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Zedler: Reichs-Abschiede [1] HIS-Data
5028-31-54-2-01
Titel: Reichs-Abschiede [1]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 31 Sp. 54-64
Jahr: 1742
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 31 S. 40-45
Vorheriger Artikel: Reichs (Erbfolge eines)
Folgender Artikel: Reichs-Abschiede [2]
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

    Teil 2  Fortsetzung

Stichworte Text Quellenangaben
  Reichs-Abschiede, welche auch  
 
  • Reichstags-Ordnungen,
  • Satzungen,
  • Reichssatzungen,
  • Reichs-Constitutionen und
  • Reichs-Verschlüsse,
  • Lat.
    • Recessus Imperii, oder
    • Constitutiones Imperiales,
 
  genennet werden, sind in dem Deutschen Reiche diejenigen allgemeinen geschriebenen deutschen Gesetze, welche auf denen Reichs-Tägen von denen, so Macht Gesetze zu geben haben, abgefasset und bestätiget werden.  
Ursprung Ihr Ursprung ist vermuthlich so alt, als die allgemeinen Reichstäge selbst, und mit diesen von den Zeiten Carls des Grossen herzuleiten, nachdem selbiger die Sachsen sich unterwürffig, und aus dem Francken und Deutschen ein Volck gemacht, als zu welcher Zeit die allgemeinen Reichs-Versammlungen ihren Anfang genommen: ob zwar nicht zu läugnen, daß so wohl die Reichstäge, als Satzungen, welche Deutschland allein angehen, allererst von Ludewig Germanicus an zu rechnen sind.  
Mitwirkende Es verabreden solche der Kayser, und wenn dieser abwesend ist, dessen gewalthabender Statthalter im Römischen Reich, oder auch der Römische König, ingleichen wenn kein Oberhaupt vorhanden, die Reichs-Vicarien mit denen auf dem Reichstage versammleten Reichsständen, und werden die vorfallende Fragen und Streitigkeiten, welche aber insgemein nur solche besondere neue Fälle angehen, von denen weder in der güldenen Bulle, noch in denen übrigen Reichs-Grund-Gesetzen, etwas gedacht oder entschieden ist, durch die mehrern Stimmen abgethan.  
altes Verfahren So bald solches geschehen, lässet der Churfürst von Mayntz die erörterten Puncte in einen Receß bringen, welche anfänglich dem Churfürstlichen Collegio, nachgehends aber den sämmtlichen Reichsständen, welche hierzu eine gewisse Deputation verordnen, zur Untersuchung überreichet wird. Wenn alles seine Richtigkeit hat, werden 2 Exemplare auf Pergament verfertiget, davon das eine der Reichs-Cantzley, das andere der Reichs-Hof-Cantzley einverleibet wird; das Cammergericht aber bekömmt eine beglaubigte Abschrifft, nach der es sich in Abfassung derer Urtheile zu richten hat.  
  Die Unterschrifft man-  
  {Sp. 55|S. 41}  
  gelt bey etlichen gar, bey andern aber ist sie unterschiedlich, und findet man, daß bald der Kayser nur allein seinen Namen, bald mit diesem der churfürst zu Mayntz, oder auch der Vice-Cantzler unterzeichnet haben.  
aktuelles Verfahren In den neuern Zeiten ist die Sache dergestalt eingerichtet worden, daß die Exemplare mit einer seidenen Schnure durchzogen, und oben an von dem Kayser oder dessen Commissarien, darnach an den beyden Enden der Schnur, und zwar zur rechten von etlichen aus den catholischen, zur lincken aber von den protestirenden Churfürsten und Ständen, oder deren Gesandten in gleicher Anzahl untersiegelt werden. Die Unterschrifften verrichtet der Chur-Mayntzische Secretar, aus denen zur Cantzley gelieferten Vollmachten, und damit keinem Stande weder am Range, noch andern Gerechtigkeiten, ein Nachtheil hierdurch zugezogen werde, so wird die Clausula de non praejudicando dem Reichs-Abschiede mit einverleibet.  
  Hierauf lässet der Kayser die Stände wiederum an einen gewissen Ort, und zwar gemeiniglich, wo Anfangs der Vortrag geschehen, zusammen kommen, ihnen den Reichs-Abschied in seiner und derer Stände Gegenwart durch den Chur-Mayntzischen Cantzler von Wort zu Wort ablesen, und nach vollbrachter sothaner Publication vermittelst der Dictatur denen Ständen Abschrifft davon mittheilen.  
Verbindlichkeit Die Verbindlichkeit dieser Abschiede ist sehr groß, und verbinden sie den Kayser und die Stände als ein Vergleich, deren Unterthanen aber als ein Gesetze; dergestalt, daß denen Ständen davon abzuweichen, daran zu ändern, oder ein widriges zu verordnen, nicht vergönnet ist; es wäre denn, daß sie sich solche Gewalt vor deren Publication ausdrücklich bedungen häten, oder ihnen solche in dem Abschiede selbst wäre nachgelassen worden. Uberhaupt ist also ein Reichs-Abschied zwar nichts anders, als ein zwischen dem Kayser und den Ständen auf einem Reichs-Tage über allerhand den allgemeinen Reichs-Zustand und Wohlfahrt angehende Sachen getroffener und publicirter Vergleich.  
  Jedoch sind auch Reichs-Abschiede errichtet worden, die nicht so wohl nur die Reichs-Stände, als vielmehr alle Reichs-Unterthanen angehen, und daher gewisser massen mehr zu dem Privat- als dem öffentlichen Reichs- oder Staats-Rechte gehören. R.A. 1530, 1532, 1654 §. 170. u.f.
  Auch werden im gemeinen Verstande andere Fundamental- oder Reichs-Grund-Gesetze und Constitutionen, als die Güldene Bulle, Land- und Religions-Frieden, unter den Reichs-Abschieden begriffen.  
Einteilung Im eigentlichen Verstande aber theilet man dieselben in  
 
