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Quellenangaben
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Handwercker, sind eine
Gesellschafft
gewisser Künstler, welche ein zugelassenes
Handwerck oder Kunst
treiben, und mit
gewissen
Gesetzen und
Verordnungen versehen sind,
welche im
Collegio mit sind, werden |
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- Gesellen,
- Zunfft-Genossen,
- Handwercks-Genossen,
- Zunfft- und Gült-Brüder,
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die
Vorsteher aber
[1] |
[1] |
HIS-Data: korrigiert aus: oder |
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- Gült-Meister,
- Zunfft-Meister,
- Ober-Meister,
- Wette-Herren,
- Älter-Leute,
- Alter-Männer
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genannt. |
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In Rom machte man Anfangs nicht viel aus
denen Handwerckern, weil man ihre
Professionen
vor schlecht und gering hielt. |
Cicero de Offic. … |
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Auch sie nicht unter die Soldaten nahm. |
- Liuius VIII. 20.
- Sallustius Ing. …
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Jedoch kunten sie nach der
Zeit Römische
Bürger werden, hatten auch das Jus
suffragiorum. |
Liuius XL. 51. |
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Ihre
Kinder konnten ebenfalls
Ehren-Stellen
bey der Republic erhalten. |
- Sigonius de antiqu.
…
- Pitiscus Lex. Ant. …
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Sie wurden in gewisse Zünffte oder
Collegia
abgetheilet, welche schon Numa Pompilius, |
Plutarchus in Numa … |
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oder wie Florus I. …
will
Seruius Tullius gestifftet. |
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Hernach wieder in
unterschiedene
Corpora
und Decurias, und hatten ihre Praefectos,
Decuriones, Magistros, etc. |
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{Sp. 452} |
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l.c. … |
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Weil nun Zünfften und Gülten, oder überhaupt
Collegia ohne Verstattung der
Obrigkeit,
unzuläßig, so folget daß das
Recht, solche Zünffte
und ihre
Ordnungen zuläßig zumachen, dem
Haupte eines jeden
Staats und, in unserem
Teutschen Reiche, einem jeden dessen
Stand,
Krafft der Territorial-Superiorität, zukomme,
welche dergleichen Collegiis eine Ordnung oder
Handwercks-Innung giebt, oder die sie unter sich
aufgericht, per modum
priuilegii confirmiret,
Zunfften und Zechen
vergönnet und zulässet,
welches sie mit ihren Ordnungen und Zunfft-
Briefen müssen
beweisen. |
- Refor. Pol.
An. 1548.
…
- Hahn ad Wesenbec. …
- Kayserliches Patent
von Abstellung derer bey denen Handwerckern
eingeschlichenen Mißbräuche an. 1731. …
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wiewohl auch andere denen
Municipal-Städten und deren Obrigkeiten wenn sie nur das
Recht
Statuta aufzurichten haben, dergleichen
Recht zuschreiben. |
Meuius ad J. Lub. … |
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Welches wo sie es durch lange
Gewohnheit
adquiriret, zu dulden ist, und bleibet doch die
Inspection und Aufsicht der ordentlichen Obrigkeit,
als welche zu denen Handwercks-Zusammenkünfften
jemand in ihrem
Namen
deputiren
sollen. |
Meuius … |
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Es braucht aber die Concedirung solcher
Handwercks-Ordnungen eine Prudentz bey der
Obrigkeit. Massen in grossen
Kaufmanns-Städten
mehrere
Freyheit zu
concediren ist, als in kleinen
Örtern,
da die Überlegung derer Handwercker
einander an der
Nahrung hinterlich sind, und sich
mit einander ruiniren, dahero die
Zahl einzuzühen,
und der
Lust hat, sich daselbst nieder zulassen
durch gewisse
Ordnungs-Gesetze zuvertreiben,
übrigens aber auch dahin zusehen ist, daß keinem
Handwercke von dem andern ein Eintrag
geschehe, sondern ein jedes bey der
Arbeit, so
ihm zustehet, gelassen und geschützet
werde. |
Fritzsch de Coll. Opif.
… |
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Es giebt aber in einer
Republic gar viele
Handwercker, die |
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- Theils zur
Nahrung des
Menschen, als
- Müller,
- Becken,
- Bier-Brauer,
- Metzger
- etc.
- Theils zu
dessen Kleidung, als
- Weber,
- Tuchmacher,
- Färber,
- Schuster,
- Schneider,
- etc.
