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Quellenangaben |
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Reichs-Abschiede, welche auch |
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- Reichstags-Ordnungen,
- Satzungen,
- Reichssatzungen,
- Reichs-Constitutionen und
- Reichs-Verschlüsse,
- Lat.
- Recessus Imperii,
oder
- Constitutiones Imperiales,
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genennet
werden, sind in dem Deutschen Reiche diejenigen allgemeinen geschriebenen
deutschen Gesetze, welche auf denen
Reichs-Tägen von denen, so
Macht Gesetze zu
geben haben, abgefasset und bestätiget werden. |
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Ursprung |
Ihr
Ursprung ist
vermuthlich so alt, als die allgemeinen Reichstäge selbst,
und mit diesen von den Zeiten Carls des Grossen herzuleiten,
nachdem selbiger die
Sachsen sich unterwürffig, und aus dem Francken und
Deutschen ein
Volck gemacht, als zu welcher Zeit die allgemeinen
Reichs-Versammlungen ihren Anfang genommen: ob zwar nicht zu läugnen, daß so
wohl die Reichstäge, als Satzungen, welche
Deutschland allein angehen, allererst
von Ludewig Germanicus an zu rechnen sind. |
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Mitwirkende |
Es verabreden solche der
Kayser, und wenn dieser abwesend ist, dessen
gewalthabender Statthalter im
Römischen Reich, oder auch der
Römische König,
ingleichen wenn kein Oberhaupt vorhanden, die
Reichs-Vicarien mit denen auf dem
Reichstage versammleten Reichsständen, und werden die vorfallende Fragen und
Streitigkeiten, welche aber insgemein nur solche besondere neue Fälle angehen,
von denen weder in der
güldenen Bulle, noch in denen übrigen
Reichs-Grund-Gesetzen, etwas gedacht oder entschieden ist, durch die mehrern
Stimmen abgethan. |
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altes Verfahren |
So bald solches geschehen, lässet der
Churfürst von Mayntz die erörterten
Puncte in einen Receß bringen, welche anfänglich dem Churfürstlichen
Collegio,
nachgehends aber den sämmtlichen Reichsständen, welche hierzu eine gewisse
Deputation verordnen, zur Untersuchung überreichet wird. Wenn alles seine
Richtigkeit hat, werden 2 Exemplare auf Pergament verfertiget, davon das eine
der Reichs-Cantzley, das andere der Reichs-Hof-Cantzley einverleibet wird; das
Cammergericht aber bekömmt eine beglaubigte Abschrifft, nach der es sich in
Abfassung derer
Urtheile zu richten hat. |
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Die Unterschrifft man- |
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{Sp. 55|S. 41} |
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gelt bey etlichen gar, bey andern aber ist sie unterschiedlich, und findet
man, daß bald der
Kayser nur allein seinen
Namen, bald mit diesem der churfürst
zu Mayntz, oder auch der Vice-Cantzler unterzeichnet haben. |
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aktuelles Verfahren |
In den neuern Zeiten ist die
Sache dergestalt eingerichtet worden, daß die
Exemplare mit einer seidenen Schnure durchzogen, und oben an von dem
Kayser oder
dessen Commissarien, darnach an den beyden Enden der Schnur, und zwar zur
rechten von etlichen aus den catholischen, zur lincken aber von den
protestirenden
Churfürsten und
Ständen, oder deren Gesandten in gleicher Anzahl
untersiegelt werden. Die Unterschrifften verrichtet der Chur-Mayntzische
Secretar, aus denen zur Cantzley gelieferten Vollmachten, und damit keinem
Stande weder am
Range, noch andern Gerechtigkeiten, ein
Nachtheil hierdurch
zugezogen werde, so wird die Clausula de non praejudicando dem
Reichs-Abschiede mit einverleibet. |
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Hierauf lässet der
Kayser die
Stände wiederum an einen gewissen
Ort, und
zwar gemeiniglich, wo Anfangs der Vortrag geschehen, zusammen kommen, ihnen den
Reichs-Abschied in seiner und derer Stände
Gegenwart durch den Chur-Mayntzischen
Cantzler von
Wort zu Wort ablesen, und nach vollbrachter sothaner
Publication
vermittelst der Dictatur denen Ständen Abschrifft davon mittheilen. |
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Verbindlichkeit |
Die