  • allgemeine Reichs-Deputations- oder Visitations-Abschiede,
  • Deputations-A. 1571, 1600;
  • Visitations-A. 1531, 1533;
  • ferner in Haupt- und Neben-Abschiede,
 
  und werden die letztern aus gewissen Ursachen nicht mit publiciret. Siehe R.A. von 1541, 1559, 1576.
  Sonst unterscheidet die Publication den Reichs-Abschied von einem Reichs-Gutachten, so in Einigkeit der Stände über den auf dem Reichs-Tage in Berathschlagung gezogenen Puncten, und einem Reichs-Schlusse, so in der darzu kommenden Einwilligung des Kaysers beste-  
  {Sp. 56}  
  het.  
Verfahren Es ist nemlich bekannt, daß, wenn auf einem Reichs-Tag die in der Kayserlichen Proposition enthaltene Puncte, und was darneben etwa mit eingefallen, alle, oder doch die nothwendigsten, gebührend erörtert worden, dieselben von dem Chur-Mayntzischen Reichs-Directorio ordentlich zusammen getragen, mit gewöhnlichem Eingang und Schlusse, nach den Formalien der darüber zuvor ertheilten Reichs-Gutachten, in Form eines Recesses gebracht, und solcher Aufsatz etlichen von dem Kayser und aus allen dreyen Reichs-Collegiis hiezu verordneten Deputirten übergeben, von ihnen nochmahls durchgegangen, und wenn er völlig eingerichtet, in Chur-Mayntzischer-Cantzeley ins Reine gebracht, und zwey Originalien, von ihnen allerseits unterschrieben und besiegelt, ausgefertiget, derer eins in des Reichs-Hof-Cantzeley, das andere in dem Reichs-Archiv beygeleget, und von dem Churfürsten zu Mayntz als Reichs-Cantzler eine beglaubigte Abschrifft an das Kayserliche und Reichs-Cammer-Gericht gefertiget wrid.  
  Es werden über das, aller anwesenden Churfürsten und Stände, oder derer erschienenen Räthe, Bothschafften und Gesandten, Namen ordentlich darunter verzeichnet, jedoch mit einer sonderbaren Clausul, daß die gehaltene Seßion, und geschehene Unterschrifft einem jeden Stande, an seinem hergebrachten Gebrauch und Gerechtigkeit, unnachtheilig seyn solle. Hiermit hat ein solcher Reichs-Abschied die Krafft eines Reichs-Gesetzes, dem alle und jede nachzuleben schuldig sind; wiewohl einige Stände sich dagegen zu verwahren und ihre besondere Landes-Rechte davon auszuehmen pflegen. Rhet.
  Den Ursprung ihrer Benennung betreffend; so haben die Reichs-Abschiede (Recessus Imperii) ihren Namen von dem Lateinischen Worte Recessus, oder von dem deutschen Abschied nehmen, oder von einander scheiden, weil selbige nicht eher entworffen und publiciret werden, als wenn die Stände von dem Reichstage von einander scheiden.  
Zwei Bedeutungen Es wird aber das Wort Reichs-Abschied entweder in einem allgemeinen oder besondern Verstande genommen.  
  In der ersten Bedeutung können, wie schon gedacht, alle Reichs-Constitutionen und unter denenselben vornemlich  
   