- Theils zur Wohnung,
als:
- Maurer,
- Zimmer-Leute,
- Schreiner
- und andere
nöthig.
- Theils dienen sie nur zur Zierde, als:
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Nur dieses zu erwähnen, daß auch in denen
Reichs-Constitutionibus die Handwercker in
geschenckte und ungeschenckte
getheilet
werden, und werden die geschenckte genannt,
weil die
reisenden Gesellen und
Meister, wo sie
einen an andern Orten von ihres Handwercks-Genossen antreffen, in Essen und Trincken
müssen frey gehalten werden, welches
abzuschaffen, nicht nur die Policey-Ordnung anno
1548. tit. 37. bedacht gewesen, sondern auch in
den neuen Kayserlichen Patente loco citato §. 7.
würcklich geschehen. Es werden aber unter die
geschenckten Handwercker
gezählet, die |
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- Buchbinder,
- Dreher,
- Nestler,
- Säckler,
- Nadler,
- Sattler,
- Gürtler,
- Glaser,
- Gold-Schmiede,
- Roth-Schmiede,
- Zirckel-Schmiede,
- Neper-Schmiede,
- Kannengieser,
- Uhrmacher,
- Büchsen-
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{Sp. 453|S. 242} |
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- Schlösser,
- Kupffer-Schmiede,
- Platner,
- Barbirer,
- Steinmetzen,
- Färber,
- Hutmacher,
- Schreiner,
- Büchsen-Schiffter,
- Bildhauer,
- Weißgerber
- etc.
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Knipschild … |
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Man
theilt auch die Handwercke in frey und
gesperrte, jene mögen aller
Orten, diese aber nur
in einige
Städte oder
Länder, damit sie nicht
gemein und auch andern bekannt werden,
getrieben werden. Von letzter
Art findet man
sonderlich viele in Nürnberg, auch in den See-Städten, als
Hamburg,
Lübeck, Anclam, Wismar,
Stralsund. |
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Es ereignen sich aber bey solchen Collegiis
Opificum gewisse Requisita, woraus zu
schlüssen,
daß sie ein gewisses und zugelassenes
Corpus
und
Collegium machen, wiewohl das
Wort
Corpus
sonst
unterschiedene Collegia begreiffen
kan. |
Colleg. Arg. … |
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als da sind |
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1) |
die Fundations-Briefe,
Priuilegia und Concessiones, woraus sie den
Consens der Obrigkeit
probiren, wie auch ihre
Innungen und confirmirte Handwercks-Ordnungen, wornach ihre Zunfft-Genossen
leben
müssen. |
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Fritzsch Tr. … |
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Wiewohl der Abgang der
Innungen nicht alle
Zeit
das
gantze Collegium
aufhebet, denn wenn es eine gemeine Lade, ein
Amts-Sigill, und einen gewissen
Ort zur
Zusammenkunfft hat, so wird das Collegium
hierdurch als ex Consuetudine probiret. |
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Knipschild … |
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2) |
ein gemein
Aerarium oder
Amts-Lade, welcher gemeiniglich der Älteste vom
Handwercke vorstehet, und
jährlich Rechnungen
ableget. Und wird in diese Handwercks-Lade
gebracht, was die Handwercker bey ihren
Conuenten zusammen legen, welches an etlichen
Orten ordinarie genommen, wenn etwa ein neuer
Meister, in die Zunfft treten, oder ein Lehr-Junge
aufgedinget wird, da zuweilen das gantze
Handwerck, zu weilen aber nur einige mit dem
Lade-Meister zusammen kommen. Ingleichen
werden auch die Straff-Gelder, wenn einer das
Meisterstück abkaufft, und was ein neuer Lehrling
oder auch Meister zur Lade geben muß, hinein
geleget. |
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Klock de contrib. … |
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3) |
ein gemein oder Amts-Sigill, dessen sie sich in Auslernungs-Briefen,
Obligationen, Quittungen und andern Fällen
bedienen. |
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Knipschild l.c. … |
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4) |
ein Zunfft-Haus oder
Zunfft-Stube, wo die Handwercks-Leute
zusammen kommen, und über vorfallende Sachen
tractiren können: |
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5) |
Constituiren sie, wo es
Noth thut, ihre Syndicos besonders, wo das
Collegium eine Action actiue oder passiue
hat. |
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Spreng. … |
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Ausser obigen Competentien, woraus ein
zugelassenes Collegium zu schlüssen, die doch
eben nicht alle necessario erfordert werden,
kommet derselben auch nach Beschaffenheit der
Sache eine
Jurisdiction und
mixtum Imperium zu.
