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Quellenangaben |
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Bann, Bannus, Bannum ist ein alt Gothisch
Wort,
woher es aber seinen
Ursprung hat, ist
ungewiß, einige
wollen es von
Band herleiten, weil es gleichsam eine
Verbindlichkeit wäre. Es heist meistentheils ein Befehl, Verordnung, Denunciation, Citation, die von der Obrigkeit geschicht. |
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Bei denen Frantzosen
bedeutet Heriban, Heerbann,
ein Königlich Aufgebot zum
Kriege,
vermöge welches jedermann angekündiget wird
wird, wenn die
Ordnung an ihn käme, zum Auffbruch fertig zu seyn; gehorchte
einer nicht, und zog nicht mit in Krieg, ohne, daß ihm der
König insbesondere es
erlaubt, wegzubleiben, fiel er in den Königs-Bann, was dieser sey, Siehe
Königs-Bann. |
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Heerbann hieß auch die Schatzung, welche die
Reichs-Stände
und
Unterthanen geben
mußten, wenn die
Königliche
Cammer erschöpft worden. Sie wurde sonderlich auf die Mobilien gelegt, und waren
gewisse
Personen vom Könige
bestellt, die solchen einforderten, welche ausdrücklichen
Befehl hatten niemand
zu verschonen, wovon in Caroli M. und Ludovici Pii Capitularibus
viel zu finden, |
Lib. III. … |
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Der Königs-Bann, bannum dominicum vel regium, war
die höchste
Straffe in
peinlichen Sachen, über
Leib und Leben, in
Bürgerlichen
bei 60. Schillingen, daher heist bannum componere in Jure Feudali sich
über eine Geld-Straffe vergleichen. In diese Straffe verfiel derjenige, welcher
denen
Königlichen Befehlen nicht
Gehorsam geleistet, sich an desselben Gesandten
vergriffen,
geistliche Personen in der Kirchen verwundet, oder umgebracht,
einen, der im Kirchen-Banne war, umgebracht oder eines andern
Braut entführt.
Dieses
Geld wurde in die Königliche Cammer gelieffert. Konte es aber der
Delinquent nicht aufbringen, muste er davor eine
gewisse Zeit dem Könige
umsonst
dienen. |
- Petr. Pithaeus Aduers. II.
20.
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Lehmann Chron. Spirens. …
-
Limnaeus ad Capitul. …
- Hachenberg in
Germ. …
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Kirchen-Bann ist die
Straffe,
vermöge
welcher einer mit Einwilligung der
gantzen
Gemeine vor eine
unwürdiges Mitglied erklärt, und daher
daraus ausgeschlossen wurde, bis man rechte
Zeichen einer
wahren und hertzlichen
Reue und Besserung spühren konnte. |
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Bey denen
Jüden waren zweyerley
Arten vom Banne: Nid dui u.
Cherem. Der erste ist einerley mit Schammatha, obgleich etliche
eine besondere Art draus machen
wollen. |
- Buxtorf. Lex. …
- Hottinger ad Goodwini …
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Niddui kömmt her von [1 Wort hebräisch] expulit, Schammat
aber von [1 Wort hebräisch] excludit. Dieses Banns Auctoritaet
war so groß als die
Person, die einen in Bann
gethan, indem es jeden
frey stand,
den andern zu der gleichen Absonderung zu bringen. Also wenn der
König einen in
Bann that,
musten alle seine
Gesellschaft meiden, hingegen konnte der
König wohl
mit einem umgehen, den ein andrer mit dem Bann belegt. |
- Seldenus de Synedriis I. 7.
- Idem de J.N. …
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Die
Ursachen dieser Bann-Straffe werden in 24
Classen
eingetheilet, |
und stehen in Seldens I.Nat. et Gent. |
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{Sp. 349|S. 190} |
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... |
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Ein solcher Verbannter muste allezeit vor einen andern Juden 4 gute Schuh
ausweichen, er durffte auch nicht mit ihnen essen, trinken, baden etc. Besserte
er sich nicht binnen 30
Tagen, muste er noch länger Bande bleiben, seine
Kinder
wurden nicht beschnitten, und wenn er darinn
starb, legte man einen Stein auf
den Sarg, wodurch man anzeigte, daß der verstorbene der Steinigung werth gewesen
sey. |
Seldenus I. Nat. … |
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Wenn einer sich nicht besserte, wurde er mit einem schärffern belegt,
welcher Cherem hieß, diesen
erkennte das Synedrium, und dadurch wurde einer mit
erschrecklichen Verfluchungen aus der
Gemeine
gestossen, und niemand gieng mit ihm um, ja es konte nichts anders als der
Tod
folgen, weil alles verbannte
sterben muste, |
Jos. 7. 11. |
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Damit aber alle es
erfuhren, wenn einer in diesen Bann geworffen worden,
wurde es
öffentlich mit Posaunen-Schall ausgeruffen. |
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Bei denen
Christen ist der
Bann gleich in der ersten Kirche
gewöhnlich gewesen, und von Paulo wieder
unterschieden
gebraucht worden. |
- 1. Cor. 10, 5.