Verbindlichkeit dieser Abschiede ist sehr groß, und verbinden sie den
Kayser und die
Stände als ein Vergleich, deren
Unterthanen aber als ein
Gesetze;
dergestalt, daß denen Ständen davon abzuweichen, daran zu ändern, oder ein
widriges zu verordnen, nicht vergönnet ist; es wäre denn, daß sie sich solche
Gewalt vor deren
Publication ausdrücklich bedungen häten, oder ihnen solche in
dem Abschiede selbst wäre nachgelassen worden. Uberhaupt ist also ein
Reichs-Abschied zwar nichts anders, als ein zwischen dem Kayser und den Ständen
auf einem
Reichs-Tage über allerhand den allgemeinen Reichs-Zustand und
Wohlfahrt angehende
Sachen getroffener und
publicirter Vergleich. |
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Jedoch sind auch Reichs-Abschiede errichtet worden, die nicht so wohl nur
die
Reichs-Stände, als vielmehr alle
Reichs-Unterthanen angehen, und daher
gewisser massen mehr zu dem
Privat- als dem öffentlichen Reichs- oder
Staats-Rechte gehören. |
R.A. 1530, 1532, 1654 §. 170. u.f. |
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Auch werden im gemeinen
Verstande andere Fundamental- oder
Reichs-Grund-Gesetze und
Constitutionen, als die
Güldene Bulle,
Land- und
Religions-Frieden, unter den Reichs-Abschieden begriffen. |
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Einteilung |
Im eigentlichen
Verstande aber theilet man dieselben in |
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- allgemeine Reichs-Deputations- oder Visitations-Abschiede,
- Deputations-A. 1571, 1600;
- Visitations-A. 1531, 1533;
- ferner in Haupt- und Neben-Abschiede,
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und werden die letztern aus gewissen
Ursachen nicht mit publiciret. |
Siehe R.A. von 1541, 1559, 1576. |
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Sonst unterscheidet die
Publication den Reichs-Abschied von einem
Reichs-Gutachten, so in Einigkeit der
Stände über den auf dem
Reichs-Tage in Berathschlagung gezogenen Puncten, und einem
Reichs-Schlusse, so in der darzu kommenden Einwilligung des
Kaysers
beste- |
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{Sp. 56} |
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het. |
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Verfahren |
Es ist nemlich bekannt, daß, wenn auf einem
Reichs-Tag die in der
Kayserlichen Proposition enthaltene Puncte, und was darneben etwa mit
eingefallen, alle, oder doch die nothwendigsten, gebührend erörtert worden,
dieselben von dem Chur-Mayntzischen Reichs-Directorio ordentlich zusammen
getragen, mit gewöhnlichem Eingang und
Schlusse, nach den Formalien der darüber
zuvor ertheilten Reichs-Gutachten, in Form eines Recesses gebracht, und solcher
Aufsatz etlichen von dem Kayser und aus allen dreyen Reichs-Collegiis hiezu
verordneten Deputirten übergeben, von ihnen nochmahls durchgegangen, und wenn er
völlig eingerichtet, in Chur-Mayntzischer-Cantzeley ins Reine gebracht, und zwey
Originalien, von ihnen allerseits unterschrieben und besiegelt, ausgefertiget,
derer eins in des Reichs-Hof-Cantzeley, das andere in dem Reichs-Archiv
beygeleget, und von dem
Churfürsten zu Mayntz als Reichs-Cantzler eine
beglaubigte Abschrifft an das
Kayserliche und Reichs-Cammer-Gericht gefertiget
wrid. |
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Es werden über das, aller anwesenden
Churfürsten und
Stände, oder derer
erschienenen Räthe, Bothschafften und Gesandten,
Namen ordentlich darunter
verzeichnet, jedoch mit einer sonderbaren Clausul, daß die gehaltene
Seßion, und
geschehene Unterschrifft einem jeden Stande, an seinem hergebrachten Gebrauch
und Gerechtigkeit, unnachtheilig seyn solle. Hiermit hat ein solcher
Reichs-Abschied die
Krafft eines Reichs-Gesetzes, dem alle und jede nachzuleben
schuldig sind; wiewohl einige Stände sich dagegen zu verwahren und ihre
besondere Landes-Rechte davon auszuehmen pflegen. |
Rhet. |
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Den
Ursprung ihrer Benennung betreffend; so haben die Reichs-Abschiede (Recessus
Imperii) ihren
Namen von dem
Lateinischen
Worte Recessus, oder von dem
deutschen Abschied nehmen, oder von einander scheiden, weil selbige nicht eher
