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Zedler: Decretum, ein Abscheid HIS-Data
5028-7-376-8
Titel: Decretum, ein Abscheid
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 7 Sp. 376
Jahr: 1734
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 7 S. 209
Vorheriger Artikel: Decretorius Annus
Folgender Artikel: Decretum, der Ausspruch
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

  Text Quellenangaben und Anmerkungen
  Decretum, ein Abscheid[1], Bescheid, Resolution, den der Richter selbst abfasset, differirt vom Urtheil darinnen, daß der Rechts-Spruch in Summarischen Sachen ein Abscheid oder Bescheid, in processu ordinario aber eine Urtheil genennet werde; Ingleichen, daß man zwar am Ende eines Urtheils die Clausel von Rechts-wegen zu setzen pflege, nicht aber am Ende eines Abscheides, welchen man auf diese Art beschlüsset. Datum oder Signatum Leipzig den = =
Carpzou. in Proc. ...
[1] HIS-Data: vergl. Abschied
  Andere suchen den Unterscheid hierinnen, daß ein Urtheil von einem Juristen-Collegio, an welches die Acten verschicket worden, abgefasset, und dabey im Eingang diese Formalien gebraucht werden: Auf Vorbringen, und erfolgte Gesätze, etc., oder wenn hauptsächlich erkannt wird: Auf Klage, Antwort, und erfolgte Gesätze, etc. wenn aber der Richter selbst den Ausspruch thut, ohne daß er ein Juristen-Collegium zu Rathe ziehet, so heissen sie es einen Abscheid, allwo man sich im Eingang dieser Formalien gebrauchet. In Sachen Meuii, Klägers, an einen etc.  
  Beyde angeführte Meynungen aber sind unzulänglich, welches nicht nur Martini loc. cit. sondern auch Suendendorff. ad Fibium ... bereits angemercket: Denn es giebt die tägliche Erfahrung, daß auch in Summarischen Processen der  
  {Sp. 377|S. 210}  
  erfolgte Rechts-Spruch ein Urtheil genennet werde, gleichwie man auch solche Benennung alsdann gar offte gebrauchet, wenn gleich der Richter den Rechts-Spruch ohne eingehohltem Rath eines Juristen-Collegii abgefasset hat.  
     

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Stand: 14. Dezember 2022 © Hans-Walter Pries