- 1. Tim. I. 20.
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Im andern Seculo pflegte man ihnen nachdrücklich den göttlichen
Zorn fühlen
zu lassen, und schloß sie so lange vom H. Abendmahl und von der Christlichen
Gemeine aus, biß sie rechtschaffene Früchte der Buße hatten sehen lassen. |
- Eusebius III. 22.
- Ireneus III. 4.
- Centur. Magdeb. II. 6.
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Im dritten Seculo war man schon schärffer, also daß man einige bis an ihr
Lebens-Ende nicht zur Gemeinschafft des H. Abendmahls ließ, welches die grosse
Menge derer abfallenden verursachte. |
- Cyprianus de laps.
- Eusebius Hist. …
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Damahls wurde der Kirchen-Bann durch die
gantze
Gemeine einen zuerkannt. |
Cyprianus Epist. ... |
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Als aber hernach die
Bischöffe diese
Gewalt an sich gezogen, ist es nicht in
allen so gegangen, wie es wohl
nöthig wäre.
Kayser Justinianus, Leo und andere
verordneten zwar, daß kein Bischoff oder Presbyter ohne Anzeigung der
Ursachen
einen in Bann tun
sollten, allein sie konten es nicht dahin bringen, und
unterstanden sich auch die Bischöffe ihre
Landes-Herren in Bann zu
thun. Wer
diesen Bann nicht achtete, wurde in eine
weltliche Straffe verdammt, ja es ist
öffters
Reichs-und Kirchen-Act mit einander
verknüpfft gewesen. |
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Wenn man aber
meynte, man habe so harte
Straffe nicht
verdienet, konte man
an einen Synodum adpelliren, muste aber doch biß zu Auftrag der
Sache
im Banne seyn. |
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Kayser und
Könige
hatten in denen
ältesten Zeiten von denen
Bischöffen den
Bann wenig zu befürchten, aber als die Päbste ihre
Macht allzu hoch trieben,
musten sie auch diese
Straffe leiden, als Kayser Henrich IV. von Pabst
Gregorio VII. König Henricus IV. König in Franckreich. |
- Lettres d’Ossat. p. 172.
-
Bayle dictionaire.
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In der
Catholischen Kirche ist er noch
gewöhnlich, aber er wird selten
gebraucht, weil es die Beschaffenheit der itzigen Zeit nicht leidet. Die
Protestirenden haben diese
Gewalt zwar auch beybehalten, aber dieselbige auf
einen
gantz andern Fuß gesetzt. |
- Concilium Nicenum con. 5.
- Novella 123. c.
11.
- Photius in nomocan. IX. 9.
- Capitular. Caroli M. …
-
du Fresne Glossar. voce
Excommunicatio.
- Gabr. Albaspinaeus I. 1.
-
Lehmanni Chronicon …
- de Roye
institu. …
-
Ziegler in not. ad h.l.
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Reichs-Bann, |
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{Sp. 350} |
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bannum imperiale aut imperii, ist eine vom Kayser und denen
Ständen
des Römischen Reichs ausgesprochene
Straffe,
vermöge welcher einer, der damit
belegt wird, wegen des gebrochenen
Land-Friedens alle
Ehre und
Würde nebst allen
Gerechtigkeiten verliehret, sein
Leib jederman
frey
gegeben, und aller
menschlichen
Gesellschafft
unwürdig erklärt wird, also daß ihn jeder ungestrafft
beleidigen kan. |
- Gailius …
- Ordinatio Camer. …
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und dieses wird insonderheit die Ober-Acht genennt, denn die ordentliche
Acht nennt man nur der
Kayserliche
Befehl, denen ergangenen
Verordnungen Folge
zu leisten, oder sonst des Reichs-Banns gewärtig zu seyn. Wer nun diesen
Decret nicht
Gehorsam leistet, fällt in die Ober-Acht, oder den
Reichs-Bann. |
Ostermann. Disput. … |
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Wider die
vornehmsten
Reichs-Stände verfähret man bey derselben nicht so
hart, daß sie vogelfrey erklärt würden. |
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Anfangs haben sich die Kayser dieses
Rechts offtmahls allein angemaßt,
gleichwie es Carolus V. im Schmalkaldischen und Ferdinandus II.
im Böhmischen Kriege
gethan. Aber in derer folgenden Kayser
Wahl-Capitulationen
hat man gesetzt, daß der
Kayser
solle vermöge der Cammer-Gerichts-Ordnung II.