Denn weil die Collegia nicht simpliciter Priuat-Personen gleich zu achten, die Obrigkeit aber
ihnen gewisse
Ordnungen und Satzungen
gestattet und confirmiret. Denen die Zunfft-Genossen nachleben sollen, auch ferner Zunfft-Meister zulässet, die denen Zunfft-Artickeln
gemässe andictiren, so folget, daß man ihnen
auch nebst deren andern Mitschöppen, wie es in
einem und andern Handwercke hergebracht, über
das Factum eine Cognition verstatten müsse.
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Damit aber circa jurisdictionem denen
Handwerckern nicht zu viel eingeräumet werde, ist
folgendes in Acht zu nehmen: |
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1) |
daß diese Jurisdiction
ihnen denen |
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{Sp. 454} |
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Zunfft-Meistern nur
cumulatiue nicht aber priuatiue zukomme, und
weil der ordentlichen Obrigkeit jeden Orts an ihrer
Jurisdiction hierdurch nichts benommen wird,
indem alle Zeit laut des Käyserl. Patents §. 1. ein
Deputirter der Obrigkeit denen Streitigkeiten mit
beywohnen soll, so concurriret auch solche mit
der Zunfft-Meister Jurisdiction, und stehet in des
Handwercks belieben, ob er seinen Zunfft-Genossen beym Handwercke, und vor der Lade,
wie man zu
reden pfleget, oder ordentlicher
Obrigkeit verklagen wolle? |
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Meuius ad Jus. Lub. … |
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2) |
werden unter dieser
Jurisdiction nur diejenigen begrieffen, welche von
dem Handwercke und dessen Genossen sind,
welche, wo sie vor der Lade verklaget werden,
davor stehen müssen, klagen sie aber selbst,
haben sie, wie gemeldet, den
freyen Willen ihres
Handwercks-Genossen bey der ordentlicher
Stadt-Obrigkeit zu gelangen. Wenn auch einer
sein Handwerck nicht mehr treibet, und also nicht
mehr vom Collegio ist, jedennoch wenn er einer
vor Mahls zum Handwerck gehörigen Sache
wegen belanget werden will, kan solches noch vor
der Lade geschehen. |
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Fritzsch … |
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3) |
Erstrecket sich solche
Jurisdiction nicht auf alle, sondern nur
Ciuil-Sachen, und unter denen nur auf solche, welche
das Handwerck betreffen, und davon ihre
Ordnung
redet: Dahero haben sie nichts zu
disponiren in Erbschaffts- Heurath-Guts,
Vormundschaffts- und dergleichen Sachen,
ingleichen in
Criminal-Sachen, so ihre
Statuta
überschreiten, zu cognosciren und zu
straffen,
sondern dieses bleibet der ordentlichen
Obrigkeit. |
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Carpz. P. II. … |
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Wenn auch schon ein Handwercks-Genosse
wider Ordnung pecciret, soll die Sache der
Obrigkeit zur
Untersuchung und Decision
übergeben werden. |
Käyserl. Patent von
Abstellung derer Mißbräuche bey denen
Handwerckern. an. 1731. §. 5. |
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Wie denn das Handwerck, wo einer
wiedersetzlich ist, die Exsecution von der Stadt-Obrigkeit ausbitten muß, und ohne deren
Erlaubung in andern
Häusern die Stöhrer, und
Böhn-Haasen weder aufsuchen, noch die
Wiederspenstigen pfänden kann. |
Meuius l.c. … |
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Die Ober-Meister und Alter-Leute aber kann
ein jedes Collegium adprobatum selbst eligiren,
daß er in ihren Sachen
Recht gebe. An etlichen
Orten aber werden sie von der ordentlichen
Obrigkeit bestätiget, und zuvor, ob sie
geschickt
seyn, examiniret. |
Meuius ad J.L. … |
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Die
erwählten
müssen schwören, daß sie
dem Handwerck getreulich
wollen vorstehen, und
haben unter sich einige vom Handwercke, als
Handwercks-Boten, die das Handwerck
zusammen ruffen, und was beschlossen,
exsequiren. Die Zunfft-Genossen sind
verbunden,
demjenigen zu folgen und nachzuleben, was die
Ober-Meister in Handwercks-Sachen ordiniren, wo
sie verklagt werden, vor sie zu stehen, und einen
Ausspruch zu erwarten. |
Sich. d.l. |
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Es haben auch einige Handwercker von einem
gantzen
District ihre
gewisse Schutz-Herren,
Fürst- oder
Adel-Personen. Also hat Chur-Pfaltz alle Keßler am
Rhein-Strome und Francken,
unter seinem particular-Schutze, empfähet es vom
Käyser zu
Lehen,
verleihet es aber denen von
Zobel wieder. |
Besoldus
The. Keßler-Schutz. |
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Die Handwercker können auch
Articel
aufrichten, welche aber von einer
Obrigkeit
adprobiret |
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{Sp. 455|S. 243} |
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werden müssen, und
obligiren
ex Pacto.