entworffen und
publiciret werden, als wenn die
Stände von dem
Reichstage von
einander scheiden. |
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Zwei Bedeutungen |
Es wird aber das
Wort Reichs-Abschied entweder in einem allgemeinen oder
besondern
Verstande
genommen. |
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In der ersten Bedeutung können, wie schon gedacht, alle
Reichs-Constitutionen und unter denenselben vornemlich |
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Recessus Imperii oder Reichs-Abschiede genennet werden. |
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Im besondern Verstande aber werden dadurch eigentlich nur die auf denen
Reichs-Tägen gemachte Reichs-Abschiede angedeutet, |
Horn
P.J.P. … |
Zwei Arten |
Bey dem
Wort Reichs-Abschiede ist noch zu mercken, daß die Reichs-Abschiede
auf zweyerley Art betracht werden müssen. Denn entweder gehen die
Reichs-Abschiede den allgemeinen Reichs-Zustand und die
Stände, als Stände an,
und solcher gestalt gehören sie zu denen
Fundamental-Gesetzen des
Römischen Reichs, oder sie gehen auch alle
Reichs-Unterthanen an, als z.E. die
Peinliche
Hals-Gerichts-Ordnung
Kayser Carls V, so in denen Jahren 1530
und 1532 auf denen
Reichstägen zu Augspurg und Regenspurg aufgerichtet worden,
und in solchem Absehen werden sie zugleich zu dem bürgerlichen oder
Privat-Rechte gezählet. Wenn dieses |
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{Sp. 57|S. 42} |
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Wort in der ersten Bedeutung genommen wird; so können die Reichs-Abschiede
also beschrieben werden, daß sie sind Verträge, welche auf denen Reichstägen mit
einhelligem
Schlusse des Kaysers und der Stände, über die, vornehmlich die
Regierung und Erhaltung des
Reichs betreffende
Sachen geschlossen, und hernach
in Deutscher Sprache im
Namen des Kaysers
publiciret worden. |
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Verträge oder Vergleiche |
Sind also die Reichs-Abschiede Verträge oder Vergleiche zwischen dem
Kayser
und denen
Reichs-Ständen, wie solches fast aus allen Abschieden erhellet, wie
auch aus der Erklärung des Land-Friedens von 1500 in fin. pr. zu ersehen. |
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„Haben uns mit und gegen einander deshalben in Contractsweise
vereiniget, verpflicht und verschrieben.“ |
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Zwar meynet
Vitriarius I.J.P.
… daß ein solcher Reichs-Abschied den
Kayser zu dessen Observantz und
Festhaltung bloß Contractsweise, die
Stände aber nach
Art eines ordentlichen und
förmlichen
Gesetzes,
verbinde, wie solches die Formul anzuzeigen scheinet: |
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„Und befehlen wir darauf euch allen und jeden, unsern und des
Reichs Churfürsten und Ständen.“ |
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Allein diese
Meynung des Vitriarius hat sonderlich
Titius so wohl in Spec. J.P. … als auch in Vindic.
Vitriar. … widerleget, und mit guten
Gründen erwiesen, daß der
Kayser und
die
Stände auf gleiche Weise, nemlich Contracts- oder Vergleichs-Weise (per
modum Conventionis) durch einen Reichs-Abschied
verbunden würden, weil sie
auch nach Verfertigung der Reichs-Abschiede
regierende
Fürsten und Herrschafften
(Imperantes) verblieben, welche nicht anders, als aus einem Pacte oder
Vergleich, verbunden werden könnten. Die vom Vitriarius
angeführte Formul aber wäre von alten Zeiten beybehalten worden, und könnte
demnach daraus nichts gewisses geschlossen werden. |
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Die Reichs-Abschiede machen zusammen eines theils der
Kayser, oder an dessen
statt der
Römische König, oder auch die
Reichs-Vicarien, andern theils die
gesammten
Reichs-Stände, welche dergestalt auf denen
Reichs-Tägen sich mit
einander vergleichen und verabschieden. Wobey aber in Acht zu nehmen, daß
derjenigen Publicisten
Meynung irrig, welche behaupten, daß der Consens der
Stände nicht vor eine gemeinschafftliche, (pro causa socia) sondern nur
vor eine darzu nöthige
Ursache (causa sine qua non) zu halten sey. Denn
das
Recht zu votiren (Jus suffragii) in §. gaudeant art. 8.
