Titel: |
Collegium |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
6 Sp. 691 |
Jahr: |
1734 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 6 S. 363 |
Vorheriger Artikel: |
Collegiaten |
Folgender Artikel: |
Collegium, wird ein Gebäude |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
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Text |
Quellenangaben und Anmerkungen |
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Collegium ist eine
Zusammenkunft[1] oder Consociation
gewisser Personen, von gleicher
Condition u.
Macht, welche mit
consens der Obrigkeit
geschehen, als da sind die Collegia
Doctorum,
Studiosorum etc.
Handwercks-Zünfften, von
Becken, Schneidern, Schustern, denn vor sich kan
niemand indistincte ein Collegium anstellen, es
sey denn in
Rechten nach der
Gewohnheit-Krafft,
Privilegii oder einer praescription ihm
zugelassen. |
[1] |
HIS-Data: korrigiert aus: Zukunft |
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Collegium differiret a
corpore,
denn jenes in
etl. Personen, dieses aber in etlichen Collegiis
bestehet. |
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Collegia sind darinnen
unterschieden, denn
diese können, auch ohne Vorwissen und
Adprobation der Obrigkeiten,
z.E. unter
Kauffleuten, da zwey, drey und mehr eine
Compagnie machen, und einen
gemeinschaftlichen
Handel fahren, angestellet
werden, welches keine Confirmation, brauchet.
Ein anders aber ist von starcken
Kaufmannschafftlichen Compagnien, wie in Holl-
und England dergleichen nach Ost- und West-Indien handelnde Compagnien, anzutreffen, zu
sagen, denn weil selbige viel Macht auch in
Jurisdictionalibus haben, brauchen
sie
billig eine
Confirmation und Zulassung von ihren
Oberen. |
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Zu Rom waren
verschiedene Societäten oder
Collegia z.E. von denen
Geistlichen,
dahin gehören die 4.
vornehmsten Collegia Pontificum,
Augurum, Septemuirorum Epulonum und
Quindecimuirorum. Hernach hatten die
Handwercker ihre Zünffte und Innungen, welche
Numa Pompilius, oder, wie andere
wollen, Servius
Tullius angebracht hat, dergleichen in allen
Städten und
Provintzien waren: z.E.
Collegium
figulorum, fabrorum aerariorum, et ferrariorum,
dendrophororum, Tignariorum etc. |
Pitiscus I … |
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Weil aber diese Collegia nach der Hand zu
vielen Unruhen Anlaß gaben, wurden sie zu
Ciceronis
Zeiten, insonderheit die neu-aufgerichteten, deren
Clodius
unterschiedene
veranlast hatte, gäntzlich abgeschaffet. |
- Cicero II. ad Q. Fratr.
…
- Cajus J.C. …
- Pitiscus.
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