Werden dahero Innungen quasi Vereinigungen,
Innungs-Brieffe, Innungs-Articel, Güld-Brieffe
genannt, und sind nichts anders als Verträge und
Pacta von Sachen und Angelegenheiten, die zu
ihrer Kunst und
Handwerck gehören, und diese
Articel sind gleichsam die Grund-Gesetze des
Collegii, woraus derer Zunfft-Glieder
Recht,
Macht, und
Freyheit erhellet. |
Meuius l.c. … |
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Es
sollen aber solche Articel ohne
Obrigkeitliche Confirmation nicht aufgerichtet
werden, |
Käyserl. Patent. l.c. §.
5. |
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Bey
Veränderung der
Regirung muß die
Confirmation von dem Nachfolger in der Regirung
aufs Neue gesuchet werden. Bey denen
Confirmationen aber solcher Articel, hat eine
Obrigkeit sich wohl vorzusehen, daß nichts dem
gemeinen Wesen
schädliches, oder einem andern
in seiner Kunst und Handwerck eingreiffliches
eingewilliget, und eines andern Recht gekräncket,
deswegen auch mit denen benachbarten zuvor
communiciret werde. Wie wohl die Obrigkeit sich
alle Mahl die Macht diese Concessiones wieder
aufzuheben, zu mündern und zu vermehren
vorbehält, welche ihr auch ohne diese
Reseruation zukommet, und auf Ereignung eines
Praejuditz und
Schadens exerciret werden, mithin
solches aufgehoben und dispensiret werden
kann, |
Meuius l.c. … |
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Es sind aber die
Articel, welche bey denen
Handwerckern im Schwange gehen entweder
zuläßig oder unzuläßig: Unter der letztern
Classe
gehören alle diejenigen, welche ein
Monopolium
nach sich zühen, als daß keiner des andern
Arbeit
schätzen, oder, was er angefangen, gar
vollenden, seine
Waare und
Arbeit nicht wohlfeiler, als der andere geben, daß keiner einen Fremden, wo es
nicht ein
Meisters
Kind die Kunst
lernen, oder unter gewisse
Jahre ausgelernet
geben, keinen
Armen, oder auch der anders wo
gewohnet,
Feuer und Rauch gehabt, ins
Handwerck kommen lassen soll, und dergleichen
mehr. |
Käyserl. Patent von
Mißbräuchen derer Handwercker §. 13. |
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Daß man Stadt
Knechts-Kinder (wenn nur der
Vater keine Henckers-Arbeit mit
verrichtet, oder
zur Tortur
gebraucht worden) oder den, der eine
Stadt-Knechts
Witbe oder
Tochter hat, der mit
einem Hencker isset, trincket,
umgehet, einen
Hund oder Katze aus
Noth, oder von ungefähr
umbringet, und das Luder wegträgt, von
Handwercken schlüsset, ist allda ebenfalls
angeführt, |
Käyserl. Patent. §.
13. |
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Wer eines Lasters halber angeklaget wird,
und die Sache noch nicht ausgegangen, kan
deswegen nicht vom Collegio ausgeschlossen
werden. |
Käyserl. Patent. l.c. |
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Wohin zu referiren, daß wenn ein Meister
oder Handwercks-Gesell von jemand geschimpfet
worden, andere neben ihm nicht arbeiten, sondern
ihm das Handwerck niederlegen wollen. |
- Ref. Pol. Anno 1548.
tit. Von Handwercks-Söhnen …
- Kayserl. Patent
l.c. …
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Gleiches will man auch von den religirten,
wenn sie nicht aus einer Famösen
Ursache
verwiesen,
sagen, weil sie die
Jura Ciuitatis
behalten. |
- l.4. de interd. et rel.
- §. 2.
J. quib.
mod. Jus. per.