I.P.O. bemercket viel mehr, als einen blossen Rath, und zeiget sattsam
an, daß
Kayserl. Majest. in denen
Sachen, die auf denen allgemeinen Reichs-Tägen
beygeleget werden müssen, ohne der Stände Consens nichts beschlüssen könne. |
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Ort des Beschlusses |
Es werden aber die Reichs-Abschiede entweder auf den allgemeinen
Reichs-Tägen oder Particular-Tägen z.E.
Reichs-Deputations- oder
Visitations-Tägen, u.d.g. geschlossen. Hieraus flüsset nun der Unterschied der
Reichs-Abschiede in allgemeine und besondere. Denn es geschiehet zuweilen, daß
auch ausser den allgemeinen Reichs-Tägen die gesammten
Stände einigen Ständen
gewisse Angelegenheiten auftragen, welche doch ihrer aller Stelle vertreten.
Wohin die Deputations-Abschiede gehören, der- |
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{Sp. 58} |
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gleichen vom Jahr 1564 und 1600 vorhanden. Welche Reichs-Abschiede, ob sie
sonst zwar besondere genennet werden, weil sie nur von einigen Ständen gemacht
worden, jedennoch auch gar wohl allgemeine genennet werden können, weil sie alle
verbinden. |
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In einem andern
Verstande aber werden die
Kreyß-Abschiede besondere
Abschiede genennet, und den allgemeinen Reichs-Abschieden entgegen gesetzet.
Denn dieselbe gehen nicht das gantze
Reich an, sondern nur die Kreysse und deren
Angelegenheiten. Daher sie denn auch dieselben gantz allein verbinden.
Dergleichen Kreyß-Abschiede in Fabers Staats-Cantzeley gefunden
werden, als der Receß des Nieder-Rheinischen, Westphälischen Kreysses zu Cölln
vom 12 Nov. 1701 part. 6. p. 392. Westphälischer Kreyß-Abschied zu
Cölln vom 17 Oct. 1702 … und andere mehr. |
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Haupt- und Neben-Abschiede |
Hernach werden die Reichs-Abschiede auch in Haupt- und Neben-Abschiede (in
primarios et secundarios) eingetheilet, welche letztere alsdenn entworffen
werden, wenn etliche
Sachen auf den
Reichs-Tägen geschlossen werden, so man um
gewisser
Ursachen willen nicht haben will, daß selbige zur Zeit des
promulgirten
Abschiedes von allen sollen gelesen werden, als z.E. der Neben-Abschied zu
Augspurg von 1559, so in dem so genannten Corpore der Reichs-Abschiede in der
Edit. An. 1792. p. 694. zu finden ist. |
Schweder J.P. … |
Gegenstände |
Es werden aber die Reichs-Abschiede von allen den allgemeinen Reichs-Zustand
und Wohlfahrt angehenden Angelegenheiten gemacht, als da sind |
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- Kriegs- und
Friedens-Sachen,
- Verwilligung allgemeiner
Reichs-Steuern,
- neue Hülffe wider den
Türcken,
- Religions-Sachen,
- Müntz-Wesen,
- Schlüssungen allgemeiner
Reichs-Bündnisse,
- von Verbesserung der
Reichs-Kreysse
- und andern Sachen, derer
die vornehmsten in §. Gaudeant et habeantur Art. 8.
I.P.O.
enthalten werden.
