Brecher pag. 125 und in
Kayserl.
Land-Frieden zu Augspurg
an. 1548 aufgerichtet, tit. die Pön der Fried-Brecher in
f.p. 355. Bey dieser
Constitution ist es geblieben |
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- in dem 2
Artic. der
Capitulation
Maximiliani II.
- in dem 23 Art. der Capitulation Rudolphi II.
- in dem 27 Artic. Kays. Matthiae
- und Artic. 26. der
Capitulation Kaysers Ferdinandi II.
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Wiewol in diesen letzten beyden schon eines darauf erfolgten
Reichs-Abschiedes gedacht wird. |
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Allein bey Kayser Ferdinando III bekam dieser
Articul eine
gewaltige Änderung. Denn weil bey seinem
Herrn
Vater und Vorfahren, Kayser
Ferdinando II. die
Churfürsten,
Fürsten und
Stände des
Teutschen Reichs
sich öffentlich beschwerten, er habe seiner
Capitulation
sehr schlechte
Satisfaction gethan, alles
Ansehen derer Churfürsten, alle
Privilegia
derer übrigen Reichs-Stände, alle
Verbindlichkeiten des so theuer hergebrachten
Religions-Friedens übern Hauffen geworffen, keine allgemeine Reichs-Versammlung
niemals gehalten, alles nach seiner blossen
Willkühr
gethan, sich seinen
Beicht-Vater, den Jesuiten P. Lamormaine, zu seinem äussersten
Schaden,
und derer Jesuiten blossen
Nutzen, allzusehr einnehmen lassen, viele
Güter in
denen Reichs-Creysen
zum
Kayserl. Fisco gezogen, bloß, weil die Inhaber
entweder Protestirender Religion, oder Leute von guten
Vermögen
gewesen, und auf Anstifften
böser Leute nicht allein mit seinen
Achts-Erklärungen, sondern auch mit denen gottlosen Proceduren seiner
Soldatesca, und denen durch sie verursachten unerträglichen Einquartirungen
und Plünderungen zuweit gegangen; so wurde obiger Articul in höchst-gedachten
Kaysers Ferdinandi III
Capitulation
num. 30. also geändert: |
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„Wir sollen und wollen auch fürkommen, und keinesweges gestatten, daß man
hinfür iemand hohes und niedern Standes, Churfürst, Fürst, oder anderer, ohne
Ursach, auch ungehört, und ohne Vorwissen, Rath und Verwilligung des Heil.
Reichs Churfürsten, welche sich des
Wercks nicht theilhafftig gemacht, in die
Acht und Ober-Acht gethan, gebracht oder erkläret werde, sondern in solchem
ordentlichen Proceß, und des Reichs voraufgesetzte Satzungen, nach Ausweisung
des Heil. Reichs in gemeltem fünf unf funtzigsten Jahr reformirter
Gerichts-Ordnung, und darauf erfolgter Reichs-Abschiede, in dem gehalten und
vollzogen werde, doch dem Beschädigten seine Gegenwehr, vermöge des
Land-Friedens, unabbrüchig. Wäre es aber Sach, daß die
Thaten an sich selbsten
gantz notorie, der Friedbrecher auch in seinem Verbrechen beharrlich
und thätlich fortführe, ob wol es dann nicht eben eines sonderbaren Proceß
vonnöthen, so wollen wir doch auch in diesem Fall mit Zuziehung obgedachter des
H. Reichs obgemelter massen unintereßirter Churfürsten, ehe und zuvor wir zu der
würcklichen Achts-Erklärung schreiten, communiciren und verfahren.“ |
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Diese aufs neue zuletzt angefügte Clausul giebt sattsam zu
erkennen, wie
übel damals einige
Chur- und
Fürsten
auf die wider Pfaltz ergangene Acht zu
sprechen gewesen, deren sie nicht allein hefftig widersprochen, unter Anführung:
Sie würden dergestalt weit deterioris conditionis seyn, als ein
Edelmann in Polen, welcher anders nicht, dann auf öffentliche
Reichs-Tage
proscribiret werden könnte; sondern es hat auch solch Verfahren den
dreyssigjährigen Krieg, und einen unwiederbringlichen |
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{Sp. 344} |
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Schaden vor das gantze
Reich nach sich gezogen. |
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Chur-Sachsen, welches doch den Pfaltz-Grafen selbst aus Böhmen vertreiben
halff,
schrieb deshalben
anno
1623 an den
Churfürsten von Mayntz: Wie es mit der
Acht des Pfaltz-Grafens (dessen facta und acta wir noch, wie
vormals, nicht probiren) und translation der Chur hergegangen, ist Ew.
Liebd. bewust, und bey diesem Conventu gnugsam angedeutet worden. Da nun
die Churfürsten hierunter nicht gefraget werden sollen, wann ein Churfürst in
die Acht gethan, aus dem Collegio Electorali genommen, und ein anderer
hinein gesetzet würde, wüsten wir nicht, worinnen die Churfürstl.
Hoheit und
Würde bestehen, und was vor ein Unterscheid zwischen derselben und andern
Ständen, ausserhalb des
Namens, wäre, und wie, der Gefahr halben, so aus diesen
hohen
Sachen gar leichtlich entstehen möchte, die Churfürsten gegen dem
Reich
gesichert seyn möchten. |
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Ferner den 12 Mart. selbigen
Jahres schrieben Chur-Sachsen und
Chur-Brandenburg an den
Kayser selbst: Ew.