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welches auch einige auf diejenigen
extendiren, die nach ausgestandener Tortur
absoluiret sind, weil sie nicht infam werden. |
Knipschild l.c. … |
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Ingleichen werden gantz unschuldige, und
dahero auch unbillig, an Theils
Orten die
Söhne
dererjenigen, welche einen Ehebruch, Diebstahl,
Falsum. etc. be- |
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{Sp. 456} |
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gangen, ausgeschlossen, |
-
Carpz.
III. …
- Käyserl.
Patent. l.c. …
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Was die zugelassene
Statuta, oder auch die
an einigen Orten ein Dubium machen dürffen,
betrifft, ist unter selbige
zuzählen, |
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1) |
daß ein Handwercker aus
einem
Ehe und ehrlichen Ehe-Bett
erzeuget sey,
und deßwegen beglaubte Geburts-Briefe
Produciren könne, welches man auch
denjenigen, die durch erfolgte Ehe legitimiret sind,
nicht versagen kan. |
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- Carpz. …
- Kayserl.
Patent. l.c. …
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Wo aber ein Handwercker
keine Nachricht von seiner
Geburt geben könnte,
indem durch
Krieg oder Pest diejenigen
Verstorben, oder die Kirchen-Bücher verbrennet,
welche Nachricht geben könnten, wird derselbe in
Dubio vor ein ehrlich gebohrnes Kind
gehalten, |
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Fritzsch l.c. … |
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Die Findel-Kinder aber
sind unter die ehrlich-geborne nicht
zuzählen. |
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Seidel. in Spec. … |
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2) |
daß derjenige der sich in
die Lehre begiebt, einen Schein seines ehrlichen
Verhaltens producire. |
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3) |
wo er
Meister werden will,
muß er durch seinen Lehr-Brief erweisen, daß er
sein Handwerck redlich erlernet, auch seine
Wanderschafft gebührend entrichtet habe, und
darauf sein Meister-Stück verfertige, |
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Knipsch. l.c. … |
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|
Es sollen auch die
Wander-Jahre denen Meisters
Söhnen oder
Meisters
Witben und
Töchtern,
heurathenden
Gesellen bey Erlangung des Meister-Rechts vor
andern nicht abgekürtzet werden. |
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Kayserl. Patent. l.c.
… |
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Wenn aber ein Lehr-Junge davon läufft, ehe er aus gelernet,
fragt es
sich, ob er von vorne anfangen, oder nur die
übrige Lehr-Zeit vollends ausstehen müsse? Und
ist hierbey die letzte
Meynung die
billigste |
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L. Seruus … |
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4) |
Daß ein Witber oder
Geselle ins Handwerck freyen müsse. Weil aber
die Libertas Matrimonii hierdurch einen Stoß zu
bekommen scheinet, so hält man Theils
dergleichen
Gewohnheit vor
unbillig, Theils
requiriren, daß |
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1) |
diese Libertät durch
einen Articel sey limitiret und restringiret. |
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2) |
solches Statutum von der Obrigkeit
confirmiret worden, |
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3) |
daß auch unter denen Handwerckern
solche Töchter vorhanden, die man heurathen
könne, |
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4) |
ist deswegen der bereits anders wo
geheurathet, nicht vom Collegio
auszuschlüssen, oder der Access deswegen
zuversagen, als wenn ein zu Nürnberg
verheuratheter Handwercker sich in
Leipzig, wo
dergleichen Articel wäre, nieder- und in die Zunfft
einlassen wolte, soll er
billig deswegen nicht
abgewiesen werden, weil er keine Handwercks-Tochter hat, |
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5) |
ist auch der Handwercks-Genosse von
diesem Articel liberiret, wenn ihn das
Weibs-Bild,
so er verlanget, nicht ehelichen, oder der Vater ihn
die Tochter nicht geben will, und |
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6) |
bloß von Fremden, so ledigen Standes, sich ins
Handwerck begeben wollen, zu
verstehen, auch letztlich gleich andern
Articeln stricte zu interpretiren, |
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- Meuius ad J. …
- Kayserl. Patent l.c. …
|
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5) |
ist auch dieses Statutum
zu toleriren, daß einer nicht zwey Zünfftig sey oder
zweyerley Handwercke treibe. |
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Berlich … |
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Ob schon sonst nichts
absurdes ist, daß einer zweyerley Handwerck
treibe, und dahero bey zweyen Zunfftbar sey,
doch daß er auch zweyerley
Onera trage. |
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