Titel: |
Acta |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
1 Sp. 387 |
Jahr: |
1732 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB Bd. 1 S. 234 |
Vorheriger Artikel: |
Acta … bey denen Römern |
Folgender Artikel: |
Acta … Streit-Schrifften |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
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Text |
Quellenangaben |
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Acta, sonst gesta
genennet, |
- l. 31. de donat.
- Monumenta l. 23.
C.
de testam.
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sind
Schrifften oder Commentarii publici, in welche diejenigen
Sachen,
so in denen Consistoriis derer
Fürsten,
oder in denen Verhörungen derer
Vorsteher
oder Obrigkeiten
vorgegangen, verzeichnet wurden. |
l. 45. 46. de re jud. |
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Per excellentiam wurden sie Acta publica genennet, das ist, öffentliche
Denckmahle, die auf
Befehl
der Obrigkeit geschehen. |
l. 31. pr. C. de donat. |
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werden auch eigentlich weitläufftigern
Verstande die Schrifften genennet, so in
Gerichten
abgehandelt werden: |
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- Gerichtlich niedergeschriebene Handlungen;
- schrifft- und mündlich geführte Gerichts-Händel, da es auch die
Protocolle unter sich begreifft,
- die Stadt- Rath- und Gerichts-Bücher,
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in welche auf
Begehren
und Veranlassung derer Partheyen in denen, von
hohen und
niederen
Obrigkeiten verordneten
Collegiis,
Regierungen,
Consistoriis, Cantzeleyen, Amts- und Gerichts-Stuben, auch
Stadtschreibereyen dasjenige, was schrifftlich abgehandelt, mündlich
beygebracht, oder in die Feder dictiret, |
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{Sp. 388} |
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zusammen getragen, gehefftet und verwahrlich aufbehalten wird, sonst
acta actitata, oder zusammengetragene, abgehandelte Schrifften,
schrifftlich geführte Gerichts-Händel genennet. |
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Stricte, oder im engen Verstande, so ferne sie ihren Protocollen
entgegen gesetzet werden, sind sie alles, was in Schrifften in einer iedweden
Sache sich ereignet. Weil aber nicht alles, was im Gerichte geschiehet,
schrifftlich vollführet, sondern auch öffters mündlich vollzogen, und alsdann
erst aufs Pappier gebracht wird, so wird dieses zusammen Acta, wenn sie
aber
getheilet
betrachtet werden, Protocollum geheissen. |
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Acta heist auch offt der
Ort,
wo man
Recht spricht,
z.E. apud
acta, coram actis, vor Gericht. |
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Acta requirere, ist, von dem
Unterrichter
begehren,
daß er alles, was von ihm im
Gerichte
abgehandelt worden, abschreiben lässet, und um die Gebühr dem Bittenden
übergiebt. |
Ord. Canc. ... |
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Acta circumducere, eine Linie durch die Acta ziehen, und
ungültig machen. |
l. 45.
ff. de re
Jud. |
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Acta confirmare, ratificiren, Registraturen, Verträge
unterschreiben. |
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Acta transmittiren, heist die vorgegangenen Gerichtlichen Acta auf
eine nicht excipirte
Universität oder Schöppenstuhl zum Verspruch
Rechtens
verschicken. |
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