  Recessus Imperii oder Reichs-Abschiede genennet werden.  
  Im besondern Verstande aber werden dadurch eigentlich nur die auf denen Reichs-Tägen gemachte Reichs-Abschiede angedeutet, Horn P.J.P. …
Zwei Arten Bey dem Wort Reichs-Abschiede ist noch zu mercken, daß die Reichs-Abschiede auf zweyerley Art betracht werden müssen. Denn entweder gehen die Reichs-Abschiede den allgemeinen Reichs-Zustand und die Stände, als Stände an, und solcher gestalt gehören sie zu denen Fundamental-Gesetzen des Römischen Reichs, oder sie gehen auch alle Reichs-Unterthanen an, als z.E. die Peinliche Hals-Gerichts-Ordnung Kayser Carls V, so in denen Jahren 1530 und 1532 auf denen Reichstägen zu Augspurg und Regenspurg aufgerichtet worden, und in solchem Absehen werden sie zugleich zu dem bürgerlichen oder Privat-Rechte gezählet. Wenn dieses  
  {Sp. 57|S. 42}  
  Wort in der ersten Bedeutung genommen wird; so können die Reichs-Abschiede also beschrieben werden, daß sie sind Verträge, welche auf denen Reichstägen mit einhelligem Schlusse des Kaysers und der Stände, über die, vornehmlich die Regierung und Erhaltung des Reichs betreffende Sachen geschlossen, und hernach in Deutscher Sprache im Namen des Kaysers publiciret worden.  
Verträge oder Vergleiche Sind also die Reichs-Abschiede Verträge oder Vergleiche zwischen dem Kayser und denen Reichs-Ständen, wie solches fast aus allen Abschieden erhellet, wie auch aus der Erklärung des Land-Friedens von 1500 in fin. pr. zu ersehen.  
  „Haben uns mit und gegen einander deshalben in Contractsweise vereiniget, verpflicht und verschrieben.“  
  Zwar meynet Vitriarius I.J.P. … daß ein solcher Reichs-Abschied den Kayser zu dessen Observantz und Festhaltung bloß Contractsweise, die Stände aber nach Art eines ordentlichen und förmlichen Gesetzes, verbinde, wie solches die Formul anzuzeigen scheinet:  
  „Und befehlen wir darauf euch allen und jeden, unsern und des Reichs Churfürsten und Ständen.“  
  Allein diese Meynung des Vitriarius hat sonderlich Titius so wohl in Spec. J.P. … als auch in Vindic. Vitriar. … widerleget, und mit guten Gründen erwiesen, daß der Kayser und die Stände auf gleiche Weise, nemlich Contracts- oder Vergleichs-Weise (per modum Conventionis) durch einen Reichs-Abschied verbunden würden, weil sie auch nach Verfertigung der Reichs-Abschiede regierende Fürsten und Herrschafften (Imperantes) verblieben, welche nicht anders, als aus einem Pacte oder Vergleich, verbunden werden könnten. Die vom Vitriarius angeführte Formul aber wäre von alten Zeiten beybehalten worden, und könnte demnach daraus nichts gewisses geschlossen werden.  
