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Zedler: Teutsches Fürsten-Recht u.a. HIS-Data
5028-42-1807-1
Titel: Teutsches Fürsten-Recht
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 42 Sp. 1807
Jahr: 1744
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 42 S. 917
Vorheriger Artikel: Teutscher Fürsten Defensiv-Alliantz im Jahr 1658
Folgender Artikel: Teutschen Gelahrheit (Historie der)
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel

Stichworte Text Quellenangaben
Fürsten-Recht Teutsches Fürsten-Recht, siehe  
   
   
Fürsten-Schulen Teutsche Fürsten-Schulen, siehe Teutsche Ritter-Academien.  
   
Fürstenthümer Teutsche Fürstenthümer sind entweder unmittelbare Reichs- oder mittelbare und des Reichs Affter-Lehen. Siehe  
   
   
Gast-Freyheit Teutsche Gast-Freyheit.  
  Da die Teutschen nicht allein in denen ältesten Zeiten für gar gastfrey beruffen werden, sondern auch eine grosse Sehnsucht gehabt, andere Länder zu besuchen; so haben die Teutschen ersten Handwercks-Innungen, wie Ludwig in seinen Gelehrten Hällischen Anzeigen vom Jahre 1732. Num. CXLIX. §. 21. gläubt, die Weise aufgebracht und eingeführet, daß die so genannten geschenckten Handwercker einander aufgenommen, und die reisenden Handwercks-Pursche mit Speise und Tranck, auch anderer Nothdurfft auf eine gewisse Zeit frey versorget haben. Und damit sich niemand, der nicht in solchem Handwerck berechtiget, einschleichcn möchte; so sind hernach die so genannten Handwercks-Grüsse aufgekommen.  
  Wovon unter dem Artickel Handwercker, im XII. Bande p. 451. u.f. ein mehrers.  

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Stand: 17. November 2016 © Hans-Walter Pries