Titel: |
Decretum, ein Abscheid |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
7 Sp. 376 |
Jahr: |
1734 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 7 S. 209 |
Vorheriger Artikel: |
Decretorius Annus |
Folgender Artikel: |
Decretum, der Ausspruch |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
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Text |
Quellenangaben und Anmerkungen |
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Decretum, ein Abscheid[1], Bescheid, Resolution,
den der
Richter selbst
abfasset, differirt vom
Urtheil darinnen, daß der Rechts-Spruch in
Summarischen Sachen ein Abscheid oder
Bescheid, in processu ordinario aber eine Urtheil
genennet
werde; Ingleichen, daß man zwar am Ende eines
Urtheils die Clausel von Rechts-wegen zu setzen
pflege, nicht aber am Ende eines Abscheides,
welchen man auf diese Art beschlüsset. Datum oder Signatum Leipzig den
= = |
Carpzou. in Proc.
... |
[1] |
HIS-Data: vergl.
Abschied |
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Andere suchen den
Unterscheid
hierinnen, daß
ein Urtheil von einem Juristen-Collegio, an
welches die
Acten verschicket worden, abgefasset,
und dabey im Eingang diese Formalien
gebraucht werden:
Auf Vorbringen, und erfolgte
Gesätze, etc., oder wenn hauptsächlich erkannt wird:
Auf Klage, Antwort, und erfolgte Gesätze, etc. wenn aber der
Richter selbst den Ausspruch thut, ohne daß er ein Juristen-Collegium zu
Rathe ziehet,
so heissen sie es einen Abscheid, allwo man sich
im Eingang dieser Formalien gebrauchet. In
Sachen Meuii, Klägers, an
einen etc. |
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Beyde angeführte
Meynungen aber sind
unzulänglich, welches nicht nur Martini loc. cit.
sondern auch Suendendorff. ad Fibium ... bereits
angemercket: Denn es giebt die
tägliche
Erfahrung, daß auch in
Summarischen Processen
der |
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{Sp. 377|S. 210} |
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erfolgte Rechts-Spruch ein Urtheil genennet
werde, gleichwie man auch solche
Benennung
alsdann gar offte gebrauchet, wenn gleich der
Richter den Rechts-Spruch ohne eingehohltem
Rath eines Juristen-Collegii abgefasset hat. |
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