  Die Reichs-Abschiede machen zusammen eines theils der Kayser, oder an dessen statt der Römische König, oder auch die Reichs-Vicarien, andern theils die gesammten Reichs-Stände, welche dergestalt auf denen Reichs-Tägen sich mit einander vergleichen und verabschieden. Wobey aber in Acht zu nehmen, daß derjenigen Publicisten Meynung irrig, welche behaupten, daß der Consens der Stände nicht vor eine gemeinschafftliche, (pro causa socia) sondern nur vor eine darzu nöthige Ursache (causa sine qua non) zu halten sey. Denn das Recht zu votiren (Jus suffragii) in §. gaudeant art. 8. I.P.O. bemercket viel mehr, als einen blossen Rath, und zeiget sattsam an, daß Kayserl. Majest. in denen Sachen, die auf denen allgemeinen Reichs-Tägen beygeleget werden müssen, ohne der Stände Consens nichts beschlüssen könne.  
Ort des Beschlusses Es werden aber die Reichs-Abschiede entweder auf den allgemeinen Reichs-Tägen oder Particular-Tägen z.E. Reichs-Deputations- oder Visitations-Tägen, u.d.g. geschlossen. Hieraus flüsset nun der Unterschied der Reichs-Abschiede in allgemeine und besondere. Denn es geschiehet zuweilen, daß auch ausser den allgemeinen Reichs-Tägen die gesammten Stände einigen Ständen gewisse Angelegenheiten auftragen, welche doch ihrer aller Stelle vertreten. Wohin die Deputations-Abschiede gehören, der-  
  {Sp. 58}  
  gleichen vom Jahr 1564 und 1600 vorhanden. Welche Reichs-Abschiede, ob sie sonst zwar besondere genennet werden, weil sie nur von einigen Ständen gemacht worden, jedennoch auch gar wohl allgemeine genennet werden können, weil sie alle verbinden.  
  In einem andern Verstande aber werden die Kreyß-Abschiede besondere Abschiede genennet, und den allgemeinen Reichs-Abschieden entgegen gesetzet. Denn dieselbe gehen nicht das gantze Reich an, sondern nur die Kreysse und deren Angelegenheiten. Daher sie denn auch dieselben gantz allein verbinden. Dergleichen Kreyß-Abschiede in Fabers Staats-Cantzeley gefunden werden, als der Receß des Nieder-Rheinischen, Westphälischen Kreysses zu Cölln vom 12 Nov. 1701 part. 6. p. 392. Westphälischer Kreyß-Abschied zu Cölln vom 17 Oct. 1702 … und andere mehr.  
Haupt- und Neben-Abschiede Hernach werden die Reichs-Abschiede auch in Haupt- und Neben-Abschiede (in primarios et secundarios) eingetheilet, welche letztere alsdenn entworffen werden, wenn etliche Sachen auf den Reichs-Tägen geschlossen werden, so man um gewisser Ursachen willen nicht haben will, daß selbige zur Zeit des promulgirten Abschiedes von allen sollen gelesen werden, als z.E. der Neben-Abschied zu Augspurg von 1559, so in dem so genannten Corpore der Reichs-Abschiede in der Edit. An. 1792. p. 694. zu finden ist. Schweder J.P. …
Gegenstände Es werden aber die Reichs-Abschiede von allen den allgemeinen Reichs-Zustand und Wohlfahrt angehenden Angelegenheiten gemacht, als da sind  
 
