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Zedler: Fürsten-Recht HIS-Data
5028-9-2266-5
Titel: Fürsten-Recht
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 9 Sp. 2266
Jahr: 1735
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 9 S. 1155
Vorheriger Artikel: Fürsten-Rath siehe Fürstliches Collegium
Folgender Artikel: Fürsten-Schule
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

Stichworte Text Quellenangaben und Anmerkungen
  Fürsten-Recht, lat. Judicium, Jus oder Consilium Principum, bedeutet in der Lehre des[1] Juris publici eine dem Kayser zukommende Gewalt, in solchen Sachen, die eines Reichs-Fürsten Leib, Ehre, oder Lehnschafft betreffen, einen endlichen Ausspruch zu thun.
[1] HIS-Data: korrigiert aus: das
  Gleichwie wegen des[2] eigentlichen Ursprungs dieses Rechts keine gewisse Nachricht vorhanden; also finden sich, was dessen wahre Beschaffenheit anlangt, unter denen Publicisten gar unterschiedene Meynungen, insonderheit darüber, ob selbiges der Kayser gantz allein, oder mit Zuziehung derer übrigen Reichs-Fürsten, zu exerciren gehabt, ingleichen ob es heut zu Tage Statt finde.
[2] HIS-Data: korrigiert aus: das
  Von denen Zeiten derer Carolingischen Kayser bis auf Maximiliani I. trifft man in denen Historien genug Exempel an, daß dieses Recht, ob es wohl in denen Reichs-Satzungen nicht ordentlich beschreiben, in Ubung gewesen, und zugleich daß dabey die Kayser ordentlich nichts ohne Rath der andern Fürsten oder Curiae Paribus geschlossen;
  • du Fresne Glossar.
  • Bignon ad l. 1. Formul. Marculph.
  welches letztere einige dem freyen Willen, andere aber der Schuldigkeit derer Kayser zuschreiben,  
  In währender oberwehnten Zeit, vornehmlich nach dem Tode Friederici II. ist dem Exercitio des Fürsten-Rechts, Theils durch das eingeführte Faust- und Kolben-Recht, Theils durch die willkührliche Austräge, Theils auch durch die an den Römischen Hof gerichtete Provocationes zum öfftern grosser Eintrag geschehen.  
  Wiewohl nun zu Maximiliani I. Zeiten das Faust-Recht abgeschaffet, denen Austrägen gewisse Grentzen gesetzet, und denen Appellationen an den Pabst ziemlicher Einhalt gethan worden, so hat doch fast zu gleicher Zeit die Aufrichtung der beyden höchsten Gerichte des Teutschen Reichs, welche den Namen des Cammer-Gerichts, und des Reichs Hofraths führen, den eigentlich so genannten Fürsten-Recht gleichsam den letzten Stoß gegeben. Massen sich nach diesem die Kayser unterfangen, nicht allein von den Chur und Fürsten-Ländern, Lehen und Güthern, sondern auch von derselben Leib und Leben allein zu urtheilen und zurichten, welches einseitige Gericht des Käysers viele Fürsten nachgehends agnosciret haben. Conring de Judic. German. …
  Ob aber dadurch von der alten Gewohnheit gantz abgeschnitten, das Fürsten Rechts aboliret, und ein neues Recht constituiret und eingeführt worden, also daß nunmehro Kays.Maj. die Erkenntniß und Ausspruch über des Reichs erledigtes Fahn- oder das Scepter-Lehn privative zukomme, oder die Achts-Erklärung eines Reichs-Standes allein vollziehen und vornehmen könne? darinnen sind die Publicisten abermahls unterschiedener Meynung. Einigen wollten wohl lieber das Fürsten-Recht gar vor einen figmentum ausgeben; einige aber wollen davor halten, daß, gleichwie in denen Ländern der Stände selbst die Zuziehung der Parium Curiae heutiges Tages in Abgang kommen, und die Lehns-Sachen in dero Lehns-Cantzeleyen oder anderen darzu verordneten Gerichten allein tractiret würden; also sey es gleichergestalt hiermit ergangen, und die Erkenntniß dergleichen Sachen per consensum tacitum derer Stände, dem Reichs-Hof-Rath beygeleget worden.
  • Titius Specim. Jur. pub. …
  • Brunn. Disp. Jur. publ..
  Andere hingegen  
  {Sp. 2267}  
  bleiben dabey, daß der Kayser in einer Sache von so grosser Wichtigkeit die Stände auch heutiges Tages annoch mit zuzuziehen gehalten; Gestallt denn auch noch bey der Clevischen Successions Sache der Churfürst Johann Sigmund von Brandenburg sich auf dieses Recht beruffen.
  • Freher. kurtzer und gegründeter Bericht über die Frage: ob die Römische Kayserl. Maj. in Sachen Fürstenthum, Herzogthum, Grafschafften etc. belangend, so von Reich zu Lehen rühren und einem Theil gäntzlich und endlich abgesprochen werden sollen; allein und zwar durch dero Reichs-Hof-Rath oder mit Zuziehung derer Chur- und Fürsten des Reichs als Parium Curiae zu erkennen und zu sprechen ap. Lundorp. Act. Publ. …
  • Schott. de singular. …
  • Strauch. de Controv. …
  • Textor. in Jure …
  • Lyncker. de Libert. …
  • Horn. Jurispr. feud. …
  • Brunnem. Exam. Jur. publ. …
  • Zschackwitz Einleit. zum Jur. publ. …
  • Besold. Thesaur. Pract. V. Fürsten-Recht
  • Limnaeus J. Publ. …
  • Myler. de Princip. Imper. …
  • Hippolitus a Lapide de Ration. Stat. Germ. …
  • Jo. Wilh. Itter. de feud. Imp. …
  So viel ist gewiß, daß, wenn ein Reichs-Stand vermittelst der Achts-Erklärung der hohen Reichs-Lehen zu priviren, dazu, Inhalts der Wahl-Capitulation Kaysers Leopoldi und Josephi derer Churfürsten Consens allein von Nöthen, wiewohl das Fürstliche Collegium übel damit zu frieden, besage deren dießfalß nachdrücklichen Klagen. Fabri Staats-Cantzley 6. 12. St.
  Nunmehro aber sind diese Querelen, als auch diese gantze Controvers durch die klaren und deutlichen Worte der Wahl-Capitulation der ietzo glorwürdigst regierenden Kayserl. und Königl Majestät Caroli VI. Art. XI. verb. Wenn auch ins künfftige Lehn etc. et art. XX. gäntzlich aufgehoben und geendiget, also daß nunmehro das Fürstliche Collegium, als auch die Reichs-Städte pro re nata concurriren.  
  Nach dem heutigen Zustande des Teutschen Staats und dessen Grund Gesetzen möchte man wohl nicht anders sagen können, als daß die Sachen, so eines Fürsten Ehre Leib- oder Lehnschafften betreffen, der Entscheidung eines oder des andern von denen oberwehnten höchsten Judiciis, oder gewissen Fällen der Erkänntniß derer gesammten Reichs-Stände übergeben werden müssen.
     

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Stand: 24. Januar 2023 © Hans-Walter Pries