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Zedler: Collegium HIS-Data
5028-6-691-2
Titel: Collegium
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 6 Sp. 691
Jahr: 1734
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 6 S. 363
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Folgender Artikel: Collegium, wird ein Gebäude
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel

  Text   Quellenangaben und Anmerkungen
  Collegium ist eine Zusammenkunft[1] oder Consociation gewisser Personen, von gleicher Condition u. Macht, welche mit consens der Obrigkeit geschehen, als da sind die Collegia Doctorum, Studiosorum etc. Handwercks-Zünfften, von Becken, Schneidern, Schustern, denn vor sich kan niemand indistincte ein Collegium anstellen, es sey denn in Rechten nach der Gewohnheit-Krafft, Privilegii oder einer praescription ihm zugelassen.
[1] HIS-Data: korrigiert aus: Zukunft
  Collegium differiret a corpore, denn jenes in etl. Personen, dieses aber in etlichen Collegiis bestehet.  
  Collegia sind darinnen unterschieden, denn diese können, auch ohne Vorwissen und Adprobation der Obrigkeiten, z.E. unter Kauffleuten, da zwey, drey und mehr eine Compagnie machen, und einen gemeinschaftlichen Handel fahren, angestellet werden, welches keine Confirmation, brauchet. Ein anders aber ist von starcken Kaufmannschafftlichen Compagnien, wie in Holl- und England dergleichen nach Ost- und West-Indien handelnde Compagnien, anzutreffen, zu sagen, denn weil selbige viel Macht auch in Jurisdictionalibus haben, brauchen sie billig eine Confirmation und Zulassung von ihren Oberen.  
  Zu Rom waren verschiedene Societäten oder Collegia z.E. von denen Geistlichen, dahin gehören die 4. vornehmsten Collegia Pontificum, Augurum, Septemuirorum Epulonum und Quindecimuirorum. Hernach hatten die Handwercker ihre Zünffte und Innungen, welche Numa Pompilius, oder, wie andere wollen, Servius Tullius angebracht hat, dergleichen in allen Städten und Provintzien waren: z.E. Collegium figulorum, fabrorum aerariorum, et ferrariorum, dendrophororum, Tignariorum etc. Pitiscus I
  Weil aber diese Collegia nach der Hand zu vielen Unruhen Anlaß gaben, wurden sie zu Ciceronis Zeiten, insonderheit die neu-aufgerichteten, deren Clodius unterschiedene veranlast hatte, gäntzlich abgeschaffet.
  • Cicero II. ad Q. Fratr. …
  • Cajus J.C. …
  • Pitiscus.
     

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Stand: 26. März 2012 © Hans-Walter Pries