  • Kriegs- und Friedens-Sachen,
  • Verwilligung allgemeiner Reichs-Steuern,
  • neue Hülffe wider den Türcken,
  • Religions-Sachen,
  • Müntz-Wesen,
  • Schlüssungen allgemeiner Reichs-Bündnisse,
  • von Verbesserung der Reichs-Kreysse
  • und andern Sachen, derer die vornehmsten in §. Gaudeant et habeantur Art. 8. I.P.O. enthalten werden.
 
Sprache Ferner werden die Reichs-Abschiede zwar gemeiniglich in Deutscher Sprache aufgesetzt und publiciret. Denn ob wohl vorzeiten die Reichs-Abschiede in Lateinischer Sprache abgefasset worden; so sind solche dennoch von 200 Jahren her in Deutscher Sprache aufgesetzt worden. Und hat man von der erstern Art keinen ältern, als welcher auf dem Reichs-Tage zu Mayntz 1236 verfertiget und bey dem Goldast T. I. derer Reichs-Satzungen anzutreffen ist. Jedoch pfleget auch in denen Sachen des Röm. Reichs mit denen Auswärtigen, die Lateinische Sprache gebraucht zu werden. Wiewohl hiewider beym Franckfurter-Congreß 1682 von Franckreich gestritten worden, wie aus der Dissert. des Baron Linckers d. J. Idiom. p. 19. zu sehen.  
Publikation Sonst wird auch in der Definition gesagt, daß die Reichs-Abschiede publiciret werden, wodurch der Unterschied unter einem Reichs-Gutachten, Reichs-Schlusse und Reichs-Abschiede angedeutet wird. Denn wenn die Reichs-Stände in denen Sachen, wovon sie auf dem Reichs-Tage mit einander zu Rathe gegangen, einig sind; so wird daraus ein Reichs-Gutachten, und wenn Kayserl. Majestät mit einwilligen, so wird ein Reichs-Schluß, und wenn selbiger publiciret wird, ein  
  {Sp. 59|S. 43}  
  Reichs-Abschied genennet.  
Sammlung Von der Collection der Reichs-Abschiede ist zu mercken, daß die allerälteste Herausgabe von diesen Gesetzen die von 1500 ist, so unter dem Titel: Des Heiligen Römischen Reichs Unterhaltung herausgekommen; auf welche allererst die zu Speyer 1527 mit der Uberschrifft: Alle und jede des Reichs Ordnungen, samt der Güldenen Bulle und Abschieden: auf Befehl Kayserlichen Majestät Statthalters und Regiments im Heil. Reich, zusammen gelesen durch Peter Trachen, Schultheissen zu Speyer, daß solche zu erst im Jahre 1527 durch Peter Trachen zusammen getragen worden, worauf viele andere gefolget, bis endlich die letzte Collection 1660, und noch ferner 1692 herauskommen, dem auch der Reichs-Abschied von 1654 mit dem Westphälischen Friedens-Instrumente einverleibet worden.  
  Alle diese Sammlungen nun und ins besondere die zu Mayntz in denen Jahren 1548, 1552, 1559, 1563, 1567, 1599, 1607, 1614, 1615, 1621, 1642, ans Licht getreten, scheinen zwar, dem Versprechen nach, von 1356 den Anfang zu machen, sind aber gleichwohl alle noch ziemlich mangelhafft, indem nicht nur nicht alle Reichs-Abschiede und sonderlich von 1356 bis 1412 kein eintziger darinnen anzutreffen, sondern auch hin und wieder viele Druck-Fehler mit eingeschlichen sind. Mauritius in Dissert. de Recess. Imp. §. 36.
Goldast Und obwohl einige dafür halten, daß selbige aus des Goldasts Reichs-Satzungen ergäntzet werden müssen ; so ist dennoch selbigem nicht alle mahl sicher zu trauen; massen er alles dasjenige zusammen getragen, was er nur in denen Archiven gefunden, und also eines theils verschiedenes darzu gezogen, so hieher nicht gehörig, andern Theils auch sonst noch viele mit eingemischet, welche denen Gelehrten verdächtig zu seyn scheinen ; da er doch vielmehr genauer untersuchen sollen, ob es Concepte gewesen, so hernach authentisiret worden, oder nicht.  
  Sonsten hat den Innhalt aller Reichs-Abschiede der Kayserl. Reichs-Hof-Rath, Frantz Friedrich von Andler nach dem Alphabet colligiret und im Jahre 1675 in Fol. unter dem Titul: Corpus Constit. Imper. ans Licht gegeben. Im Jahr 1720 ist zu Franckfurt am Mayn eine neue Collection aller des Heil. Römischen Reichs gehaltenen Reichs-Täge, Abschiede und Satzungen, etc. in Fol. herausgekommen.  
     

    Teil 2  Fortsetzung

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Stand: 24. Januar 2013 © Hans-Walter Pries