Titel: |
Fürsten-Recht |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
9 Sp. 2266 |
Jahr: |
1735 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 9 S. 1155 |
Vorheriger Artikel: |
Fürsten-Rath siehe Fürstliches Collegium |
Folgender Artikel: |
Fürsten-Schule |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
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Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
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Stichworte |
Text |
Quellenangaben und Anmerkungen
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Fürsten-Recht,
lat. Judicium, Jus oder
Consilium Principum, bedeutet in der Lehre des[1]
Juris publici
eine dem
Kayser zukommende
Gewalt, in solchen
Sachen, die eines
Reichs-Fürsten
Leib,
Ehre, oder Lehnschafft betreffen, einen endlichen
Ausspruch zu thun. |
[1] |
HIS-Data: korrigiert aus: das |
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Gleichwie wegen des[2] eigentlichen
Ursprungs
dieses
Rechts keine
gewisse Nachricht vorhanden; also finden sich, was dessen
wahre Beschaffenheit anlangt, unter denen
Publicisten
gar
unterschiedene
Meynungen, insonderheit darüber, ob selbiges der
Kayser
gantz
allein, oder mit Zuziehung derer übrigen
Reichs-Fürsten, zu exerciren
gehabt, ingleichen ob es heut zu
Tage Statt finde. |
[2] |
HIS-Data: korrigiert aus: das |
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Von denen Zeiten derer Carolingischen
Kayser bis auf Maximiliani I.
trifft man in denen
Historien genug
Exempel an, daß dieses
Recht, ob es wohl in
denen Reichs-Satzungen
nicht
ordentlich beschreiben, in Ubung gewesen, und zugleich daß dabey die
Kayser ordentlich nichts ohne
Rath der andern
Fürsten oder Curiae Paribus
geschlossen; |
-
du Fresne Glossar. …
- Bignon ad l. 1. Formul. Marculph.
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welches letztere einige dem
freyen Willen, andere aber der
Schuldigkeit
derer
Kayser zuschreiben, |
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In währender oberwehnten Zeit,
vornehmlich nach dem
Tode Friederici II. ist dem Exercitio des Fürsten-Rechts, Theils durch
das eingeführte Faust- und Kolben-Recht, Theils durch die willkührliche
Austräge, Theils auch durch die an den Römischen Hof gerichtete
Provocationes zum öfftern grosser Eintrag geschehen. |
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Wiewohl nun zu Maximiliani I. Zeiten das Faust-Recht abgeschaffet,
denen Austrägen
gewisse
Grentzen gesetzet, und denen
Appellationen an
den Pabst ziemlicher Einhalt gethan worden, so hat doch fast zu gleicher Zeit
die Aufrichtung der beyden höchsten
Gerichte des
Teutschen Reichs,
welche den
Namen des
Cammer-Gerichts, und des Reichs Hofraths führen, den
eigentlich so
genannten Fürsten-Recht gleichsam den letzten Stoß gegeben. Massen
sich nach diesem die
Kayser unterfangen, nicht allein von den
Chur und
Fürsten-Ländern,
Lehen und
Güthern, sondern auch von derselben
Leib und
Leben allein zu
urtheilen und zurichten, welches einseitige Gericht des Käysers
viele Fürsten nachgehends agnosciret haben. |
Conring de Judic.
German. … |
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Ob aber dadurch von der
alten
Gewohnheit gantz abgeschnitten, das Fürsten
Rechts aboliret, und ein neues
Recht
constituiret und
eingeführt worden, also daß nunmehro
Kays.Maj. die
Erkenntniß und Ausspruch über
des
Reichs erledigtes Fahn- oder das Scepter-Lehn privative zukomme,
oder die
Achts-Erklärung eines
Reichs-Standes
allein vollziehen und vornehmen könne? darinnen sind die
Publicisten
abermahls
unterschiedener
Meynung. Einigen
wollten wohl lieber das Fürsten-Recht
gar vor einen figmentum ausgeben; einige aber wollen davor halten, daß,
gleichwie in denen
Ländern der
Stände selbst die Zuziehung der Parium Curiae
heutiges Tages in Abgang kommen, und die Lehns-Sachen in dero Lehns-Cantzeleyen
oder anderen darzu
verordneten
Gerichten allein
tractiret würden; also sey
es gleichergestalt hiermit ergangen, und die Erkenntniß dergleichen
Sachen
per consensum tacitum derer Stände, dem Reichs-Hof-Rath beygeleget worden. |
-
Titius Specim. Jur. pub. …
- Brunn.
Disp.
Jur. publ.. …
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Andere hingegen |
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{Sp. 2267} |
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bleiben dabey, daß der
Kayser in einer
Sache von so grosser Wichtigkeit die
Stände auch heutiges Tages annoch mit zuzuziehen gehalten; Gestallt denn auch
noch bey der Clevischen Successions Sache der
Churfürst Johann Sigmund
von
Brandenburg sich auf dieses
Recht beruffen. |
-
Freher. kurtzer und
gegründeter Bericht über die Frage: ob die Römische Kayserl. Maj. in Sachen
Fürstenthum, Herzogthum, Grafschafften etc. belangend, so von Reich zu Lehen
rühren und einem Theil gäntzlich und endlich abgesprochen werden sollen; allein
und zwar durch dero Reichs-Hof-Rath oder mit Zuziehung derer Chur- und Fürsten
des Reichs als Parium Curiae zu erkennen und zu sprechen ap.
Lundorp. Act. Publ. …
- Schott. de
singular. …
- Strauch. de Controv. …
- Textor. in Jure …
- Lyncker.
de Libert. …
-
Horn. Jurispr. feud. …
- Brunnem. Exam. Jur. publ. …
- Zschackwitz Einleit. zum
Jur. publ. …
-
Besold. Thesaur. Pract. V. Fürsten-Recht
-
Limnaeus J. Publ. …
-
Myler. de Princip. Imper. …
- Hippolitus a
Lapide de Ration. Stat. Germ. …
- Jo. Wilh. Itter. de feud. Imp.
…
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So viel ist
gewiß, daß, wenn ein
Reichs-Stand vermittelst der
Achts-Erklärung der hohen Reichs-Lehen zu priviren, dazu, Inhalts der
Wahl-Capitulation
Kaysers
Leopoldi und Josephi derer
Churfürsten Consens allein von
Nöthen, wiewohl das Fürstliche
Collegium übel damit zu frieden, besage deren dießfalß nachdrücklichen
Klagen. |
Fabri Staats-Cantzley 6. 12. St. |
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Nunmehro aber sind diese Querelen, als auch diese gantze Controvers
durch die klaren und deutlichen
Worte
der Wahl-Capitulation der ietzo glorwürdigst
regierenden Kayserl. und Königl Majestät Caroli VI. Art. XI.
verb. Wenn auch ins künfftige Lehn etc. et art. XX. gäntzlich aufgehoben und
geendiget, also daß nunmehro das Fürstliche Collegium, als auch die
Reichs-Städte
pro re nata concurriren. |
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Nach dem heutigen
Zustande des Teutschen
Staats und dessen
Grund Gesetzen
möchte man wohl nicht anders
sagen können, als daß die
Sachen, so eines
Fürsten
Ehre
Leib- oder Lehnschafften betreffen, der Entscheidung eines oder des andern
von denen oberwehnten höchsten Judiciis, oder gewissen Fällen der
Erkänntniß derer gesammten
Reichs-Stände übergeben werden
müssen. |
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