9. seq. einen ordentlichen Proceß anstellen, oder wenn das Verbrechen
so offenbar wäre, daß es keiner
Untersuchung
nöthig hätte, solle doch der Kayser
mit denen Chur-Fürsten
die
Sache communiciren. |
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Capitul.
- Ferdin. II. art. 26. et 39.
- Ferdin. III. Art.
30.
- Leopoldi XXVIII.
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Schutz Colleg. …
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Als in dem itzigen
Seculo die Chur-Fürsten von Bayern und Cölln in den Bann
gethan wurden, beschwerte sich das
gantze Reichs-Corpus darüber, die
Chur-Fürsten, daß ihnen solches nur durch Privat-Schreiben kund gethan
worden, die
Fürsten
aber daß gäntzlich ohne ihr Vorwissen diese
Sache ausgemacht
wurde. Daher in Caroli VI.
Wahl-Capitulation §. 20. gesetzt
worden, es
wolle der
Kayser hierinne nichts ohne
Rath derer Chur-Fürsten,
Fürsten
und
Stände vornehmen, den Proceß wider den Verbrecher ordentlich vor dem
Cammer-Gericht führen, und wenn das
Urtheil wider ihn
gesprochen worden, die
Acten auf den
Reichs-Tag denen Ständen vorlegen lassen, welche aus allen 3.
Collegiis Deputirte von einer
Religion so viel als von der andern
untersuchen sollten, über deren denen Ständen eröffneten Gutachten diese den
endlichen
Schluß fassen sollten. |
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Die Execution des Bannes wird denen
Creyßen und
Fürsten, die des
Ächters Ländern am nächsten liegen, auffgetragen, zuvor aber bringt ihm ein
Käyserlicher Herold das Achts-Urtheil, oder schlägt es an die Thore, oder leget
es unter Trompeten-Schall vor ihrem Schlosse oder
Stadt nieder. |
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Geistliche
Reichs-Stände haben den
Vorzug, daß ihnen nur die vom
Reiche
habende Regalien und
Lehne eingezogen werden, und wird bey ihnen das
Bann-Urtheil eine Privations-Erklärung
genennet. Welches aber nur von
denen Römisch
Catholischen zu
verstehen ist. |
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Wenn der in die Acht erklärte
unmittelbare Reichs-Güter gehabt, fallen sie
an das
Reich, die andern an den
Lehns-Herrn zurücke, doch werden die nächsten
Lehns-Erben nicht von der Lehns-Folge ausgeschlossen,
wenn sie nur nicht an derer geächteten Verbrechen |
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{Sp. 351|S. 191} |
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Theil genommen haben. |
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Diese Reichs-Acht wird bannum generale et superius
genennet. |
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Aber Bannum speciale ist, womit
Fürsten,
Grafen und andere
Reichs-Stände, einen Verbrecher, wegen einer begangenen Ubelthat, oder auch
wegen
Ungehorsams belegen, und erstrecket sich solcher nicht weiter, als deren
Gebiet. |
Carpz. pr. … |
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Nach dem
Sächsischen Recht ist noch eine andere
Art Bann, welche wider die
flüchtigen Verbrecher statt hat, die auch zweyerley ist, als Bannum primum
et secundum. |
- Coler. p. 8.
- Decis. …
-
Wehner.
obs. pract. voce Acht.
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- Primum s. simplex Bannum wird genennet Acht, weil der Beklagte Acht
haben soll, und wann er sich in einer Jahres-Frist stellet, um sich zu purgiren,
und zu defendiren, wird er gehöret.
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Wehn. d. I. |
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- secundum Bannum, der auch superius betitelt wird, zu
teutsch, die Ober-Acht, oder Mord-Acht, darein verfällt der flüchtige Delinquent,
wenn er im ersten Bann, das ist, in einem
Jahr, vom
Tage der
Achts-Erklärung an gerechnet, nicht erscheinet, noch seine Unschuld darthut.
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Carpz. d. q. … |
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und gehet auf
Leib und Leben, Haab,
Gut und
Ehre, und erstrecket sich durch
das gantze
Reich. |
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Siehe
Achts-Erklärung
Tom. I. p. 340 seqq. |
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