Kayserl. Majestät ist vor uns bewust,
daß auch nach den gemeinen
Lehns-Rechten, wenn die Differenz sich
zwischen dem
Lehns-Herrn und Lehns-Mann erregen, dieselbe per pares Curiae,
die gleiches Schildes und
Namens sind, müsse decidiret und erörtert;
wie vielmehr aber in
Bestrafung hoher und grösserer
Personen sollten diejenige
(Inhalts der Capitulation) zu Rath gezogen werden, die Ew. Kayserl. Maj.
innerste Räthe, und demjenigen an
Stand,
Ehr und
Dignität gleich sind, der
bestraft werden soll. |
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In der
Wahl-Capitulation Ferdinandi IV
an. 1653 hat man num
28. hinter denen
Worten: und darauf erfolgte Reichs-Abschieden;
noch diese Formalien beygefüget: Und was derentwegen bey gegenwärtigen
Regenspurgischen Reichs-Tage, zwischen der Röm. Kayserl. Maj. auch Churfürsten
und Ständen weiters verglichen werden möchte. Im Gegentheil werden die
Worte ausgelassen: Doch dem Beschädigten seine Gegenwehr, vermöge des
Land-Friedens, unabbrüchig. |
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In der Capitulatione Leopoldina de an. 1658. stehet n. 28.
ohne rechtmäßige und gnugsame Ursache; ingleichen: Was
deshalben auf dem künfftigen Reichs-Tag, wie reserviret
worden, von Churfürsten, Fürsten und Ständen, de modo et ordine
weiter verglichen werden möchte; unten aber:
Communiciren, und ohne deren erfolgten Rath und ausdrückliche Einwilligung,
damit nicht verfahren. |
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Ja es haben dazumal an. 1658 die
Evangelischen
Fürsten
und
Stände
in Monitis particularibus, ad Capitulationem futuram, welche sie den
27/17 April. an Chur-Mayntz übergeben, folgende notam ad Artic.
28. gemacht: Daß hinführo kein Churfürst, Fürst, oder Stand des Heil.
Reichs, ohne gnugsame Ursach, und ohne Vorwissen, Rath und Bewilligung gesamter
Stände, in die Acht und Ober-Acht gethan, gebracht und erkläret, und hinwieder
aus derselben erlediget, genommen, oder gesprochen, sondern wann sich ein
Reichs-Stand dermassen vergriffen, daß wider solchen mit der Acht zu verfahren
seyn möchte, und könnte, gegen ihn auf allgemeiner Reichs-Versammlung, auf Maaß
und Weise, wie bey künfftigem Reichs-Tag wird verglichen werden, gebührlich
verfahren, derselbe mit seiner Nothdurfft genugsam gehöret, und nach des Käysers
und der gesamten Stände einträchti- |
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{Sp. 345|S. 213} |
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gen Schluß das Urtheil gefället, in des Kaysers Namen
publiciret, auch die Execution, sowol in
diesem als andern Fällen, anders nicht, als nach Inhalt der
Executions-Ordnung, durch die Creysse, darinnen solcher Stand
gesessen, und angehörig, fürgenommen und vollstrecket werden solle, daß auch von
obigen allen der Casus facti notorii nicht zu
excipiren, also der Vers, wäre es aber etc. aussen zu lassen.
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Dargegen aber haben die Römisch-Catholischen
Fürsten
und
Stände
ad art.
28. folgende Erinnerung gethan: Post verba fin. vorgenommen und
vollstrecket worden; add. Jedoch im Fall ein öffentlicher
Friedens-Bruch begangen würde, daß sodann und sonderlich auf den
Beharrungs-Fall, wann zumal facti notorietas
vorhanden, ein Käyser mit Zuziehung unpartheyischer Churfürsten, Fürsten und
Stände des Reichs, die Acht erklären, auch selbige exequiren
möge, in allewege aber mit der Bescheidenheit, daß, was von dem in die Acht
erklärten Stand erworben solches ein Käyser nicht ihme, oder seinen Hause
appropriiren, sondern es dem Reich verbleiben, und der
Laedirte vor allen daraus seine billige
Satisfaction haben solle. |
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Mit der
Capitulatione Leopoldina kommet, was diesen
Articul
betrifft, die Josephina num. 27. gäntzlich überein, und hat eben nichts
besonders; iedoch stehet über dieses auch in dem §. 3. deroselben: Wir
sollen und wollen allewege die Teutsche Nation, das Heil. Röm. Reich und die
Churfürsten, als dessen forderste Glieder, und des Heil. Röm. Reichs
Grund-Säulen, insonderheit auch die weltlichen Chur-Häuser bey ihrem
Primogenitur-Recht, und ohne dasselbe wider die Gebühr
restringiren zu lassen, nach Inhalt der güldenen Bull,
sonderlich des 13 Artickels, wie auch andere Fürsten, Prälaten, Grafen, Herren
und Stände, samt der unmittelbaren Reichs-Ritterschafft bey ihren Hoheiten,
Geist- und weltlichen Würden, Rechten, Gerechtigkeiten, Macht und Gewalt, auch
sonsten ieden, nach seinem Stand und Wesen verbleiben lassen, ohne unsern und
männigliches Eintrag und Verhinderung: und ohne der Churfürsten, Fürsten und
Stände vorhergehenden Einrath- und Bewilligung, keinen Reichs-Stand, der
Sessionem und Votum in den Reichs-Collegiis
hergebracht hat, davon suspendiren oder
ausschliessen etc. |
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