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Sprache |
Ferner werden die Reichs-Abschiede zwar gemeiniglich in Deutscher Sprache
aufgesetzt und
publiciret. Denn ob wohl vorzeiten die Reichs-Abschiede in
Lateinischer Sprache abgefasset worden; so sind solche dennoch von 200 Jahren
her in Deutscher Sprache aufgesetzt worden. Und hat man von der erstern
Art
keinen ältern, als welcher auf dem
Reichs-Tage zu Mayntz 1236 verfertiget und
bey dem Goldast
T. I. derer Reichs-Satzungen anzutreffen ist. Jedoch pfleget auch in
denen Sachen des
Röm. Reichs mit denen Auswärtigen, die Lateinische Sprache
gebraucht zu werden. Wiewohl hiewider beym Franckfurter-Congreß 1682 von
Franckreich gestritten worden, wie aus der Dissert. des Baron
Linckers d. J. Idiom. p. 19. zu sehen. |
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Publikation |
Sonst wird auch in der Definition
gesagt, daß die Reichs-Abschiede
publiciret werden, wodurch der Unterschied unter einem Reichs-Gutachten,
Reichs-Schlusse und Reichs-Abschiede angedeutet wird.
Denn wenn die
Reichs-Stände in denen
Sachen, wovon sie auf dem
Reichs-Tage mit
einander zu Rathe gegangen, einig sind; so wird daraus ein
Reichs-Gutachten, und wenn
Kayserl. Majestät mit einwilligen, so wird
ein Reichs-Schluß, und wenn selbiger
publiciret wird, ein |
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{Sp. 59|S. 43} |
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Reichs-Abschied genennet. |
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Sammlung |
Von der Collection der Reichs-Abschiede ist zu mercken, daß die allerälteste
Herausgabe von diesen Gesetzen die von 1500 ist, so unter dem Titel: Des
Heiligen Römischen Reichs Unterhaltung herausgekommen; auf welche
allererst die zu Speyer 1527 mit der Uberschrifft: Alle und jede des
Reichs Ordnungen, samt der Güldenen Bulle und Abschieden: auf
Befehl
Kayserlichen Majestät Statthalters und Regiments im Heil. Reich, zusammen
gelesen durch Peter Trachen, Schultheissen zu Speyer, daß
solche zu erst im Jahre 1527 durch Peter Trachen zusammen
getragen worden, worauf viele andere gefolget, bis endlich die letzte Collection
1660, und noch ferner 1692 herauskommen, dem auch der Reichs-Abschied von 1654
mit dem Westphälischen Friedens-Instrumente einverleibet worden. |
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Alle diese Sammlungen nun und ins besondere die zu Mayntz in denen Jahren
1548, 1552, 1559, 1563, 1567, 1599, 1607, 1614, 1615, 1621, 1642, ans Licht
getreten, scheinen zwar, dem Versprechen nach, von 1356 den Anfang zu machen,
sind aber gleichwohl alle noch ziemlich mangelhafft, indem nicht nur nicht alle
Reichs-Abschiede und sonderlich von 1356 bis 1412 kein eintziger darinnen
anzutreffen, sondern auch hin und wieder viele Druck-Fehler mit eingeschlichen
sind. |
Mauritius in Dissert. de Recess. Imp.
§. 36. |
Goldast |
Und obwohl einige dafür halten, daß selbige aus des
Goldasts
Reichs-Satzungen ergäntzet werden müssen ; so ist dennoch selbigem nicht alle
mahl sicher zu trauen; massen er alles dasjenige zusammen getragen, was er nur
in denen Archiven gefunden, und also eines theils verschiedenes darzu gezogen,
so hieher nicht gehörig, andern Theils auch sonst noch viele mit eingemischet,
welche denen Gelehrten verdächtig zu seyn scheinen ; da er doch vielmehr genauer
untersuchen sollen, ob es Concepte gewesen, so hernach authentisiret worden,
oder nicht. |
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Sonsten hat den Innhalt aller Reichs-Abschiede der
Kayserl. Reichs-Hof-Rath,
Frantz Friedrich von Andler nach dem Alphabet colligiret und im
Jahre 1675 in Fol. unter dem Titul: Corpus Constit. Imper. ans Licht
gegeben. Im Jahr 1720 ist zu Franckfurt am Mayn eine neue Collection aller des
Heil.
Römischen Reichs gehaltenen
Reichs-Täge, Abschiede und Satzungen, etc.
in Fol. herausgekommen. |
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